Urteil
1 K 1162/20.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0512.1K1162.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da die dem Bescheid vom 18. Juni 2019 beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war und statt der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO eine Jahresfrist eingeräumt hat, konnte gem. § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO die Klage binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden. Diese Frist wurde eingehalten. Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Ruhegehalts. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin ist - neben den allgemeinen Vorschriften des HBeamtVG - § 14 Abs. 7 HBeamtVG. Dieser regelt die Bemessung des Ruhegehalts für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die nach einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit reaktiviert und dann wieder in den Ruhestand versetzt werden. Die Vorschrift lautet: „Bei einer oder einem nach §§ 29, 30 Abs. 3 oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtin oder Beamten bleibt das am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt grundsätzlich gewahrt. Tritt die Beamtin oder der Beamte erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Die Zeit des Ruhestands gilt nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses und ist nicht ruhegehaltfähig. Das Ruhegehalt vor der Reaktivierung wird nach Anwendung des jeweils geltenden Rechts für vorhandene versorgungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung mit dem neu festgesetzten Ruhegehalt nach der Reaktivierung verglichen. In den Vergleich werden der jeweils geltende Kindererziehungs- und Pflegezuschlag, Versorgungsabschlag und die Mindestversorgung mit einbezogen. Das höhere Ruhegehalt bildet die Berechnungsgrundlage für die zukünftige Zahlung und Anwendung der Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften.“ Zweck dieser Sonderregelung ist der Vertrauensschutz, der bei Beamtinnen und Beamten aus dem Fürsorgegrundsatz des § 45 BeamtStG herrührt. Durch die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis soll der Betreffende nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Dabei hat sich der hessische Gesetzgeber, wie auch der Bundesgesetzgeber (vgl. § 85 BeamtVG), dafür entschieden, diesen Vertrauensschutz auf den Zahlbetrag des Ruhegehalts zu beziehen. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, die auf „das… zustehende Ruhegehalt“ abstellt. Insoweit unterscheidet sich die derzeitige, in Hessen geltende, Vorschrift auch von der Vorgängerregelung (§ 85a BeamtVG in der Fassung vom 24. Oktober 1990), wonach der „dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt (bleibt), wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt“. Geändert wurde diese seit 1990 geltende Regelung durch das „Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge“ (Gesetz vom 19. Dezember 2000, BGBl. I 1786) mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Sie wurde seitdem beibehalten und auch bei der Verabschiedung des HBeamtVG (mit redaktionellen Änderungen) so übernommen. Ziel der Gesetzesänderung im Jahr 2000 war es, den Bestandsschutz für reaktivierte Beamtinnen und Beamte zu verbessern und ihnen nicht lediglich den bestehenden Ruhegehaltssatz, sondern vielmehr das vor Reaktivierung bereits erdiente Ruhegehalt zu erhalten (vgl. S. 8 der Gesetzesbegründung, Drucksache 14/4231 vom 9. Oktober 2000, so auch VG Bayreuth, Urteil vom 17. Oktober 2003 – B 5 K 03.378 –, juris). Diese Änderung war notwendig geworden, da infolge mehrfacher vorangegangener Änderungen des BeamtVG, die die ruhegehaltsfähige Dienstzeit, aber auch das Ruhegehalt betrafen, die Situation eintreten konnte, dass reaktivierte Beamte nach der erneuten Ruhestandsversetzung schlechter gestellt waren als vor der Reaktivierung. Um diesem verfassungsrechtlich nicht haltbaren Zustand abzuhelfen, wurde § 85 a BeamtVG dergestalt geändert, dass ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr der Ruhegehaltssatz, sondern das Ruhegehalt aus dem früheren Beamtenverhältnis gewahrt bleibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. November 2005 – 3 B 03.3144 –, juris). Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin zum Stichtag 1. November 2015 in drei Schritten zutreffend festgesetzt (vgl. hierzu HBR/von Roetteken, § 14 HBeamtVG 2014, Rn. 95-97). In einem ersten Schritt war zu ermitteln, welches Ruhegehalt nach dem zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anwendbaren Recht der Klägerin am 1. November 2015 zustehen würde (§ 14 Abs. 7 S. 2 HBeamtVG). Dabei hat der Beklagte (nach der Erhöhung wegen zu erwartender Rente gem. § 15 Abs. 1 HBeamtVG) einen Ruhegehaltssatz von 47,90 Prozent in Ansatz gebracht. Dieser war niedriger als der Satz, der noch der Berechnung im Jahr 2010 zugrunde gelegt worden war (50,06 Prozent), weil zum einen der Klägerin im Jahr 2010 noch eine höhere Zurechnungszeit gem. § 7 Abs. 4 HBeamtVG bzw. der Vorgängerregelung zustand, und zum anderen die Zeit des Ruhestands vom 1. April 2010 bis 6. Februar 2013 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden konnte (vgl. § 14 Abs. 7 S. 3 HBeamtVG). Wie der Beklagte zutreffend ausführt, stand damit dem Ausfall von mehr als 4 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit während der Reaktivierungsphase von weniger als 3 Jahren gegenüber. So erklärt sich die niedrigere ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Klägerin. Diese Berechnung führte zu einem Zahlbetrag von 2.120,38 € (vgl. die ausführliche Begründung in dem Schreiben vom 16. Juli 2019, Bl. 457 der Versorgungsakte). In einem zweiten Schritt hat sodann der Beklagte das der Klägerin vor der Reaktivierung zustehende Ruhegehalt „aktualisiert“, also unter Geltung der heute anzuwendenden Regelungen des HBeamtVG neu berechnet. Auch dies ist nicht zu beanstanden und entspricht der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 7 S. 4 HBeamtVG („Anwendung des jeweils geltenden Rechts für vorhandene versorgungsberechtigte Personen zum Zeitpunkt der erneuten Zurruhesetzung“). Hier wiederum war zu berücksichtigen, dass zwischen 2010 und 2015 die letzte Stufe der Absenkung des Ruhegehaltssatzes durch den sog. „Anpassungsfaktor“ in Kraft getreten war, so dass statt eines Faktors von 0,96750 nunmehr der Faktor 0,96208 zu berücksichtigen war (vgl. § 69e Abs. 3 HBeamtVG). Unter Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 45,58 % ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 2.176,05 € (vgl. wiederum das Schreiben vom 16. Juli 2019, Bl. 457 der Versorgungsakte). In dem gesetzlich vorgegebenen dritten Schritt waren beide zuvor ermittelten Werte zu vergleichen, der höhere Betrag bedeutete das der Klägerin zustehende Ruhegehalt, also hier 2.176,05 €. Dieses wurde dann mit dem hier nicht streitbefangenen Bescheid vom 19. Juni 2019 (Bl. 393 ff der Versorgungsakte) gem. § 15 HBeamtVG befristet bis zum 31. März 2027 (Erreichen der Regelaltersgrenze) auf 2.278,51 € erhöht. Weder bei der Ermittlung der einzelnen Werte, noch bei der Berechnung vermag die Kammer Fehler festzustellen. Der Beklagte hat sich an die gesetzliche Regelung gehalten und das Ruhegehalt der Klägerin mithin rechtmäßig festgesetzt. Die Regelung des § 14 Abs. 7 HBeamtVG ist auch mit höherrangigen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz des Vertrauensschutzes bei der Berechnung von Versorgungsbezügen vereinbar. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG sollen dem Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten und insbesondere verhindern, dass versorgungsberechtigte Beamte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen darauf, im Alter amtsangemessen versorgt zu sein, enttäuscht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20-47). § 14 Abs. 7 HBeamtVG berücksichtigt diesen Grundsatz. So ist es nicht erforderlich, bei der Berechnung des Ruhegehalts nach der erneuten Versetzung in den Ruhestand vollumfänglich auf das damals geltende Recht abzustellen und zwischenzeitliche Veränderungen unberücksichtigt zu lassen. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, einen Bestandsschutz allein für diesen Festbetrag der vor der Reaktivierung erdienten Versorgung, der an Änderungen (etwa durch eine inzwischen ergangene Erhöhung des den Berechnungen zugrunde zulegenden Grundgehalts) nicht teilnimmt, zu gewähren. Einen weitergehenden Bestandsschutz über diesen Festbetrag hinaus hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und musste dies auch nicht tun (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 01. November 2011 – 5 LC 207/09 –, juris). Insoweit kann auch der Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn dieser ausführt, dass der Klägerin durch die erneute Berufung ein Nachteil entstanden sei. Dies ist nicht der Fall. Ungünstig für ist die Klägerin ist, dass die aus Fürsorgegründen gewährten Zurechnungszeiten entfallen sind. Der Klägerin verbleibt jedoch das am 1. April 2010 erdiente Ruhegehalt, aktualisiert auf den heutigen Rechtszustand. Eine Schlechterstellung erfolgt mithin gerade nicht. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin, persönlich in ihren Erwartungen enttäuscht wurde, sie könne durch die aktive Dienstzeit vom 6. Februar 2013 bis zum 1. November 2015 ihr Ruhegehalt anheben. Diese Erwartung wurde zweifelsfrei enttäuscht, sie ist aber auch nicht schutzwürdig, denn generell bedeutet eine längere aktive Dienstzeit nicht immer eine höhere ruhegehaltfähige Dienstzeit. So erhält ein Beamter, der 44 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit erarbeitet hat, genau dasselbe Ruhegehalt wie ein Beamter, der vier Jahre weniger im aktiven Dienst war, weil gem. § 14 Abs. 1 HBeamtVG das Ruhegehalt nicht mehr als 71,75 % des letzten Monatsgehalts betragen darf. Im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Ermessens ist der Gesetzgeber berechtigt, pauschalierende Regelungen vorzusehen, soweit im Grundsatz die Anknüpfung des Ruhegehalts an die zurückgelegte aktive Dienstzeit gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 2 C 23/99 –, juris). Dieser Spielraum wurde vorliegend nicht überschritten, da sich die Neuregelung, wie bereits ausgeführt, an sachgerechten Kriterien orientiert hat. Die Regelung des § 14 Abs. 7 HBeamtVG verstößt damit auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Klägerin ist nicht mit der Gruppe der Ruhestandsbeamten zu vergleichen, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt und nicht reaktiviert worden sind. Richtigerweise muss sich die Klägerin mit den zum Zeitpunkt der letzten Reaktivierung aktiven Beamten vergleichen lassen. Anderenfalls käme es wiederum zu Ungleichbehandlungen gegenüber den durchgehend aktiven Beamten, die im selben Umfang Dienst leisteten wie die Klägerin, aber weniger Ruhegehalt erhalten würden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. November 2011 – 5 LC 207/09 –, juris). Daher ist es folgerichtig, dass das neue Ruhegehalt der Klägerin auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2015 geltenden Vorschriften berechnet wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.751,92 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG, so dass der dreifache Jahresbetrag in Ansatz zu bringen war. Das Gericht folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 E 1341/17 –, juris), wonach bei wiederkehrenden Leistungen aus einem Beamtenverhältnis nicht mehr der sog. Statusstreitwert, also der 24-fache Monatsbetrag der Differenz zwischen gewährten und begehrten Bezügen, heranzuziehen ist (anders noch BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 f, noch zur alten, aber wortgleichen Fassung des GKG). Vielmehr greift hier die Sonderregelung des § 42 Abs. 1 GKG ein mit der Folge, dass der dreifache Jahresbetrag maßgebend ist. Hinsichtlich der Höhe der monatlichen Differenz zwischen gewährten und begehrten Versorgungsbezögen nimmt die Kammer Bezug auf die Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 17. Juli 2020. Die Klägerin stand als Beamtin in Diensten des Beklagten. Mit Bescheid vom 23. Mai 2001 (Blatt 14 der Versorgungsakte), gegen den kein Rechtmittel eingelegt wurde, versetzte das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel die Klägerin zum 1. Juni 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 25. Juli 2001 setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 25 ff. der Versorgungsakte verwiesen. Das Ruhegehalt wurde gemäß § 14a BeamtVG erhöht. Mit Wirkung zum 2. Dezember 2002 wurde die Klägerin reaktiviert und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt (Verfügung vom 25. November 2002, Blatt 46 ff. der Versorgungsakte). Sie nahm ihren Dienst an diesem Tag mit 22 Wochenstunden wieder auf. Die Zahlung der Versorgungsbezüge wurde daraufhin eingestellt. Die Klägerin erhielt ab dem 2. Dezember 2002 wieder Dienstbezüge. Mit Verfügung vom 18. März 2010 (Blatt 78 der Versorgungsakte) versetzte das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel die Klägerin ein zweites Mal wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Hiergegen legte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2010 (Blatt 79 der Versorgungsakte) Widerspruch ein. Ausweislich eines Vermerks vom 23. Juli 2010 wurde die Ruhestandsverfügung in der Folgezeit bestandskräftig. Daraufhin setzte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 2. August 2010 (Blatt 165 ff. der Versorgungsakte) die Versorgungsbezüge der Klägerin erneut fest. Eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes gemäß § 14a BeamtVG wurde mit separatem Bescheid vom 2. August 2010 (Blatt 169 ff. der Versorgungsakte) und die