Beschluss
2 G 3151/00
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2001:0110.2G3151.00.0A
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Entscheidungsgründe
I. Dem Antragsteller wurden als Jagdscheininhaber am 04.09.1973 bzw. am 07.12.1998 die Waffenbesitzkarten Nr. 1581/1 und Nr. 1581/2 ausgestellt. In diese Waffenbesitzkarten sind die folgende Waffen eingetragen: Selbstladegewehr, Kaliber: .22 lfB, Voere, Nr.: 275774, Pistole, Kaliber: 7,65 mm, Walther PPK, Nr.: 167486, Revolver, Kaliber: .357 Magn., Smith & Wesson, Nr.: 9K64207, Repetierbüchse, Kaliber: 7 x 64, Kriegeskorte, Nr.: 175415, Bockdoppelflinte, Kaliber: 12/70, Horrido, Nr.: L 00660, Repetierbüchse, Kaliber: .22 Hornet, Krico Mod. 400 EST, Nr.: 450744, Repetierbüchse, Kaliber: 8 x 68 S, Mauser, Nr.: 54973, EL-Gewehr, Kaliber: .22 Ir, Krico, Nr.: 27480. Am 10.04.2000 wurde der Antragsteller durch das Amtsgericht Korbach wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs. 1 und Abs. 2, 69, 69 a, 40 StGB) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt (Az.: 9812 JS 44C57/99 4 CS). Außerdem wurde eine Fahrerlaubnissperre von sieben Monaten bis zum 09.11.2000 angeordnet. Die am Tattag des 04.12.1999 beim Antragsteller festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug zur Tatzeit mindestens 1,15 Promille. Die Entscheidung des Amtsgerichts Korbach ist seit dem 18.04.2000 rechtskräftig. Im Folgenden leitete der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg ein Verfahren zur Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ein. Mit Schreiben vom 07.08.2000 teilte der Landrat dem Antragsteller mit, aufgrund dessen Verurteilung sei die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund sei ein Widerruf der erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse beabsichtigt. Dem Antragsteller wurde insoweit gemäß § 28 Abs. 1 HessVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 08.09.2000 gegeben. Mit Bescheid vom 02.11.2000 widerrief der Landrat die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (Ziff. 1 des Bescheids). Darüber hinaus wurde der Antragsteller nach § 48 Abs. 2 WaffG unter näherer Erläuterung der insoweit bestehenden Möglichkeiten aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung die genannten Waffen einem Berechtigten i. S. d. Waffengesetzes zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen und hierüber gegenüber der Behörde nach Ablauf der Frist einen schriftlichen Nachweis vorzulegen (Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bescheides). Der Antragsteller wurde außerdem nach § 48 Abs. 1 WaffG aufgefordert, die für ihn ausgestellten Besitzkarten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zurückzugeben (Ziff. 3 des Bescheids). Hinsichtlich der Anordnungen Ziff. 1 bis 3 des Bescheides ordnete die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziff. 2 der Verfügung wurde dem Antragsteller zudem die Ersatzvornahme - d. h. die Wegnahme der Waffen durch die Polizei - angedroht, deren vorläufige Kosten behördlicherseits auf 300,00 DM veranschlagt wurden. Zur Begründung wir in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB sei beim Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG nicht mehr gegeben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen in der Regel Personen nicht, die unter anderem wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Trunkenheit im Verkehr eine gemeingefährliche Straftat in diesem Sinne. Die der Beurteilung zugrunde liegende Tat lasse keine besonderen Umstände erkennen, die es rechtfertigten, von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG abzuweichen. Es fehlten besondere Tatumstände, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten. Insbesondere lasse die Straftat nicht das Vorliegen eines sogenannten Bagatelldelikts erkennen, was sich schon aus der zum Tatzeitpunkt festgestellten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,15 Promille ergebe. Ein Ermessensspielraum bezüglich der Widerrufsentscheidung bestehe nicht, da bei nachträglichem Wegfall der Zuverlässigkeit die waffenrechtliche Erlaubnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zwingend zu widerrufen sei. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen und Sicherheit und Ordnung angeordnet worden. Es sei nicht zu vertreten, dass der Antragsteller länger als nötig im Besitz der Waffen bleibe. Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führe, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage sei, das Fahrzeug sicher zu führen, erhöhe regelmäßig das Risiko für seine Mitmenschen und lasse - gleich ob er vorsätzlich oder fahrlässig handele - die gebotene Gewissenhaftigkeit vermissen. Der Antragsteller gebe durch sein Verhalten Anlass zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ermögliche es dem Antragsteller, auf unabsehbare Zeit im Besitz seiner Waffen zu bleiben. Das sei jedoch mit einer erheblichen Gefährdung für Leben und Gesundheit anderer und für ihn selbst verbunden. Gegen die Verfügung legte der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.12.2000 fristgemäß Widerspruch ein und beantragte ferner, die Vollziehung der Kostenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid (Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 180,00 DM) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen. Über den Widerspruch ist bislang ebenso wenig entschieden, wie über den Aussetzungsantrag. Mit bei Gericht am 05.12.2000 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tage suchte der Antragsteller um eiligen Rechtsschutz nach. Er macht geltend, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei geboten, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Der Antragsteller besitze eine waffenrechtliche Erlaubnis für diverse Waffen bereits seit dem 04.09.1973. Beschwerden habe es nie gegeben. Der Antragsteller sei in der Zeit von 1983 bis 1989 Jagdaufseher im Gut Marlberg und von 1989 bis 1998 im Bereich Höringhausen gewesen. Seit 1989 sei er Jagdpächter des Jagdbezirkes Höringhausen II. Für die Jagdpacht hätten sich seinerzeit noch weitere Personen beworben. Der Antragsteller sei jedoch als Jagdpächter trotz Vorliegens höherer Gebote ausgewählt worden, da dessen besondere Zuverlässigkeit bekannt und dieses gerade ausschlaggebend gewesen sei. Der Antragsteller habe sich bekanntermaßen insbesondere auch im Bereich der Wildschadenverhütung und Wildschadenabwicklung als besonders verantwortungsbewusst hervorgetan. Am Tattag des 04.12.1999 gegen 17:00 Uhr habe sich der Antragsteller zusammen mit Herrn R. Sch. in das Gashaus ”Becker” in Waldeck-Höringhausen begeben. Dort habe er bis ca. 17:00 Uhr vier Glas á 0,2 Liter getrunken und gegen 19:00 Uhr mit Roland Sch. das Gasthaus verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei angesichts der bis dahin getrunkenen insgesamt 0,8 Liter Bier jedenfalls eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht gegeben gewesen. Beim Verlassen der Gaststätte sei der Antragsteller von Günter J. angesprochen worden. Dieser halte sich seit längerer Zeit auf Hawaii auf und habe sich nur kurzfristig in Waldeck-Höringhausen befunden. Es sei dann im Rahmen eines Gesprächs dazu gekommen, dass Günter J. noch ein Bier á 0,2 Liter und einen Obstler ausgegeben habe. Der Antragsteller habe sich daraufhin auf den Heimweg gemacht und es sei aufgrund von Glatteis zu einem Unfall ohne Fremdschaden gekommen. Der Unfall sei unstreitig nicht durch Alkoholkonsum hervorgerufen worden sondern lediglich durch das Glatteis. Vorliegend greife die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG nicht. Dem stehe schon die Vorgeschichte des Antragstellers entgegen, wobei auf die 27-jährige verkehrsrechtliche Unauffälligkeit und die durch Jagdgenossen bestätigte Zuverlässigkeit zu verweisen sei. Auch bestehe nicht die Gefahr der Wiederholung einer Trunkenheitsfahrt, da in dem Wiedertreffen mit Günter J. eine Ausnahmesituation zu sehen sei. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, beim Genusstrinker setze bereits im Bereich zwischen 0,3 und 0,5 Promille eine Konsumsperre ein und hieraus offensichtlich herleite, der Antragsteller habe die Grenze zum gewohnheitsmäßigen Trinker überschritten, müsse dies ausdrücklich zurückgewiesen werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bereits bei einer der Trinkmenge von etwa zwei Bier á 0,2 Liter entsprechenden Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille eine Konsumsperre einsetze. Rein vor-sorglich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Gamma - GT - Wert des Antragstellers zum Zeitpunkt der Straftat bei 21 gelegen habe und damit von einem gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum nicht ausgegangen werden könne (Beweis: Attest des Hausarztes Dr. K. sowie END-Befund vom 29.12.1999). Bezüglich dieses Wertes sei auch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller starke Schmerzmedikamente wegen der Unfallverletzungen habe nehmen müssen, welche den Wert damals erhöht hätten. Ohne diese Mittel hätte der Wert unter zwanzig gelegen. Schließlich stehe dem Eingreifen der Regelvermutung noch entgegen, dass der Antragsteller zu 35 Tagessätzen verurteilt worden sei. Hier sei der Gedanke des § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz heranzuziehen. Gemäß § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz sei der Jagdschein bei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wobei das bei Personen der Fall sei, die wegen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien. Der Gedanke der Höhe dieser Geldstrafe sei sinngemäß auch im Rahmen des § 5 WaffG anzuwenden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.11.2000 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat bislang einen eigenen Antrag nicht gestellt und zum Sach- und Streitstand sachlich nicht Stellung genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Hefter) Bezug genommen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Beratung. II. Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Antrag richtigerweise gegen das Land Hessen, vertreten durch den Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg richten muss (vgl. 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da in der Antragsschrift insoweit fälschlicherweise der Landkreis Waldeck-Frankenberg als Antragsgegner bezeichnet wurde, war das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. Unter Berücksichtigung des vom Antragstellers erkennbar verfolgten Rechtsschutzziels ist der Antrag in dem Sinne auszulegen, dass dieser einerseits auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 02.11.2000 enthaltene Grundverfügung (Ziff. 1 bis 3) und darüber hinaus auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in dem Bescheid zudem enthaltene Androhung der Ersatzvornahme gerichtet ist (Ziff. 4). So verstanden ist der Antrag zulässig, insbesondere statthaft. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist deshalb gegeben, weil der erhobene Widerspruch gegen die ihm im Einzelnen aufgegebenen Maßnahmen aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für die in dem angefochtenen Bescheid außerdem enthaltene Androhung eines Zwangsmittels folgt dies schon aus §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. 16 Satz 1 HssAGVwGO, wonach Rechtsbehelfen, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Einzelnen gilt folgendes: Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs auf Antrag des Betroffenen in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen. Ein solcher Antrag ist - sofern die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO gewahrt sind - begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung ausnahmsweise eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung der Kammer und des HessVGH). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der angefochtene Bescheid vom 03.11.2000 nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig. Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde dem Antragsteller vor Ergehen der Entscheidung mit behördlichem Schreiben vom 07.08.2000 in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 HessVwVfG genügenden Art und Weise rechtliches Gehör gewährt. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie die daran anknüpfende Rückgabeaufforderung hinsichtlich der Erlaubnisurkunde und Aufforderung zur Waffenüberlassung bzw. Unbrauchbarmachung ist auch in materiell- rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten zwei Waffenbesitzkarten ist § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG vom 08.03.1976 (BGB l. I S. 432) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21.11.1996 (BGB l. I S. 1779). Danach ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu einer Versagung hätten führen müssen. Rechtserhebliche Tatsachen in diesem Sinne sind nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 WaffG solche, die die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 5 WaffG). Diese Voraussetzung ist vorliegend entgegen der vom Antragsteller geäußerten Auffassung gegeben. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten jeweils eine ”Erlaubnis...nach diesem Gesetz” nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG darstellen (vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.1989 - 1 C 38/87 -). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller wurde durch das Amtsgericht Korbach am 10.04.2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen verurteilt, wobei diese Entscheidung am 10.04.2000 in Rechtskraft erwachsen ist. Bei einer Straftat nach § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB handelt es sich um eine gemeingefährliche Straftat i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG. Maßgeblich ist insoweit, dass für das Merkmal der gemeingefährlichen Straftat nicht auf einen materiellen Begriff der Gemeingefahr abzustellen ist. Dieser Begriff ist vielmehr im Sinne der Überschrift des 27. Abschnitts des besonderen Teils des StGB zu verstehen, weshalb ihm unter anderem abstrakte Gefährdungsdelikte wie vorsätzliche und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr unterfallen (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.1989 - 1 C 38/87 -; HessVGH, Urteil vom 28.03.1995 - 11 UE 1283/93 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 13.12.1994 (BVerwGE 97, 245, 247) ausgeführt: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 84, 17, 19 ff.; Beschluss vom 19.09.1991 – BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60) hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass eine strafbare Handlung nach § 316 StGB eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG ist. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Gesetzeszweck sprechen für diese Beurteilung. Die vom OVG Schleswig in seinem Urteil vom 09.03.1993 - OVG 4 L 205/92 - (Gewerbearchiv 1994, 125, 125 f.) vertretene entgegengesetzte Rechtsauffassung gibt deswegen dem Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Bei der vom Senat befürworteten Einbeziehung des § 316 StGB in die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG bleibt insbesondere noch angemessener Raum für eine Anwendung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c WaffG (zweimalige Verurteilung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangene Straftat), wie der Senat im Bundesverwaltungsgerichtsentscheid 84, 17, 20 f. näher ausgeführt hat. Trunkenheit im Verkehr bedeutet im Übrigen eine abstrakte Gefahr und erhöht regelmäßig das Risiko anderer Verkehrsteilnehmer wesentlich. Wer sich einer solchen Straftat schuldig macht, lässt die gebotenen Gewissenhaftigkeit in einer besonders gefährlichen Weise vermissen und gibt Anlass zur Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden. Die von einem trunkenen Kraftfahrer geschaffene Gefahr ist von diesem nicht oder doch nicht genügend beherrschbar. Wegen der spezifischen Gefährlichkeit des Delikts rechtfertigt es sich, an eine entsprechende Verurteilung die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ebenso zu knüpfen, wie an eine Verurteilung wegen anderer in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG genannter Straftaten, die in der Regel dazu führen, dass der Betroffene kein Vertrauen darin verdient, mit Waffen und Munition in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Diesen zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VG Kassel, Beschluss vom 29.10.1999 - 2 G 2889/99 -). Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen. Anders als im Bereich des § 5 Abs. 1 WaffG, in dem in jedem Fall eine umfassende Prüfung aller wesentlichen Umstände erforderlich ist, begründen die in § 5 Abs. 2 WaffG aufgeführten Tatsachen schon für sich allein ”in der Regel” den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1983 - 1 B 144.83 -, Buchholz Nr. 36). Deswegen gilt die Regelvermutung nur dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit entkräften. Es muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung folgt, um Umstände handeln, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Bei strafgerichtlichen Verurteilungen bildet die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat den Grund der Regelvermutung; demgemäß ist sie im wesentlichen Gegenstand der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Es kommt daher vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt ist. Die Prüfung erfordert eine – unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende - Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung, z. B. dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat, sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Die Höhe der verhängten Strafe ist nicht entscheidend. Bei typischen Verfehlungen, z. B. einer typischen Trunkenheitsfahrt, sind grundsätzlich keine besonderen Umstände gegeben, die es rechtfertigen, eine Ausnahme anzunehmen. Die Regelvermutung ist also nur entkräftet, wenn aufgrund besonderer Tatsachen im Einzelfall die - nach dem strengen gesetzlichen Maßstab regelmäßig gegebene - Befürchtung, der Betroffene könnte mit Waffen bzw. Munition nicht ordnungsgemäß umgehen, ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.1989 - 1 B 53.89 -, Buchholz Nr. 53; Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 36.87 - GewArch 1990, 78; vgl. im übrigen die Zusammenstellung der neueren einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf S. 91 unten in GewArch 1998). Ausgehend davon hat der Antragsgegner vorliegend ohne Fehler festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, welche die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegen oder unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten. Insbesondere handelt es sich bei der in Frage stehenden Straftat nicht um ein Bagatelldelikt, was schon im Strafmaß, der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen, zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids in diesem Zusammenhang völlig zu Recht das Verhalten des Antragstellers während der Tatbegehung als geradezu typisch für die Begleitumstände einer Trunkenheitsfahrt gewertet, wobei letztendlich offen bleiben kann, inwieweit die Bewertung, beim Genusstrinker setze bereits im Bereich einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 0,3 und 0,5 