OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1449/19.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0608.1K1449.19.KS.00
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten und es wurde das erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit i.S.d. § 31 Abs. 3 BeamtVG. Aus diesem Grund erweisen sich auch Ausgangsbescheid vom 13. September 2018 und Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2019 als rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Dem geltend gemachten Anspruch steht der Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG entgegen. Diese Vorschrift ist auf Berufskrankheiten im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG unmittelbar anwendbar (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 -, juris; Beschluss vom 1. August 1985, - 2 B 34/84 -, juris), wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der entscheidende Einzelrichter vorliegend folgt (vgl. bereits das Urteil des VG Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 163/15.KS – n.v.), bei Berufskrankheiten insoweit Besonderheiten zu beachten sind, als diese nicht nur durch eine – zeitlich genau eingrenzbare – Infektion hervorgerufen werden können, sondern auch durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen, die nur allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Dies ist jedoch kein Grund, im Falle letztgenannter Erkrankungen, zu denen auch die Krankheit des Klägers zählt, die Fristen für nicht anwendbar zu halten, denn auch in einem solchen Fall hat der Dienstherr ein Interesse an einer zeitnahen Klärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O.) Die Meldefrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist eine materielle Ausschlussfrist, gegen die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. Damit verbundene Härten im Einzelfall hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Die Vorschrift dient dem Zweck, die Anmeldung von Ansprüchen nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall bzw. nach dem Eintritt der Berufskrankheit mit Ausnahme der in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelten Fälle einer späteren Bemerkbarkeit von Unfallfolgen oder einer qualifizierten Verhinderung des Berechtigten aus Gründen der Nachweisbarkeit des Unfall- oder Krankheitsgeschehens und des Ursachenzusammenhanges auszuschließen. Damit wollte der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnen und ihn zugleich dazu anhalten, alsbald Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, worin diese besteht und welche dauerhaften Auswirkungen sie haben kann. Insbesondere sollen Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten, von vornherein vermieden werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07. März 1995, - 1 UE 1098/92 -). Für den Beginn der Fristen gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Folgendes: Beide Fristen des § 45 BeamtVG beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall" bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen. Bei Infektionskrankheiten ist der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten. Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem die Krankheit mithin objektiv auftritt. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2002 - 1 A 6168/96 -, juris). Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Kläger die Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG versäumt. Das Gericht lässt es dahingestellt, ob die Meldefrist bereits im Jahr 2001 begonnen hat, als der Kläger sich nach einem Knalltrauma in ärztliche Behandlung begeben hat. Dagegen spricht, dass es sich nach der ärztlichen Bescheinigung vom 29. Mai 2020, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, bei der Lärmschwerhörigkeit und dem Knalltrauma um zwei verschiedene Krankheiten handelt. Dafür spricht, dass bei dem Kläger zehn Tage nach dem erstmaligen Aufsuchen der Arztpraxis keine Verbesserung des Hörvermögens diagnostiziert wurde, sondern vielmehr eine Verschlechterung. Es ist zu erwarten, dass sich das geschädigte Ohr nach einem Knalltrauma wieder erholt, eine Verschlechterung lässt damit eher den Schluss auf eine dauerhafte Lärmschwerhörigkeit zu. Darauf kommt es aber nicht an, denn selbst wenn man den November 2001 nicht als Fristbeginn annehmen wollte, dennoch die Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG versäumt wurde. So wurde nämlich, worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, bei dem Kläger am 8. September 2011 und 21. Oktober 2013 eine mittelgradige Hochtonschwerhörigkeit diagnostiziert, die auch bereits Krankheitswert hatte. Dies ergibt sich aus den Befunden der Vorsorgeuntersuchung, die der Beklagten vorliegen und die dem Kläger auch bekannt waren. Damals war der Kläger 50 bzw. 52 Jahre alt. Er durfte damit nicht davon ausgehen, dass es sich um eine „normale“ Altersschwerhörigkeit handeln würde. Dass der Kläger selbst damals von einem Zusammenhang mit der Belastung durch Schießlärm ausgegangen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus seinen eigenen Angaben gegenüber der Behörde. So hat der Kläger in dem Schreiben vom 03. April 2018 angegeben, aufgrund der jahrelangen ärztlichen Untersuchungen könne eine Verschlechterung des Gehörs durch den häufigen Gebrauch von Schusswaffen belegt werden. Dies zeigt dem Gericht, dass der Kläger schon viel früher als 2018 von einer berufsbedingten Hörminderung ausging, sein Vortrag, dies sei erst nach der Untersuchung am 28. Februar 2018 gewesen, ist vor diesem Hintergrund wenig überzeugend. Bemerkenswerterweise findet sich auch in der Unfallmeldung unter der Frage Ziffer 12 „Wann traten die Beschwerden erstmals auf“ die Eintragung „ca. 2010/2011“. Da der Kläger in diesen Jahren nicht bei der Arztpraxis Y. & Z. in Behandlung war, können diese Angaben nur von dem Kläger selbst stammen, der damit bereits 2010/2011 einen Zusammenhang zwischen seiner Schwerhörigkeit und dem Schusslärm angenommen hat bzw. haben musste. Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache, so dass vorliegend der Kläger die materielle Beweislast dafür trägt, dass die 2-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG eingehalten wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, Rn. 12, juris). Angesichts der zahlreichen Hinweise in der Behördenakte für eine Kenntnis des Klägers bereits in den Jahren 2011 und 2013 vermag das Gericht nicht mit der vollen Überzeugungsgewissheit festzustellen, dass der Kläger die Unfallanzeige innerhalb von zwei Jahren nach objektivem Auftreten der Lärmschwerhörigkeit gestellt hat. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht, denn aus der Behördenakte lassen sich genügend Anhaltspunkte für den Verlauf der Erkrankung entnehmen. Auch wurde die Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG versäumt. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeamtVG ist die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG noch möglich, und zwar bei Wahrung einer Meldefrist von 3 Monaten nach erstmaliger Bemerkbarkeit einer Unfallfolge oder nach Wegfall des Hindernisses für die Meldung wiederum innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Jahren. Letztere bildet nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers die absolute zeitliche Grenze für die Geltendmachung von Unfallfürsorgeansprüchen. Dabei ist § 45 BeamtVG – insoweit zum Nachteil des Beamten – mit Wirkung zum 1. Januar 2002 verschärft worden. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Rechtslage begann die Anzeigefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG im Falle der Erkrankung an einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beamte erkannte, dass er an einer solchen Krankheit erkrankt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995, - 2 B 46/95 -, juris). Mit der Änderung von § 45 Abs. 2 BeamtVG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ist eine Erkrankung ab dem Zeitpunkt zu melden, ab dem der Beamte mit der Möglichkeit rechnen konnte, an einer Krankheit im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG erkrankt zu sein Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht bereits im Jahr 2011 bzw. 2013, als er bei den Vorsorgeuntersuchungen von den Hörschädigungen erfahren hat, mit der Möglichkeit einer Berufskrankheit hätte rechnen müssen. Insoweit wird auf bereits Gesagtes verwiesen. Damit hätte der Kläger binnen der nächsten 2 Jahre, also spätestens noch im Jahr 2015, die Dienstunfallanzeige vornehmen müssen. Tatsächlich wurde die Erkrankung aber erst 2018 und damit außerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BeamtVG angezeigt. Zusammenfassend scheitert damit ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Beschwerden als Dienstunfall bereits an der Versäumung der Frist des § 45 BeamtVG. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht, da konkrete Anhaltspunkte für eine finanzielle Bedeutung der Sache für den Kläger nicht vorliegen. Der Kläger steht als Beamter im Diensten der Beklagten. Er begehrt die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit. Der Kläger ist seit Oktober 1989 als Revierleiter beschäftigt und dabei ausweislich einer Mitteilung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 10. Juli 2018 in dieser Funktion regelmäßig einer Lärmbelastung ausgesetzt. Er ist auf ca. 100 Hektar dienstlich zur Jagd verpflichtet. Außerdem gibt er beim vorgeschriebenen jährlichen Übungsschießen mindestens 70 Schuss pro Jahr mit einem Hochwildkaliber ab. Ferner hat er diverse Gesellschaftsjagden zu organisieren und zu begleiten, dabei ist er einer weiteren Lärmbelastung ausgesetzt. Der Kläger befindet sich seit einiger Zeit wegen Hörproblemen in ärztlicher Behandlung. Ausweislich einer Bescheinigung der HNO-Ärzte Y. & Z. vom 17. April 2018 (Blatt 14 der Behördenakte gelb) stellte er sich erstmals am 13. Mai 1992 bei der dortigen Praxis mit Ohrbeschwerden vor. Die nächste Vorstellung erfolgte dann am 09. März 1993, wobei der Kläger über ein Knacken in beiden Ohren berichtete. Am 06. November 2001 gab der Kläger gegenüber den behandelnden Ärzten an, er habe am 30. Oktober 2001 beim Schießen einen Knall am rechten Ohr erlitten. Als Folge bestünden eine Hörminderung und leichte Schmerzen am rechten Ohr, ferner ein leichtes Rauschen. Es wurde eine Audiometrie erstellt, bei der sich eine Hochtonschwerhörigkeit rechts ergab. Ausweislich einer weiteren Audiometrie zehn Tage später, also am 16. November 2001, verschlechterte sich die Schwelle zum vorherigen Befund wieder. Am 28. Februar 2018 besuchte der Kläger dann erneut die HNO-Ärzte. Es wurde bei der Audiometrie an diesem Tag ein mittel- bis hochgradiger Hochtonhörverlust