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Urteil

1 K 406/18.KS.A

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0614.1K406.18.KS.A.00
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Leitsätze
In Lettland gibt es keine systemischen Mängel des Asylverfahrens. Dokumente ohne beigefügte Übersetzung ins Deutsche sind grundsätzlich unbeachtlich für das Verfahren. Ein kurzfristiger Terminsverlegungsantrag muss eine behauptete Erkrankung so genau wie nach den Umständen möglich bezeichnen und glaubhaft machen, andernfalls kann er zurückgewiesen werden. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht in keinem Fall. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsanwalts, dass seinem Verlegungsantrag stattgegeben wird. Für die Beteiligten besteht die Pflicht, sich einen Rechtsanwalt zu suchen, der in der Lage ist, an einem bereits anberaumten Termin auch teilzunehmen. Ist die Klägerseite ordnungsgemäß geladen, genügt für den erst im Anschluss hieran mandatierten Rechtsanwalt eine formlose Terminsmitteilung; diese kann ggf. auch telefonisch erfolgen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Lettland gibt es keine systemischen Mängel des Asylverfahrens. Dokumente ohne beigefügte Übersetzung ins Deutsche sind grundsätzlich unbeachtlich für das Verfahren. Ein kurzfristiger Terminsverlegungsantrag muss eine behauptete Erkrankung so genau wie nach den Umständen möglich bezeichnen und glaubhaft machen, andernfalls kann er zurückgewiesen werden. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht in keinem Fall. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsanwalts, dass seinem Verlegungsantrag stattgegeben wird. Für die Beteiligten besteht die Pflicht, sich einen Rechtsanwalt zu suchen, der in der Lage ist, an einem bereits anberaumten Termin auch teilzunehmen. Ist die Klägerseite ordnungsgemäß geladen, genügt für den erst im Anschluss hieran mandatierten Rechtsanwalt eine formlose Terminsmitteilung; diese kann ggf. auch telefonisch erfolgen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die - lediglich als Anfechtungsklage (siehe BVerwG DÖV 2017, 391 ) zulässige - Klage ist unbegründet. Für das Rechtsschutzbegehren hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG. I. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichts (etwa VG Kassel, Urt. v. 17.05.2018, 1 K 4768/17.KS.A, zudem auch VG Bayreuth BeckRS 2017, 113136; VG Düsseldorf BeckRS 2017, 107606), dass es in Lettland keine systemischen Mängel des Asylverfahrens gibt. Vielmehr ist die Abschiebung nach Lettland offensichtlich rechtmäßig. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Eilverfahrens 1 L 405/18.KS.A ebenso verwiesen werden wie auf den angegriffenen Bescheid, der eine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage wiedergibt, § 77 Abs. 2 AsylG. Weil der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu behandeln war, gilt die die 6-Monats-Frist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO gar nicht erst (NdsOVG BeckRS 2018, 6416 Rn. 2; VG Kassel, Urt. v. 17.05.2018, 1 K 4768/17.KS.A; VG Düsseldorf BeckRS 2017, 119221 Rn. 16). Bereits im parallelen Eilverfahren 1 L 405/18.KS.A heißt es: " Ein weiteres Asylverfahren ist wegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG nicht durchzuführen, da ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Lettland) zuständig ist gemäß Dublin-III-VO. Zwar mag die Antragstellerin in Lettland weder einen Asylantrag gestellt noch ihre Fingerabdrücke abgegeben haben (sondern nur bei der lettischen Botschaft, Bl. 75 BeiA). Die Zuständigkeit ergibt sich aber aus Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO. Danach ist Lettland gemäß Art. 12 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO zuständig, weil sie dort ein Visum beantragt hat und dieses zum Zeitpunkt des Bescheides noch nicht 6 Monate abgelaufen war. Dementsprechend haben die lettischen Behörden mit Schreiben vom 28.12.2017 