Urteil
1 K 1521/17.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0425.1K1521.17.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter, weil das Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt wurde. Im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 87 und 89 d. GA.) konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber in der Sache unbegründet. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 10. November 2016 (Bl. 5 und 43 d. GA. sowie Widerspruchsakte) und die Versagung der Berücksichtigung vordienstlicher Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2017 (Widerspruchsakte sowie Bl. 35 f. und 73 f. d. GA.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat weder gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 BeamtVG i. V. m. §§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 noch gemäß §§ 14 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. §§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG einen Anspruch auf Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten bzw. einen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung. Das gilt für die vordienstlichen Ausbildungszeiten von August 1975 bis Juni 1980 und die Zeiten der Berufstätigkeit von 1985 bis 1988 gleichermaßen. Es kann im Ergebnis offen bleiben, welche Fassung der Vorschriften zugrunde zu legen ist, weil es hier schon am Vorliegen der tatbestandlichen, materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen mangelt, die unabhängig von den unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften Geltung hatten und haben. Der erfolgreiche Besuch der Zweijährigen Berufsfachschule des Landkreises Fulda in Hünfeld - Berufsfeld metallgewerbliche Berufe - (mittlerer Bildungsabschluss/mittlere Reife) von August 1975 bis Juli 1977 (Bl. 12 und 50 d. GA. sowie Bl. 8 d. Personalakte) kann nicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Vorschrift schließt nach ihrem Wortlaut („außer der allgemeinen Schulbildung“) die Berücksichtigung der vordienstlichen allgemeinen Schulbildung aus. Mit der Ausklammerung der allgemeinen Schulbildung bleiben Zeiten unberücksichtigt, die nach den jeweiligen Schulgesetzen erbracht werden. Die allgemeine Schulbildung wird von Grund- und Hauptschulen, Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und dergleichen vermittelt (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Weinbrenner, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 12 BeamtVG, Rn. 87). Das ist vorliegend zwar nicht der Fall, weil es sich bei der Berufsfachschule insbesondere nicht um eine Realschule handelt. § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG bestimmt jedoch, dass dann, wenn die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, dies der Schulbildung gleichsteht mit der Folge einer Nichtanrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit. So liegt der Fall hier: Der Kläger hat nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule die zweijährige Berufsfachschule mit der Absicht besucht, seinen mittleren Bildungsabschluss (sog. Mittlere Reife) zu erhalten. Dieser Abschluss ist insbesondere Voraussetzung für die Aufnahme in die Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen oder Fachoberschulen, bei denen es sich um Einrichtungen der allgemeinen Schulbildung handelt. Dieser Abschluss der sog. mittleren Reife entspricht damit dem typischerweise an Realschulen zu erwerbenden Abschluss. Bei Realschulen handelt es sich unzweifelhaft um Schulen der allgemeinen Schuldbildung. Da die zweijährige Berufsfachschule mit Realschulen vergleichbar ist, wird dort mithin auch allgemeine Schuldbildung vermittelt. Insbesondere handelt es sich bei der Berufsfachschule im vorliegenden Fall auch nicht um eine bei den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu berücksichtigenden „Fachschulausbildung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG. Eine Fachschulausbildung wird an Schulen vermittelt, die im Bereich des beruflichen Bildungswesens (berufsbildenden Schulen) einer vertieften beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen. Dazu gehören vor allem die früheren Ingenieurschulen. Zulassung, Studiengang und Prüfungen waren einer Vereinbarung der Kultusminister der Länder vereinheitlicht. Das Studium umfasste danach sechs Semester. Realschulen, Mittelschulen, Handelsschulen u.