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Urteil

1 K 1905/22.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0221.1K1905.22.KS.00
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Leitsätze
Zur Feststellung, ob dem Beamten bei Entlassung auf eigenen Antrag ein Disziplinarverfahren mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst drohte, hat die Behörde eine gerichtlich überprüfbare, an den Maßstäben des geltenden Disziplinarrechts orientierte Prognoseentscheidung hinsichtlich des Verfahrensausganges zu treffen. Die Prüftiefe eines behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahrens in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht muss dabei nicht erreicht werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Feststellung, ob dem Beamten bei Entlassung auf eigenen Antrag ein Disziplinarverfahren mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst drohte, hat die Behörde eine gerichtlich überprüfbare, an den Maßstäben des geltenden Disziplinarrechts orientierte Prognoseentscheidung hinsichtlich des Verfahrensausganges zu treffen. Die Prüftiefe eines behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahrens in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht muss dabei nicht erreicht werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zunächst leidet der angegriffene Bescheid nicht unter solchen formellen Mängeln, die sich auf seine Rechtmäßigkeit auswirken könnten. Schriftliche Verwaltungsakte sind zu begründen, § 39 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Grundsätzlich trifft die Versorgungsbehörde bei der Prüfung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren eine eigene Amtsermittlungspflicht gem. § 24 HVwVfG, die sich daher auch in der Begründung entsprechender Bescheide niederschlagen muss. Schließlich bleibt ihr bei der Auslegung der entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe ein eigener – wenn auch gerichtlich überprüfbarer – Deutungsspielraum. Ob die unterbliebenen eigenen Erwägungen zur Schwere der in Rede stehenden Vergehen vorliegend unter die Ausnahme des § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG fällt, kann jedoch dahinstehen. Die Aufhebung der Entscheidung vor diesem Hintergrund kann gem. § 46 HVwVfG jedenfalls nicht verlangt werden, da es offensichtlich ist, dass ein etwaiger Formverstoß den Verfahrensausgang in der Sache nicht beeinflusst hat. Ferner hat der Kläger auch in materieller Hinsicht keinen Anspruch auf Altersgeld gegen den Beklagten. Rechtsgrundlage des Altersgeldes sind die §§ 76 f. des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG). Nach § 76 Abs. 1 HBeamtVG erwirbt ein Lebenszeitbeamter nach Entlassung einen Altersgeldanspruch, wenn er ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Die von dem Kläger abgeleistete Zeit im Dienst des Beklagten ist nicht ruhegehaltsfähig in diesem Sinne. Das Gericht verkennt nicht die fast 40 Jahre umfassende Dienstleistung des Klägers für den Beklagten zwischen 1983 und 2022. Sie ist jedoch nach geltendem Versorgungsrecht nicht mehr anrechenbar. Maßgeblich ist dabei § 6 HBeamtVG, der die regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit bestimmt. Ruhegehaltsfähig ist nach § 6 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Nicht ruhegehaltsfähig ist demgegenüber gem. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) HBeamtVG unter anderem die Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte. Der Kläger ist auf eigenen Antrag mit Wirkung zum 1. Mai 2022 aus dem Dienst entlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt schwebte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger, welches erst am 27. Juni 2022 aufgrund des Ausscheidens des Klägers von Amts wegen eingestellt wurde. Die Annahme des Beklagten, dass es sich bei dem gegen den Kläger gerichteten Disziplinarverfahren um ein Verfahren mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst drohte, ist nicht zu beanstanden. Die Behörde hat dabei den hypothetischen Verfahrensausgang anhand der Maßstäbe des geltenden Disziplinarrechtes zu beurteilen. An diese Prognoseentscheidung dürfen derweil nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Eine Gewissheit der Folge der Entfernung aus dem Dienst wird nicht vorausgesetzt. Vielmehr stellt es sich als hinreichend dar, wenn die Behörde aufgrund der Art und Schwere des das Verfahren auslösenden Verhaltens des Beamten vernünftigerweise damit rechnen durfte, dass dieses zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte (v. Roetteken/Rothländer, HBR, 206. Aktualisierung Feb. 2022, § 6 Rn. 161). Dabei ist dieses Merkmal regelmäßig dann erfüllt, wenn der Entlassungsantrag nach Erhebung einer Strafanklage gestellt wurde (aaO, Rn. 162). Eine strafrechtliche Verurteilung bindet nach den §§ 26 Abs. 1, 62 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) insoweit die behördliche oder gerichtliche Entscheidung im Disziplinarverfahren. Gleiches muss für die Prognoseentscheidung der Versorgungsbehörde gelten. Ein rechtskräftiger Strafbefehl bindet die Behörde derweil nicht, kann aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren (und der Versorgungsbehörde) ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden (§§ 26 Abs. 2, 62 Abs. 2 HDG). Dass die von der Versorgungsbehörde zu treffende Einschätzung über den möglichen Verfahrensausgang stets spekulativen Charakter hat, liegt auf der Hand und steht ihrem Gültigkeitsanspruch nicht entgegen. Das Risiko, dass das Disziplinarverfahren nicht mit der Entfernung aus dem Dienst geendet hätte und dem Beamten seine Versorgungsanwartschaften geblieben wären, trägt dieser selbst (Schütz/Maiwald/Schachel, BeamtR Gesamtausg. A u. B, 451. AL März 2020, BeamtVG § 6 Rn. 69). Es bliebe dem Beamten schließlich unbenommen, den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten. Entscheidet er sich gleichwohl für das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst vor Verfahrensabschluss, spricht bereits vieles dafür, dass auch nach seiner subjektiven Einschätzung die Entfernung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Ein Einwirken des Dienstherrn im Sinne einer ausgesprochenen Drohung ist dabei schon nicht erforderlich – es reicht aus, dass der Beamte zu einer persönlichen, inneren Überzeugung gelangt ist, ein solches Verfahren könne auf ihn zukommen (Reich BeamtVG/Reich, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 6 Rn. 30). Die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) HBeamtVG soll ihrem Zweck nach dann verhindern, dass der Beamte in Anbetracht der aus seiner Sicht gegebenenfalls sogar sicher zu erwartenden Entfernung aus dem Dienst unter Umgehung des Verlusttatbestandes des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HBeamtVG seine Versorgungsanwartschaften zu sichern versucht (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Nabizad, BeamtenversorgungsR, 166. AL Juli 2023, BeamtVG § 6 Rn. 278). Grundlage der versorgungsbehördlichen Prognoseentscheidung und deren gerichtlicher Kontrolle bilden die Vorschriften des Disziplinargesetzes. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme richtet sich nach §§ 13, 16 Abs. 2 S. 1 HDG. Sie kommt zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten würde (Herrmann/Sandkuhl BeamtenDisziplinarR, Teil II. Rn. 144). Die Höchstmaßnahme wird insbesondere regelmäßig bei der Begehung von Vermögensdelikten im Dienst angezeigt sein, da durch solche Vergehen das Vertrauensverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn irreparabel geschädigt wird (aaO, Rn. 145). Gerade das Vergreifen an anvertrauten Vermögenswerten durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue kennzeichnet einen gravierenden Pflichtenverstoß, der auch das äußere Ansehen des Beamtentums in Mitleidenschaft zieht (Urban/Wittkowski, 2. Aufl. 2017, BDG § 10 Rn. 4). Dem Regelstrafrahmen eines dabei verwirklichten Straftatbestandes kann vor dem Hintergrund des Verlustes der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Orientierungswirkung beigemessen werden (aaO; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 2 B 3/23 –, Rn. 12, juris; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7/22 –, Rn. 42, juris). Der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht jedoch keine die disziplinare Maßnahmenbemessung begrenzende Indizwirkung zu (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 –, BVerwGE 166, 389-402, Rn. 34). Eine Freiheitsstrafe, die sich der Jahresgrenze des § 24 BeamtStG nähert, spricht derweil gegen eine Bagatellverfehlung und entfaltet eine gewisse Indizwirkung zumindest hinsichtlich der Schwere des Vergehens (VG Wiesbaden, Urteil vom 15. November 2021 – 28 K 1239/19.WI.D –, juris Rn. 188). Vor dem Hintergrund der bereits reduzierten Prüftiefe bei der Behördenentscheidung kann und darf auch das Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht das Prüfprogramm einer Disziplinarklage aufbringen, sondern lediglich die Plausibilität der behördlichen Prognoseentscheidung nachvollziehen. Dabei stellt der Berichterstatter vorliegend keine durchgreifenden Mängel heraus. Im Falle des Klägers streitet für den Ausgang des Verfahrens mit der Höchstmaßnahme einerseits das in Ansatz gebrachte Gesamtstrafmaß von 11 Monaten, wobei auch die 78 Einzelstrafen von je sechs Monaten ganz erheblich ins Gewicht fallen. Andererseits ist auch der verursachte Schaden von über 8.000 EUR zu berücksichtigen. Ein sachgleiches Disziplinarverfahren drohte dem Kläger nicht nur, sondern war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Entlassung bereits fortgeschritten. Wenngleich die Straftaten des Klägers lediglich als solche rechtskräftig festgestellt wurden und dem Strafbefehlsverfahren geschuldet keine gerichtlichen Feststellungen über die Tatumstände vorliegen, lassen doch allein der Strafausspruch und die in der Anklage genannten Tatbestände – unstreitig Vermögensdelikte zulasten des Dienstherrn – ihrer Natur nach Rückschlüsse auf eine beachtliche Schwere der Vergehen aus disziplinarrechtlicher Sicht zu. Das Gericht zieht zur abschließenden Kontrolle vergleichend andere Disziplinarverfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten heran, etwa einen Reisekostenbetrug in 96 Fällen mit Gesamtschaden von 4.500 EUR (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2009 – 2 B 86/08 –, juris), einen Reisebeihilfenbetrug in 58 Fällen mit Gesamtschaden von 22.000 DM (BVerwG, Urteil vom 30. November 2006 – 1 D 6/05 –, juris) und einen einzelnen außerdienstlichen Versicherungsbetrug mit Schaden von 21.390 DM (BVerwG, Urteil vom 8. März 2005 – 1 D 15.0425 BK 17/04 (V) – BeckRS 2005, 31052645). Die genannten Fälle führten jeweils zur Entfernung aus dem Dienst. Aus Sicht des Gerichtes lässt sich der Fall des Klägers ohne Bedenken in eine Reihe mit diesen Vergleichsfällen stellen und weist daher eine beachtliche Tendenz in Richtung der Entfernung aus dem Dienst auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 93.643,20 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Bruttoaltersgeld des Klägers betrüge nach Angaben des Beklagten monatlich 2.601,20 EUR. Das Altersgeld stellt eine wiederkehrende Leistung in diesem Sinne dar. Der Betrag war daher mit dem Faktor 36 zu multiplizieren. Der Kläger begehrt Altersgeld nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger stand seit 1983 im Dienst des Beklagten, zuletzt als Kriminalhauptkommissar bei dem Landeskriminalamt. Mit Schreiben vom 10. April 2014 setzte der Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, das gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt werde. Gegenstand dieses Verfahrens war zunächst die verfrühte Abreise von einer Fortbildung unter Abrechnung der gesamten Veranstaltung als Arbeitszeit. In der Folge weitete sich das Verfahren auf Nebentätigkeiten aus, die der Kläger während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit ausübte. Auch Fälle von unerlaubt privater Nutzung eines Dienstfahrzeuges wurden ermittelt. Eine Aufstellung der Vorwürfe umfasste alsbald 187 Fälle von Vorwürfen teils strafbarer Dienstvergehen im Zusammenhang mit Arbeitszeitbetrug, privater Dienstwagennutzung und Nebentätigkeiten im Krankenstand (Bl. 133 ff. d. Disziplinarakte Bd. I). Der Kläger wurde daraufhin mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 vorläufig des Dienstes enthoben (Bl. 371 ff. d. Disziplinarakte Bd. I). Die Staatsanwaltschaft D-Stadt erhob unter dem 20. August 2019 Anklage gegen den Kläger vor dem Amtsgericht E-Stadt – Schöffengericht – in 183 Fällen der Untreue, teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Das Gericht ließ die Anklage teilweise zu und eröffnete insoweit das Hauptverfahren. Da der Kläger zur dortigen Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien, erließ das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 2. November 2021 einen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl (Bl. 813 d. Disziplinarakte Bd. II). Gegen den Kläger wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Einzelstrafen betrugen 78 x 6 Monate. Das Amtsgericht gab dem Kläger auf, den auf 8.446,55 EUR bezifferten Schaden wieder gut zu machen. Das für die Dauer des Strafverfahrens ruhende Disziplinarverfahren wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2022 wiederaufgenommen. Der Kläger beantragte unter dem 23. Februar 2022 die Entlassung aus dem Dienst, dem kam der Beklagte antragsgemäß mit Wirkung zum 1. Mai 2022 nach. Der Beklagte stellte das Disziplinarverfahren mit Bescheid vom 27. Juni 2022 unter Verweis auf § 36 Abs. 2 Nr. 2 HDG infolge des Ausscheidens des Klägers ein. Der Kläger beantragte in der Folge bei dem Beklagten noch die Feststellung, dass ihm nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis Altersgeld nach § 76 f. HBeamtVG zustehe. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 6. Oktober 2022 ab. Er begründete dies damit, dass der Kläger nicht die erforderliche ruhegehaltsfähige Mindestdienstzeit von fünf Jahren erreicht habe, da nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) HBeamtVG Dienstzeit aus einem Beamtenverhältnis nicht ruhegehaltsfähig sei, welches auf Antrag des Beamten beendet worden sei, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte. Das gegen den Kläger angestrengte Disziplinarverfahren sei aufgrund der Schwere der in Rede stehenden Dienstvergehen auf die Entfernung des Klägers aus dem Dienst gerichtet gewesen. Der Kläger hat Klage erhoben am 14. November 2022. Er trägt vor, der Beklagte hätte seine Ablehnungsentscheidung begründen müssen, der bloße Verweis auf die Schwere des Dienstvergehens reiche nicht aus. Der Beklagte habe die Angaben des Landeskriminalamtes über das Disziplinarverfahren nicht überprüft, sondern schlicht übernommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6. Oktober 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass dem Kläger einen Anspruch auf Altersgeld dem Grunde nach zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe gerade unter dem Eindruck des laufenden Disziplinarverfahrens die Entlassung aus dem Dienst beantragt, was der Gewährung von Altersgeld nun entgegenstehe. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtakte, neun Hefter Personalakte des Klägers sowie zwei Ordner Disziplinarakten.