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Urteil

1 K 559/22.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:1021.1K559.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 8. Juli 2024 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar im ersten Antrag statthaft als Verpflichtungsklage auf nachträgliche Gewähr von Sonderurlaub unter Korrektur des Arbeitszeitkontos der Klägerin und soweit auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch soweit unbegründet. Die Ablehnung des Sonderurlaubs durch Bescheid vom 19. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Sonderurlaubes zur ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ist § 69 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Die Klägerin hatte den Beklagten mit Antrag vom 2. Juli 2021 um Sonderurlaub ersucht. Der Beklagte war auch konkret durch das HMdF für die Bescheidung des Antrages zuständig. Dies kann vorliegend nicht dahinstehen, da die Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ausweislich dessen eindeutigen Wortlautes nur die örtliche Zuständigkeit betrifft und nicht die instanzielle Zuständigkeit (so auch etwa Schoch/Schneider/Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG § 46 Rn. 30). Die instanzielle Zuständigkeit richtet sich sodann nach § 3 Abs. 6 HBG. Dieser bestimmt vorbehaltlich abweichender Regelungen die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für Maßnahmen nach dem HBG. Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist (Abs. 2). Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung (Abs. 5 S. 1). Zu beachten ist dabei, dass die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2014 (GVBl. 2014 S. 380) zum Zeitpunkt der Bescheiderlasses noch keine Regelung zur Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 69 Abs. 3 HBG enthielt. Derweil ließ sich die Zuständigkeit des HMdF – wie von dem Beklagten zutreffend vorgetragen – auch ohne nähere Regelung im Verordnungswege aus § 3 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 HBG herleiten. Zwar wird in dieser Frage teils die Auffassung vertreten, dem Ministerium als oberster Dienstbehörde stehe vor dem Hintergrund der feinabgestimmten Ausgestaltung des § 3 HBG kein originäres, allein aus dem hierarchischen Behördenaufbau resultierendes Selbsteintrittsrecht zu; die Zuweisung an den Dienstvorgesetzten nach Abs. 6 S. 1 meine schließlich den unmittelbaren Dienstvorgesetzten und nicht einen möglichen höheren Vorgesetzten in der Weisungskette (v. Roetteken/HBR, Stand: März 2022, HBG § 3 Rn. 68a). Der Wortlaut des § 3 Abs. 5 S. 1 HBG („richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung“) erweckt jedoch aufgrund seiner allgemein gehaltenen Konzeption den Eindruck, er wolle die der Behördenhierarchie inhärente Entscheidungszuständigkeit kraft dienstlicher Überordnung unangetastet lassen. Danach kann ein Beamter mehrere in diesem Sinne zuständige Dienstvorgesetzte haben. Auch ein höherer Dienstvorgesetzter kann vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Zuweisung Befugnisse ausüben, die ansonsten nachgeordneten Dienstvorgesetzten des betreffenden Beamten oblägen (Schorr in Plog/Wiedow BBG, Stand: Juli 2015, HBG § 3 Rn. 4). Die Klägerin kann auch in der Sache keinen Sonderurlaub nach § 69 Abs. 3 HBG für ihre Abwesenheit für drei Stunden und 32 Minuten am 15. Juli 2021 verlangen. Zur Ausübung einer ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung ist Beamten nach Maßgabe dieser Vorschrift auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Zwar diente die hier gegenständliche Unterbrechung unstreitig einer ehrenamtlichen gewerkschaftlichen Betätigung der Klägerin in diesem Sinne. Sonderurlaub zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit war jedoch nicht erforderlich. