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Beschluss

1 K 1933/16.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2017:1227.1K1933.16.KS.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt es dahin gestellt, ob der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage ist. Darauf kommt es nicht an, denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, Rn. 12, juris). Der ursprüngliche Antrag, mit dem der Kläger die Aufhebung eines gegen ihn verhängten Hausverbots für alle Hessischen Erstaufnahmeeinrichtungen des Regierungspräsidiums in Kassel begehrt hat, ist bereits unzulässig, da sich die streitbefangene Verfügung erledigt hat. Das Regierungspräsidium Kassel betreibt keine Erstaufnahmeeinrichtungen mehr. Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 ging die Zuständigkeit hierfür auf das Regierungspräsidium Gießen über. Als Konsequenz hieraus hat der Kläger inzwischen seinen Klageantrag abgeändert und beantragt nun die Feststellung, dass das Hausverbot rechtswidrig gewesen ist (Schriftsatz vom 12. Dezember 2017, Bl. 52 der Gerichtsakte). Insoweit fehlt der Klage, bei der es sich nun um eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO handelt, jedoch das Feststellungsinteresse. Ein solches kann sich aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, sofern eine solche hinreichend konkret ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. A., 2017, § 113 Rn. 141 m.w.N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Regierungspräsidium Gießen gegen den Kläger erneut ein Hausverbot verhängen könnte, der Kläger hat nicht einmal dargelegt, dass er beabsichtigt, nunmehr, nach Erlöschen des Hausverbots, die Erstaufnahmeeinrichtungen überhaupt noch einmal betreten zu wollen. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich auch nicht mit einem Rehabilitationsinteresse (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. A., 2017, § 113 Rn. 142 m.w.N.) begründen. Hierfür wäre erforderlich, dass der Verwaltungsakt einen diskriminierenden Charakter gehabt hat und der Adressat, dessen Persönlichkeitsrecht hierdurch verletzt wurde, als schutzwürdig anzusehen wäre. Dies wurde vorliegend nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Aber selbst wenn man ein schutzwürdiges Interesse annehmen und damit die Klage als zulässig ansehen wollte, so wäre sie unbegründet, da das Hausverbot, wie es mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 ausgesprochen wurde, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Verfügung ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Zwar wurde der Kläger zunächst nicht gem. § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört, dies wurde aber durch den nachfolgenden Schriftwechsel, bei dem der Beklagte seine Argumentation vertieft und dabei auch auf Einwände des Klägers eingegangen ist, gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nachgeholt. In diesen Schreiben des Beklagten vom 6. Januar, 22. Januar und 4. Februar 2016 wurde auch die zunächst unterbliebene Begründung (§ 39 Abs. 1 S. 1 HVwVfG) nachgeholt und dieser formelle Mangel damit gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG geheilt. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt als Annex aus seiner Sachkompetenz für diese Einrichtungen. Auch materiell ist das Hausverbot des Beklagten rechtmäßig ergangen. Rechtsgrundlage für ein Hausverbot ist die Sachkompetenz der jeweiligen Behörde als Inhaberin des Hausrechts zur Erfüllung der übertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausrecht ist notwendiger Annex dieser Sachkompetenz. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird (einhellige Auffassung, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Hausverbot lagen vor. Der Widmungszweck der Erstaufnahmeeinrichtungen bestand darin, den dort untergebrachten Asylantragstellern für die Dauer des Asylverfahrens bzw. Teilen davon eine menschenwürdige Unterkunft zu bieten. Hieraus folgt, dass das Betreten der Unterkünfte auch nur den dort untergebrachten Asylbewerbern gestattet war sowie solchen Personen, denen von Seiten der Behörde der Zutritt ausdrücklich erlaubt worden war. Bei einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge handelt es sich insbesondere nicht um eine allgemein zugängliche öffentliche Einrichtung. Es besteht kein allgemeines Zutrittsrecht. Dies folgt aus § 44 Abs. 1 AsylG, der seinem Sinn und Zweck nach nicht nur die bloße Vorhaltung von Aufnahmeeinrichtungen umfasst, sondern die Länder auch dazu verpflichtet, diese derart auszugestalten, dass die Rechte der Flüchtlinge gewahrt werden. Diesen steht während ihres Asylverfahrens ein Anspruch auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG zu, außerdem fallen die Unterkünfte unter den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG, denn hierfür es ist ausreichend, dass ein Raum vorübergehend als Rückzugsraum dient (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05 -, BGHSt 50, 206) was typischerweise bei einer Erstaufnahmeeinrichtung, von der aus