Ä. sind keine solchen Fachschulen (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Weinbrenner, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 12 BeamtVG, Rn. 90). Die Berufsfachschule, die der Kläger von August 1975 bis Juni 1979 besuchte, ist keine Ingenieurschule. Die Ausbildung dort dauerte nur zwei Jahre und nicht sechs Semester. Im Vordergrund stand dort das Erreichen des mittleren Bildungsabschlusses und nicht die fachliche Aus- und Weiterbildung. Die vom Kläger besuchte Berufsfachschule ähnelte mithin eher einer Realschule, Mittelschule oder Handelsschule, bei denen es sich ja gerade nicht um eine Fachschule handelt. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Berufsfachschule eine fachspezifische Ausrichtung im metallgewerblichen Bereich hatte. Handelsschulen weisen eine spezifisch kaufmännische Ausrichtung auf und sind trotzdem keine Fachschulen im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des VGH Mannheim vom 17. Dezember 2015 (- 4 S 1211/14 -). Dort geht es um die Frage, ob auch Zeiten im Rahmen des § 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, die vor dem 17. Lebensjahr des Beamten liegen. Auf diese Frage kommt es jedoch vorliegend nicht an, da bereits aus anderen Gründen die 2-jährige Zeit an der Berufsfachschule nicht berücksichtigt werden kann. Der Berufsschulunterricht im Rahmen der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung des Klägers zum Kraftfahrzeugmechaniker in der Zeit von August 1977 bis Juli 1979 (Bl. d. 13 und 51 d. GA sowie Bl. 1 und 5 d. Personalakte) kann ebenfalls nicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Es handelt sich auch insoweit um eine allgemeine Schulbildung. Es ist anerkannt, dass eine erfolgreich abgeschlossene Lehre die 11. Klasse der Fachoberschule im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG ersetzt. Sie steht damit der allgemeinen Schulbildung gleich (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20. Juli 1989, - 2 B 33.88 -, juris). Obwohl es bei dem Berufsschulunterricht wegen des dualen Ausbildungssystems eine gewisse Nähe zur Berufstätigkeit gibt, kann der zweijährige Berufsschulunterricht auch nicht nach § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für die Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit kommen nur Zeiten in Betracht, in denen der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat. Die Kenntnisse, die - wie vorliegend - auf allgemeinbildenden Schulen oder Fachhochschulen erworben werden, reichen dafür nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil v. 14. Februar 1963, C 54/61; BVerwGE 15, 291, 294). Der Besuch der Fachoberschule des Klägers in der Zeit von August 1979 bis Juni 1980 (Bl. 14 f. und 52 f. d. GA. sowie Bl. 10 f. d. Personalakte) kann ebenfalls nicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Besuch der Fachoberschule ist ebenfalls als allgemeine Schulbildung anzusehen, da er zum allgemeinen Bildungsabschluss der Fachhochschulreife führt. Die Fachhochschulreife wird durch den Besuch der Fachoberschule im 11. und 12. Schuljahr erworben, sofern der Schüler die Abschlussprüfung am Ende des 12. Schuljahres besteht (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Weinbrenner, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 12 BeamtVG, Rn. 92). Das war vorliegend der Fall. Zwar besuchte der Kläger die Fachoberschule nur ein Jahr lang (12. Schuljahr). Da allerdings seine abgeschlossene Lehre die 11. Klasse der Fachoberschule nach § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG ersetzte, schadet der nur einjährige Besuch der Fachoberschule hier nicht. Diese schulische Ausbildungszeiten waren auch im Falle des Klägers erforderlich, um die Laufbahn des gehobenen posttechnischen Dienstes einschlagen zu können. Nach den maßgeblichen damaligen Laufbahnregelungen konnte nur zum gehobenen Dienst zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium absolviert hatte. Voraussetzung hierfür war die Hochschulreife. Da der Kläger zunächst lediglich über einen Hauptschulabschluss verfügte, war der zweijährige Besuch der Berufsfachschule notwendig, um in einem Zwischenschritt den Realschulabschluss zu erlangen und damit einen Teil der allgemeinen laufbahnrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09. Februar 2007 – 13 K 2430/05 –, juris zu einem vergleichbaren Sachverhalt). Die sich dann anschließenden Zeiten an der Konrad-Zuse-Schule in Hünfeld von August 1977 bis Juli 1979 und an der Ferdinand-Braun-Schule in Fulda von August 1979 bis Juni 1980 führten zusammen genommen dazu, dass dem Kläger die Fachhochschulreife zuerkannt werden konnte, was wiederum Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums und damit für die Zulassung zu der Laufbahn des gehobenen posttechnischen Dienstes war. Die vordienstliche Berufstätigkeit des Klägers im privatwirtschaftlichen Bereich bei Siemens als Schichtingenieur in der Zeit von 1985 bis 1988 (Bl. 5 und 23 d. Personalakte) ist schließlich ebenfalls nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Eine Anerkennung dieser Zeiten nach § 12 BeamtVG kommt schon mangels Eigenschaft der Tätigkeit als Ausbildung nicht in Betracht. Eine Anerkennung nach § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG ist insoweit ebenfalls nicht möglich. Nach dieser Vorschrift kommen für die Anrechnung auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur Zeiten in Betracht, in denen der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat. Es sind nur solche besonderen Fachkenntnisse anzuerkennen, ohne die die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Berufung in das Beamtenverhältnis und der Übertragung des konkreten Aufgabengebietes, für das die Fachkenntnisse allgemein gefordert werden, bestehen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Weinbrenner, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 12 BeamtVG, Rn. 159). Maßgebend ist hier nicht das statusrechtliche Amt, sondern die Übertragung eines ganz bestimmten Dienstpostens als Amt im funktionalen Sinne. Es genügt aber nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für die Laufbahn des Beamten oder für das Amt förderlich oder nützlich sind oder dass sie den Beamten für das Amt besonders geeignet erscheinen lassen (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Weinbrenner, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 12 BeamtVG, Rn. 160). Für eine solche restriktive Auslegung des § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG spricht auch die Systematik des Gesetzes, wonach § 6 BeamtVG die regelmäßig ruhegehaltfähigen Dienstzeiten normiert und insbesondere die §§ 11 und 12 BeamtVG nur Ausnahmeregelungen für grundsätzlich nicht zu berücksichtigende vordienstliche Zeiten darstellen. Die Voraussetzungen des § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG liegen im Falle des Klägers nicht vor. Die Tätigkeit als Schichtingenieur im Bereich der Scheibenfertigung brachte für den Kläger keine speziellen Fachkenntnisse mit sich, welche er für seine Berufung in das Beamtenverhältnis des gehobenen posttechnischen Dienstes benötigt hätte. Solches wurde weder vorgetragen, noch lassen sich den Behördenakten entsprechende Anhaltspunkte entnehmen. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 10. November 2016 (Bl. 5 und 43 d. GA. sowie Widerspruchsakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2017 (Widerspruchsakte sowie Bl. 35 f. und 73 f. d. GA.) ist auch im Übrigen rechtmäßig ergangen. Insoweit wurden Bedenken von Seiten des Klägers nicht vorgetragen, solche sind auch nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO musste nicht entschieden werden, da der Kläger als unterliegende Partei die Kosten auch des Vorverfahrens selbst zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung vordienstlicher Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Der am ... November 1960 (Bl. 73 d. GA.) geborene Kläger wurde zum 01. Juli 2016 vorzeitig in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Ruhegehalt von der Beklagten Der Kläger besuchte zunächst von 1966 bis 1975 die Grund- und Hauptschule Eiterfeld (Bl. 1 der Personalakte). Danach besuchte er von August 1975 bis Juli 1977 die zweijährige Berufsfachschule des Landkreises Fulda in Hünfeld - Berufsfeld metallgewerbliche Berufe – und schloss diese mit dem mittleren Bildungsabschluss (mittlere Reife) erfolgreich ab (Bl. 12 und 50 d. GA. sowie Bl. 8 d. Personalakte). Anschließend absolvierte er in Eiterfeld von 1977 bis 1979 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker (Bl. 1 und 5 d. Personalakte). In diesem Zusammenhang nahm er an dem Berufsschulunterricht an der Konrad-Zuse-Schule in Hünfeld von August 1977 bis Juli 1979 teil (Bl. d. 13 und 51 d. GA.). Nachdem der Kläger von August 1979 bis Juni 1980 die Fachoberschule der Ferdinand-Braun-Schule in Fulda (Schwerpunkt: Maschinenbau) besucht hatte, bestand er die Abschlussprüfung der Fachoberschule (Fachhochschulreife) und erhielt somit die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule (Bl. 14 f. und 52 f. d. GA. sowie Bl. 10 f. d. Personalakte). Von 1981 (Wintersemester 1981/1982) bis 1985 studierte der Kläger an der Fachhochschule Gießen-Friedberg im Fachbereich Maschinenbau und Produktionstechnik den Studiengang Allgemeiner Maschinenbau (Bl. 1 und 5 d. Personalakte). Am 25. Januar 1985 verlieh ihm die Fachhochschule den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Bl. 14 f. d. Personalakte). In der Zeit von 1985 bis 1988 war der Kläger dann als Schichtingenieur für die X... Scheibenfertigung bei Siemens, München tätig (Bl. 5 und 23 d. Personalakte). Mit Wirkung vom 03. Oktober 1988 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Postinspektoranwärter (Laufbahn: gehobener posttechnischer Dienst) ernannt und trat seinen Vorbereitungsdienst in Frankfurt am Main an (Bl. 39 d. Personalakte). Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde er am 03. Dezember 1989 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Technischen Postoberinspektor zur Anstellung ernannt (Bl. 59 d. Personalakte). Nach Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 16. November 1992 (Bl. 81 und 87 d. Personalakte) wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01. September 1994 das Amt eines Technischen Postamtmannes übertragen. Er wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen, in der er bis zum 30. Juni 2016 tätig war (Widerspruchsakte und Bl. 89 d. Personalakte). Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 10. November 2016 wurden die dem Kläger ab dem 01. Juli 2016 monatlich zustehenden Versorgungsbezüge (Ruhegehalt) in Höhe von 2353,23 EUR (brutto) festgesetzt (Bl. 5 und 43 d. GA. sowie Widerspruchsakte). In diesem Bescheid der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation - Deutsche Bundespost - wurde zu der Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnung des Ruhegehaltssatzes im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, bereits vor dem 31. Dezember 1991 bestanden hatte, habe die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation zwei Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes angewendet und diese anschließend miteinander verglichen (vgl. § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG). Zum einen sei gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG neue Fassung ein Ruhegehaltssatz von 52,74 v.H. auf der Grundlage von 29,40 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren (entspricht 29 Jahren und 145,00 Tagen) errechnet worden. Hierbei sei die Hochschulausbildung des Klägers nur teilweise mit 2 Jahren und 125,00 Tagen berücksichtigt worden. Zum anderen sei gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG ein Ruhegehaltssatz von 52,42 v.H. berechnet worden. Hierbei habe die Beklagte die Dienstzeiten in eine Zeit bis zum 31. Dezember 1991 und eine Zeit ab dem 01. Januar 1992 aufgeteilt. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1991 habe die Zusammenstellung ruhegehaltsfähige Dienstzeiten von 5 Jahren und 106,00 Tagen ergeben. Somit fehlten noch 4 Jahre und 259,00 Tage bis zum Erreichen einer zehnjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Bei diesem Zeitraum sei die Hochschulausbildung des Klägers ebenfalls nur teilweise, jedoch mit 3 Jahren berücksichtigt worden. Für den Zeitraum ab dem 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2016 errechnete die Beklagte ruhegehaltsfähige Dienstzeiten von 24 Jahren und 182,00 Tagen. Von diesem Betrag müssten dann noch die bereits erwähnten 4 Jahre und 259,00 Tage abgezogen werden, was 19,79 Jahre ergebe. Im Ergebnis betrug der Ruhegehaltssatz für den ersten Zeitraum 35,00 v.H. und für den zweiten Zeitraum 19,79 v.H. In der Summe dieser beiden Sätze errechnete sich unter Anwendung des Anpassungsfaktors aus § 69 e BeamtVG in Höhe von 0,95667 