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Urteil

1 K 1417/21.KS.A

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0216.1K1417.21.KS.A.00
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Leitsätze
Der Begriff der schutzausschließenden Freiheitsstrafe ist technisch zu verstehen. Die Unterbringung als Maßregel der Besserung und Sicherung ist keine Freiheitsstrafe in diesem Sinne.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff der schutzausschließenden Freiheitsstrafe ist technisch zu verstehen. Die Unterbringung als Maßregel der Besserung und Sicherung ist keine Freiheitsstrafe in diesem Sinne. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat Erfolg. Sie ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Hilfsantrag und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte konnte den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG stützen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Hiernach ist nicht schutzberechtigt, wer er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Ob der Kläger (weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, kann dahinstehen. Er wurde jedenfalls nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Begriff der Freiheitsstrafe ist nach Auffassung des Gerichtes technisch im Sinne der §§ 38, 39 StGB zu verstehen (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 23. Mai 2018 – 3 A 719/17, 6977031 –, juris). Auch Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne der §§ 61 ff. StGB können freilich mit Freiheitsentzug im weiteren Wortsinn einhergehen, sie zeichnen sich jedoch gerade nicht als Strafen aus, sondern vielmehr durch ihren Charakter als schuldunabhängiges Reaktionsmittel des Staates zum Schutze der Allgemeinheit (MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 61 Rn. 1). Wenngleich die Unterbringung nach § 63 StGB aufgrund eines Sicherungsverfahrens aus laienhafter Perspektive in ihrer faktischen Bedeutung für den Betroffenen vergleichbare Auswirkungen haben mag wie eine Freiheitsstrafe, wird sie nicht von dem Begriff der Freiheitsstrafe in § 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG umfasst. Hätte der Gesetzgeber dies aufgrund der Zielrichtung der Ausschlussnorm beabsichtigt, wäre die Ergänzung des Tatbestandes um den Zusatz „oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist“ ohne Not möglich gewesen. Solche Hilfsformulierungen sind anderen Bundesgesetzen durchaus bekannt (vgl. § 69 Abs. 1 StGB). Von einer redaktionellen Ungenauigkeit kann derweil auch nicht ausgegangen werden, hat der Gesetzgeber die Art der vorausgesetzten Tat in der Entwicklungshistorie der Norm doch mehrmals angepasst (GK AufentHG/Berlit/Treiber, EL Stand Juli 2011, § 60 Rn. 229). Gegen den Kläger wurde schon kein Hauptverfahren im Sinne des § 199 StPO eröffnet, sondern unmittelbar ein Sicherungsverfahren gem. §§ 413 ff. StPO angestrengt. Bereits die Staatsanwaltschaft ging von seiner Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat aus (siehe Antragsschrift im Sicherungsverfahren, Bl. 58 ff. d Ausländerakte). So wurde der Kläger im Anschluss auch ausdrücklich nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der richterliche Ausspruch des Landgerichtes C. lautete auf Anordnung der Unterbringung. Über den Hilfsantrag des Klägers war danach nicht mehr zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger, hätte mit Bescheid der Beklagten vom 1. März 2016 (Az.: …) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen, da er aus dem Militärdienst im Herkunftsland geflohen sei. Mit Urteil des Landgerichtes C. vom 15. August 2018 wurde der Kläger wegen Totschlages im Zustand der Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenaus untergebracht. Die Beklagte leitete daraufhin ein Widerrufsverfahren ein. Dem Kläger wurde in diesem Zuge auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von welcher er jedoch keinen Gebrauch machte. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 28. Mai 2021 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1). Subsidiärer Schutz wurde im Übrigen nicht zuerkannt (Ziff. 2). Die Beklagte stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Ziff. 3). Die Flüchtlingseigenschaft sei gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG zu widerrufen, da die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Der Kläger habe den Tatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG verwirklicht. Er sei eine Gefahr für die Allgemeinheit, da er wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Dies treffe zwar auf die Unterbringung technisch gesprochen nicht zu, jedoch entspreche die Straftat diesem Strafrahmen und damit der gesetzlichen Vermutung für eine besondere Gefährlichkeit. Subsidiärer Schutz scheide aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG aus. Das Abschiebungsverbot hinsichtlich Eritrea stützte sie auf die schlechten humanitären Verhältnisse in Eritrea in Verbindung mit der Erkrankung des Klägers. Der Kläger hat Klage erhoben am 2. August 2021. Er trägt vor, die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG sei hier ausgeschlossen, da der Kläger gerade nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, sondern aufgrund seiner Schuldunfähigkeit im Wege des Sicherungsverfahrens untergebracht worden sei. Es gehe auch keine Gefährdung von dem Kläger aus, solange dieser untergebracht sei. Die Unterbringung ende erst dann, wenn der Kläger nachgewiesenermaßen nicht mehr gefährlich sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28. Mai 2021 aufzuheben, hilfsweise die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid. Gegenstand der Entscheidungsfindung waren auch der Vorgang der Beklagten und die Ausländerakte des Klägers.