zurecht ihre Zuständigkeit erklärt. Lettland ist ein sicherer Drittstaat nach § 26a Abs. 2 AsylG. Dementsprechend hat das Bundesamt die Antragstellerin weder als Asylberechtigte noch als Flüchtling anerkannt. Ihr ist auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden. Eine Sachentscheidung hierzu ist unerheblich. Entscheidend ist im Rahmen des § 34 AsylG allein, dass das Asylverfahren erfolglos beendet worden ist, ohne der Antragstellerin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zuzugestehen; auf die Gründe hierfür kommt es nicht an. Außerdem fehlt es an den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der Antragstellerin droht in Lettland weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab, da der angegriffene Bescheid eine zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage wiedergibt, § 77 Abs. 2 AsylG. Dass in Lettland keine systemischen Mängel vorliegen, entspricht zudem der neueren Rechtsprechung (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Kassel, Beschl. v. 08.08.2017, 1 L 4767/17.KS.A; auch VG Bayreuth BeckRS 2017, 113136; VG Düsseldorf BeckRS 2017, 107606). Individuelle, in der Person der Antragstellerin liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Laut eigener Angabe ist sie gesund (Bl. 69 BeiA). Die Verhältnisse in Aserbaidschan spielen für dieses Verfahren keine Rolle. Auch sonstige dem Gericht zugängliche Erkenntnisse liefern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Schutzberechtigte in Lettland wegen der dortigen Versorgungslage oder aus sonstigen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (so bereits VG Kassel, Beschl. v. 08.08.2017, 1 L 4767/17.KS.A ; VG Düsseldorf BeckRS 2017, 107606 Rn. 24)" II. Neue substantiierte Gründe hat die Klägerin nicht vorgebracht. Soweit es außerhalb der Präklusionsfrist nunmehr pauschal heißt, möglicherweise seien "Suizidalität und eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben" und "ggfls. ärztlich abzuklären", ist dieser Vortrag verspätet, ohne entschuldigt zu sein (die Möglichkeit zur Entschuldigung der Verspätung im Termin hat die Klägerseite nicht wahrgenommen). Er ist zudem völlig unsubstantiiert und durch nichts belegt, schon gar nicht mit ärztlichen Attesten, die den Anforderungen des BVerwG (Leitentscheidung mit Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 17/07 -, siehe nunmehr auch § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG) genügen. Die Angaben widersprechen auch denen bei der Anhörung vor dem Bundesamt. Soweit die Klägerin noch innerhalb der Frist Lichtbildern ohne Erklärung und Dokumente in fremder Sprache ohne Übersetzung eingereicht hat, spielen diese höchstwahrscheinlich für ein Dublin-Verfahren keine Rolle. Im Übrigen gilt Folgendes: Die Gerichtssprache ist deutsch gemäß § 184 S. 1 GVG, fremdsprachige Schreiben sind daher grundsätzlich unbeachtlich (BGH NStZ 2017, 601 (602) sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Kassel, Urt. v. 19.04.2018, 1 K 66/18.KS.A). Für Ausnahmen ist hier nichts ersichtlich. Für eine Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Vortrag nur schriftlich und ohne Übersetzung in die deutsche Sprache vorliegt. Denn für Ausländer gelten die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie für Deutsche (BGH NJW 2013, 387 (391) ; Baudewin , in: Kern/Diehm, § 294 ZPO Rn. 2). III. Die Terminsverlegungsanträge waren aus formellen und materiellen Gründen abzulehnen. Zum einen entspricht der Verlegungsantrag bzgl. der Klägerin schon nicht den formellen Anforderungen, die an einen Verlegungsantrag zu stellen sind: Jedenfalls ist hierin der Grund zu nennen, was für eine Krankheit die Klägerin hat, damit dem Gericht eine Überprüfung möglich bleibt. "Erkrankt" ist eine Floskel ohne überprüfbaren Inhalt. Der Antrag war daher zudem aus materiellen Gründen abzulehnen: Damit eine Überprüfung durch das Gericht stattfinden kann, muss die Klägerseite substantiierte Anhaltspunkte