Beschluss
2 G 1260/01
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2001:0619.2G1260.01.0A
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Entscheidungsgründe
I. Dem Antragsteller wurde am 16.04.1996 die Fahrerlaubnis der Klasse 5 erteilt. Diese wurde am 28.10.1998 um die Klassen 1a und 3 erweitert. Am 04.03.2001 gegen 10:25 Uhr wurde der Antragsteller bei einer Polizeikontrolle auf der Bundesautobahn 7 als Führer eines Kraftfahrzeuges angehalten. Dabei geriet er in den Verdacht, unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln zu stehen. Dem Antragsteller wurde daraufhin eine Blutprobe entnommen. Diese wurde mit einem entsprechenden Untersuchungsauftrag an das Institut für Forensische Toxikologie an der Universitätsklinik Frankfurt am Main übermittelt. In dem daraufhin an diesem Institut erstellten Gutachten vom 20.03.2001 wurde eine positive Reaktion auf Amphetamine sowie Cannabinoide festgestellt (0,9 ng/ml THC; 0,6 ng/ml Hydroxy-THC; 24,5 ng/ml THC-carbonsäure; 0,30 mg/l MDMA; 0,02 mg/l MDA). In dem Gutachten wird dazu wie folgt ausgeführt: "Die bei der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe von Herr E. erhobenen Befunde weisen auf die vorangegangene Aufnahme von Betäubungsmitteln hin. Hierbei handelt es sich um Cannabisprodukte wie Haschisch oder Marihuana, wobei die Konzentration des rauschwirksamen Inhaltsstoffes Tetrahydrocannabinol und seines ebenfalls rauschwirksamen Abbauproduktes Hydroxy-THC in einem niedrigen Bereich lagen, wie sie nach längerfristig zurückliegendem Konsum resultieren können. Die Konzentration des rauschunwirksamen Abbauproduktes THC-carbonsäure lag in einem mittleren Bereich. Er hat ferner Ecstasy aufgenommen, und zwar MDMA und dessen Abbauprodukt MDA, wobei die Konzentration des MDMA in einem mittleren Bereich lag. Die Aufnahme von Cannabisprodukten oder MDMA kann zur Fahruntüchtigkeit führen. Herr E. stand zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter dem Einfluß von MDMA und psychoaktiven Inhaltsstoffen aus Cannabisprodukten, wodurch die ärztlicherseits festgestellte leichte Beeinflussung erklärt werden kann. ..." Mit Schreiben vom 11.04.2001 teilte der Landrat des Landkreises Fulda dem Antragsteller mit, man sei von der Polizei von den Umständen der Fahrzeugkontrolle am 04.03.2001 in Kenntnis gesetzt worden. Nach Polizeiangaben habe der Antragsteller seinerzeit gerötete und wässrig glänzende Augen gehabt und es seien lichtträge Pupillen festgestellt worden. Zwar habe der Antragsteller auf Befragen Drogenkonsum bestritten und einen ihm angebotenen freiwilligen Urinvortest verweigert. Eine angeordnete Blutentnahme habe jedoch die Aufnahme von Cannabisprodukten sowie Ecstasy ergeben. Auch sei bei der Durchsuchung des Kraftfahrzeuges und der Ablage der Beifahrertür ein Spiegel mit weißen Anhaftungen gefunden worden. In der im Handschuhfach des Fahrzeugs befindlichen Brieftasche hätten zudem "Longpaper" gelegen sowie ein Plastiktütchen mit weißen Pulveranhaftungen. Aufgrund dieses Sachverhaltes stehe fest, daß der Antragsteller nicht mehr geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Es sei daher beabsichtigt, die ihm erteilte Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu entziehen. Dem Antragsteller wurde insoweit gemäß § 28 Abs. 1 Hess. VwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Bescheid vom 22.05.2001 entzog der Landrat dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die ihm erteilte Fahrerlaubnis. Ferner wurde der Antragsteller aufgefordert, den ihm ausgestellten Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Behörde abzugeben. Für den Fall der Nichtbefolgung der Rückgabeverpflichtung innerhalb der gesetzten Frist wurde dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,-- DM angedroht. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen (vgl. Blatt 35 ff. des Verwaltungsvorganges). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29.05.2001 legte der Antragsteller gegen die Entziehungsverfügung Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tage, bei Gericht eingegangen am 31.05.2001, suchte der Antragsteller um eiligen Rechtsschutz nach. Er macht geltend, der toxikologischen Untersuchung, auf deren Ergebnis sich der Landrat gestützt habe, könne nicht entnommen werden, daß er ständig und beharrlich berauschende Mittel einnehme. Vielmehr ergebe sich aus der Untersuchung das Gegenteil. Tatsächlich habe er sich von anderen Personen überreden lassen, entsprechende Mittel einmal auszuprobieren. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei in einem solchen Fall völlig unverhältnismäßig. § 14 FeV sehe in solchen Fällen lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, wenn Tatsachen die Annahme begründeten, daß Betäubungsmittel eingenommen wurden bzw. Abhängigkeit bestehen könne bzw. psychoaktiv wirkende Arzneimittel mißbräuchlich eingenommen worden seien. Lediglich diese Voraussetzungen lägen vor. Der Entzug der Fahrerlaubnis schieße insoweit weit über das Ziel hinaus. Die einmalige Einnahme von berauschenden Mitteln könne nicht bereits zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Im übrigen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins nicht ausreichend begründet. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 22.05.2001 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er im wesentlichen darauf, nach obergerichtlicher Rechtsprechung genüge bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis) für einen Eignungsausschluß i. S. d. § 46 Abs. 1 FeV. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens erübrige sich insofern auch vorliegend, da bereits durch das toxikologische Gutachten vom 20.03.2001 die Einnahme von Amphetamin und Cannabinoiden nachgewiesen worden sei. Mit Beschluß vom 19.06.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch - wie vorliegend geschehen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich schriftlich zu begründen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts befaßt wird. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung der Kammer und des Hess. VGH; vgl. z. B. Hess. VGH, Beschl. v. 29.06.1995 - 4 TG 703/95 -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung und Aufforderung zur Rückgabe des Führerscheins nicht in Betracht, da diese Anordnung einer rechtlichen Überprüfung offensichtlich standhält und sich ihre Vollziehung auch als eilbedürftig darstellt. Formelle Bedenken hinsichtlich dieser Verfügung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (zu § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vergleiche noch nachstehend). Insbesondere wurde dem Antragsteller vor Erlaß der Anordnung mit Schreiben vom 11.04.2001 in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Hess. VwVfG genügenden Art und Weise rechtliches Gehör gewährt. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen, die nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV die Kraftfahreignung ausschließen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Fev). Nach der damit in Bezug genommenen Anlage 4 besteht eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis (Ziffer 9.1 der Anlage 4). Gleiches gilt bei der mißbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und dann, wenn eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt (Ziffern 9.3 und 9.4 der Anlage 4). Bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis ist die Kraftfahreignung ebenfalls zu verneinen (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4), die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließt die Kraftfahreignung jedoch nur aus, wenn die fehlende Trennung von Konsum und Fahren belegt ist oder aber zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen in Frage steht (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4). Ausgehend davon bedürfen die Konsumgewohnheiten des Antragstellers im Hinblick auf Cannabis aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner näheren Beurteilung. Denn es steht fest, daß der Antragsteller am 04.03.2001 Amphetamin eingenommen hat. Dies wird durch das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung einer dem Antragsteller an dem betreffenden Tag nach einer Fahrzeugkontrolle entnommenen Blutprobe durch das gerichtsmedizinische Institut der Universitätsklinik Frankfurt am Main vom 20.03.2001 belegt. Der Antragsteller hat auch selbst den - nach seinem Bekunden einmaligen - Konsum von Amphetamin zugestanden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß Amphetamin zu den Betäubungsmitteln zählt, die nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung ausschließen. Amphetamin ist in der Anlage III, Teil A zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - als Betäubungsmittel aufgeführt. Für einen Eignungsausschluß i. S. d. § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu FeV genügt auch bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels, soweit es sich nicht um Cannabis handelt. Das erkennende Gericht folgt in diesem Zusammenhang der Rechtsprechung des OVG Koblenz in dessen Beschluß vom 21.11.2000 (Az.: 7 B 11967/00, DAR 2001, S. 183). Das Obergericht hat in dieser Entscheidung zu der in Frage stehenden Problematik ausgeführt: "Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfaßt, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der mißbräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie seiner gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) und der Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis in Ziffer 9.1). Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre mißbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Gesetzgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte. Die vereinzelt vertretene Auffassung, die Regelung in Ziffer 9.1 sei im Vergleich zu den übrigen Tatbeständen der Ziffer 9 der Anlage 4 FeV ein Redaktionsversehen und mithin genüge die bloße Einnahme eines Betäubungsmittels i. S. d. BtMG nicht zur Annahme des Regelfalles, vermag der Senat angesichts des Wortlautes und der Normsystematik nicht zu teilen. Abgesehen davon findet sich die in Ziffer 9 Anlage 4 FeV vorgenommene Differenzierung im Kern an anderer Stelle der Fahrerlaubnisverordnung - in § 14 FeV - wieder. Auch dies schließt die Annahme eines redaktionellen Versehens aus. ..." Der einmalige Konsum eines Rauschgiftes i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes - wie Amphetamin - genügt dementsprechend im Regelfall für den Ausschluß der Fahreignung, ohne daß es darauf ankommt, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Entziehung noch Drogen konsumiert. Der Verordnungsgeber hat in § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Anlage 4 zur FeV eine Bewertung der Auswirkung bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefaßten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, daß schon die Einnahme von Amphetamin regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. dazu nochmals OVG Koblenz, a. a. O.). Derartige Umstände, die die Regelannahme der Anlage 4 zur FeV entkräften würden, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist nach den in dem Verwaltungsvorgang dokumentierten Gesamtumständen von einem Regelfall der Anlage 4 zur FeV auszugehen. Nach alledem stellt sich die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung - nebst dazu unter Zwangsmittelandrohung ergangenen Nebenentscheidung, gegen die rechtliche Bedenken nicht ins Feld geführt wurden - auch als eilbedürftig dar. Weil der Antragsteller gegenwärtig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, besteht ein dringendes jegliche private Belange überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn wegen der deshalb von ihm zumindest potentiell ausgehenden Gefahr mit sofortiger Wirkung von einer weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche Interessen eines (potentiell) ungeeigneten Kraftfahrers müssen hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit stets zurückstehen (ständige Rechtsprechung der Kammer). Ausgehend davon ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl inhaltlich gerechtfertigt, als auch mit Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Es obliegt dem Antragsteller, die von ihm in Anspruch genommene Einmaligkeit des Konsums von Amphetamin im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens der Fahrerlaubnis geltend zu machen, wobei auf Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu verweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog des Hess. VGH für die Bemessung der Streitwerte in Verkehrsrechtsstreitigkeiten vom 26.01.1995 für das Hauptsacheverfahren mit dem einfachen Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von diesem Hauptsachestreitwert waren aufgrund des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens 50 % in Ansatz zu bringen.