OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 G 492/03

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0409.2G492.03.0A
13Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks G1 W-Straße Die Antragsteller sind Eigentümer der im unbeplanten Gebiet und mit vierstöckigen Wohnhäusern bebauten Grundstücke G2 W-Straße bzw. G3 und G4, die auf der dem Grundstück der Beigeladenen gegenüberliegenden Straßenseite in Höhe dieses Grundstücks liegen. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. I/32 vom 31.01.1976. Mit Bescheid vom 06.07.1998 hatte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im Wege der Befreiung von Bestimmungen des Bebauungsplans Nr. I/32 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten erteilt. Auf Antrag der Antragsteller der Wohnungseigentümergemeinschaft W-Straße G2 hatte das Gericht mit Beschluss vom 26.10.1998 (2 G 3259/98) die aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs angeordnet. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.07.1999 (4 TG 1322/99) in Abänderung des Beschlusses des Gerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich des 3. und 4. Obergeschosses angeordnet und im übrigen den Antrag der Antragsteller abgewiesen. Mit der Begründung veränderter städtebaulicher Zielsetzungen und der Erweiterung des Geltungsbereichs beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 05.02.2001 für den östlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. I/32 erneut die Aufstellung einer Änderung des Bebauungsplans, nachdem ein bereits 1993 eingeleitetes Planänderungsverfahren nicht weiter verfolgt worden war. Die Antragsgegnerin führte eine vorgezogene Bürgerbeteiligung durch in der HNA angekündigten Aushang des Planentwurfs zwischen dem 12.11. und 23.11.2001 durch. Darauf erklärten die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2001, sie erhöben Einwendungen gegen den Planentwurf. Sie wendeten sich gegen die Einbeziehung des Grundstücks W-Straße in die bebaubare Fläche. Zugleich würden Einwendungen gegen die Festsetzungen zum Ausmaß der baulichen Nutzung erhoben. Das Grundstück sei nach den gegenwärtigen Festsetzungen weitgehend unbebaubar. Die Planänderung resultiere offenbar aus den Überlegungen der Stadt, Schadensersatzansprüche des Beigeladenen aus der erteilten Baugenehmigung vom 06.07.1998 abzuwenden. Eine solche Planänderung sei aber abwägungsfehlerhaft. Die bisher maßgebliche Planung verdeutliche, dass das Grundstück W-Straße als Abschlussbebauung vorgesehen war. Ursprünglich seien die Grundstücke W-Straße G3 und G4ungeteilt gewesen. Nur im Hinblick auf diese ungeteilte Fläche erfülle das Gebäude W-Straße G3 die Vorgaben des geltenden Bebauungsplans. Wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks W-Straße G4 wie geplant geändert werde, entspreche das Gebäude W-Straße G3 nicht mehr den Vorgaben des geltenden Bebauungsplans wie des Planentwurfs. Das sei abwägungsfehlerhaft. Das geplante Maß der baulichen Nutzung mit der höchstmöglichen Ausschöpfung der Ziffern nach der Baunutzungsverordnung sei bedenklich. Aus der Begründung zum Planentwurf ergebe sich nicht, dass die Antragsgegnerin sich überhaupt mit den maßgeblichen städtebaulichen Überlegungen befasst hätte. Es habe keine Berücksichtigung ihrer Interessen und auch keine Abwägung dieser widerstreitenden Interessen gegeben. Die Festsetzung der höchstzulässigen Grenzwerte entspreche nicht der vorhandenen Bebauung. Es bestehe keine Plannotwendigkeit. An der vorhandenen Bebauung werde sich nichts mehr ändern. Für die Ausweisung der Grünfläche unterhalb der Straße Am W. hätte es ausgereicht, nur diesen Teil des Bebauungsplans abzuändern. Der Antragsteller Heuer hat für den Bereich des Grundstücks W-Straße G4 noch ein eigenes Einwendungsschreiben mit ähnlichen Einwendungen vorgelegt. Ende des Jahres 2001 führte die Antragsgegnerin die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch (§ 4 BauGB). Daraufhin regte die Abteilung 67 der Antragsgegnerin an, in die textlichen Festsetzungen die hohe Lärmbelastung des Gebiets aufzunehmen. Auf Antrag der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.02.2002 leitete der Zweckverband Raum Kassel ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans K. - 73 "W." im Stadtteil Mitte mit der Begründung ein, der geltende Flächennutzungsplan weise die Flächen südlich der Straße Am W. als Wohnbauflächen und Grünfläche/Parkanlage aus; sie sollten zum überwiegenden Teil in Grünfläche/Parkanlage und Flächen für den Gemeinbedarf/kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen und Gemischte Baufläche geändert werden. Am 23.09.2002 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/32, 1. Änderung. In der Zeit vom 14.10 bis 15.11.2002 legte sie den Entwurf offen. Die Antragsgegner brachten mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.11.2002 erneut Einwendungen vor. Eine schützenswerte Freifläche stellen nicht nur der H., sondern auch die bisherigen Freiflächen auf dem Grundstück G1 W-Straße dar. Es habe keine ausreichende Abwägung stattgefunden. Die ihnen zugemuteten Nachteile wie Sichtbehinderung, Wertverlust, erhöhtes Verkehrsaufkommen und fehlende Parkmöglichkeiten würden nicht erwähnt. Von der Bebauungsmöglichkeit des Grundstücks G1 W-Straße gehe eine negative Signalwirkung für das Wohnquartier aus. Die Ausführungen in der Begründung zu den Ausgleichsmaßnahmen seien irreführend. In den Vergleich würden Flächen aus dem geltenden Bebauungsplan eingestellt, die tatsächlich nie einer Bebauung zugeführt worden seien. Es wären deshalb entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Die Bebauungsplanbegründung enthalte zudem keine Feststellungen zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Abteilung 67 der Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 14.11.2002 erneut auf ein vorliegendes Schallschutzgutachten und die Überschreitung der Grenzwerte für die Wohnbebauung hin. Danach seien gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet. Es wurde die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans angeregt. Auf Antrag vom 23.09.2002, am 25.09.2002 bei der Antragsgegnerin mit der Erklärung eingegangen, dass für den Fall der Entscheidung nach dem 01.10.2002 die materiellen Vorschriften der HBO 1993 angewandt werden sollten, erteilte die Antragsgegnerin mit Bauschein Nr. 2002-1487 vom 28.01.2003 der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilien-Wohngebäudes mit 4 Wohneinheiten auf dem Grundstück G1 W-Str. und von 4 Kfz-Stellplätzen. Die Baugenehmigung enthält als Nebenbestimmung Nr.5 die Bestimmung, dass die Oberkante des Erdgeschossfußbodens (Eingang) auf 190,76 m über NN festgelegt wird. Mit der Baugenehmigung wurde auf entsprechenden Antrag vom 06.12.2002 ein Abweichungsbescheid erteilt, wonach Abweichungen von § 6 HBO zugelassen werden. Diese Abweichungen betreffen den Abstand des Gebäudes (Anbau) von nur 1,25 m und der Treppe ohne jeden Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze statt der erforderlichen 3 m. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.02.2002 legten die Eigentümer der Wohnanlage G2 W-Straße und mit Schriftsatz vom 20.02.2003 die Eigentümer der Wohnanlage G3, G4 W-Straße Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.03.2003, bei Gericht eingegangen am 06.03.2003, haben die Antragsteller Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, es sei mit einem baldigen Baubeginn zu rechnen. Es werde bestritten, dass bezüglich der Änderung des Bebauungsplans Planreife vorliege. Planungsrechtlich sei deshalb der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. I/32 maßgeblich. Es müsse bestritten werden, dass das Anerkenntnis der Beigeladenen gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB vorliege. Es werde bestritten, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen der aufgestellten Änderungen des Bebauungsplans entspreche. Sie bezögen sich auf das Vorbringen mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2001 und 07.11.2002 im Planaufstellungsverfahren. Danach hätte bei der Planaufstellung gerade angesichts der exponierten Lage des Grundstücks W-Straße 41 eine sorgfältige Abwägung aller städtebaulich maßgeblichen Gesichtspunkte erfolgen müssen. Die aufgrund der genehmigten Bebauung durch sie hinzunehmenden Nachteile wie Sichtbehinderung, Wertverlust und erhöhtes Verkehrsaufkommen bei fehlender Parkmöglichkeit seien nicht berücksichtigt. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Die vorhandene Bebauung orientiere sich an den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die bauliche Gestaltung auf dem Grundstück G1 W-Straße zeige, dass das Bauwerk auf diesem Grundstück als Abschlussbebauung errichtet worden sei. Ursprünglich hätten die Grundstücke G3 W-Straße und G4 W-Straße ein einziges Grundstück gebildet. Nur unter Einbeziehung der Fläche des Grundstücks G1 W-Straße erfülle des Gebäude G5 W-Straße die Vorgaben des Bebauungsplans. Durch die Grundstücksteilung treffe dies jetzt nicht mehr zu. Eine Planung, die die vorhandenen Gebäude einer faktischen Illegalität zuführe, sei abwägungsfehlerhaft. Mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie der Geschossflächenzahl von 1,2 und der Grundflächenhöchstzahl von 0,4 verdeutliche der Planentwurf, dass es der Antragsgegnerin nicht um eine Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung an einer außerordentlich exponierten Stelle gehe, sondern darum, Schadensersatzansprüche der Beigeladenen abzuwenden. Dies sei abwägungsfehlerhaft. Die Festsetzung höchstzulässiger Werte entspreche nicht der vorhandenen Bebauung. Der Bebauungsplan habe sich aber in seinen Festsetzungen an der vorhandenen Bebauung zu orientieren. Die Planänderung sei abwägungsfehlerhaft. Das Interesse der Antragsteller an gesunden Wohnverhältnissen werde verletzt. Das Gebäude füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die Umgebung sei weitgehend durch zweigeschossige Bebauung geprägt. Der schleichenden Umwandlung des reinen Wohngebietes werde Vorschub geleistet. Es seien negative Auswirkungen auf die Wohnruhe zu befürchten. Die vorhandene Freifläche auf dem Grundstück der Beigeladenen habe das Baugebiet stets maßgeblich geprägt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin seien Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Die Planänderung bewirke eine zunehmende Versiegelung des Gebietes. Die Bebauungsplanbegründung enthalte keine Feststellungen zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Es bedürfe der Überprüfung, ob 4 Stellplätze nachgewiesen seien und ob dies der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin entspreche. Fraglich sei, ob zwei Stellplätze auf dem Nachbargrundstück nachgewiesen werden könnten und ob die erforderliche Baulast vorliege. Für das Nachbargrundstück würden ebenfalls Stellplätze benötigt. Die ordnungsgemäße Erschließung des Grundstücks erscheine fraglich. Es sei schon jetzt absehbar, dass die beiden Stellplätze auf dem Grundstück G5 W-Straße nicht benutzt werden könnten. Das verschärfe die Parksituation in der näheren Umgebung. Dies wirke sich nachteilig auf ihre Grundstücke aus. Problematisch erscheine die Lage unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs. Es seien umfangreiche Bodenaufschüttungen geplant. Zum Nachweis der Vollgeschossigkeit des Untergeschosses werde nicht die vorhandene Geländeoberfläche, sondern das aufgefüllte Gelände genommen. Das sei unzulässig. Dadurch würde der Beigeladenen eine höhere Ausnutzung des Grundstücks erlaubt, als im Bebauungsplanentwurf festgesetzt. Dies wirke sich auch negativ auf die Umgebung aus. Das Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 10.02.2003 und 20.02.2003 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Bauscheinnr.2002-1487) vom 28.01.2003 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Diesen Antrag hat sie nicht weiter begründet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.03.2002 die Bauherrin zu dem Rechtsstreit beigeladen. Diese hat sich in dem Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahren und der beigezogenen Akte der Verfahren 2 G 3250/98 und 4 TG 1322/99 sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (6 Hefte, 1 Plan) verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich, da der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet, nach §§ 80 a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Da ihre Grundstücke dem Grundstück der Beigeladenen gegenüber und von diesem nur noch durch die W-Straße getrennt liegen, erscheint die Verletzung nachbarschützender Vorschriften jedenfalls möglich. Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung ergibt sich keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung, weshalb ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist. Eine Nachbarklage hat nämlich nur dann Erfolg, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, die verletzte Vorschrift auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist und dieser durch das Bauvorhaben auch tatsächlich beeinträchtigt wird. Eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts ergibt sich vorliegend weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den dem Gericht von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen. Dies gilt auch, soweit das Bauvorhaben die Abstandsflächen nicht im vollen Umfang einhält. Eine Unterschreitung der Abstandsfläche ergibt sich im Bereich der Grenze zum benachbarten Grundstück G5 W-Straße (Flurstück 138/6), soweit dort eine Terrasse und eine Treppe genehmigt wird. Ob die Antragsgegnerin insoweit zurecht eine Befreiung nach § 68 HBO 1993 von der Einhaltung der Vorschriften über die Abstandsflächen nach 6 HBO 1993 erteilt hat, kann offen bleiben. Denn das Recht des Nachbarn darauf, dass die gesamte im jeweiligen Einzelfall vorgeschriebene Abstandsfläche eingehalten und davon nur bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen durch Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme abgewichen wird, reicht nur so weit, als im konkreten Fall das Betroffensein als Nachbar im baurechtlichen Sinn, d.h. die Beachtung des Grenzabstandes zu einer gemeinsamen Grenze in Frage steht. Das ist aber bei den hier in Frage stehenden Unterschreitungen der Abstandfläche an der Grenze zum Grundstück G5 W-Straße in Bezug auf die Antragsteller nicht der Fall. Ob die Festsetzung der 4 Stellplätze mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang steht, kann ebenfalls dahin stehen, da auch die diesbezüglichen Vorschriften von § 50 HBO 1993 und der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Stellplätzen und Garagen auf dem Gebiet der Stadt K. vom 03.06.1996 keinen nachbarschützenden Charakter haben (HessVGH, Beschluss vom 14.12.1992 - 4 TH 1204/92 -, BRS 55 Nr. 171). Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zurecht die Anlage von einem Teil der Stellplätze auf dem Grundstück G5 W-Straße genehmigt hat. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht gilt: Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich nicht bereits aus § 30 BauGB, denn es widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. I/32 vom 31.01.1976 schon allein deshalb, weil es statt der im Bebauungsplan für dieses Grundstück festgesetzten 2 Vollgeschosse 4 Vollgeschosse aufweist und eine Befreiung hierfür nach § 31 Abs.2 BauGB nicht erteilt ist. Die Antragsgegnerin hat aber die Aufstellung einer Änderung des Bebauungsplans beschlossen, so dass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 33 BauGB, der nicht nur bei erstmaliger Aufstellung eines Bebauungsplans, sondern auch bei der Änderung eines bereits bestehenden Bebauungsplans anwendbar ist, beurteilt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1964 - 1 C 30.64 -, BVerwGE 20, 127; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand 2001, § 33 Rdnr.13). Nach § 33 Abs.1 BauGB ist ein Bauvorhaben in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zulässig, wenn die öffentliche Auslegung durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind (Nr.1; formelle Planreife), anzunehmen ist, dass Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (Nr.2; materielle Planreife), der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt (Nr.3) und die Erschließung gesichert ist (Nr.4). Allerdings vermitteln nicht alle diese Regelungen dem Nachbarn auch Abwehrrechte gegen ihre Verletzung. Vielmehr ist der Nachbar darauf beschränkt geltend zu machen, (1.) dass materielle Planreife nicht eingetreten ist (OVG Münster, Beschluss vom 15.02.1991 - 11 B 2659/90 -, BRS 52 Nr.196; OVG Berlin, Urteil vom 19.04.1991 - 2 B 11.88 -, BRS 52 Nr.170; a.A. wohl BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56, 163, ohne dass es vorliegend aber auf diese Meinungsunterschiede ankommt, da materielle Planreife, wie unten dargelegt, gegeben ist; s. dazu Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand 1997, § 33 Rdnr.20), (2.) dass die geplanten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans Nachbarrechte verletzen oder (3.) dass das Vorhaben von nachbarschützenden Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans abweicht oder gegen sonstige nachbarschutzrechtlich relevante Vorschriften verstößt (s. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO. § 33 Rdnr.67; Brügelmann, aaO., § 33 Rdnr.20). Danach kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin zurecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen von § 33 Abs.1 Nr.1 BauGB bzw. die Voraussetzungen der die formelle Planreife vorverlegenden Regelung von § 33 Abs.2 BauGB vorliegen. Denn diese Regelungen bezwecken nicht den Schutz des Nachbarn (BayVGH, Beschluss vom 05.10.1994 - 26 CS 94.3141 -, juris). Von materieller Planreife i.S.v. § 33 Abs.1 Nr.2 BauGB ist bei dem offengelegten Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr.I/32 bei der summarischen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen. Diese liegt dann vor, wenn die Planung inhaltlich so weit fortgeschritten ist, dass kein Zweifel hinsichtlich des Inhalts des künftigen Bebauungsplans und hinsichtlich seines Inkrafttretens besteht, das Planverfahren nicht mit erheblichen Fehlern belastet ist und die Festsetzungen des Entwurfs mit dem sonstigen Recht, insbesondere § 1 BauGB, übereinstimmen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO., § 33 Rdnr.28; Battis, Baugesetzbuch, 1995, § 33 Rdnr.8). Dabei reicht es aus, wenn diese Voraussetzungen nur bei dem - abtrennbaren - Teil, in dem das nach § §§ BauGB genehmigte Bauvorhaben realisiert werden soll, vorliegen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO., § 33 Rdnr.30). Aus dem dem Aufstellungsbeschluss vom 05.02.2001 und dem Offenlegungsbeschluss vom 23.09.2002 zugrunde liegenden Bebauungsplanentwurf ergeben sich hinreichend bestimmte Festsetzungen für den zukünftigen Bebauungsplan bezüglich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der örtlichen Verkehrsflächen. Dies gilt insbesondere auch für das Grundstück G1 W-Straße und seine Umgebung. Der Entwurf setzt insoweit nämlich ein reines Wohngebiet, 4 Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 fest. Weiter geht die Kammer bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Festsetzungen des Entwurfs auch als Satzung rechtswirksam werden. Materielle Planreife setzt insoweit voraus, dass der Stand der Planung einen hinreichend sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Planentwurf jedenfalls hinsichtlich des - abtrennbaren - Bereichs, in dem das Bauvorhaben liegt, satzungsrechtliche Verbindlichkeit erlangt (Brügelmann, aaO., § 33 Rdnr.7). Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Festsetzungen im Hinblick auf Bedenken der Träger öffentlicher Belange oder von Bürgern nicht streitig sind oder wenn - nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens - die Genehmigungsbehörde die Genehmigung des Entwurfs in Aussicht gestellt hat (Battis, aaO, § 33 Rdnr. 8). Andererseits führt der Umstand, dass Festsetzungen des Entwurfs Bedenken der Träger von öffentlichen Interessen oder von Bürgern ausgesetzt sind, nicht ohne weiteres dazu, dass materielle Planreife nicht angenommen werden kann (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO., § 33 Rdnr.31; a.A. offenbar Battis, aaO, § 33 Rdnr.8). Jedenfalls gilt dies dann, wenn aufgrund des Verfahrensstandes und der Gesamtumstände davon ausgegangen werden muss, dass der Entwurf in der vorliegenden Form wirksam werden wird. So liegt es hier. Zwar sind die Festsetzungen bezüglich der Fläche des Grundstücks G1 W-Straße und der übrigen an die W-Straße anliegenden Wohnbauflächen von den von den Antragstellern im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB und auch im Rahmen des Offenlegungsverfahrens nach § 3 Abs.2 BauGB vorgetragenen Bedenken betroffen. Und das Offenlegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB ist insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Prüfung der nach