liefern. Dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl es der Klägerin oder dem Klägervertreter möglich war, die Erkrankung zu schildern. "Erkrankt" besagt gar nichts, hält sich vielmehr alles offen, zumal es auch Erkrankungen gibt, bei denen man sehr wohl vor Gericht erscheinen kann. Dementsprechend verhält sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unzulässigerweise zu einer möglichen Verhandlungsunfähigkeit gar nicht (jüngst BayVGH NVwZ-RR 2018, 374 ). Eine genaue Diagnose verlangt das Gericht selbstverständlich nicht, wohl aber eine Umschreibung, die bereits vor aber jedenfalls mit dem Arztbesuch möglich war und ist. Nur so hätte es den sehr kurzfristig gestellten Verlegungsantrag auf Plausibilität überprüfen können. Denn die Notwendigkeit, einen Verhinderungsgrund substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, muss sich einem Rechtsanwalt aufdrängen (BVerwG BeckRS 2017, 118897 Rn. 18). Hinzu kommt, dass es sich auch um eine sehr kurzfristige Krankheit zu handeln scheint, sollte sie doch voraussichtlich nur vom "14.06.18" bis zum "14.06.18" gehen. Auch der Verlegungsantrag wegen vermeintlicher Terminskollision greift nicht durch. Mündliche Verhandlung war für 14:20 Uhr, die Fortbildungsveranstaltung des Rechtsanwalts erst für 15 Uhr terminiert. Laut Routenplaner beträgt der Weg vom VG Kassel zum .... Hotel genau 7 Minuten. Es war also Zeit genug, die Verhandlung durchzuführen. Wieso der Termin hätte länger dauern sollen als eine halbe Stunde, zeigt der Klägervertreter nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Ungereimtheit, dass zunächst Terminsverlegung angekündigt war wegen eines weiteren "Termins" am "Mittag" (möglicherweise der Termin im Verfahren 1 K 6594/17.KS.A vor dem erkennenden Einzelrichter, zu dem der Klägervertreter allerdings ebenfalls nicht erschienen ist?), sodann aber auf eine "Fortbildungsveranstaltung" am "Nachmittag" abgestellt wird, kommt es daher nicht mehr an. Ein Vertrauen des Anwalts darauf, dass seiner kurzfristigen Terminsverlegung stattgegeben wird, besteht nicht. Vielmehr muss er davon ausgehen, dass der Termin stattfindet, so lange nicht positiv über seinen Antrag entschieden wird (BGH NJOZ 2017, 1735 (1736, Rn. 15). Soweit der Klägervertreter moniert, die Klägerin und er hätten keine Terminsladung erhalten, ist ersteres falsch und letzteres unbeachtlich. Die Klägerin wurde ausweislich der Zustellungsurkunde vom 28.05.2018 ordnungsgemäß zum Termin geladen (nicht widerlegte Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlichen Urkunde), konnte lediglich nicht unter der angegebenen Anschrift ermittelt werden, weil sie dort nicht (mehr) wohnte. Dass sie ihre neue Adresse erst im Zuge der Akteneinsicht am Tag vor der mündlichen Verhandlung durch ihren Anwalt mitteilen ließ, ist ihr eigenes Verschulden. Sie hat gegen ihre Mitwirkungspflichten aus §§ 10, 15 AsylG verstoßen (siehe nur VG Würzburg BeckRS 2018, 6607) und muss die Ladung gegen sich gelten lassen. Weiter ist es zwar richtig, dass der Klägervertreter keine Terminsladung erhalten hat. Dies war aber auch nicht notwendig, da er im Zeitpunkt der Ladung noch nicht (und schon gar nicht für das Gericht erkennbar) mandatiert war. Als dem Gericht die Bevollmächtigung des Anwalts bekannt geworden ist, hat dieser unverzüglich (nämlich noch am gleichen Tag) eine Terminsmitteilung bekommen. Dass diese lediglich telefonisch erfolgt ist, ist ausreichend. Selbst eine förmliche Ladung kann telefonisch erfolgen (siehe nur BGH NJW 1992, 2039 ); das muss dann für eine bloße Terminsmitteilung erst recht gelten. Ansonsten hätten es die Beteiligten auch in der Hand, durch kurzfristige Anwaltswechsel den Termin zu torpedieren, obwohl sie selbst ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen worden sind. Nicht umsonst besteht die Pflicht für die Beteiligten, sich einen Rechtsanwalt zu suchen, der in der Lage ist, an einem schon anberaumten Termin teilzunehmen (BayVGH