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Urteil

1 K 1095/19.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0608.1K1095.19.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid vom 6. November 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Sachschadensersatz in Höhe von 300,00 €. Damit erweisen sich auch der angefochtene Bescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid als rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Sachschadensersatz ist die in § 45 BeamtStG normierte allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Verbindung mit den gemäß § 81 HBG erlassenen Sachschadensersatz-Richtlinien (SErs-RL). Ein Anspruch scheitert daran, dass die Tätigkeit des Klägers, bei der er den Unfall erlitten hat, weder unter § 81 HBG noch unter die SErs-RL fällt. Nach § 81 S. 1 HBG soll in angemessenem Umfang Ersatz für solche Sachschäden geleistet werden, die bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Unfall), beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind. Vorliegend ist der Sachschaden nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. Der Kläger hat bei der Fahrt zur Verwaltungsfachhochschule keine dienstlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern sich vielmehr im Rahmen einer freiwillig übernommenen, genehmigungsfreien Nebentätigkeit (vgl. §§ 71 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 HBG) dorthin bewegt. Nebentätigkeiten rechnen jedoch nur zum Dienst i.S.d. § 81 S. 1 HBG, wenn sie auf Verlangen des Dienstherrn gem. § 72 Abs. 1 S. 1 HBG übernommen wurden (vgl. HBR-v. Roetteken, Loseblatt, Stand Oktober 2016 § 81 Rn. 78 m.w.N.). Ein solches - schriftliches (vgl. § 75 Abs. 1 S. 1 HBG) - Verlangen liegt nicht vor, vielmehr ergibt sich aus dem Lehrauftrag vom 17. Juli 2018, dass der Kläger die Lehrtätigkeit freiwillig übernommen hatte, wie dies im Übrigen auch allgemein üblich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Sachschadensersatz-Richtlinien selbst, die den Kreis der Berechtigten weiter fassen. Nach Ziff. 1.2 sind die Richtlinien sinngemäß auch auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildenden des Landes anzuwenden. Auch zu diesem Personenkreis gehört der Kläger jedoch nicht. Er war zum fraglichen Zeitpunkt nicht in seiner Funktion als Beamter tätig, sondern als Lehrbeauftragter der Hochschule. Gemäß Ziff. 4 des Erlasses „Lehraufträge an Verwaltungsfachhochschulen“ vom 29. November 2013 (StAnz. S. 1552) ist das Lehrbeauftragtenverhältnis ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art und damit weder ein Beamten- noch ein Arbeitsverhältnis. Eine entsprechende Regelung enthält auch die Neufassung des Erlasses vom 30. Oktober 2018, so dass dahingestellt bleiben kann, welcher Erlass vorliegend anzuwenden ist. Eine solche Ausgestaltung des Lehrauftrags verstößt auch nicht höherrangige Rechtsgrundsätze mit der Folge, dass der Kläger entgegen der Erlasslage für die Zeitz des Lehrauftrags als Arbeitnehmer oder Beamter angesehen werden müsste. Ein Numerus clausus der Rechtsformen im öffentlichen Dienst zulässiger Dienstverhältnisse besteht nicht. Auch steht Art. 33 Abs. 4 GG öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eigener Art nicht entgegen. Behördenbedienstete sind zwar regelmäßig Beamte, Angestellte oder Arbeiter; in der Rechtsprechung sind aber auch andere Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Art, insbesondere wenn es um die zeitweise Übertragung hoheitlicher Aufgaben geht, anerkannt. Damit kann die Erfüllung von Aufgaben in Forschung und Lehre auch im Wege eines Lehrbeauftragtenverhältnisses übertragen werden (einhellige Auffassung, vgl. BAG, Urteil vom 08. Mai 2018 – 9 AZR 531/17 –, juris). Dies sieht im Übrigen § 26 des Hessischen Gesetzes über die Fachhochschulausbildung für Verwaltung und Rechtspflege (Verwaltungsfachhochschulgesetz - VerwFHG) ausdrücklich vor. Damit fällt der Kläger nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des § 81 HBG und auch nicht unter den erweiterten Geltungsbereich der SErs-RL. Eine analoge Anwendung der SErs-RL auch auf Lehrbeauftragte ist zur Überzeugung des Gerichts nicht möglich, denn die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung von Regelungen auf andere, nicht geregelte Sachverhalte kommt nach allgemeiner Auffassung (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04. April 2011 – 1 BvR 1803/08 –, juris m.w.N.) nur dann in Betracht, wenn zum einen das Fehlen einer passenden Rechtsnorm eine planwidrige Regelungslücke darstellt und zum anderen eine vergleichbare Interessenlage zwischen geregelten und nicht geregelten Sachverhalten vorliegt. Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor, denn der Erlassgeber hat ganz bewusst den Schutzbereich des § 81 HBG auf solche Personen beschränkt, die im Rahmen eines Beamten- oder Beschäftigtenverhältnisses für das Land Hessen tätig sind. Wäre dies anders gewünscht worden, so hätte es nahegelegen, den Personenkreis der Lehrbeauftragten in die SErs-RL aufzunehmen oder in dem Erlass vom 29. November 2013 bzw. dem Nachfolgeerlass vom 30. Oktober 2018 auch für Lehrbeauftragte einen Sachschadensersatz vorzusehen. Dies hat jedoch der Erlassgeber ausdrücklich nicht getan, sondern lediglich geregelt, dass bei Lehraufträgen eine Vergütung gezahlt wird (Ziff. 2.) und Reisekosten „wie bei Dienstreisen nach dem Hessischen Reisekostengesetz“ erstattet werden (Ziff. 3). Diese letztgenannte Formulierung macht deutlich, dass der Erlassgeber sich bewusst war, dass der Lehrauftrag eben nicht ein Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis begründet, denn sonst wäre die Regelung zu Übernahme von Reisekosten überflüssig. Zusammenfassend wollte der Erlassgeber damit den Kreis der Berechtigten nach den SErs-RL ganz bewusst nicht auf die Lehrbeauftragten erstrecken, eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Es besteht auch keine vergleichbare Interessenlage zwischen dem von den SErs-RL erfassten Personenkreis und dem Lehrbeauftragtenverhältnis, in dem der Kläger sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts befunden hat. Mit der Übernahme von Sachschäden kommt der Beklagte seiner Fürsorgepflicht gegenüber Beamten gem. § 45 BeamtStG nach (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 – 2 C 28/94 -; VG Gießen, Urteil vom 01. August 2013 – 5 K 2902/12.GI –, beide zit. nach juris), aber auch seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht analog § 670 BGB (vgl. BAG, Beschluss vom 10. November 1961 – GS 1/60 –, BAGE 12, 15). Beide Personengruppen haben die Gemeinsamkeit, dass sie in die Organisation des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers eingegliedert sind, häufig auf die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen keinen Einfluss haben und daher besonders schutzbedürftig sind. Der Lehrbeauftragte demgegenüber hat die Lehrtätigkeit freiwillig übernommen, er ist weder finanziell von ihr abhängig, noch in die Organisation der Hochschule eingegliedert (vgl. § 26 S. 2 VerwFHG: „Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.“). Letztlich handelt es sich bei der Tätigkeit als Lehrbeauftragter um nichts anderes als eine Nebenbeschäftigung i.S.d. § 71 Abs. 3 HBG wie jede andere Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auch. Nur weil diese vorliegend bei dem Dienstherrn des Klägers ausgeübt wird, ist der Kläger nicht mehr schützenswert als bei einer anderen, beliebigen Nebentätigkeit. Soweit der Prozessbevollmächtigte schließlich auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG Bezug nimmt und meint, hieraus einen Anspruch ableiten zu können, so folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es vielmehr nicht nur nicht geboten, sondern wäre es vielmehr rechtswidrig, dem Kläger Sachschadensersatz zu gewähren. Er würde dann nämlich anders behandelt als ein Lehrbeauftragter, der nicht in einem Beamten- oder Beschäftigtenverhältnis zum Land Hessen steht und aus keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Ersatzanspruch in einem vergleichbaren Fall herleiten könnte. Gerichtsbekannt sind auch solche Personen als Lehrbeauftragte für die Verwaltungsfachhochschulen tätig, die nicht im Hauptberuf bei dem Land Hessen beschäftigt, sondern z.B. freiberuflich tätig sind. Sie würden ohne sachlichen Grund schlechter gestellt und der Kläger besser, allein weil er „zufällig“ im Hauptberuf bei dem Beklagten beschäftigt ist. Zusammenfassend kommt ein Anspruch des Klägers auf Sachschadensersatz unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Sachschadensersatz i.S.d. § 81 HBG. Der Kläger steht als Beamter in Diensten des Beklagten. Am 27. September 2018 befuhr er mit seinem Privat-PKW die Tiefgarage der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg/Fulda. Bei der Einfahrt in einem Parkplatz streifte er einem Betonpfeiler. Dabei wurde der PKW des Klägers beschädigt. Der Schaden beträgt laut einer vorgelegten Rechnung vom 7. November 2018 1.651,68 €. Für den PKW des Klägers war eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € sowie eine darin enthaltene Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen. Dem Kläger wurde mit Ausnahme der Selbstbeteiligung der gesamte Schaden von Seiten der Versicherung ersetzt. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger mit seinem PKW im Rahmen eines Lehrauftrages unterwegs, der ihm vom Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz am 17. Juli 2018 erteilt worden war. Inhalt des Lehrauftrages war eine Unterrichtstätigkeit an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege im Studienfach Umsatzsteuer. Mit Formblatt vom 27. September 2018 (Bl. 1 f. der Behördenakte) beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn die Gewährung von Sachschadensersatz. Mit Bescheid vom 6. November 2018 teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger mit, dass der Lehrauftrag ausweislich des gemeinsamen Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern, des Hessischen Ministeriums der Finanzen und des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 29. November 2013 als ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art einzustufen sei. Er falle daher nicht in den Anwendungsbereich des § 81 HBG i. V. m. den Sachschadensersatz-Richtlinien (Richtlinien vom 13. April 2012, StAnz. S. 529 ff, im Folgenden: SErs-RL). Damit könne Sachschadensersatz nicht gewährt werden. Mit E-Mail vom 21. Februar 2019 (Bl. 20 der Behördenakte) legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. November 2018 ein. In der Begründung verwies er auf den Erlass des HMdIS vom 30. Oktober 2018 (Z 4-08i03.03-18/002 - StAnz. S. 1342), wonach Lehrbeauftragten Fahrtkostenersatz nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu gewähren sei. Danach seien die Unfallkosten unstreitig zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2019 wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Widerspruch zurück. In der Begründung wurde u. a. ausgeführt (Bl. 39 ff. der Behördenakte), dass Lehrbeauftragte keine Arbeitnehmer und auch keine Beamten seien. Sie verfügten auch nicht über dasselbe „Schutzniveau“ wie Beamte oder in einem Arbeitsverhältnis stehende Fachhochschulangehörige. Mit Erteilung des Lehrauftrages werde ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründet. Ausweislich des Erlasses vom 30. Oktober 2018 erhielten die Lehrbeauftragten Fahrtkosten wie bei Dienstreisen nach dem Hessischen Reisekostengesetz. Daraus sei zu entnehmen, dass die Fahrten von und zur Hochschule keine Dienstreisen darstellten, sondern sich lediglich die Berechnung der Fahrtkosten an den Fahrtkostenersatz für Dienstreisen orientieren solle. Aus dieser Regelung über die Reisekostenerstattung könne also gefolgert werden, dass gerade kein weiterer Ersatz zu leisten sei, sondern Schäden am KFZ eines Lehrbeauftragten, die auf dem Weg zu und von der Unterrichtsstätte entstünden, mit der Reisekostenerstattung abgegolten seien. Auch aus den Sachschadensersatzrichtlinien lasse sich kein Anspruch auf den begehrten Sachschadensersatz ableiten. Vielmehr seien die Lehrbeauftragten in den Sachschadensersatzrichtlinien gerade nicht aufgeführt. Dies sei vom Erlassgeber so gewollt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28. März 2019 zugestellt. Am 29. April 2019, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, ihm stehe in entsprechender Anwendung des § 81 HBG und der Sachschadenersatzrichtlinie ein Anspruch auf Ersatz des Schadens in Höhe von 300,00 € zu. Richtig sei zwar, dass der Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art begründe, es sei aber nicht nachvollziehbar, warum Lehrbeauftragte bei ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit anders behandelt werden sollten als Beamte, die hauptamtlich in gleicher Weise tätig seien. Dem Beamten stehe im Unterschied zum Lehrbeauftragten zwar die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur Seite. Dies dürfe aber nicht zum Nachteil für Lehrbeauftragte herangezogen werden, wenn der Schaden in Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit entstanden sei, die vergleichbar mit der beamtenrechtlichen Tätigkeit sei. Ein sachlicher Grund für die in der Sachschadensersatzrichtlinie genannte Nichtberücksichtigung der Lehrbeauftragten bestehe nicht. Die Sachschadensrichtlinie sei auch nicht verbindlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2019 zu verpflichten, den beantragten Sachschaden, soweit der nicht von der Versicherung ersetzt worden sei, in Höhe von 300,00 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Argumente aus dem Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 4. November 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.