Urteil
1 K 668/22.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0421.1K668.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Beihilfe (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat die Beihilfe zu Recht abgelehnt, weil der Kläger sie nicht innerhalb der gem. § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO geltenden Ausschlussfrist von einem Jahr nach der ersten Ausstellung der jeweiligen Rechnung beantragt hat. Der zunächst gestellte Antrag vom 22. Dezember 2021 war formunwirksam, der danach gestellte Antrag vom 2. Januar 2022 war verfristet. Wie sich aus § 17 Abs. 1 HBeihVO ergibt, muss der Antrag auf Bewilligung von Beihilfe schriftlich gestellt werden, sofern nicht der Beamte sich für eine elektronische Antragstellung entscheidet. Vorliegend hat der Kläger den Antrag in Papierform, also schriftlich, gestellt, jedoch bei der ersten Antragstellung die handschriftliche Unterzeichnung versäumt. Dies hat zur Folge, dass, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, der Antrag nicht wirksam gestellt wurde. Letztlich wird dies vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Fordert das Gesetz, dass ein Antrag gegenüber einer Behörde schriftlich einzureichen ist, ist hierauf § 126 BGB anzuwenden. Der Antrag muss daher eigenhändig unterschrie¬ben oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein (vgl. BeckOK VwVfG/Heßhaus, 58. Ed. 1.1.2023, VwVfG § 22 Rn. 22). Nur durch die handschriftliche Unterzeichnung ist sichergestellt, dass dem Schriftstück Inhalt und Bedeutung der abzugebenden Erklärung und die Person des Erklärenden hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 22 Rn. 31). Unter Hinweis auf diesen Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses hat die Rechtsprechung von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zugelassen. Selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift schließt die Formgerechtigkeit dann nicht aus, wenn andere Anhaltspunkte eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen bieten. Entscheidend ist, ob sich beides aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit etwa beigefügten Unterlagen hinreichend sicher ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. April 1996 - 2 A 11716/95 -, NVwZ 1997, 593, beck-online). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dem Antragsformular und den Umständen, unter denen es versandt wurde, lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Kläger das Formular mit Wissen und Wollen an die Beihilfestelle abgesandt hat. Genauso möglich wäre es, dass lediglich ein Entwurf aus Versehen in den Geschäftsgang gelangt ist. Damit hat der Kläger mit dem Antragsschreiben vom 22. Dezember 2021 nicht formgemäß die Gewährung von Beihilfe beantragt. Der Antrag vom 2. Januar 2022 wurde zwar unterschrieben, jedoch nicht fristgerecht eingereicht. Da die Rechnungen auf den 31. Dezember 2020 datiert wurden, hätte der Beihilfeantrag bis spätestens am 31. Dezember 2021 bei der Beihilfestelle gestellt werden müssen. Tatsächlich ging er jedoch erst am 5. Januar 2022 ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, denn bei der Frist des § 17 Abs. 9 HBeihVO handelt es sich, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, um eine Ausschlussfrist i.S.d. § 32 Abs. 5 HVwVfG. Das Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Hess. VGH (zuletzt Urteil vom 25. Januar 2022 - 1 A 1749/18 -, n.v.; sowie Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, LaReDa), der dies in erstgenanntem Urteil ausführlich begründet hat. Auch das erkennende Gericht vertritt in ständiger Rechtsprechung diese Auslegung des § 17 Abs. 9 HBeihVO bzw. dessen Vorgängervorschrift (vgl. VG Kassel, Urteil vom 12. März 2019 - 1 K 7167/17.KS – n.v.; Urteil vom 11. August 2016 - 1 K 367/16.KS -, LaReDa), In den vorgenannten Urteilen des Hess. VGH finden sich auch überzeugende Ausführungen zu der Frage, ob die Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, was der Hess. VGH bejaht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Urteil vom 25. Januar 2022 (dort Bl. 10 bis 14 des Urteilsumdrucks). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Rechtsprechung des VG München (Urteil vom. 25. September 2020 – M 17 K 18.3585 -, juris) verweist, ist diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das VG München hatte einen Beihilfeantrag nach der Bundesbeihilfeverordnung zu entscheiden. Dort sehen die Verwaltungsvorschriften, anders als in Hessen, jedoch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausdrücklich vor. Es liegt auch kein Fall höherer Gewalt vor, der es nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Urteil vom 25. Januar 2022, a.a.O., S. 15 m.w.N.) der Beihilfestelle verwehren würde, sich auf den Fristablauf zu berufen. Unter höherer Gewalt wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung der je individuellen Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Januar 2022, a.a.O., S. 16). Vorliegend hätte der Kläger die Frist einhalten können, ganz einfach dadurch, dass er den Antrag sorgfältiger ausgefüllt und ihn unterschrieben hätte. Besondere Umstände, die ihm dies unmöglich gemacht haben könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die es dem Beklagten verwehren könnten, sich auf den Fristablauf zu berufen. Ein solcher Grund liegt nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (a.a.O., S. 15 m.w.N.) dann vor, wenn die Behörde durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Betroffene die maßgebliche Frist versäumt hat. Ein Fehlverhalten der Beihilfestelle vermag das Gericht vorliegend nicht zu erkennen. Zunächst war die Beihilfestelle nicht dazu verpflichtet, den Kläger auf die Frist des § 17 Abs. 9 HBeihVO hinzuweisen. Eine Auskunfts- oder Hinweispflicht besteht nur bei einem Auskunftsersuchen des Beamten oder einem erkennbaren Irrtum des Beihilfeberechtigten (vgl. Hess. VGH, a.a.O. S. 15 m.w.N.). Weder das eine noch das andere liegt vor. Es kann von einem Beamten erwartet werden, dass er die maßgebliche Frist für die Stellung eines Beihilfeantrages kennt oder, sollte dies nicht der Fall sein, sich Rechtsrat einholt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. Mai 2017 – AN 1 K 16.01323 –, juris m.w.N.). Damit war die Beihilfestelle auch nicht dazu verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Antrag ohne Unterschrift eingegangen war. Dass dies dennoch geschehen ist und die Beihilfestelle mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 die Unterlagen dem Kläger wieder zurückgesandt hat, war ein Entgegenkommen, das letztlich auch eine Arbeitsersparnis auf Seiten der Beihilfestelle zur Folge hatte. Statt einer Rücksendung hätte auch eine Antragsablehnung erfolgen können. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers, darüber hinaus gehend, jedoch nun die Auffassung vertritt, dass die Beihilfestelle den Kläger nicht nur auf sein Versäumnis hinweisen, sondern dies auch noch besonders eilig hätte tun müssen, wird der Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) verkannt und zu weit ausgedehnt. Bei den Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Krankheitsfall handelt es sich um Massenverfahren, die in großer Anzahl von der Behörde in möglichst kurzer Zeit zu bewältigen sind. Dies ist auch jedem Beamten bekannt, er kann sein Verhalten danach ausrichten. Würde man von der Beihilfestelle verlangen, bei Fällen, in denen Anträge unvollständig oder nicht formgerecht gestellt wurden, noch eine Prüfung vorzunehmen, ob die Jahresfrist demnächst abläuft oder nicht und danach ihr weiteres Verhalten auszurichten, so würde dies einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, der angesichts des Umstands, dass jeder Beamte für die korrekte Antragstellung letztlich selbst verantwortlich ist, unangemessen wäre. Im Übrigen vermag das Gericht aber auch nicht zu erkennen, dass die Beihilfestelle den Kläger schneller auf die Formunwirksamkeit seines Antrags hätte hinweisen können oder müssen. Soweit der Prozessbevollmächtigte behauptet, dass der Beihilfeantrag spätestens am 24. Dezember 2021 bei der Beihilfestelle eingegangen sei, so bleibt dies eine Behauptung. Ein Nachweis eines Zugangs am 24. Dezember 2021 findet sich in den Behördenakten nicht und wurde auch nicht vorgelegt. Der Antrag wurde zusammen mit den Anlagen wohl lediglich mit einfacher Post verschickt. Ausweislich des Eingangsstempels ging der Beihilfeantrag vielmehr erst am 28. Dezember 2021 ein. Dieser Eingangsstempel hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde i. S.d. § 418 Abs. 1 ZPO (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 B 126/14 -, juris m.w.N.). Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen. Bereits mit Schreiben vom darauffolgenden Tag wurde der Kläger auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. Dies ist eine ausgesprochen zügige Vorgehensweise, vor allem vor dem Hintergrund der Feiertagssituation. Zu weiterem Tätigwerden, etwa zu einem Anruf o.ä., war die Beihilfestelle nicht verpflichtet. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, unter Zuhilfenahme eines Kalenders, des Verordnungstextes und der ihm wieder zugesandten Arztrechnungen die Eilbedürftigkeit festzustellen. Dass er dies nicht ge¬tan, sondern mit der Absendung des korrekt unterzeichneten Antrags noch bis in das neue Jahr gewartet hat, lag in seinem Verantwortungsbereich und kann der Behörde nicht angelastet werden. Zusammenfassend liegt damit weder ein Fall höherer Gewalt noch ein Verschulden des Beklagten vor, so dass dieser sich zu Recht auf den Fristablauf berufen hat. Aber selbst wenn man vorliegend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für möglich erachten wollte, so wie dies der Prozessbevollmächtigte des Klägers annimmt, so hätte die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 32 Abs. 2 S. 2 HVwVfG), dass er die Jahresfrist ohne Verschulden nicht einhalten konnte. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. VG München, Urteil vom 25. September 2020 – M 17 K 18.3585 –, juris m.w.N.). Dass ein Beamter, auch ein solcher im Ruhestand, auch ohne Hinweis der Behörde wissen muss, dass Beihilfeanträge innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum zu stellen sind, wurde bereits dargelegt. Ein Beamter muss auch wissen, dass Anträge zu unterschreiben sind. Und schließlich hätte dem Kläger angesichts des deutlichen und unmissverständlichen Hinweises im Schreiben der Beihilfestelle vom 29. Dezember 2021 klar sein müssen, dass nun Eile geboten war, weil sein nicht unterzeichneter Antrag als nicht wirksam gestellt angesehen wurde. Dass er dessen ungeachtet nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um beispielsweise persönlich den Antrag bei der Beihilfestelle abzugeben, sondern noch mehrere Tage abgewartet hat, ist ihm als fahrlässiges Handeln anzulasten. Von fehlendem Verschulden kann damit nicht die Rede sein. Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert beträgt 2.629,89 Euro. GRÜNDE Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht folgt der Berechnung des Beklagten. Der Kläger gehört als Versorgungsempfänger des Landes Hessen zum beihilfeberechtigten Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Mit Beihilfeantrag vom 22. Dezember 2021, ausweislich des Eingangsstempels eingegangen bei der Beihilfestelle am 28. Dezember 2021, machte der Kläger Beihilfe für ambulante Arztrechnungen geltend. Die Rechnungen (vgl. Bl. 3 bis 16 der Behördenakte) tragen das Belegdatum vom 31. Dezember 2020. Der Beihilfeantrag wurde von dem Kläger nicht handschriftlich unterzeichnet. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 (Bl. 82 der Gerichtsakte) wies das Regierungspräsidium Kassel den Kläger auf die fehlende Unterschrift hin. In dem Schreiben heißt es weiterhin, ein Antrag sei ohne Unterschrift nicht als wirksam gestellt anzusehen und könne die einjährige Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) nicht wahren. Dem Kläger wurde anheimgestellt, den Antrag „alsbald“ erneut vorzulegen. In der Folgezeit reichte der Kläger diesen Beihilfeantrag erneut ein, diesmal unter dem 2. Januar 2022 und mit eigenhändiger Unterschrift. Dieser Antrag ging bei der Beihilfestelle am 5. Januar 2022 ein. Mit Beihilfebescheid vom 25. Januar 2022 lehnte die Beihilfestelle den Antrag ab. In der Begründung heißt es, die Aufwendungen seien verfallen, da die Beihilfe nicht innerhalb eines Jahres nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt worden sei. Mit Fax vom 24. Februar 2022 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Januar 2022 ein. In dem anwaltlichen Begründungsschreiben, datiert auf den 14. März 2022, begründete er den Widerspruch und trug vor, die Ablehnung der Beihilfegewährung sei rechtswidrig gewesen. Die Einreichung des Beihilfeantrags sei innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen erfolgt. Soweit der Kläger es versäumt habe, den Antrag zu unterschreiben, tue ihm dieses Missgeschick leid. Dieses Versäumnis habe aber nicht die Auswirkungen, die der Beklagte meine, ihm zuschreiben zu können. Der Kläger habe nur das getan, was ihm der Beklagte angeraten habe. Er habe unmittelbar nach Eingang des Bescheides vom 29. Dezember 2021 den Beihilfeantrag unterschrieben mit samt Unterlagen erneut an die Beihilfestelle versandt. Dort seien die Unterlagen auch am 5. Januar 2022 eingegangen. Hätte sich der Beklagte nach Eingang des Beihilfeantrages, also spätestens am 24. Dezember 2021 nur der winzig kleinen Mühe unterzogen, den Kläger über seine fehlende Unterschrift am Telefon oder per Mail zu informieren, hätte der Kläger noch am 24. Dezember 2021, spätestens aber nach Weihnachten, also am 27. Dezember 2021, dem Beklagten die fehlende Unterschrift noch zufaxen können. Überdies hätte der Beklagte wenigstens in dem Bescheid vom 29. Dezember 2021 noch darauf hinweisen müssen, dass die eintägige Ausschlussfrist zwei Tage später, nämlich am 31. Dezember 2021 um 24.00 Uhr endete. Hierzu wäre der Beklagte bereits aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zwingend verpflichtet gewesen. In diesem Fall hätte sich der Kläger noch am 31. Dezember 2021 mit seinem PKW nach … machen können, um noch Silvester 2021 rechtzeitig die unterschriebenen Beihilfeunterlagen in dem Briefkasten in … zu deponieren. Dies sei jedoch unterblieben. Unabhängig davon sei aber nach der erneuten Antragstellung inzident ein Antrag gemäß § 32 HVwVfG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen. Denn der Kläger sei ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, die Frist bis zum 31. Dezember 2021 einzuhalten, nachdem er zuvor durch den Beklagten noch dadurch bestärkt worden sei, lediglich per Post einen neuen Antrag zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme hier ein Ausschluss der Wiedereinsetzung, wie dies § 32 Abs. 5 HVwVfG vorsehe, nicht in Betracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2022 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, nach Nr. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 17 Abs. 9 HBeihVO sei bei Versäumnis der Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Damit sei der Beihilfeantrag verfristet. Dabei komme es auf das Datum des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Beihilfestelle an. Dass die Frist nur geringfügig überschritten worden sei, sei unerheblich. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Die sich daraus im Einzelfall ergebenden Härten würden im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen. Eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist sei nur dann anzunehmen, wenn das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Der noch innerhalb der Jahresfrist gestellte Beihilfeantrag sei nicht rechtswirksam, weil er nicht mit der erforderlichen Unterschrift im Sinne des § 17 Abs. 1 HBeihVO versehen worden sei. Die Unterschrift unter dem Beihilfeantrag stelle eine formale, zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe dar. Sie sei gesetzlich vorgeschrieben, denn mit der Unterschrift unter dem Antragsvordruck beurkunde der beihilfeberechtigte die Echtheit und Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben. Dies ergebe sich aus § 126 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Fürsorgepflicht stehe einer Zurückweisung des Widerspruchs nicht entgegen. Es sei nicht Aufgabe der Festsetzungsstelle, die Beihilfeberechtigten auf ein Versäumnis ihrerseits hinzuweisen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. März 2022 zugestellt. Am 15. April 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, ihm sei wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 32 HVwVfG seien erfüllt, denn er habe die Frist ohne Verschulden versäumt. Er habe die gebotene und zumutbare Sorgfalt eingehalten. Dies umso mehr, als er nach Eingang des Schreibens des Beklagten mit dem Hinweis, den Antrag unterschrieben mit allen Anlagen alsbald erneut vorzulegen, umgehend den unterschriebenen Antrag an den Beklagten zugereicht habe. Dem aufgestellten „alsbald Erfordernis“ des Dienstherrn sei unverzüglich Rechnung getragen worden. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Vorschrift des § 17 Abs. 9 HBeihVO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht möglich ansehe, sei dies vor dem Hintergrund der Regelung des § 32 HVwVfG recht eigenartig. Auch die HBeihVO habe sich strikt an ihrer Verordnungsermächtigung auszurichten und werde daran gemessen, ob sie mit einer formellen gesetzlichen Vorschrift kollidiere. Dies sei hier der Fall. Außerdem liege hier ein besonders gelagerter Einzelfall, namentlich ein Fall höherer Gewalt vor, wie er auch von der Rechtsprechung des Hess. VGH (Urteil vom 25. Juli 2012 – 1 A 2253/11 – juris) angenommen werde. Dies habe auch das VG München in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom. 25. September 2020 – M 17 K 18.3585 –, juris) angenommen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und vertritt erneut die Auffassung, es hätte der Beihilfestelle oblegen, den Kläger mit einem schlichten Telefonanruf auf das Versäumnis der fehlenden Unterschrift hinzuweisen. Auch sei eine E-Mail möglich gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den gestellten Beihilfeantrag vom 22. Dezember 2021 mit nachgereichter Unterschrift vom 5. Januar 2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, für die vom Kläger versäumte Frist sei keine Wiedereinsetzung zu gewähren, da es sich bei der Antragsfrist des § 17 Abs. 9 S. 1 HBeihVO um eine materielle Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 HVwVfG handele. Nach Ablauf der Jahresfrist gehe der Beihilfeanspruch unter und könne nicht mehr erfüllt werden. Der Ablauf der Jahresfrist vernichte den Beihilfeanspruch als solchen. Nur unter engen, hier jedoch nicht vorliegenden, Voraussetzungen dürfe sich die Behörde hierauf nicht berufen, zum Beispiel dann, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten der Behörde zurückgehe, ohne dass den Betroffenen in diesem Zusammenhang ein Verschulden treffe oder sie durch höhere Gewalt verursacht werde. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2022 und 8. Oktober 2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 8. Oktober und 1. November 2022 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.