der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken von der Antragsgegnerin noch nicht mitgeteilt worden ist (§ 3 Abs. 2 S.4 BauGB). Die hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit, dass die Festsetzungen des offengelegten Entwurfs auch endgültig satzungsrechtlich umgesetzt werden, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf die von den Antragsstellern im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB vorgetragenen Bedenken den Entwurf in dem Bereich der Wohnbebauung an der W-Straße und insbesondere, soweit das Grundstück G1 W-Straße betroffen ist, mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.09.2002 unverändert offengelegt hat. Dabei ist sie der Empfehlung des Planungsamtes gefolgt, diese Einwendungen nicht zu berücksichtigen. Die Bedenken, die die Antragsteller sodann im Offenlegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geäußert haben, nehmen in der Sache Bezug auf ihre bereits im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung vorgebrachten Einwände und wiederholen diese im wesentlichen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadtverordnetenversammlung anders als nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung daraufhin den Planentwurf ändern wird. Dafür spricht vor allem auch deshalb nichts, weil die Antragsgegnerin nach Offenlegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB und trotz des erneuten Vortrags der Bedenken der Antragsteller gleichwohl durch die Erteilung der Baugenehmigung auch ihre Zustimmung nach § 36 Abs.1 S. 1 BauGB erteilt hat. Dass das Offenlegungsverfahren nach § 3 Abs.2 BauGB formell noch nicht abgeschlossen ist - die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung der vorgebrachten Bedenken nach § 3 Abs.2 S.4 BauGB steht noch aus -, steht angesichts dieser Umstände der materiellen Planreife nicht entgegen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO., § 33 Rdnr. 31; dort auch zur gegenteiligen Auffassung). Und diesen Feststellungen steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung der Gemeinde, den im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Bedenken und Anregungen nicht folgen zu wollen, keine sichere Feststellung der materiellen Planreife ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 10.06.1970 -, 4 B 163.68 -, BRS 23 Nr.72). Bedenken im Sinne der vorgenannten Entscheidung wären nämlich nur dann begründet, wenn andere Voraussetzungen der materiellen Planreife, insbesondere die Übereinstimmung mit der Rechtslage und dabei insbesondere mit § 1 BauGB, nicht vorliegen. Das trifft vorliegend aber nicht zu; vielmehr geht die Kammer bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Festsetzungen des Planentwurfs nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Anhaltspunkte für solche Verstöße ergeben sich weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch aus den dem Gericht von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen. Soweit die Antragsteller einwenden, die Änderung des Bebauungsplans I/32 werde von der Antragsgegnerin nur betrieben, weil sie Schadensersatzansprüche der Beigeladenen im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 06.07.1998 abwenden wolle, übersehen sie, dass von der Planänderung nicht nur das Grundstück G1 W-Straße erfasst wird, sondern insbesondere auch der östliche Teil des Bebauungsplangebiets mit dem H., dessen Bestand mit der Planänderung gesichert werden soll. Allein deshalb gibt es nachvollziehbare städtebauliche Gründe, eine Planänderung herbeizuführen. Dass in diesem Zusammenhang auch eine Änderung der Bebaubarkeit des Grundstücks G1 W-Straße geplant ist, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Planänderung zur Folge hat, dass Schadensersatzansprüche aus der 1998 erteilten Baugenehmigung für dieses Grundstück geringer ausfallen oder entfallen, ist das im Hinblick auf § 1 BauGB ohne Belang. Der von den Antragstellern angeführte Umstand, dass die Bebauung des Grundstücks G5 W-Straße durch die Abtrennung des Grundstücks W-Straße mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in der bislang geltenden Gestalt wie auch mit den Festsetzungen nach dem Planänderungsentwurf nicht übereinstimme, kann dahin stehen. Denn