die Flüchtlinge weiter verteilt werden, der Fall ist. Aus diesen Vorschriften folgen Schutzverpflichtungen gegenüber den Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung und deren Persönlichkeitsrechten (so auch Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. März 2016 - 3/15 -, juris). Hieraus folgend durfte der Beklagte dem Kläger bereits deshalb ein Hausverbot erteilen, weil der Kläger nicht (mehr) zu dem zutrittsberechtigten Personenkreis gehörte. Zutrittsberechtigt war der Kläger nur solange, als ihm bzw. dem Dolmetscherbüro, für das er tätig war, eine individuelle oder allgemeine Betretenserlaubnis erteilt wurde. Im Falle des Klägers wurden die Dienste des Klägers nicht mehr angefordert mit der logischen Konsequenz, dass er auch die Aufnahmeeinrichtungen nicht mehr betreten durfte. Es stand dem Regierungspräsidium jederzeit frei, zu entscheiden, welche Dolmetscher beauftragt wurden und welche nicht. Ein Anspruch auf Beschäftigung bestand von Seiten des Klägers nicht. Darüber hinaus lagen aber auch, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht dazu geeignet war, in den Erstaufnahmeeinrichtungen Sprachmittlerdienste für Flüchtlinge durchzuführen. Denn es bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - zusammen mit drei anderen Sprachmittlern - die Flüchtlinge aufgrund des Gebrauchs von Einwegrasierern und Musikhörens zurechtwies, dies würde kein guter Moslem tun. Er war missionarisch tätig und respektierte die Glaubensfreiheit der Flüchtlinge nicht. Hierin lag eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Erstaufnahmeeinrichtung und für die Rechte der Flüchtlinge. Der Beklagte war als Ausfluss von § 44 AsylG und der Grundrechte der Flüchtlinge zum Einschreiten zum Zwecke der Gefahrenabwehr verpflichtet (Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern,a.a.O.). Der Kläger hat die Vorwürfe nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr lediglich Begründungsmängel angeführt und verlangt, dass ihm die Namen derjenigen, die er beeinflusst haben soll, genannt werden (vgl. die Schreiben vom 15. Dezember 2015, 7. Januar 2016, vom 26. Januar 2016 sowie vom 26. Februar 2016). Daher geht das Gericht davon aus, dass die Vorwürfe zutreffend waren. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass Sprachmittler ein großes Vertrauen genießen, da sie im direkten Kontakt zu den Flüchtlingen stehen. Es ist besonders bedeutsam, dass diese Personen vertrauenswürdig sind und ihre Tätigkeit gewissenhaft ausüben, da sie die einzige Möglichkeit für die deutschunkundigen Flüchtlinge sind, sich zu verständigen. Gleichzeitig kann die Übersetzung nicht überprüft werden, denn die Hinzuziehung mehrerer Sprachmittler bei jeder Übersetzung würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Wichtig ist, dass ein großes Vertrauen in die Person des Sprachmittlers gesetzt werden kann. Hieran bestanden hinsichtlich des Klägers erhebliche, begründete Zweifel. Es ist auch kein Vertrauensschutz dahingehend zu erkennen, dass der Zutritt zunächst gewährt und dann wieder entzogen wurde. Denn die Erteilung des Zutrittsrechts erfolgte aufgrund des plötzlichen, hohen Bedarfs an Sprachmittlern zunächst ohne Sicherheitsüberprüfung. Der Kläger wusste dies auch. Die Überprüfungen wurden nachgeholt, verzögerten sich aber auch durch die verspätete Einreichung von Formularen durch den Kläger. Die Erteilung des Hausverbots war auch verhältnismäßig. Legitimer Zweck war die Gefahrenabwehr und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Beklagten. Das Hausverbot gegenüber dem Beklagten war auch geeignet, um diesen Zweck zu erreichen. Indem er die Einrichtungen nicht mehr betreten durfte, wurde der Zweck gefördert. Das Hausverbot war auch erforderlich, denn ein milderes, gleich wirksames Mittel war nicht ersichtlich. Eine partielle Zugangsbeschränkung in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht hätte immer noch zur Folge gehabt, dass der Kläger mit Flüchtlingen in persönlichen Kontakt hätte treten können. Auch eine Überwachung des Klägers kam nicht in Betracht, denn er wurde gerade deshalb zu Sprachmittlerdiensten eingesetzt, um sich in Fremdsprachen mit den Flüchtlingen zu unterhalten. Schließlich war die Erteilung des Hausverbots auch angemessen. Gegenüber dem individuellen Interesse des Klägers an der Ausübung der Sprachmittlerdienste in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Beklagten überwog das Interesse des Beklagten an effektiver Gefahrenabwehr. Denn zu schützen waren die Asylbewerber, die sich in der Erstaufnahmeeinrichtung aufhalten mussten und sich dem Einfluss des Klägers nicht entziehen konnten. Im Gegenteil waren sie sogar auf ihn angewiesen, um sich zu verständigen. Demgegenüber konnte der Kläger seine Sprachmittlerdienste überall anbieten. Es blieb dem Kläger unbenommen, weiterhin außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtungen des Beklagten tätig zu sein. Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus § 118 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.