Urteil
1 K 227/20.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0712.1K227.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die nach der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Sie ist aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Dezember 2019 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Festsetzung der monatlichen Tilgungsrate (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Kläger gem. § 56 Abs. 4 Nr. 1 SG zur anteiligen Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist, ist Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens allein die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommene Billigkeitsentscheidung nach § 56 Abs. 4 S. 3 SG rechtmäßig ist. Nach vorgenannter Regelung kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ auf der Tatbestandsebene mit einer Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 L 125/20 –, beide zit. nach juris). Dass der Behörde bei Art und Umfang der Billigkeitsentscheidung ein Ermessen zusteht, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („kann“). Voraussetzung für eine Billigkeitsentscheidung ist damit zunächst, dass eine „besondere Härte“ für den Kläger deshalb vorliegt, weil er nach Rechtskraft des Bescheides vom 10. November 2011 verpflichtet ist, an die Beklagte den Betrag von 39.653,46 € zu zahlen. Zur Überzeugung des Gerichts ist dies der Fall. Zweck der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist es, etwaigen Ausnahmefällen und Grenzsituationen - atypischen Fälle - Rechnung zu tragen. Dabei muss es sich nicht um Einzelfälle handeln, vielmehr schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. und vom 12. März 2020 – 2 C 37/18 –, juris, beide m. w. N.). Eine solche besondere Härte kann sich insbesondere auch aus den Rückzahlungsmodalitäten und deren Auswirkungen auf die Lebensumstände des Erstattungspflichtigen ergeben. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum, in dem das Ausbildungsgeld gezahlt worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1993 – 11 S 3031/92 –, juris m.w.N.). Ausgehend hiervon liegt eine besondere Härte bei dem Kläger darin, dass er den festgesetzten Betrag in einer Summe zahlen muss, obwohl er aufgrund seiner Einkommenssituation weitere Verbindlichkeiten abzutragen hat. Bei den geschuldeten knapp 40.000 € handelt es sich um einen Betrag, den der Kläger nicht aus Erspartem aufbringen kann. Damit war die Beklagte verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffen, wobei diese von dem Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Beklagte hat bei dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsakte in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Zur Vermeidung einer besonderen Härte genügt es in der Regel, wenn - wie vorliegend geschehen - auf die Erstattung des zurückgeforderten Betrages in einer Summe verzichtet und dem Erstattungspflichtigen die Rückzahlung in Raten bewilligt wird. Die hieran anknüpfende Entscheidung darüber, ab wann und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind, muss einerseits der Höhe des insgesamt zu erstattenden Betrages und andererseits der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sowie dessen sozialer und finanzieller Lage angemessen Rechnung tragen. Dabei obliegt es dem Verpflichteten, insbesondere die für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Eine Festsetzung von Ratenzahlungen und die damit einhergehende Modifizierung der Rückzahlungsverpflichtung kann entweder im Leistungsbescheid oder auch nachträglich erfolgen. Bei der Frage, ob sich die Höhe der Raten und die weiteren Zahlungsmodalitäten als ermessensfehlerfrei erweisen, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier also den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2019 (vgl. zu Vorstehendem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1993 – 11 S 3031/92 –, juris). Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die von der Beklagten gewählte Methode zur Bestimmung einer hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages angemessenen und für den Kläger tragbaren Tilgungsrate nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Wie die Beklagte zutreffend in dem Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 ausgeführt hat, ist der in den Vorschriften der §§ 850ff. ZPO zum Ausdruck kommende Schutz des notwendigen Lebensunterhalts einschließlich etwaiger Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners eine hinreichende Grundlage zur Entscheidung über die Festsetzung einer Tilgungsrate (std. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1993 – 11 S 3031/92 –, juris). Die Beklagte hat vorliegend nur 90 % des pfändbaren Betrages in Ansatz gebracht und diese Summe noch auf 1.000 €/Monat reduziert. Eine besondere Härte ist damit für den Kläger nicht verbunden. Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht alle monatlichen Belastungen berücksichtigt, sondern solche, die nach Entstehung des Rückforderungsanspruchs begründet worden sind, außer Acht gelassen. Dies betrifft die Kreditverpflichtungen des Klägers, die dieser zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnimmobilie eingegangen ist. Ob und in welchem Umfang Kreditverpflichtungen bei einer Entscheidung über die Modalitäten der Rückforderung zur Vermeidung einer besonderen Härte zugunsten des Erstattungspflichtigen zu berücksichtigen sind, kann nur aufgrund einer die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einschließenden Interessenabwägung beantwortet werden. Bei dieser ist insbesondere auch zu berücksichtigen, wann die Kreditverpflichtung eingegangen wurde und aus welchem Zweck dies erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1993 – 11 S 3031/92 –, Rn. 19 - 28, juris). Wird eine Kreditverpflichtung zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem der Betreffende bereits wusste, dass er oder sie mit einer Rückzahlungsverpflichtung konfrontiert werden würde, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die resultierenden Ratenzahlungen nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch, wenn der Betreffende zwar nicht wusste aber jedenfalls hätte wissen müssen, dass Ausbildungskosten zurückzuerstatten sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 A 559/20 –, juris). Der Kläger ist im Jahr 2016 eine Kreditverpflichtung in Höhe von 61.000 € eingegangen, aus der die von Seiten der Beklagten nicht berücksichtigten monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen herrühren. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte bereits mit Leistungsbescheid vom 10. November 2011 eine Rückzahlung in Höhe von fast 40.000,00 € festgesetzt; das Verwaltungsgericht Kassel hatte in 1. Instanz die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Damit war dem Kläger bewusst, dass eine Rückzahlungsverpflichtung wenn nicht sicher bestand, so aber doch zumindest nicht auszuschließen war. Bei einer solchen Sachlage hätte es ihm oblegen, besonders sorgfältig zu prüfen, ob er im Falle eines endgültigen Scheiterns seiner Klage in der Lage sein würde, sowohl Darlehn als auch Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1993 – 11 S 3031/92 –, juris zu einem ähnlich gelagerten Fall). Würde man in einer solchen Fallkonstellation auch Verbindlichkeiten anerkennen, die ein Zahlungsverpflichteter in Kenntnis einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung eingegangen ist, würde es in das Belieben des Betreffenden gestellt, ob er private Konsumaufwendungen oder Rückzahlungsverpflichtungen an den Staat befriedigen wollte. Richtig ist vielmehr, dass der Betreffende dann nicht schutzwürdig ist, weil er die besondere Härte (vorliegend zumindest teilweise) selbst geschaffen hat. Im Falle des Klägers kommt noch hinzu, dass er mit dem aufgenommenen Kredit Vermögenswerte erworben hat und schon deshalb nicht schutzwürdig ist. Wenn ihm die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nicht möglich ist, steht es ihm frei, diese Immobilie wieder zu verkaufen und damit seiner Verpflichtung gegenüber der Beklagten nachzukommen. Alternativ kommt auch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, eine Finanzierung der monatlichen Raten durch einen weiteren Kredit in Betracht. Dass der Kläger hierdurch in eine existenzgefährdende Lage geraten könnte, vermag das Gericht nicht festzustellen. Zusammenfassend war damit die Festsetzung der monatlichen Rate nicht ermessensfehlerhaft und die Klage damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 42 Abs. 1 GKG. In Ansatz gebracht hat das Gericht den dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Tilgungsrate (36 x 1.000,00 Euro = 36.000 Euro). Da nur eine Neubescheidung beantragt wurde, war dieser Betrag zu halbieren. Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Raten bei einer Rückzahlung von Studienkosten bei der Bundeswehr. Der Kläger wurde aufgrund seiner Bewerbung vom 1. Juli 2001 zum 1. Juli 2002 in die Bundeswehr eingestellt. Zunächst leistete er seinen Grundwehrdienst ab und wurde dann mit Urkunde vom 5. November 2002 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf Grundlage einer Weiterverpflichtungserklärung vom 21. Februar 2002 zunächst auf vier Jahre, am 4. Oktober 2004 auf sechs Jahre, am 12. April 2007 auf acht Jahre und am 15. Juli 2009 auf die volle Verpflichtungszeit von zwölf Jahren mit Dienstzeitende 30. Juni 2014 festgesetzt. Während seiner militärischen Ausbildung absolvierte der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 19. März 2009 ein universitäres Studium im Studiengang Sportwissenschaft an der Universität der Bundeswehr ... Hierbei entstanden der Bundeswehr Kosten in Höhe von 46.039,38 Euro. Ferner fielen weitere Kosten in Höhe von 9.985,89 Euro in Form von persönlichen Kosten an. Hieraus ergeben sich Gesamtkosten des Studiums in Höhe von 56.025,27 Euro. Aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2011 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 10. November 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr von dem Kläger den Betrag von 39.653,46 Euro als geldwerten Vorteil des Studiums des Klägers von diesem zurück. Der Betrag wurde zunächst bis zum 30. September 2012 gestundet. In dem Bescheid heißt es weiter, ab dem 20. Dezember 2011 würden Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4 Prozent erhoben. Hiergegen erhob der Kläger bei dem VG Kassel unter dem Aktenzeichen 1 K 1431/14.KS Klage, die mit erstinstanzlichem Urteil vom 30. Juli 2015 abgewiesen wurde. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hess. VGH mit Beschluss vom 3. Januar 2019 ab (Az. 1 A 1775/15.Z), wobei jedoch zuvor von Seiten des Beklagten auf die Geltendmachung von Stundungszinsen verzichtet worden war. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 wies der Hess. VGH schließlich eine Anhörungsrüge gegen zuvor genannten Beschluss zurück. Mit Schreiben vom 4. März 2019 wandte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten an das Bundesamt für Personalmanagement und bat um Mitteilung, in wieweit eine weitere Anwendung der Billigkeitsregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 Soldatengesetz (SG) möglich sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 übersandte der Kläger eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Dort ist unter anderem ein bei der …-Bausparkasse aufgenommener Kredit erwähnt. Ausweislich der Angaben des Klägers handelt es sich dabei um einen Kredit zum Erwerb einer selbst genutzten Wohnimmobilie. Der Kreditvertrag wurde im Jahr 2016 abgeschlossen. Weitere Kredite dienten der notwendigen Instandhaltung der Immobile. Mit Bescheid vom 16. Mai 2019 setzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine monatliche Tilgungsrate von 1.000,00 Euro fest, beginnend ab dem 1. Juli 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 37 und 38 der Festsetzungsakte verwiesen. Dort findet sich auch eine Berechnung. Ausweislich dieser, ist die Behörde von dem pfändbaren Betrag nach der Anlage zu § 850c ZPO ausgegangen. Dieser beträgt 1.243,34 Euro. Zumutbar, so weiter in der Berechnung, sei eine Belastung von 90 Prozent dieses pfändbaren Betrages, dies ergebe eine monatliche Rate von 1.119,01 Euro, also mehr als tatsächlich festgesetzt. Bei der Berechnung berücksichtigte die Beklagte die Tilgungsraten aus den Kreditverpflichtungen für die selbst genutzte Wohnimmobilie nicht. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Postzustellungsurkunde am 22. Mai 2019 zugestellt. Mit Widerspruchsschreiben vom 21. Juni 2019, ausweislich des Eingangsstempels eingegangen bei dem Bundesamt für das Personalmanagement am Montag, dem 24. Juni 2019, hat der Kläger Widerspruch eingelegt. In der Widerspruchsbegründung vom 31. Juli 2019 (Blatt 48 f. der Festsetzungsakte) führte der Kläger aus, nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könnten auch Ratenzahlungen festgesetzt werden. Die Vorschrift eröffne ein Ermessen. Dieses sei jedoch nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass eine besondere Härte für den früheren Soldaten vermieden werden solle. Rechtswidrig sei, dass die Zahlungsverpflichtungen, die dem Kläger oblägen, nicht berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich der Kenntnis einer Erstattungsverpflichtung, könne lediglich auf die endgültige Rechtskraft des Leistungsbescheides abbestellt werden, so dass erst Verpflichtungen, die danach eingegangen würden, nicht berücksichtigungsfähig seien. Aber auch dann, wenn Verpflichtungen tatsächlich in Kenntnis einer erstattungspflichtigen Zahlung eingegangen würden, dürfe man nicht automatisch davon ausgehen, dass diese nicht berücksichtigt werden könnten. Andernfalls könnte dies dazu führen, dass vom früheren Soldaten mehr gefordert würde, als dieser wirtschaftlich zu leisten in der Lage wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Bundeswehr aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verlassen habe, sei eine besonders sorgfältige Ermessensausübung erforderlich, da ansonsten das Grundrecht der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 3 Grundgesetz betroffen sein könnte. Die vorliegende Praxis des Ermessensnichtgebrauchs sei geeignet, Soldaten vom Stellen eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abzuhalten, da sie befürchten müssten, dass bei der Rückforderung nicht von den realen Lebensbedingungen, sondern von einer fiktiven, wirtschaftlichen Lage des früheren Soldaten ausgegangen werde. Damit leide der Festsetzungsbescheid an einem Ermessensfehler. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2019 (Blatt 3 ff. der Widerspruchsakte) wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es u.a., eine Festsetzung der jeweiligen Höhe der Raten sei mit Ungewissheiten behaftet. Daher sei es auch im weiteren Verlauf erforderlich, diese im angemessenen Umfang anzupassen oder neu zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund sei die Ermessensentscheidung über die Höhe der Raten nicht rechtsfehlerhaft. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Höhe der monatlich zu zahlenden Raten in Anlehnung an die Vorschrift über die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens bemessen worden seien. Angemessen sei, dass 90 Prozent des pfändbaren Betrages als monatliche Tilgungsrate festgesetzt worden seien, wobei tatsächlich die Bestimmung der Rate noch unter diesem Prozentsatz geblieben sei. In welchem Umfang Kreditverpflichtungen bei der Entscheidung über die Modalitäten der Rückforderung der Ausbildungskosten zu berücksichtigen seien, richte sich nach dem Einzelfall. Hier sei der Kläger die umfangreichen Kreditverpflichtungen in Kenntnis der Existenz des Leistungsbescheides vom 10. November 2011 freiwillig eingegangen. Auch wenn der Leistungsbescheid noch nicht bestandskräftig gewesen sei als der Kläger den größten Teil der Kreditverpflichtung eingegangen sei, so habe er doch damit rechnen müssen, dass seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage keinen Erfolg haben könnte und er den Rückforderungsbetrag in Raten zurückzahlen müsse. Dies hätte er schon bei den Überlegungen zur Finanzierung der Immobilie einbeziehen müssen. Im Übrigen handele es sich bei der von dem Kläger erworbenen Immobilie um einen Vermögenswert, so dass schon deshalb eine besondere Härte ausgeschlossen sei. Der Dienstherr sei im Übrigen dem Kläger schon entgegengekommen, in dem der gesamte Rückforderungsbetrag zunächst gestundet worden sei. Es sei dem Kläger zuzumuten, ggf. auch die an den Dienstherren zu zahlenden Raten durch Aufnahme eines Kredits zu finanzieren, wenn der Kläger diese nicht schon aus den tatsächlich zur Verfügung stehenden laufenden Einnahmen bestreiten könne. Nur wenn dies nicht möglich sei und gerade diese neue Kreditaufnahme die wirtschaftliche Existenz des Klägers nachweislich gefährden oder vernichten würde, könne die Berücksichtigung weiterer Zins- und Tilgungslasten erfolgen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür seien jedoch nicht erkennbar. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich bereits erfolgslos um eine Finanzierung der Tilgungsraten bemüht habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Januar 2020 zugestellt. Am 7. Februar 2020 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, hinsichtlich der Kenntnis einer Erstattungsverpflichtung könne lediglich auf die endgültige Rechtskraft des Leistungsbescheides abgestellt werden. Hier sei vor allem zu berücksichtigen, dass die Klage seitens des VG Kassel zwar im vollem Umfang abgewiesen worden sei, aber dem anschließenden Verfahren über die Zulassung der Berufung vor dem Hintergrund einer anderslautenden höchstrichterlichen Entscheidung, der Bescheid hinsichtlich der Stundungszinsen abgeändert worden sei. Der Kläger habe also tatsächlich nicht damit rechnen müssen, dass ein Rechtsmittel keinen Erfolg haben würde. Es seien vielmehr die real existierenden Zahlungsverpflichtungen des betroffenen Soldaten zu berücksichtigen. Auch sei in die Ermessensausübung einzustellen, zu welchem Zweck die Zahlungsverpflichtungen eingegangen worden seien. Hinsichtlich der Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen für Luxusausgaben sei dies anders als Zahlungsverpflichtungen, die zum Erwerb selbst genutzten Wohneigentums oder zur Anschaffung eines Fahrzeugs zum Zwecke der Erwerbstätigkeit eingegangen worden seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. Dezember 2019 zu verurteilen, über die Festsetzung der monatlichen Tilgungsrate unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie habe sich zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO orientiert. Danach sei als zumutbare monatliche Belastung 90 Prozent des pfändbaren Betrages ermittelt und im Ergebnis die monatliche Tilgungsrate um weitere 119,00 Euro reduziert worden. Diese Ermessenserwägungen seien im Widerspruchsbescheid vertieft worden. Die vom Kläger geforderte Berücksichtigung weiterer Zahlungsverpflichtungen über die bereits berücksichtigten hinaus sei gesetzlich nicht geboten. Zweck der Härteregelungen sei, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Dabei sei auch die Stundung unter Einräumung einer Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts. Die Erstattung der Ausbildungskosten dürfe den ehemaligen Soldaten nicht in eine wirtschaftliche Notlage bringen. Je nach der wirtschaftlichen Situation könne eine besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Anhaltspunkte hierfür seien vom Kläger jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Abschluss des Darlehensvertrages mit der ….-Bausparkasse habe auf dem Entschluss des Klägers beruht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der Zweck des Immobilienerwerbs atypischen Umständen geschuldet gewesen sei, denen sich der Kläger nicht auf anderem Wege habe entziehen können. Im Gegenteil zeige gerade der Abschluss des Vertrages mit einer Darlehenshöhe von 61.000,00 Euro, dass der Kläger durchaus in der Lage gewesen sei, sich die notwendigen finanziellen Mittel zur sofortigen und vollständigen Begleichung der Rückforderungssumme zu beschaffen. Die Entscheidung sei auch in Ansehung der bestehenden Rückzahlungsverpflichtung getroffen. Spätestens mit dem Schreiben der Beklagten von Februar 2011 und August 2011, habe der Kläger Kenntnis von der Rückforderungspflicht gehabt. Ein anderes Verständnis des Begriffs der besonderen Härte würde dazu führen, dass der ehemalige Soldat sich trotz Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung durch gezielte wirtschaftliche Entscheidungen dieser Pflicht entziehen könne und so ein „Wettlauf“ zwischen der Erstattungspflicht einerseits und der Vermögensdisposition seitens des Pflichtigen ergeben würde. Der Darlehensverpflichtung stehe überdies ein Vermögenswert in Form der erworbenen Immobilie gegenüber, so dass eine wirtschaftliche Notlage auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen sei. Der Kläger sei also keineswegs vermögenslos. Auch sei eine Überschuldung nicht zu besorgen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte VG Kassel 1 K 1431/14.KS sowie die Behördenakten (3 Hefter).