BeckRS 2017, 124687 Rn. 8). Erfahren hat der Klägervertreter von dem Termin zudem erneut durch weitere Telefonate mit der Geschäftsstelle und die von ihm vorgenommene Akteneinsicht. IV. Weiter ist zu fragen, was an Vortrag im Termin hätte erfolgen können, der nicht bereits gehalten worden ist. So hat die Klägerin seit Einreichung der Klage genau 4 Monate Zeit gehabt, näher vorzutragen. Das Gericht hat seine Rechtsansicht bereits im März 2018 offengelegt, ohne dass hiergegen (mit Ausnahme einer halben Seite am Tag der Sitzung, Bl. 81) zeitnah Argumente vorgebracht worden sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Klägerin dies nicht konnte. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin eine Präklusionsfrist nach § 87b VwGO bis zum 08.05.2018 gesetzt war. Hierauf ist ebenfalls keine Reaktion erfolgt, genauso wenig wie eine Entschuldigung, warum Vortrag nunmehr erst erfolgen können soll. Es war bereits eine Nettigkeit vom Gericht, den Termin am 23.05.2018 noch einmal zu verlegen und der Klägerin neue Zeit für Vortrag und neuen Anwalt zu geben. Wieso es trotz eines neuen angekündigten Termins in "3-4 Wochen" dann bis 1 Woche vor dem Termin dauert, bis sich ein neuer Anwalt meldet, ist nicht verständlich. Dies gilt umso mehr, als dieser sich sodann noch einmal bis einen (!) Tag vor der mündlichen Verhandlung Zeit lässt, um Akteneinsicht zu nehmen, obwohl er bereits am Tag der Meldung bei Gericht vom Termin erfahren hat. Dieses nachlässige Verhalten ihres Anwalts muss sich die Klägerin zurechnen lassen, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO. V. Zuletzt lassen die äußeren Umstände und Prozessgeschichte eher darauf schließen, dass es der Klägerseite darum geht, das (bloße Dublin- und damit Zuständigkeits-) Verfahren in die Länge zu ziehen und alle Mittel auszuschöpfen, eine endgültige Entscheidung über ihre Abschiebung/Überstellung nach Lettland zu verhindern: Eilantrag und Klage am 14.02.2018 Ablehnender Beschluss vom 13.03.2018 In der Sache werden keine neue Gründe vorgetragen Keine Reaktion auf Ladung und Präklusionsfrist außer ein paar Lichtbildern und Dokumenten in fremder Sprache ohne Übersetzung Mandatsniederlegung des alten Klägervertreters nach Ladung Erscheinen der Klägerin alleine im Termin vom 23.05.2018, ohne vorher bekannt zu geben, dass sie auch ohne Anwalt erscheinen will und trotz reiner Rechtsfrage einen Dolmetscher benötigt (worauf das Gericht in der Ladung ausdrücklich hingewiesen hat) Trotz Vereinbarung eines neuen Termins in "3-4 Wochen" und Bekanntgabe des Termins am Ende der Sitzung meldet sich Anwalt erst 1 Woche vor Termin (obwohl laut Datum des Schriftsatzes und Vollmacht wohl bereits wesentlich früher mandatiert) Umzug der Klägerin, so dass - trotz ausdrücklicher Nachfrage im Termin vom 23.05.2018, ob Adresse noch stimmt - die Ladung nicht zugestellt werden kann (Verstoß gegen Mitteilungspflichten der §§ 10, 15 AsylG) Kein neuer Vortrag der Klägerseite bis zum Tag der mündlichen Verhandlung Verlegungsanträge erst am Tag der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2018 mit nicht nachprüfbarer Pauschalbehauptung "erkrankt" und lediglich vorgetragener, aber nicht gegebener Terminskollision, obwohl am gleichen Tag zuvor noch inhaltlicher Vortrag erfolgt ist, ohne eine mögliche Terminsverlegung zu erwähnen; dazu plötzliche Ankündigung, noch umfassend vortragen zu wollen, insbesondere zu Krankheiten, die für dieses Verfahren bisher keine Rolle gespielt haben (Suizidalität, ärztliche Abklärung) oder die das Gericht bereits berücksichtigt hat (Situation in Lettland) IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin reiste mit einem Besuchsvisum für Lettland (Bl. 3 BeiA) nach Deutschland und stellte dort am 27.11.2017 einen Asylantrag. Die lettischen Behörden erklärten ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 28.12.2017 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Entsprechend hat die Beklagte den Asylantrag mit Bescheid vom 06.02.2018 als unzulässig abgelehnt (näher Bl. 3 ff.). Hiergegen hat die Klägerin am 14.02.2018 Klage eingereicht und zugleich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. Diesen Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 13.03.2018 (1 L 405/18.KS.A) abgelehnt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Abschiebung nach Lettland sei unwirksam, weil sie niemals Lettland aufgesucht und dort Asyl begehrt hätte. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid vom 06.02.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen/sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote bezüglich der Rückreise nach Aserbaidschan vorliegen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid vom 06.02.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten, Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2018 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.04.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Weiterer inhaltlicher Vortrag ist nach der Klageschrift nicht erfolgt. Das Gericht hat der Klägerin eine Frist für weiteren Vortrag gesetzt nach § 87b VwGO bis zum 08.05.2018 (Bl. 36), ohne dass solcher erfolgt wäre. Lediglich ein paar Lichtbilder und Dokumente in fremder Sprache ohne Übersetzung wurden eingereicht (Bl. 40 ff.). Am 20.04.2018 legte der Klägervertreter (lediglich) das Mandat nieder, ohne eine Kündigung des der Prozessvollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nachzuweisen. Eine erste mündliche Verhandlung fand am 23.05.2018 statt, ohne Anwalt und Dolmetscher (reine Rechtsfrage). Das Gericht hat sich im Termin darauf eingelassen, dass neuer Termin in 3-4 Wochen (am Ende der Sitzung verkündet für den 14.06.2018) mit Dolmetscher und ggf. neuem Anwalt stattfinden soll. Die Ladung an die Klägerin persönlich wurde am 28.05.2018 per Zustellungsurkunde zugestellt (Bl. 71), enthielt allerdings den Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln", obwohl die Klägerin im Termin vom 23.05.2018 versicherte, an der vorgegebenen Adresse zu wohnen. Ein neuer Klägervertreter bestellt sich mit Schreiben vom 29.05.2018 (zugegangen bei Gericht erst am 06.06.2018) und verlangte Akteneinsicht. Am 07.06.2018 erlangte der Anwalt telefonisch über das Gericht (spätestens) davon Kenntnis, dass für den 14.06.2018 neuer Termin anberaumt ist und daher aufgrund der Postlaufzeiten eine Akteneinsicht nur im Gericht stattfinden kann. Bis einschließlich 12.06.2018 erfolgte jedoch keine Akteneinsicht. Erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung nahm der Klägervertreter Akteneinsicht in der Geschäftsstelle und teilte dieser auch die neue Adresse der Klägerin mit. Am Tag der mündlichen Verhandlung selbst ging zunächst ein Schriftsatz des Klägervertreters bei Gericht ein, indem der Antrag umgestellt und sich inhaltlich zum Verfahren eingelassen wurde. Im letzten Satz heißt es: " Es wird im Termin zu klären sein, ob Suizidalität und eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben sind, die ggfls. ärztlich abzuklären sind " (Bl. 81). In einem Telefonat mit der Geschäftsstelle erklärte der Klägervertreter, er könne nicht zum Termin erscheinen, weil er "heute Mittag bereits einen weiteren Termin" (so Bl. 82) habe. Mit späterem Schreiben vom gleichen Tag wurde sodann um Terminsverlegung gebeten: Weder der Klägerin noch dem Klägervertreter läge eine Terminsladung vor. Er habe telefonisch erfahren, dass der Termin um 14.30 Uhr (richtig: 14.20 Uhr) sei und befinde sich "heute Nachmittag" auf einer "Fortbildungsveranstaltung". Diese begann laut beigefügtem Dokument um 15.00 Uhr im ... Hotel ......, .......... Mit wiederum späterem Schreiben vom gleichen Tag wurde erneute Terminsverlegung beantragt, weil "die Klägerin erkrankt" sei. Beigefügt ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Diagnose mit einer voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 14.06.18 bis 14.06.18 (Bl. 90).