Festsetzung des Kindererziehungszuschlags und des Kinderergänzungszuschlags mit einem weiteren Bescheid vom 10. August 2010 (Blatt 172 ff. der Versorgungsakte) verfügt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Mit Wirkung vom 6. Februar 2013 wurde die Klägerin ein weiteres Mal reaktiviert und unter Berufung in das Lebensverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Blatt 207 der Versorgungsakte) versetzte das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel die Klägerin, nunmehr ein drittes Mal, mit Wirkung zum 1. November 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Mit Fax vom 6. November 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Versetzung in den Ruhestand ein. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2017 erhob die Klägerin Klage. Diese nahm sie am 22. März 2019 zurück, so dass die Verfügung vom 6. Oktober 2015 an diesem Tag bestandskräftig wurde. Daraufhin setzte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 18. Juni 2019 die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. November 2015 erneut fest. In der Erläuterung (Blatt 373 unten der Versorgungsakte) wird ausgeführt, dass bei einem erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten das am Tag vor der erneuten Berufung zustehende Ruhegehalt grundsätzlich gewahrt werde. In einem solchen Fall würden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt des zur Ruhesetzung geltenden Rechts berechnet. Die Zeit des Ruhestands gelte nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses, sei jedoch auch nicht ruhegehaltsfähig. Es komme zu einem Vergleich zwischen dem Ruhegehalt vor der Reaktivierung mit dem neu festgesetzten Ruhegehalt nach der Reaktivierung. Das höhere Ruhegehalt bilde die Berechnungsgrundlage für die künftige Zahlung. Laut Angaben des Beklagten ergebe sich für die Klägerin ein höheres Ruhegehalt, wenn dieses nach dem bei der Ruhestandsversetzung zum 1. April 2010 maßgeblichen Vorschriften berechnet werde. In der Rechtmittelbelehrung (Blatt 373 Rückseite) heißt es, gegen diesen Bescheid könne binnen Jahresfrist Klage erhoben werden. Mit weiterem Bescheid vom 19. Juni 2019 (Bl. 393 ff der Versorgungsakte) wurde der Ruhegehaltssatz für die Klägerin ab dem 1. November 2015 von zuvor 45,58 auf 47,90 Prozent erhöht. Rechtsgrundlage hierfür war § 15 Abs. 1 HBeamtVG. Diese Erhöhung ist befristet bis zum 31. März 2027. Nach einem mit der Versorgungsbehörde geführten Telefonat, über dessen Inhalt keine Unterlagen vorliegen, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (Blatt 455 ff. der Versorgungsakte) schriftlich an das Regierungspräsidium Kassel. Hier monierte sie, dass gegenüber dem Jahr 2010 bzw. 2012 eine verminderte Anzahl an ruhegehaltfähigen Dienstjahren festgestellt worden sei. Dies sei ihr nicht einsichtig, denn sie habe ja zwischen 2013 und 2015 sogar noch 2 Jahre und 88 Tage im aktiven Dienst verbracht. Die zusätzliche Dienstzeit müsse damit zur Erhöhung des Pensionsanspruchs beitragen. Hierauf erläuterte das Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 18. Juli 2019 den Sachverhalt gegenüber der Klägerin. Dort heißt es (Blatt 457 ff. der Versorgungsakte), der Unterschied bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergebe sich daraus, dass bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 2/3 hinzugerechnet werde (sogenannte Zurechnungszeit). Hieraus ergebe sich (vgl. Blatt 457 Rückseite der Versorgungsakte) eine unterschiedliche Berechnung. Um jedoch zu vermeiden, dass der Betreffende bei einer erneuten Versetzung in den Ruhestand schlechter gestellt werde, gebe es eine Bestandsgarantie in § 14 Abs. 7 HBeamtVG. Danach bleibe im Fall einer Reaktivierung das am Tag vor der erneuten Berufung das Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt grundsätzlich gewahrt. Trete die Beamtin oder der Beamte anschließend erneut in den Ruhestand, werde das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des dann geltenden Rechts berechnet. Diese Berechnung werde mit dem vorher bereits erdienten Ruhegehalt verglichen. Das jeweils höhere Ruhegehalt bilde den Ausgangspunkt. Die Vergleichsberechnung im Falle der Klägerin habe ergeben, dass das Ruhegehalt nach den 2010 geltenden Vorschriften höher sei als das Ruhegehalt nach den Vorschriften im Jahr 2015. Am 18. Juni 2020 hat die Klägerin gegen die Neufestsetzung ihrer Bezüge im Bescheid vom 18. Juni 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, bei der Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2010 sei für sie mit Bescheid vom 