ein Ruhegehaltssatz nach der zweiten Methode von 52,42 v.H. Die vordienstlichen Ausbildungszeiten von August 1975 bis Juni 1980 und die Zeiten der Berufstätigkeit von 1985 bis 1988 wurden bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes jeweils nicht in Ansatz gebracht. Nach Vergleich der beiden errechneten Ruhegehaltssätze (vgl. § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG) wurde der mit der ersten Methode berechnete, geringfügig höhere, Satz von 52,74 v.H. bei der Ermittlung des Ruhegehaltes berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten und genauen Zahlen wird auf die Widerspruchsakte und die Bl. 7 ff. und 45 ff. d. GA. verwiesen. Gegen diesen Festsetzungsbescheid richtete der Kläger seinen Widerspruch vom 27. November 2016 (Widerspruchsakte sowie Bl. 10 und 48 d. GA.). Er begründete diesen Widerspruch mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2016 (Widerspruchsakte sowie Bl. 11 und 49 d. GA.). Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim vom 17. Dezember 2015 (- 4 S 1211/14 -). Er beantragte ferner mit diesem Schriftsatz vom 03. Dezember 2016, die Ausbildungszeiten von August 1975 bis Juni 1980 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2017, der dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten am 11. Februar 2017 zugestellt wurde, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 12 BeamtVG könnten nur die außer der allgemeinen Schulbildung liegenden verbrachten Mindestzeiten der nach der Bundeslaufbahnverordnung vorgeschriebenen Ausbildung, wie beispielsweise Fachschul- und Hochschulausbildung, als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Da der Kläger aber in den Ausbildungszeiten von August 1975 bis Juni 1980 die mittlere Reife sowie die Fachhochschulreife und mithin bloß allgemeine Schulabschlüsse erworben habe, könnten diese aufgrund des Wortlautes von § 12 BeamtVG nicht berücksichtigt werden (Widerspruchsakte sowie Bl. 35 f. und 73 f. d. GA.). Am 26. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist in seiner Klageschrift (Bl. 3 und 41 d. GA.), wie bereits in seiner Widerspruchsbegründung (Bl. 11 und 49 d. GA.) ergänzend auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim vom 17. Dezember 2015 (- 4 S 1211/14 -) (Bl. 16-34 und 54-72 d. GA.). Er vertritt die Ansicht, dieses Urteil finde jedenfalls teilweise auf seinen Sachverhalt entsprechende Anwendung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim seien die nach § 85 Abs. S. 1 BeamtVG geltender Fassung i.V. m. § 12 Abs. 1 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (a.F.) dem Grunde nach ruhegehaltfähigen Zeiten einer Ausbildung nicht nur ruhegehaltfähig, soweit der Beamte sie ab, sondern auch soweit er sie vor Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen habe. Die im nationalen Recht enthaltene Beschränkung auf Zeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres sei unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden. Die Nichtanwendung habe zur Folge, dass Personen, die ihre Ausbildungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert hätten, mit solchen, die sie jenseits dieser Altersgrenze durchlaufen hätten, gleichbehandelt würden. Nach Ansicht des Klägers sei aufgrund dieser Argumentation die Ausbildungszeit an der Berufsfachschule (mittlere Reife) von August 1975 bis Juli 1977, welche vor seinem 17. Lebensjahr gelegen habe, ebenfalls zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10. Februar 2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 11. Februar 2017, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß auch die weitergehenden Erfahrungszeiten aus dem Antrag vom 03. Dezember 2016 als ruhegehaltsfähige Zeiten gem. BeamtVG festzusetzen, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt des Versorgungsfestsetzungs- und des Widerspruchsbescheides. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2017 (Bl. 84 d. GA.) und 21. März 2017 (Bl. 87 d. GA.) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Mit Schriftsätzen vom 13. April 2017 (Bl. 89 d. GA.) und 21. März 2017 (Bl. 87 d. GA.) wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Bl. 87 d. GA. i. V. m. zwei Heftern mit Widerspruchs- und Personalakte, eingesandt durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation) verwiesen.