Urteil
1 K 7166/17.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0205.1K7166.17.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Januar 2019 gem. § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG war gem. § 105 HBG entbehrlich. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen höheren Unterhaltsbeitrag, als ihr bereits bewilligt wurde. Aus diesem Grund verletzt sie der diesen Anspruch verneinende Bescheid auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dass die Klägerin im Grundsatz Anspruch auf Unterhaltsbeitrag hat, ergibt sich aus § 28 HBeamtVG und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unterhaltsbeitrags. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsauffassung des Beklagten, der es zutreffend abgelehnt hat, der Klägerin einen höheren Unterhaltsbeitrag deshalb zu zahlen, weil, anders als noch bei den Unterhaltszahlungen des nunmehr verstorbenen Ehemannes, auf den Unterhaltsbeitrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags ist die gesetzliche Regelung, mithin also § 28 Abs. 3 HBeamtVG. Da die Ehe der Klägerin vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, richtet sich die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen nach den bis zum 31. Dezember 1976 für hessische Beamte geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, damit also dem § 140 Abs. 2 HBG a.F. Dieser legt fest, dass der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren ist, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hätte. Wie sich aus dem Wort "insoweit" in der Vorschrift des § 140 Abs. 2 HBG a.F. ergibt, steht der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag damit nur in der Höhe zu, in der sie einen Unterhaltsanspruch gegen den Beamten gehabt hätte. Mit anderen Worten: Der ehemalige Dienstherr des verstorbenen Beamten oder tritt an dessen Stelle und übernimmt die nicht mehr bestehende Unterhaltspflicht. Dabei hat die Zahlung nach § 140 Abs. 2 HBG a.F. keinen Alimentationscharakter, sondern soll (nur) die Härten mildern, die darin liegen, dass die schuldlos geschiedene Ehefrau mit der Scheidung unverschuldet ihre Anwartschaft auf Witwenversorgung verloren hat (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 10. März 2009 - Au 2 K 08.1042 -, juris) Hinsichtlich der Höhe hat dies aufgrund des Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift zur Konsequenz, dass der ehemalige Dienstherr lediglich verpflichtet ist, an den Anspruchsberechtigten den jeweiligen Bruttobetrag zu zahlen, den auch der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Beamte im Falle eines Weiterlebens gezahlt hätte, denn nur dieser Betrag wurde von dem verstorbenen Partner geschuldet (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 10. März 2009 - Au 2 K 08.1042 -, juris). Eventuell abzuführende Sozialbeiträge, hier also die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, müssen nicht zusätzlich übernommen werden, denn die Abführung dieser Beiträge ist Angelegenheit des Empfängers der Leistungen, hier also der Klägerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2013 - 2 B 10/13 -, juris; VG Augsburg a.a.O.). Dass die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch die Klägerin persönlich, sondern durch den Beklagten erfolgt, ändert hieran nichts. Dies ist vielmehr Konsequenz der Regelung des § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach die Zahlstellen der Versorgungsbezüge bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben; Entsprechendes gilt wegen der Verweisung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf § 256 SGB V auch für die Pflegeversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) sind nach der Legaldefinition in § 229 Abs. 1 SGB V auch Unterhaltsbeiträge Versorgungsbezüge im Sinne des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch und demzufolge sind Sozialbeiträge auch insoweit von dem Versorgungsträger abzuführen. Dieser übernimmt damit jedoch keine eigene Pflicht, sondern eine Pflicht des Zahlungsempfängers, so dass der Klägerin insgesamt genau die Beträge bewilligt worden sind, die sie auch vor dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes erhalten hat. Dass hierauf nunmehr Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, ist eine Entscheidung des (Bundes-) Gesetzgebers, die der Beklagte nicht durch eine erhöhte und damit gesetzeswidrige Bewilligung ausgleichen kann oder gar müsste (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 HBeamtVG, der es dem Dienstherrn verbietet, höhere Versorgungsbezüge zu zahlen, als dies das Gesetz vorsieht). Aus diesem Grund ist auch der unter Ziff. 2 hilfsweise gestellte Klageantrag unbegründet. Eine "Freistellung" von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung würde in der Konsequenz nichts anderes bedeuten, dass der Beklagte diese Beiträge zusätzlich zu dem bereits bewilligten Unterhaltsbeitrag an die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin entrichten müsste, womit in finanzieller Hinsicht der gleiche Effekt erzielt würde wie mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 begehrt wird. Auch insoweit steht einer höheren Zahlung der § 3 Abs. 1 und 2 HBeamtVG entgegen, wonach nur das bewilligt werden darf, worauf ein Anspruch besteht. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist die geschiedene Witwe des am ... Juli 2017 verstorbenen X.. Dieser stand als Polizeihauptmeister in Diensten des Beklagten und wurde mit Verfügung vom 26. Juli 1990 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. In der Folgezeit erhielt er Ruhegehalt von Seiten des Beklagten. Bereits zuvor, mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Oktober 1972 (Az. 11 R 557/71), wurde die Ehe geschieden. Es wurde das überwiegende Verschulden des Ehemannes an der Scheidung festgestellt. In der Folgezeit leistete Herr X. Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau, zuletzt in Höhe von 640,00 EUR. Grundlage hierfür war das Urteil des Amtsgerichts (Familiengerichts) Kassel vom 22. April 1997 (Az. 540 F 2086/96). Letztmals erfolgten Unterhaltszahlungen im Monat Juli 2017. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2017 beantragte die Klägerin sodann die Gewährung von Unterhaltsbeitrag. Im Rahmen des behördlichen Verfahrens legte sie eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vor, ausweislich der sie eine Altersrente erhält. Zum 1. Juli 2017 betrug diese 275,05 EUR. Mit Bescheid vom 27. November 2017 (Blatt 39 f. der Behördenakte) wurde der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 28 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) bewilligt. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Klägerin erhalte ab dem 1. August 2017 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des gerichtlich entschiedenen Unterhaltes. Dies seien ausweislich des Urteils vom 22. April 1997 1.250,00 DM, mithin 639,11 EUR. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Mitteilung, ob der Betrag in Höhe von 639,11 EUR der Klägerin Netto zustehe oder ob davon Steuern und Sozialabgaben zu entrichten seien. Es kam dann zu mehreren Telefonaten, bei denen aber eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Am 29. Dezember 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihr stehe ein weiterer Unterhaltsbeitrag in Höhe von 121,38 EUR zu. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie sei bei der AOK krankenversichert und habe bisher Krankenversicherungsbeiträge aus ihrer eigenen Rente zur Erhaltung des Versicherungsschutzes zahlen müssen. Aus dem vom Ehemann gezahlten Unterhalt habe die Kläger weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge noch Steuern bezahlen müssen, da der Unterhalt insoweit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Lediglich für den Fall, dass der Ehemann den Unterhalt steuerlich im Wege des begrenzten Realsplittings abgesetzt hätte, hätte die Kläger auf den Unterhalt neben Steuern auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen. Diese allerdings hätte der Ehemann nach feststehender Rechtsprechung des BGH der Klägerin zusätzlich zu dem gezahlten Unterhalt ersetzen müssen. Damit sei es so gewesen, dass der Klägerin der Unterhalt zu Recht bis zum Tod des Ehemanns in Höhe von 640,00 EUR monatlich netto verblieben sei. Der vorliegende Bescheid trage dem nicht Rechnung. Vielmehr hätten zusätzlich die Krankenversicherungskosten in Höhe von 15,7 % des Versorgungsbezuges sowie der Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 2,8 % des Versorgungsbezuges, insgesamt also 121,38 EUR als Ausgleich gezahlt werden müssen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 27. November 2017 abzuändern und der Klägerin beginnend ab dem 1. August 2017 neben den festgesetzten Versorgungsbezügen in Höhe von 656,11 EUR weitere 121,38 EUR pro Monat zu bezahlen, hilfsweise die Klägerin von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Klägerin sei der gerichtlich entschiedene Unterhalt bewilligt worden. Eine Erhöhung dieses Unterhaltsbeitrags über diesen Betrag hinaus sehe das Gesetz nicht vor. Dies verstoße gegen § 3 Abs. 2 HBeamtVG. Dieser Unterhaltsbeitrag stelle keine Unterhaltsleistung sondern eine Versorgungsleistung dar, welche der Abführungspflicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unterliege. Der Bescheid sei damit rechtmäßig. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Januar 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.