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Beschluss

1 K 1933/21.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1221.1K1933.21.KS.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Klage hatte unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keine Aussicht auf Erfolg. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Versetzung gegen den Beklagten. Maßgeblich für die Versetzung eines Beamten ist § 26 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Nach § 26 Abs. 1 S. 1 HBG kann der Dienstherr seine Beamten auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzen. Ein gebundener Anspruch des Beamten auf Versetzung scheidet durch diese Ermessensregelung von vornherein aus (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 VR 3.21 – BeckRS 2021, 11352, Rn. 15). Der Beamte kann jedoch stets die ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Versetzungsantrages verlangen. Der Beklagte hat hier Ermessensentscheidungen über die Anträge des Klägers getroffen. Die Ermessensentscheidungen des Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt überprüfen, und zwar dahingehend, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 S. 1 VwGO. Hiernach ist ein Ermessensfehler des Beklagte nicht zu erkennen. Der Beklagte hat hier ausschließlich solche Belange in seine Abwägung eingestellt, die dienstliche Abläufe und die Person des Klägers betreffen. Insbesondere hatte sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auch nicht ausnahmsweise durch sogenannte Ermessensreduzierung auf null zu einem gebundenen Versetzungsanspruch verdichtet. Denkbar wäre eine solche Ermessensreduktion, wenn – bei Anlegung eines strengen Maßstabs – schwerwiegende persönliche Gründe für eine Versetzung streiten oder das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte die Versetzung zwingend macht. Die Umstände, die insoweit in die Betrachtung mit einzubeziehen sind, müssen die Versetzung für den Dienstherrn geradezu unabweisbar erscheinen lassen (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 10. A. 2020, § 4 Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung, Rn. 12; vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 1994 – 2 A 12350/93 – NVwZ 1994, 1230). Dabei sind insbesondere auch auf dem innegehabten Dienstposten drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beamten zu berücksichtigen und dem Beamten nach Möglichkeit ein Arbeitsumfeld zu bieten, in welchem er seine Arbeitskraft voll entfalten kann (BeckOK BeamtenR Bund/Schollendorf, 29. Ed. 1.4.2020, BBG § 28 Rn. 19). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn reicht jedoch nicht über dessen Beschäftigungskapazitäten hinaus. Es existiert kein Rechtssatz, nach welchem die Fürsorgepflicht stets zu einem Obsiegen der persönlichen, namentlich gesundheitlichen Belange des Beamten in der Abwägung gegenüber organisatorischen Interessen führen müsste. Dem Dienstherrn können daher insbesondere keinen umfassenden Umstrukturierungen des Geschäftsbereiches abverlangt werden, um einen Beamten um dessen subjektiv empfundene Belastung aufgrund persönlicher Zerwürfnisse in einer Dienststelle zu erleichtern. Vorliegend hat der Kläger auch nicht offenbart, welche Intensität und Gestalt die von ihm entwickelten körperlichen Leiden aufgrund seiner dienstlichen Belastung angenommen haben, weshalb diese schwerlich mit organisatorischen Interessen des Beklagten in Relation gesetzt werden konnten. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 19. Januar 2017 – 3 CE 16.2041 –, Rn. 1, juris) nicht für ihn. Im Gegenteil geht daraus hervor, dass die Wegversetzung eines anderen Beamten um den eigenen Versetzungswunsch zu realisieren auch nicht aus dringenden sozialen Gründen verlangt werden kann (aaO, Rn. 23). Der Beschluss bestätigt die von dem Beklagten vorgebrachte und im Übrigen durch das Gericht geteilte Rechtsauffassung, dass es bei der Versetzung auf soziale Gründe in der Person des Beamten nicht ankommen kann, wenn im in Frage kommenden Verssetzungsbezirk keine freie Stelle vorhanden ist (aaO, Rn. 24). Es besteht insofern auch aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich kein Anspruch auf einen „Ringtausch“ durch Um- oder Versetzung anderer Beamter. Der Beklagte hat in seinen Widerspruchsbescheiden ausführlich die Abfrageergebnisse an den für eine Versetzung des Klägers in Frage kommenden Schulen dargelegt und eine tabellarische Übersicht der Stellensituation angefügt, aus welcher sich eine flächendeckende Überbesetzung der Schulen in den Fachbereichen des Klägers ergab. Er hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass seine Personalorganisation zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes der Versetzung des Klägers bislang zwingend entgegenstand. Dass die Ablehnung des Antrages tatsächlich auf der faktisch entgegenstehenden Stellensituation beruhte, hat der Beklagte dadurch bekräftigt, dass er den Kläger versetzte, sobald dies irgend möglich erschien. Er hat sich damit auch nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern lediglich im Sinne seiner Fürsorgepflicht eine fortdauernde Nachschau hinsichtlich frei werdender Stellen betrieben, um dem Anliegen des Klägers im Rahmen geltender Rechtslage schnellstmöglich abzuhelfen. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz endgültig festgesetzt. Mangels anderer Anhaltspunkte war der Auffangsstreitwert maßgebend. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.