Promille eine Konsumsperre ein, gefolgt werden kann. Jedenfalls zeigt der erreichte Blutalkoholgehalt von 1,15 Promille sowie der Umstand, dass der Antragsteller sich im Anschluss an ein geselliges Beisammensein mit Freunden in einer Gaststätte nach Genuss alkoholischer Getränke in entsprechender Menge ans Steuer setzte ein Maß an Leichtfertigkeit, an das die Regelvermutung gerade anknüpft. Auch kann in dem Umstand, dass der Antragsteller nach kurzfristigem Verlassen der Gaststätte nur deshalb weiteren Alkohol konsumierte, weil er einen alten Bekannten traf, keine Ausnahmesituation gesehen werden. Schließlich kommt im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung der vom Antragsteller in Anspruch genommenen jagdlichen Zuverlässigkeit und straßenverkehrsrechtlichen Unauffälligkeit über einen Zeitraum von etwa 27 Jahren unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Grundsätze keine Bedeutung zu, da diese Umstände weder in mittelbaren n och in unmittelbaren Zusammenhang mit den Umständen der abgeurteilten Tat stehen. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen als aktiver Jäger und Jagdpächter eines Eigenjagdbezirks Inhaber eines gültigen Jagdscheins ist. Zwar besteht Streit über die Frage, ob der Inhaber eines Jagdscheins aufgrund der Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG gegenüber anderen Inhabern einer Waffenbesitzkarte privilegiert ist oder privilegiert werden darf. Nach dieser Vorschrift wird dem Inhaber von Jagdscheinen die Waffenbesitzkarte ohne Prüfung der Versagungsgründe nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WaffG erteilt, also auch ohne Prüfung der Zuverlässigkeitskriterien im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG, wonach bei Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel fehlt. Soweit ersichtlich hat sich jedoch nur das OVG Hamburg (vgl. NVwZ - RR - 1993, 27) bei der Beantwortung dieser Frage am reinen Wortlaut dieser Regelung orientiert und ausgeführt, der Widerruf einer Waffenbesitzkarte könne bei einem Jagdscheininhaber erst dann erfolgen, wenn sein Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen sei. Begründet wird dies damit, dass die erforderliche Zuverlässigkeit im Rahmen des § 17 Bundesjagdgesetz - BJagdG - geprüft werde und der mit einer mehrfachen Prüfung verbundene unnötige Aufwand nach dem gesetzgeberischen Willen des WaffG vermieden werden solle. Dies werde auch durch folgende Überlegungen gestützt: Verliere der Antragsteller seine Waffenbesitzkarte durch Widerruf, während ihm der Jagdschein belassen bliebe, und würde er alsbald die Neuerteilung der Waffenbesitzkarte beantragen, so dürfe ihm diese nach der zwingenden Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG nicht versagt werden. Ein Widerruf, der augenblicklich durch die Pflicht zur Neuerteilung der widerrufenen Erlaubnis um seine Wirkung gebracht werden könne, liege aber nicht im Sinne des Gesetztes (so OVG Hamburg, a. a. O.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 97, 245) und andere Obergerichte (OVG Schleswig-Holstein, GewArch 1994, S. 124; HessVGH, Urteil vom 22.11.1994 - 11 UE 1428/93 -), der sich der Kammer anschließt, sind jedoch zur Klärung der Frage, ob ein Jagdscheininhaber gegenüber anderen Personen in waffenrechtlicher Hinsicht privilegiert ist, die Entstehungsgeschichte der entsprechenden Vorschriften ebenso zu berücksichtigen, wie Sinn und Zweck der Regelungen. Demgegenüber kann der Wortlaut des Gesetzes in den Hintergrund treten. Der Verzicht auf die Prüfung der hier maßgeblichen Versagungsgründe durch § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG für Inhaber von Jagdscheinen war, legt man Sinn und Zweck der Regelung zugrunde, solange berechtigt, wie eine entsprechende Prüfung bereits nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, § 17 Abs. 4 BJagdG, erfolgte. § 5 Abs. 2 WaffG war gleichlautend mit § 17 Abs. 4 alte Fassung BJagdG, der regelte, in welchen Fällen es im Bereich des Jagdrechts an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlte. Damit war sichergestellt, dass die durch das Waffengesetz geforderte Zuverlässigkeit gegeben war, wenn bereits ein Jagdschein ausgestellt war. Durch Art. 17 Nr. 2 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.06.1990 (BGB l. I S. 1221) ist das BJagdG aber mit Wirkung vom 01.07.1990 in dem hier entscheidenden Punkt geändert worden. § 17 Abs. 4 des BJagdG schreibt nunmehr in Nr. 1 b vor, dass die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung eines Jagdscheines in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen eines vorsätzlichen Vergehens verurteilt worden sind, das eine der Annahmen im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt. Das sind Tatbestände mit Bezug zum Waffengebrauch. Gemeingefährliche Straftaten als solche sind danach im Jagdrecht aus dem Tatbestand der Regelvermutung herausgenommen worden. Zwar war eine Angleichung des Waffengesetzes an diese geänderte Vorschrift beabsichtigt, das Gesetzgebungsvorhaben ist aber bisher nicht verwirklicht worden. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 97, 245, 253) auch nach Ansicht der Kammer zutreffend ausführt, ist infolge dieser jetzt unterschiedlichen Regelung im Waffenrecht und im Jagdrecht die Privilegierung des § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG” obsolet geworden”, soweit das Jagdrecht im Rahmen der Regelvermutung hinter den Zuverlässigkeitsanforderungen des Waffenrechts zurückbleibt. Sinn und Zweck der Vorschrift setzen - so das Bundesverwaltungsgericht - übereinstimmende Zuverlässigkeitsmaßstäbe im Waffen- und Jagdrecht voraus. Diese sind nach der Änderung des Jagdrechts nicht mehr gegeben. Das hat aber zur Folge, dass der Jagdscheininhaber nicht mehr privilegiert ist und sich mithin insoweit nicht mehr auf § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG und die durch diese Vorschrift erleichterten Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte berufen kann. In dem vorliegend zu entscheidenden Fall steht deshalb auch die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar im Besitz eines Jagdscheines ist, dem Widerruf der Waffenbesitzkarten nicht entgegen. Im Ergebnis begünstigt mithin die ” Entschärfung” des Bundesjagdgesetzes den Antragsteller nur insoweit, als er im Gegensatz zur früheren Rechtslage im Besitz des Jagdscheins trotz der strafrechtlichen Verurteilung verbleiben kann, es sei denn, sonstige Gründe sprechen auch gegen seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit (vgl. dazu auch HessVGH, Urteil vom 22.11.1994 a. a. O.) Ausgehend davon ist auch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die getroffene Anordnung rechtfertigt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wonach im Fall des Widerrufs einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben hat. Die dem Antragsteller insoweit gewährte Fristverlängerung von zwei Monaten begünstigt diesen und enthält keine Beschwer. Schließlich begegnet der angefochtene Bescheid im Ergebnis auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Antragsteller mit dessen Ziff. 2 aufgefordert wurde, die in den Waffenbesitzkarten genannten Waffen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung einem Berechtigten zu überlassen oder sie unbrauchbar zu machen. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist die Vorschrift des § 48 Abs. 2 WaffG, die die möglichen Folgen des Widerrufs von Waffenbesitzkarten regelt. Allerdings steht der Waffenbehörde nach der eindeutigen Formulierung des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG bzgl. des Treffens entsprechender Anordnungen ein Ermessensspielraum zu (”...kann die zuständige Behörde.....”). Den daraus resultierenden formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen wird die fragliche Ziffer des Bescheids vom 02.11.2000 jedoch trotz fehlender Ausführungen in den Gründen des Bescheids insoweit letztendlich gerecht, da insbesondere ein - auch im gerichtlichen Verfahren nicht heilbarer - Fall des sog. Ermessensnichtgebrauchs nicht vorliegt. Maßgeblich ist insoweit das Zitat der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes im Tenor des Bescheids, das in Verbindung mit den dort zudem enthaltenen Ausführungen zur Angemessenheit der festgesetzten Frist von zwei Monaten die Schlussfolgerung zulässt, dass sich die Behörde über den grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraum bewusst war. Im Übrigen sind Anhaltspunkte, die auf eine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensfehlgebrauch hindeuten würden, weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass die Anordnung nach § 48 Abs. 2 WaffG im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte aus den in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegten Gründen den Regelfall darstellen dürfte. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung wurden vom Antragsteller nicht geäußert (vgl. Ziff. 5 des Bescheids). Solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist auf §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 25 GKG zu verweisen. Unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 1996, S. 563) und der einschlägigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten für das Hauptsacheverfahren ein Betrag von 17.000,00 DM in Ansatz zu bringen (Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzüglich 1.000,00 DM je eingetragene Waffe). Hinzuzurechnen waren die Hälfte der vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten. Angesichts des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens war der sich daraus ergebenen Hauptsachestreitwert um 50 % zu reduzieren.