beiderseits festgestellt. Von Seiten der Arztpraxis wurde sodann eine „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ erstellt und der Generalzolldirektion Dresden zugeleitet, wo sie am 5. März 2018 einging. Ausweislich dieser Anzeige traten die Hörbeschwerden beim Kläger erstmals etwa 2010/2011 auf. Der Kläger, so die Bescheinigung weiter, leide an einer Lärmschwerhörigkeit. Mit Schreiben vom 03. April 2018 ergänzte der Kläger die Angaben gegenüber der Generalzolldirektion und teilte mit, es habe durch die jahrelangen ärztlichen Untersuchungen eine Verschlechterung des Gehörs durch den häufigen Gebrauch von Schusswaffen eindeutig belegt werden können. Während seiner Dienstzeit wurde der Kläger auch mehrfach betriebsärztlich untersucht. Hier existieren drei Hörtestbefunde aus den Monaten September 2011, Oktober 2013 und November 2017. Diese wurden von Seiten der X.-Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH der Beklagten zu Verfügung gestellt. Wegen der Einzelheiten der Befunde wird auf Blatt 21 ff. der Behördenakte verwiesen. In der Folgezeit wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er trug mit Schreiben vom 06. August 2018 (Blatt 36 ff. der Behördenakte) vor, er leide an einer Berufskrankheit in Form der Lärmschwerhörigkeit. Die maßgeblichen Fristen seien auch nicht abgelaufen. Bei Krankheiten, die durch fortlaufende kumulative schädliche Einwirkungen ausgelöst würden, sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand Krankheitswert erreiche. Dies sei erstmals sicher erst ab 28. Februar 2018 diagnostiziert worden. Mit Bescheid vom 13. September 2018 lehnte die Generalzolldirektion den Antrag auf Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall ab. In der Begründung wurde auf die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 BeamtVG Bezug genommen. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 14 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Am 26. September 2018 legte der Kläger Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung vom 07. Januar 2019 bezog sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 (– 2 C 55/09 –, juris). Der Kläger vertrat weiterhin die Auffassung, dass eine erstmalige sichere Diagnose erst im Februar 2018 gestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2019 (Blatt 19 ff. der Gerichtsakte) wies die Generalzolldirektion den Widerspruch zurück. In der Begründung wurden die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid vertieft. Es wurde ausgeführt, dass die Fristen des § 45 BeamtVG nicht eingehalten worden seien. Am 04. Juni 2019 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er habe allein aus dienstlichem Anlass Schusswaffen benutzt. Seit fünf Jahren habe er nach entsprechender Bereitstellung durch den Dienstherrn einen verbesserten Gehörschutz getragen. Zuvor habe er lediglich sogenannte Gehörstöpsel verwendet. Erstmalig im Zusammenhang mit der Regeluntersuchung im November 2017 seien Anzeichen für eine berufsbedingte Hörminderung aufgetreten. Auf Grundlage der dortigen Untersuchungen sei der Kläger auf eine fachärztliche weitergehende Untersuchung verwiesen worden. Als Folge sei erstmals am 28. Februar 2018 durch die Fachärzte Y. & Z. ein Verdacht auf Lärmschwerhörigkeit und Hochtonschwerhörigkeit ärztlich attestiert worden. Bis dahin sei dies für den Kläger nicht in der gebotenen Klarheit ersichtlich gewesen. Bei der Schwerhörigkeit handele es sich gewissermaßen um einen schleichenden Prozess. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die berufsbedingt eingetretene Schwerhörigkeit dann zusätzlich noch gegenüber einer ohnehin entstehenden Altersschwerhörigkeit abgrenzen lassen müsse. Damit sei der Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit nicht verfristet gestellt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine HNO-ärztliche Bescheinigung vom 29. Mai 2020 vorgelegt. In dieser heißt es, das 2001 rechtseitige erlittene Knalltrauma und die sich später entwickelnde beiderseitige Lärmschwerhörigkeit seien zwei unterschiedliche Krankheitsbilder mit unterschiedlicher Pathogenese. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Ausgangsbescheides vom 13. September 2018 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2019 beim Kläger eine Berufskrankheit in Form einer Lärmschwerhörigkeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen aus Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass eine sichere Erkenntnis von der Erkrankung nicht erforderlich sei. Maßgebend sei vielmehr der Zeitpunkt, an dem alle für die Qualifizierung eines Ereignisses als Dienstunfall wesentlichen Merkmale vorlägen. Der Kläger habe bereits seit der ersten Untersuchung im Jahre 2001, spätestens jedoch nach den fachärztlichen Untersuchungen im Jahre 2011/2012 damit rechnen können, dass die bei ihm diagnostizierte Hörminderung auf dienstliche Vorgänge zurückzuführen sein könnte. Dies insbesondere auch deshalb, weil er zum damaligen Zeitpunkt erst 41 bzw. 51 Jahre alt gewesen sei. Das in diesem Alter diagnostizierte Leiden hätte den Kläger zur Ursachenforschung veranlassen müssen, zumal er auch angegeben habe, anderen als dienstlich bedingten Lärmexpositionen nicht ausgesetzt zu sein. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Januar 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.