2. August 2010 ein Ruhegehaltssatz von 50,06 Prozent berechnet worden. Nach erneuter Versetzung in den Ruhestand sei ein Ruhegehaltssatz von lediglich 47,90 Prozent berechnet worden. Dies sei rechtswidrig und verstoße gegen die Regelung des § 14 Abs. 7 Satz 6 HBeamtVG. Der erneut berufene Beamte dürfe keinen Nachteil durch den Wiedereintritt erleiden. Nach § 14 Abs. 7 Satz 4 HBeamtVG habe ein Vergleich stattzufinden, welcher die Ruhegehaltsberechnungen nach dem jeweils geltenden Recht einzubeziehen habe. Ausdrücklich nicht erwähnt sei ein Hinweis, dass es sich lediglich um einen Vergleich mit einem fiktiven Ruhegehaltssatz handele. Genauso wenig sei aus der Vorschrift zu erkennen, dass es sich um ein dynamisiertes Ruhegehalt handeln würde. Die Norm ziele auf die Vermeidung von Nachteilen ab, welche einem Beamten durch eine erneute Berufung drohen könnten. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Klägerin durch die erneute Berufung aber ein Nachteil entstanden. Wäre die Klägerin nicht wieder berufen worden, so hätte sie einen höheren Ruhegehaltssatz erhalten. Nur dies sei erheblich für die Beachtung des § 14 Abs. 7 HBeamtVG. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 2019 zu verpflichten, das der Klägerin zustehende Ruhegehalt neu festzusetzen und zwar höher als auf Basis eines Ruhegehaltssatzes vom 47,90 Prozent. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Regelung des § 14 Abs. 7 HBeamtVG. Insoweit wird ausgeführt, dass im Unterschied zu den vor Inkrafttreten des HBeamtVG geltenden Vorschriften nicht das frühere Ruhegehalt und das aus dem neuen Beamtenverhältnis errechnete Ruhegehalt miteinander verglichen würden, sondern das frühere Ruhegehalt beim Vergleich fiktiv an den während des neuen Beamtenverhältnisses für vorhandene Beamtenversorgungsempfänger geltenden Anpassungen teilnehme. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 7 Satz 4 HBeamtVG. Grundsatz der Vergleichsberechnung sei damit nicht der vor der Reaktivierung der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Ruhegehaltssatz aus der Festsetzung im Jahr 2010. Wäre dies der Fall, so hätte der Gesetzgeber dies, so wie in der ersten Regelung 1992 geschehen, so bezeichnet. Gewahrt werden sollte nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich der Besitzstand. Nicht geschützt werden sollten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vor einer generell erfolgten Absenkung des Ruhegehaltssatzes nach § 69e BeamtVG. Nach dieser Vorschrift seien die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch einen Anpassungsfaktor gemindert worden. Daher seien die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Klägerin bei der Festsetzung zum 1. Februar 2010 unter Zugrundelegung eines Faktors von 0,96750 festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Reaktivierung der Klägerin im Jahr 2013 sei die letzte Stufe der Absenkung bereits erreicht worden (Anpassungsfaktor 0,96208). Bei einer erforderlichen Vergleichsberechnung zum Oktober 2015 sei daher das frühere Ruhegehalt unter fiktiver Fortentwicklung der darauf anzuwendenden Anpassungsvorschriften zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Sonderzahlungen seien ebenfalls die gesetzlichen Änderungen für vorhandene Versorgungsempfängerinnen zu beachten gewesen, nach denen der Vomhundertsatz vom 4,17 auf 2,66 abgesenkt worden sei. Dieses verstoße auch nicht gegen § 14 Abs. 7 Satz 6 HBeamtVG. Der Beklagte habe rechtsfehlerfrei anhand der gesetzlichen Bestimmungen festgestellt, dass das dynamisierte frühere Ruhegehalt der Zahlung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen sei. Wäre die Klägerin nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, wäre ihr Ruhegehalt ebenso abgesenkt worden. Auch der Vomhundertsatz unterschreite den früheren Ruhegehaltsatz, da die Zeiten im Ruhestand, die der früheren Berechnung als Zurechnungszeit zugrunde gelegen hätten, nicht mehr ruhegehaltfähig seien. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 7 Satz 3 HBeamttVG, wonach die Zeit des Ruhestands nicht ruhegehaltfähig sei. Die geringere ruhegehaltsfähige Dienstzeit erkläre sich damit zum einen aus der fehlenden Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit im Ruhestand sowie zum anderen aus der Verminderung der Zurechnungszeit. Dem Ausfall von mehr als 4 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit stehe eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit während der Reaktivierungsphase von weniger als 3 Jahren gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.