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dennoch voller gerichtlicher Überprüfbarkeit unterfällt. Erforderlich ist die Gewährung von Sonderurlaub dann, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten sonstigen Tätigkeit in diesem Sinne zusammenfällt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 C 8/84 –, BVerwGE 72, 289-291, Rn. 10; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Januar 1990 – 1 TG 2781/89 –, Rn. 17, juris; v. Roetteken/HBR, Stand: Februar 2022, HBG § 69 Rn. 278; Metzler-Müller/Zentgraf HBG, Stand: April 2024, § 69 S. 394; BeckOK BeamtenR Hessen/Hartmannshenn, 27. Ed. 1.7.2024, HBG § 69 Rn. 30). Ausschlaggebend muss sein, dass der Beamte im Falle einer ungehindert fortbestehenden Dienstpflicht ohne den Sonderurlaub an der betreffenden außerdienstlichen Tätigkeit unmittelbar, unumgänglich und endgültig gehindert wäre. Selbst im Falle der konkreten Kollision ist stets vorrangig die Umstellungen des Dienstes zu erwägen, um die widerstreitenden Interessen zu vereinen, bevor der Dienst hinter die besonders privilegierte außerdienstliche Tätigkeit zurücktritt. Der Sonderurlaub stellt sich danach als letztes Mittel zur Ermöglichung ehrenamtlicher Betätigung dar, die andernfalls aufgrund nicht verlegbarer Dienstpflicht für den Beamten unmöglich bliebe. Im Falle der Personalratssitzung, an der die Klägerin als ehrenamtliches Gewerkschaftsmitglied teilnehmen wollte, fehlt es gemessen daran bereits an einer zwingenden zeitlichen Kollision mit der Dienstleistungspflicht. Der Klägerin stand die Möglichkeit offen, ihren Dienst am betreffenden Tag im Rahmen der Gleitzeit jederzeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr zu verrichten. Eine Regel- oder Kernzeit galt es nach der Gleitzeitvereinbarung nicht einzuhalten. Deren Ziff. 8 sieht zwar – wie von der Klägerin dargetan – eine nachträgliche Korrektur bei Abwesenheit zwecks Ehrenamtes vor, was konsequenterweise jedoch nur im Falle fester Regelarbeitszeit gilt. Die Klägerin war folglich nicht gezwungen, ihre Dienstgeschäfte eben in dem Zeitfenster zu besorgen, in welches auch die Personalratssitzung fiel. Dass die Klägerin in diesem Zeitfenster für gewöhnlich Dienst tut, führt freilich nicht zu einer verfestigten zeitlichen Bindung, es entspricht allenfalls ihrer persönlichen Neigung. Es wäre der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, die drei Stunden und 32 Minuten ihrer Abwesenheit etwa am Vortag, am selben Tage oder am Folgetag zu leisten. Ebenso hätte es ihr freigestanden, angespartes Zeitguthaben für die Abwesenheit aufzuwenden, obwohl es für die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Abwesenheit nicht auf vorhandenes Zeitguthaben ankommen kann – das Gleitzeitkonto erlaubt demgemäß auch Buchungen ins Minus. Danach wäre die Klägerin auch ohne die Gewährung von Sonderurlaub nicht zwingend an der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes gehindert gewesen. Eine darüberhinausgehende Pflicht zur Gewährung von Sonderurlaub zur Ermöglichung ehrenamtlicher Betätigung während der Arbeitszeit besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Schon das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) stellte heraus, dass Sonderfreistellungsregelungen unter Belassung der Besoldung als Ausnahme zu den verfassungsrechtlich verankerten und eng miteinander verwobenen Grundsätzen von Alimentation und vollumfänglicher Dienstleistungspflicht von vornherein eng auszulegen seien. Vor diesem Hintergrund habe ehrenamtliches außerdienstliches Engagement in erster Linie in der Freizeit stattzufinden, allenfalls kurzfristige Freistellungen kämen in Frage. Nicht hingegen sei durch Gewährung des Sonderurlaubs der Zeitaufwand des Beamten für außerdienstliches Engagement ganz oder teilweise im Wege einer Dienstpflichtverringerung auszugleichen (ebenfalls VG Koblenz, Urteil vom 