Urteil
1 K 792/20.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:1101.1K792.20.KS.00
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Leitsätze
Das Entfernen einer Abdeckplane von der Windschutzscheibe eines Pkw unmittelbar vor dem Starten des Pkw stellt keine wesentliche, den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 2020 verpflichtet, den von der Klägerin am 12. Dezember 2019 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Entfernen einer Abdeckplane von der Windschutzscheibe eines Pkw unmittelbar vor dem Starten des Pkw stellt keine wesentliche, den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 2020 verpflichtet, den von der Klägerin am 12. Dezember 2019 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 105 Hessisches Beamtengesetz (HBG), da es sich vorliegend um eine versorgungsrechtliche Entscheidung im Bereich der Landesverwaltung handelt. Auch die Klagefrist wurde gewahrt. Zwar erfolgte die Bekanntgabe des Bescheids vom 8. Januar 2020 ausweislich des in der Behördenakte enthaltenen, von der Klägerin unterzeichneten Empfangsscheins bereits am 20. Januar 2020 und die Klageschrift ging erst am 16. März 2020 und damit nach über einem Monat (§ 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO) beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Rechtsbehelfsfrist jedoch nur zu laufen, sofern der Beteiligte über den Rechtsbehelf belehrt worden ist. Der Bescheid vom 8. Januar 2020 enthielt jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Folglich ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres möglich. Die geltende Jahresfrist wurde von der Klägerin gewahrt. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 8. Januar 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Anerkennung des am 12. Dezember 2019 erlittenen Unfalls als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin genießt als Beamtin des Landes Hessen Dienstunfallschutz gemäß § 35 Abs. 1 HBeamtVG in der Fassung des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) soweit sich ein Dienstunfall ereignet. Bei dem Sturz der Klägerin am 12. Dezember 2019 handelt es sich um einen Dienst- bzw. Wegeunfall i. S. d. § 36 Abs. 1 und 2 HBeamtVG. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zur und von der Dienststelle. Obgleich der Weg zur und von der Dienststelle nicht zum Dienst gehört, wird der Schutz der Unfallfürsorge auf die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausgedehnt, weil sie dienstlich veranlasst ist. Erfasst werden die typischen wie auch die atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Danach steht der Dienstherr mit den Leistungen der Unfallfürsorge für einen Gefahrenbereich ein, den er regelmäßig nicht beherrscht und auch nicht beeinflussen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004 – 2 C 29.03 –, juris Rn. 10). Der Gesetzgeber hat den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption der Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen jedoch erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensbereiche kommen soll. Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2013 – 2 C 9.12 –, juris Rn. 8, vom 9. Dezember 2010 – 2 A 4.10 –, juris Rn. 12, und vom 27. Januar 2005 – 2 C 7.04 –, juris Rn. 11 zu § 31 BeamtVG). Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes oder in einer privaten Garage des Beamten nicht als Wegeunfälle i. S. d. § 36 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG (vgl. zu § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – 2 C 9.12 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten hat sich in der Rechtsprechung mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten eine grundsätzliche räumliche Grenzziehung herausgebildet. Diese räumliche Grenzziehung ist gewählt worden, um den Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage zu begegnen, welche Teile des häuslichen Bereichs der tatsächlichen Machtsphäre des Beamten zuzuordnen sind. Die mit der Außentür gewählte schematische Abgrenzung wird herangezogen, weil sie sich an objektiven Merkmalen orientiert und deshalb im Allgemeinen leicht feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 2 C 7.04 –, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 4 B 15.17 –, juris Rn. 18 ff.). Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg zur oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten. Der Beamte muss sich auf dem – unmittelbaren – Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren. Der Wegeunfallschutz ergänzt vor- und nachgehend den Dienstunfallschutz. Ein Wegeunfall muss auf einer Strecke eingetreten sein, deren Nutzung dienstlich bedingt ist. Auch das Zurücklegen des Weges von der Außentür des Wohnhauses zu einem Fahrzeug, um mit ihm die Fahrt zur Arbeitsstätte anzutreten, unterfällt daher grundsätzlich dem Dienstunfallschutz. Weicht der Beamte auf dem Weg zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Weg um eines privaten Zweckes willen ab, so steht dieser Teil des Wegs nicht unter Unfallfürsorge. Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, bestimmt sich nach der Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert, und ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2010 – 2 A 4.10 –, juris Rn. 13 m. w. N., und vom 27. Mai 2004 – 2 C 29.03 –, juris Rn. 11 m. w. N.; BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 13; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. November 2008 – 1 A 144/08 –, juris Rn. 40). Eine Unterbrechung des Dienstwegs ist nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung nur dann geringfügig, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit anzusehen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 16 m. w. N.). Entscheidend ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Beamten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Dienstherrn dienende Verrichtung auszuüben, das heißt, ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zur Dienststelle bezogen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 4 B 15.17 –, juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 12). Nach diesen Grundsätzen war der Sturz der Klägerin beim Entfernen der Abdeckplane von der Windschutzscheibe ihres Pkw als Wege- und damit als Dienstunfall i. S. d. § 36 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG anzuerkennen. Da die Klägerin auf dem Weg zu ihrer Dienststelle die Außentür ihres Wohnhauses unstreitig bereits durchschritten hatte, befand sie sich grundsätzlich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Diesen Bereich hat sie auch nicht verlassen und ihren Hinweg zur Dienststelle durch Entfernen der Abdeckplane wesentlich unterbrochen. Der Unfall der Klägerin hat sich – anders als der Beklagte annimmt – auch nicht zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Klägerin einer bloß vorbereitenden Tätigkeit in Bezug auf die Herstellung der Betriebsfähigkeit ihres Pkw nachgegangen ist, die ihrem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen wäre. Das Entfernen der Abdeckplane von der Windschutzscheibe unmittelbar vor dem Starten des Pkw stellt keine wesentliche, den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar. Es handelt sich dabei auch nicht um eine lediglich subjektiv erforderliche Vorbereitungshandlung bzw. rein privatwirtschaftliche Handlung, wie z. B. das Überprüfen des Straßenbelags auf Eisglätte vor dem Losfahren mit dem Pkw (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 14 ff., 20). Vielmehr stellt das Entfernen einer Abdeckplane eine objektiv erforderliche Handlung dar, um den Pkw überhaupt nutzen zu können. Ebenso wie etwa bei dem Gang zum parkenden Auto, beim Öffnen der Autotür, beim etwaigen Verstauen von Gepäck o. ä. im Innen- oder Kofferraum, beim Kratzen von vereisten Autoscheiben, beim Öffnen des Einfahrtstores, um auf die Straße fahren zu können (vgl. zu Letzterem Hessisches LSG, Urteil vom 2. Februar 2016 – L 3 U 108/15 –, juris, wonach auch noch das Schließen des Hoftores als nur geringfügige Unterbrechung unter den gesetzlichen Unfallschutz fällt), beim Einsteigen in den Pkw sowie beim Starten des Motors handelt es sich bei dem Entfernen der Abdeckplane von der Windschutzscheibe vorliegend um eine Handlung, die der unmittelbaren Zurücklegung des Dienstweges zuzurechnen ist. Sie ist erforderlich, um den Weg zum Dienst überhaupt zurücklegen zu können. Ohne diese Tätigkeit wäre der Fahrtantritt nicht möglich gewesen. Die oben beschriebenen, zumindest teilweise alltäglich in gleicher Weise stattfindenden Handlungsabläufe sind folglich mit der Aufnahme der eigentlichen Fahrt zur Dienststelle in der Regel so eng verbunden, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 19). Daher werden diese in engem (zeitlichen und räumlichen) Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der eigentlichen Fahrt zur Dienststelle dienend und damit als Bestandteil des Dienstweges angesehen. Sie setzen keine neuen Handlungstendenzen des Beamten in Gang, die sich – auch äußerlich – deutlich von dem weiteren Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte, nämlich der Aufnahme der Fahrt, abgrenzen lassen (anders bei der Überprüfung der Fahrbahn auf Eisglätte, vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 16). Bei der beschriebenen Handlung handelt es sich auch nicht um eine allgemeine Maßnahme zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines der Zurücklegung des Weges dienenden Pkws, wie z. B. Tanken, Inspektionen und Reparaturen, für die grundsätzlich kein Dienstunfallschutz besteht (vgl. zur gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3.16 R –, juris Rn. 19). Ohne das erforderliche Freimachen der Windschutzscheibe ist ein Starten des Fahrzeugs für den konkreten Fahrtantritt zur Dienststelle nicht möglich. Das Entfernen der Abdeckplane steht daher mit der Zurücklegung des Weges in unmittelbarem Zusammenhang. Es widerspräche auch Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Vorschrift, wenn die Klägerin zwar auf dem Weg von der Haustür bis zu ihrem Pkw dienstunfallrechtlich geschützt wäre, für den Moment, in dem sie um das Auto herumgeht, um die angebrachte Frostschutzfolie abzunehmen, nicht mehr geschützt und diese Handlung ihrem privaten Lebens- und Risikobereich zuzuordnen wäre, und sie ab dem Zeitpunkt, in dem sie in das Auto steigt wieder dienstunfallrechtlichen Schutz genießen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Anbringen einer Frostschutzfolie bei entsprechenden Witterungsbedingungen auch dem zügigeren Erreichen der Dienststelle dient. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antrag der Klägerin, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, konnte nicht entsprochen werden, da es eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i. V. m. § 105 HBG bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Landesverwaltung nicht bedarf. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall. Die Klägerin steht seit dem Jahr 1997 in den Diensten des Beklagten und ist als Steuerhauptsekretärin beim Finanzamt B-Stadt tätig. Am 12. Dezember 2019 verließ sie um 5:45 Uhr ihr Haus, um zur Arbeit zu fahren. Ihr PKW parkte vor ihrer Garage. Sie hatte die Windschutzscheibe mit einer Frostschutzplane abgedeckt. Beim Entfernen der Plane machte sie einen Schritt auf die Fahrbahn, rutschte auf der schneebedeckten und glatten Straße aus und stürzte auf den Bordstein. Infolge des Sturzes zog sie sich einen Trümmerbruch im Oberschenkelhals und einen Schulterbruch zu (vgl. Ärztlicher Befundbericht vom 18. Dezember 2019, Diagnose: Mediale Schenkelhalsfraktur links, nicht dislozierte Tuberculum majus-Abrissfraktur links, Bl. 11 ff. d. Gerichtsakte - GA). Am 5. Januar 2020 zeigte die Klägerin den am 12. Dezember 2019 erlittenen Unfall als Dienstunfall gegenüber dem Beklagten an. Auf den weiteren Inhalt der Unfallanzeige wird Bezug genommen (vgl. Bl. 1 f. d. Behördenakte - BA). Mit Bescheid vom 8. Januar 2020, der Klägerin am 20. Januar 2020 ausgehändigt, lehnte der Beklagte die Anerkennung des erlittenen Unfalls als Dienstunfall i. S. d. § 36 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) ab. Zur Begründung führte er aus, ein Dienstunfall sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Nach der Unfallschilderung der Klägerin handele es sich jedoch um eine „vorbereitende Tätigkeit“ am geparkten oder abgestellten Fahrzeug. Somit fehle es an einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst, da der dienstunfallrechtlich geschützte Weg zur Dienststelle erst mit dem Ingangsetzen des Fahrzeugs beginne und mit dem Abstellen des Fahrzeugs ende. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2020 vorsorglich Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass sie sich der Auffassung, es handele sich bei der Abdeckung des Pkws mit einer Plane um eine „vorbereitende Tätigkeit“ am geparkten oder abgestellten Fahrzeug, nicht anschließen könne. Die Klägerin hat am 16. März 2020 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Mit Beschluss vom 28. April 2020 hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, ihr Sturz sei aufgrund von Eisglätte „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten. Ihr Schutz als Beamtin beginne bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem ihr erster Fuß zum Zwecke und mit der Motivation, die Dienststelle aufzusuchen, den Boden außerhalb der Wohnungstür berühre. Der Rechtsprechung der Sozialgerichte zur Auslegung von § 8 SGB VII sei nicht zu folgen, da beamtenrechtliche Unfallfürsorge grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpfe, während sozialversicherungsrechtlicher Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit erfordere. Vorliegend gehöre der Weg zu ihrem Pkw mit den damit einhergehenden und notwendig innewohnenden „Vorbereitungsmaßnahmen“ durch menschlich steuerbares Verhalten, wie das Gehen zum PKW sowie die motorischen Handbewegungen zum Abdecken der Plane, zwingend als Zwischen- und Nebenhandlung zum „Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges“ i. S. d. § 36 Abs. 2 HBeamtVG dazu. Diese Zwischenakte seien wie auch das Einsteigen in das Fahrzeug und das Starten des Motors bereits vom räumlichen, örtlichen und zeitlichen Schutzbereich des Dienstunfallrechts erfasst. Es handele sich nicht nur um eine Vorbereitungshandlung, sondern um eine zwingend physikalisch erforderliche Tätigkeit, um den Weg zur Dienststelle beschreiten zu können. Die Handlung sei nicht ihrem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen, sondern habe ihren Zweck darin, das Fahrzeug für den Weg zur Dienststelle überhaupt betriebsbereit zu machen. Die von dem Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen träfen überwiegend auf den vorliegenden konkreten Sachverhalt nicht zu. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Januar 2020 zu verpflichten, den am 12. Dezember 2019 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass entgegen der Auffassung der Klägerin kein Wegeunfall i. S. d.§ 36 Abs. 2 HBeamtVG vorliege. § 36 Abs. 2 HBeamtVG erfasse nur das wesentlich durch den Dienst gesetzte Gefahrenrisiko der Fortbewegung auf der Wegstrecke. Demnach sei der Weg nur dann geschützt, wenn er seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Vorbereitungshandlungen hingegen, die der eigentlich geschützten Tätigkeit vorangingen und ihre Durchführung erst erleichterten, seien grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Dies gelte auch dann, wenn sie der geschützten Tätigkeit zugutekämen. Nach einhelliger Meinung in Schrifttum und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung könne die sozialrechtliche Rechtsprechung zum Arbeitsunfall für die Frage, ob ein Wegeunfall nach § 36 Abs. 2 HBeamtVG vorliege, herangezogen werden. Das Entfernen der Windschutzscheibenabdeckung sei demnach dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. bzw. 30. März 2020 (Klägerin) und 9. April 2020 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin erteilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.