die bereits bestehende Bebauung ist bestandsgeschützt. Und die Verletzung von materiellen Grundsätzen der Planaufstellung kann die Kammer darin nicht erkennen. Unzutreffend ist der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe bei der Planaufstellung keine Abwägung mit ihren Interessen vorgenommen. Dabei übersehen sie zum einen, dass ihre Grundstücke nicht im Planbereich liegen und deshalb nicht in der selben Weise wie die im Planbereich liegenden Grundstücke in den Interessenausgleich des Bebauungsplans einbezogen sind. Im übrigen hat die Antragsgegnerin, wie unter anderem die Zusammenstellung des Planungsamtes und die Stellungnahme hierzu vom 1.3.2002 (Verwaltungsvorgang Band 6.1) ergibt, die Bedenken der Antragsteller - und damit ihre hinter diesen Bedenken stehenden Interessen - in die Abwägung vor dem Offenlegungsbeschluss vom 23.09.2002 einbezogen. Die Antragstellerin ist im Ergebnis aber keineswegs, wie die Antragsteller offenbar meinen, auf die von ihnen favorisierte Lösung beschränkt, das Grundstück G1 W-Straße von Bebauung freizuhalten und ihnen nach wie vor eine freie Sicht und ein gleichbleibendes Verkehrsaufkommen zu gewährleisten. Dass die Antragsgegnerin die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke im Bereich der W-Straße (§ 17 BNVO) ausschöpft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sondern liegt im Rahmen des ihr eingeräumten Planungsermessens. Das gilt auch, soweit die gegenwärtige Bebauung in diesem Bereich diese Ausnutzungsziffern nicht erreicht und die Planänderung somit eine weitergehende Ausnutzung ermöglicht. Offen bleiben kann, ob die Berechnung der Antragsgegnerin bezüglich der Flächenberechnung von Ausgleichsflächen zutrifft - was die Antragsteller in Abrede stellen - oder die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie anzuwenden wäre. Denn selbst wenn dies zutreffen würde, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Berechnung bzw. Nichtberücksichtigung abwägungserheblich wäre oder dass bei entsprechender Berücksichtigung davon auch der Bereich der Wohnbebauung an der W-Straße betroffen wäre. Ob die Lärmimmissionen, auf die die Abteilung 67 der Antragsgegnerin im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung und im Offenlegungsverfahren hingewiesen hat, dazu führen, dass in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie empfohlen, ein - deklaratorischer - Hinweis auf die Lärmbelastung aufgenommen wird, kann ebenfalls dahin stehen. Denn auch wenn dies nicht geschieht, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzungen im Bereich der Wohnbebauung der W-Straße. Dass der Planentwurf mit den Festsetzungen des geltenden Flächennutzungsplans nicht übereinstimmt, führt ebenfalls nicht zu fehlender materieller Planreife. Denn diese Festsetzungen des Planentwurfs weichen im - abtrennbaren - Bereich der Wohnbebauung an der W-Straße nicht von den Festsetzungen des geltenden Flächennutzungsplan ab; das eingeleitete Parallelverfahren (§ 8 Abs.3 BauGB) betrifft nur den weiter östlich gelegenen Teil des Bebauungsplangebiets. Anhaltspunkte für erhebliche Verfahrensverstöße haben die Antragsteller nicht vorgetragen und sie ergeben sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, so dass von materieller Planreife auszugehen ist.. Die Voraussetzungen von § 33 Abs.1 BauGB liegen auch im übrigen vor. Die Beigeladene hat das entsprechende Anerkenntnis (§ 33 Abs.1 Nr.3 BauGB) bei der Antragsgegnerin am 03.12.2002 abgegeben. Und die Erschließung ist ebenfalls gesichert (§ 33 Abs.1 Nr.4 BauGB). Soweit die Antragsgegner vorgetragen haben, die Erschließung sei nicht gesichert, weil ein Stellplatz ganz und ein weiterer zum Teil auf der Fläche des Grundstücks G5 W-Straße liegt, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Errichtung von Stellplätzen nicht zur gesicherten Erschließung gehört (s. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO., § 33 Rdnr.48). Im übrigen handelt es sich bei § 33 Abs.1 Nr.4 BauGB nicht um eine nachbarschützende Vorschrift. Das Bauvorhaben weicht von den Festsetzungen der geplanten Planänderung auch nicht ab. Deshalb ergibt sich insoweit auch keine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Antragsgegnerin vorgenommene Festsetzung der Oberkante des Erdgeschossfußbodens auf 190,76 m über NN und die damit offenbar in Zusammenhang stehende Veränderung der natürlichen Oberfläche und auch bauplanungsrechtlich bedeutsame Berechnung der Vollgeschosse mit den entsprechenden Rechtsvorschriften in Einklang steht (§ 2 Abs.3 und 4 HBO 1993). Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das genehmigte Bauvorhaben 5 Vollgeschosse aufweist, würde diese Abweichung von den Festsetzungen des Planentwurfs (4 Vollgeschosse) im Maß der baulichen Ausnutzung die Antragsteller nicht in ihren Nachbarrechten verletzen. Denn grundsätzlich entfalten Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 -, NVwZ 1996, 170). Dies gilt regelmäßig bereits auch für Nachbargrundstücke, die im Bereich des beplanten Baugebiets liegen; für die Antragsteller, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, gilt dies erst recht. Nachbarschützende Wirkung haben solche Festsetzungen allerdings ausnahmsweise, wenn sich dies durch die besondere Situationsgebundenheit des Nachbargrundstücks aufdrängt und wenn sich den Festsetzungen des Bebauungsplans und seiner Begründung entnehmen lässt, dass die Einhaltung der Festsetzungen eine entsprechende Begünstigung des Nachbarn - z. B. um diesem die Aussicht zu erhalten - bezweckt (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 71.71 -, DVBl 1974, 358; HessVGH, Beschluss vom 29.04.1977 - IV TG 27/77 -, DVBl. 1977, 728; Batis, aaO., § 31 Rdnr. 63). Hier fehlt es schon an einer entsprechenden Zielrichtung der Festsetzungen des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplans Nr. I/32. Weder den Festsetzungen selbst noch ihrer Begründung lässt sich entnehmen, dass mit der Festsetzung über die Vollgeschosse auch die Grundstücke der Beigeladenen und deren gegenwärtige Umgebungssituation begünstigt werden sollten. Soweit sich die Begründung des Bebauungsplans überhaupt dazu verhält, wird dargelegt, dass die Festsetzung über die Vollgeschosse die Geschossigkeit des Bestandes aufnimmt. Im Übrigen hießt es dort (Begründung des Planentwurfs S. 9): "Als Arrondierung der vorhandenen Bebauung in der Straße Am W. ist eine Baufläche als Reines Wohngebiet (WR) mit den gleichen Ausnutzungsziffern bezüglich Maß der Nutzung wie entlang der W-Straße festgesetzt. Auf Grund des starken topographischen Gefälles ist straßenseitig eine maximale Traufhöhe festgelegt, die sich auf die vorhandenen Höhewerte der bestehenden Bebauung bezieht und somit eine harmonische städtebauliche Einbindung gewährleistet." Hieraus ließe sich allenfalls herleiten, dass die Festsetzung der Traufhöhe auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Insoweit weicht das Bauvorhaben der Beigeladenen aber von den Festsetzungen des Planentwurfs nicht ab. Danach beschränken sich die von den Antragstellern geltend zu machenden Rechte gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben der Beigeladenen auf die Einhaltung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots gem. § 15 Abs. 1 BNVO. Aber auch eine Verletzung von § 15 Abs.1 BNVO durch das genehmigte Bauvorhaben kann die Kammer nicht erkennen. Denn das genehmigte Wohngebäude fällt weder von seiner First- und Traufhöhe noch von seinem Bauvolumen aus dem von der vorhandenen Bebauung an der Südseite der W-Straße vorgegebenen Rahmen. Deshalb und wegen der topographischen Lage des Grundstücks G1 W-Straße am steil abfallenden Südhang wirkt sich das Volumen des Baukörpers auch dann nicht auf die Antragsteller und ihre Grundstücke in rücksichtsloser und unzumutbarer Weise aus, wenn von 5 statt von 4 Vollgeschossen auszugehen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Wohngebäude auf den Grundstücken der Antragsteller ihrerseits mit vier Vollgeschossen errichtet worden sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs.1, 159 S.1 VwGO, § 100 Abs.1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs.1 b, 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse der Antragsteller im Hinblick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben mit 20.000,- EUR und bringt hiervon im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte in Ansatz.