4. November 2008 – 2 K 356/08, BeckRS 2011, 54369). Auch von Roetteken weist zurecht darauf hin, dass Beamte zunächst alle anderweitigen Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen haben, bevor die Dienstpflicht ausnahmsweise vernachlässigt werden kann. Er nennt dazu insbesondere und ausdrücklich den Abruf von Gleitzeitkontingenten, denn in diesem Fall sei der Beamte gerade nicht zur konkreten Dienstleistung in dem bestimmten Zeitfenster verpflichtet (v. Roetteken/HBR, Stand: Februar 2022, HBG § 69 Rn. 246, 278). Diese Lesart des Erforderlichkeitsbegriffes beraubt die Freistellungsregelungen des Hessischen Bedienstetenrechts auch nicht ihres Anwendungsbereiches. Ein solcher verbleibt vor allem dort, wo die fixe Dienstleistungspflicht mit einem Termin der ehrenamtlichen Betätigung konkret kollidiert. Dabei ist insbesondere an Schichtarbeit etwa im Vollzugsdienst zu denken, aber auch an planmäßig vorgesehene Unterrichtserteilung oder feste Termine im Dienst (etwa Konferenzen). Dienstgeschäfte solcher Art können aufgrund ihres zeitlichen Fixcharakters tatsächlich mit außerdienstlichen Terminen zusammenfallen. Auch Regelarbeitszeit bei schlichtem Fehlen einer Gleitzeitoption kann eine echte Kollision hervorrufen. Dann bedarf es einer Lösung durch Um- oder notfalls Freistellung. Wo hingegen keine zeitlich bestimmte Dienstpflicht besteht, kann diese naturgemäß nicht mit anderen Terminen kollidieren, was der Freistellung die Erforderlichkeit nimmt. Gerade deshalb lässt sich eine erhebliche Einengung des Anwendungsbereiches von Sonderurlaub und Dienstbefreiung in Fallkonstellationen mit Gleitzeit nicht von der Hand weisen. Dies stößt als systemimmanente Folge freier Arbeitszeiteinteilung jedoch nicht auf rechtliche Bedenken. Je freier die Zeiteinteilung dem Beamten überlassen ist, desto weniger ergibt sich für ihn die Notwendigkeit, den Dienstherrn überhaupt in die Wahrnehmung außerdienstlicher Betätigungen einzubinden. Die weitreichende Eigenverantwortung für den Umgang mit zeitlichen Ressourcen stellt sich hier gleichsam als Kehrseite der durch Gleitzeit gewonnenen Freiheit dar und verlangt dem Beamten mitunter auch die Priorisierung innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Kapazitäten ab. Gleichwohl erkennt auch das Gericht in der ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung einen grundsätzlich zu fördernden Belang von öffentlichem Interesse, der –wenngleich er prinzipiell der privaten Lebensgestaltung des Beamten zuzuordnen ist – im Zusammenspiel mit der Dienstleistung nicht zur persönlichen Überlastung des Beamten führen soll. Die eigenverantwortliche Disposition des Beamten zwischen Gleitzeitdienst und Ehrenamt findet ihre Grenzen daher in der einzelfallabhängig zu bestimmenden Unzumutbarkeit. Maßgebend für diese dürfte die absolute Anzahl regelmäßig oder einmalig vor- oder nachzuarbeitender Stunden sein. Während wenige Stunden pro Woche nach dem Dafürhalten des erkennenden Einzelrichters dabei noch ohne Weiteres vor- oder nachgearbeitet werden können, wird man den Ausgleich ganzer Tagesabwesenheiten aufgrund ehrenamtlicher Betätigung schwerlich verlangen können, ohne dass dies den verfassungsrechtlichen Garantiegehalt der Koalitionsfreiheit verletzen würde. Koalitionsspezifische Tätigkeiten, also Betätigungen im Rahmen der Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gem. Art. 9 Abs. 3 GG dürfen schließlich nicht schlechterdings unmöglich gemacht werden, was allerdings drohen würde, sobald dem Bediensteten dauerhaft etwa die Nacharbeit ganzer Arbeitstage abverlangt würde. Der verbleibende Anwendungsbereich der Freistellungsregelungen kann daher in jedem Fall in der Wahrnehmung vereinzelter ganztägiger Abwesenheiten erblickt werden. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – enges Verständnis, ausschließlich kurze Abwesenheiten – und wird regelmäßig auch den Dienstbetrieb nicht erheblich beeinträchtigen. Bei fehlender Gleitzeitoption bietet sich auch die stundenweise Freistellung während eines Arbeitstages weiter an, die jedoch Bediensteten mit Gleitzeit in aller Regel aufgrund ihrer eigenverantwortlichen Disposition über Arbeits- und Freizeit verwehrt bleibt. Aus den genannten Gründen hat auch der insofern zulässige und ordnungsgemäß gehäufte Hilfsantrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen des Beklagten in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 10.9 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Klägerin begehrt nachträgliche Anerkennung von Sonderurlaub für gewerkschaftliche Betätigung. Die Klägerin steht als Steueramtfrau (A 11) im Dienst des Beklagten, zurzeit bei dem Finanzamt D., Verwaltungsstelle E.. Im Hause des Finanzamts D. gilt eine sogenannte Gleitzeitvereinbarung (damaliger Stand: 1. Januar 2020), nach welcher es den Bediensteten nachgelassen ist, ihre Arbeitszeit grundsätzlich zwischen 06:00 und 20:00 Uhr abzuleisten. Eine verpflichtende Kernarbeitszeit besteht nicht, Vollzeitbedienstete haben jedoch mit Ausnahme sogenannter Gleittage täglich mindestens vier Stunden zu arbeiten. Die Bediensteten führen ein Arbeitszeitkonto, auf welchem sie Guthaben und Schulden verbuchen können. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des betreffenden Kalendermonats auszugleichen. Am 2. Juli 2021 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Sonderurlaub zur Teilnahme an einer Personalratssitzung am 15. Juli 2021 im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit. Die Beteiligten vereinbarten, der Antrag solle erst beschieden werden, wenn die tatsächliche Dauer der Dienstunterbrechung aufgrund der Sitzungsteilnahme feststünde. Am Tag der Personalratssitzung unterbrach die Klägerin ihren Dienst für drei Stunden und 32 Minuten. Mit Bescheid vom 19. August 2021 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Als Ausnahmevorschriften seien sowohl § 69 Abs. 3 HBG als auch § 16 HUrIVO eng auszulegen. Außerdienstliche Belange seien grundsätzlich in der Freizeit wahrzunehmen und rechtfertigten nur ausnahmsweise Dienstbefreiung oder Sonderurlaub. Befreiungen seien auf das notwendige Maß zu beschränken, der Beamte habe vorrangig andere Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Vorliegend habe die Abwesenheit durch Gleitzeit reguliert werden können. Die Klägerin legte Widerspruch ein unter dem 22. September 2021. Der Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid unter dem 24. Februar 2022, zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 1. März 2022. Die Klägerin hat Klage erhoben am 31. März 2022 und beruft sich bereits auf die Unzuständigkeit des Finanzministeriums (HMdF), welches den Bescheid erlassen hatte. Statt diesem sei der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Klägerin zuständig gewesen. Die Übertragung der Zuständigkeit auf das Ministerium habe jedenfalls nicht durch Erlass erfolgen können, sondern einer Verordnung bedurft. Sie trägt weiter vor, ihr Zeitkonto müsse aufgrund der rechtswidrigen Versagung der Freistellung rückwirkend korrigiert werden. Jedenfalls müsse jedoch nachträglich die Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Da die Kläger weiterhin gewerkschaftlich engagiert sei und künftig weitere Anträge auf Sonderurlaub für ihr Ehrenamt stellen werde, bestehe Wiederholungsgefahr. Der Beklagte handhabe die Genehmigungstatbestände weiterhin restriktiv. Dies liege in der gewerkschaftsunfreundlichen Erlasslage bei dem Beklagten begründet, die die ehrenamtliche Betätigung der Bediensteten erschweren solle. Die Klägerin bezieht sich dazu auf den Erlass des HMdF vom 21. April 2021. In keinem anderen Hessischen Ministerium existiere eine vergleichbare Erlasslage, die explizit den Rahmen für die Freistellung zum Zweck ehrenamtlicher gewerkschaftlicher Betätigung regele. Das HMdF verfolge damit eine eigene und sehr restriktive Auslegung der Vorschriften des HBG und betreibe dafür einen hohen bürokratischen Aufwand. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 HBG gegeben gewesen, die Abwesenheit der Klägerin habe ihren Hintergrund auch in ihrer gewerkschaftlichen Betätigung gehabt. Dieser Begriff umfasse die Teilnahme an koalitionsspezifischen Aktivitäten zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, wie sie von der Koalitionsfreiheit geschützt seien. Ferner sei die Freistellung aufgrund konkreter zeitlicher Kollision erforderlich gewesen. Die Personalratssitzung habe während der gewöhnlichen Dienstzeit der Klägerin stattgefunden. Das Vorbringen des Beklagten, für die gewerkschaftliche Betätigung sei vorrangig Freizeit aufzuwenden, sei fehlerhaft. Eine restriktive Auslegung des § 69 Abs. 3 HBG sei ausschließlich im Hinblick darauf anzunehmen, dass er lediglich für kurze Unterbrechungen gelten könne. Die Annahme, für kurze Abwesenheiten könne das Gleitzeitkonto eingesetzt werden, führe zum faktischen Wegfall des Regelungsgehaltes. Für solche Unterbrechungen – etwa drei Stunden – gelte § 69 Abs. 3 HBG in jedem Fall. Im Lichte der Koalitionsfreiheit dürfe gewerkschaftliche Betätigung nur dann ausgeschlossen werden, wenn dadurch der Dienstbetrieb mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werde. Solches habe der Beklagte nicht vorgetragen. Andersherum sei es der Klägerin unzumutbar, ihre Abwesenheitszeit vor- oder nachzuarbeiten. Zuletzt sehe sogar die Gleitzeitvereinbarung des Finanzamts D. in Ziff. 8 vor, eine Korrektur für die innerhalb der Regelarbeitszeiten liegenden Fehlzeiten könne nach § 16 HUrlVO vorgenommen werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022 zu verpflichten, der Klägerin nachträglich Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung und rückwirkender Korrektur ihres Zeitkontos zu gewähren, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022 festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Sonderurlaub rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, zunächst ergebe sich die Zuständigkeit des HMdF bereits unmittelbar aus § 3 Abs. 6 S. 1 HBG. Der Dienstvorgesetzte könne auch die oberste Dienstbehörde sein. Weiterhin habe die Klägerin zwar eine gewerkschaftliche Betätigung verfolgt, Freistellung zu diesem Zweck sei jedoch nicht erforderlich gewesen. § 69 Abs. 3 HBG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen und setze voraus, dass eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht des Beamten mit einer zeitlich festgelegten ehrenamtlichen politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung zusammentreffe. Nur dann könne eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht des Beamten gemacht werden, seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzgeber sei im Übrigen davon ausgegangen, dass ehrenamtliche Betätigung vorrangig in der Freizeit auszuüben sei; es sei jedenfalls nicht seine Absicht gewesen, den Zeit- und Arbeitsaufwand für ehrenamtliche Betätigungen der Beamten ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen. Der Beamte müsse daher vorrangig andere Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen, auch seien zunächst Umstellungen im Dienstplan zu erwägen. Vorliegend sei der Klägerin namentlich die Gelegenheit zur Gleitzeitarbeit eröffnet gewesen. Sie habe ohne Weiteres die Abwesenheitszeit durch längere Dienstleistung an anderen Tagen ausgleichen oder sich gar einen Gleittag nehmen können. Soweit sich die Klägerin auf Ziff. 8 der Gleitzeitvereinbarung berufe, dringe sie damit nicht durch, da diese Regelung ausschließlich Bedienstete mit Regelarbeitszeit erfasse.