OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 2797/17.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2017:1116.1L2797.17.KS.00
27Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten "Technische Sachbearbeitung im Dezernat ……" nach Besoldungsgruppe A12 HBesG mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig und rechtskräftig entschieden ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 12.813,84 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten "Technische Sachbearbeitung im Dezernat ……" nach Besoldungsgruppe A12 HBesG mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig und rechtskräftig entschieden ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 12.813,84 EUR festgesetzt. Der Antrag ist zur Sicherung der von Antragsteller geltend gemachten Rechte gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht innerhalb des im Hauptsacheverfahren zur Verfügung stehenden Entscheidungsrahmens auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dies setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus und daneben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. die sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf einen Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 24). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens kann der oder die Unterlegene regelmäßig deshalb nicht verwiesen werden, weil aus Gründen der Ämterstabilität eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden kann (ständige Rechtsprechung - auch - der Kammer, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2004, 2 BvR 3/03, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.2011, nicht veröffentlich; Kammerbeschluss vom 17.01.2012, 1 L 914/11.KS, nicht veröffentlicht). Diese Grundsätze gelten auch bei Konkurrenzen um einen Beförderungsdienstposten, um Vorwirkungen der Auswahlentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs eines Mitbewerbers, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht, auszuschließen. Eilrechtsschutz gegen eine Dienstpostenvergabe wird nur dann nicht gewährt, wenn eine Beurteilungsrichtlinie eine Regelung des Inhalts enthält, dass bei Dienstpostenvergabe im laufenden Verfahren eine fiktive Beurteilung ohne Berücksichtigung der im Beförderungsamt erbrachten Leistungen erfolgt oder dies in der Stellenausschreibung zugesichert wird oder dem unterlegenen Bewerber individuell eine solche Zusage gemacht wird (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016,2 VR 2/15, BVerwGE 155, 152; Beschluss vom 21.12.2016, 2 VR 1/16, BVerwG 157, 168; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 28.04.2017, 1 B 947/17, NVwZ 2017, 1144 ). In diesem Sinne macht auch der Antragsteller als übergangener Bewerber in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren ein Bedürfnis zur Sicherung seines Rechtes auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten geltend. Er hat sich um einen Beförderungsdienstposten nach A12 HBesG bezogen auf einen nach A13 HBesG bewerteten Dienstposten beworben, ohne dass der Antragsgegner die Ausblendung des Bewährungsvorsprung des ausgewählten Mitbewerbers aus dem Statusamt A11 HBesG in Aussicht gestellt hätte, sodass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes statthaft ist. Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers, der wortwörtlich darauf gerichtet war, "dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ihm zur Verfügung stehenden Dienstpostens "Technische Sachbearbeitung im Dezernat ….. nach Bee. Gr. A 12 HBesG" mit einem anderen Mitbewerber als dem Antragsteller, insbesondere mit dem Mitbewerber, Herrn Y., zu besetzen und ihm aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist" dahingehend ausgelegt (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass der Antragsteller lediglich die Dienstpostenbesetzung mit dem ausgewählten Mitbewerber, der beigeladen wurde, untersagen lassen möchte, da allein dieser Vorgang den Bewerbungsverfahrensanspruch zu verletzen droht. Darüber hinaus ergab sich im Wege der Auslegung, dass sich die beantragte Sicherungsanordnung auf den Zeitraum bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers und nicht nur bis zur erneuten Entscheidung sowie den Ablauf einer Mitteilungsfrist von zwei Wochen erstrecken soll. Denn ansonsten ginge die Sicherungsanordnung ins Leere, falls es zu einem erneuten Rechtsstreit über die Auswahlentscheidung kommen sollte. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat zunächst das Bestehen eines Anordnungsgrundes in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat sich in dem Auswahlverfahren dafür entschieden, die streitbefangene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiervon wurde der Antragsteller durch Übersendung einer sog. Konkurrentenmitteilung- Schreiben vom 20.03.2017 (Bl. 11 der Gerichtsakte) - in Kenntnis gesetzt. Aus dem beigezogenen Auswahlvorgang ist zu ersehen, dass beabsichtigt war, die streitbefangene Stelle zeitnah mit dem ausgewählten Mitbewerber zu besetzen. Von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu vereiteln, hat der Antragsgegner allein aufgrund des angebrachten Eilrechtsschutzgesuchs Abstand genommen. Die von dem Antragsteller erstrebte Anordnung ist damit im Hinblick auf die Sicherung der von ihm geltend gemachten Rechte eilbedürftig. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Ein Beamter hat das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten bzw. einen Beförderungsdienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 Hess. Verfassung, § 10 HBG iVm § 9 BeamtStG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. Daraus resultiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der eine faire und (chancen-) gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend: Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993, 1 TG 1585/93, juris). Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden. Bei einer beamtenrechtlichen Personalauswahlentscheidung hat der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, 2 BfR 311/03, ZBR 2004, 45 f. ; BVerwG, Urteil vom 28.10.2004, 2 C 23/03, ZBR 2005, 162 f.). Mängel einer dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (etwa Kammerbeschluss vom 30.06.2017, 1 L 2007/17.KS, nicht veröffentlicht); sie müssen es aber nicht (näher Kammerbeschluss vom 11.01.2016, 1 L 2133/15.KS, juris). Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" und dem Prognosecharakter dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs wegen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der nur eingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich daher darauf, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen - in dem sie sich frei bewegen kann - verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.01.2017 ist rechtswidrig. In der dienstlichen Beurteilung wurde die 50%ige Freistellung aufgrund der Personalratstätigkeit während des Beurteilungszeitraums 01.07.2013 bis 30.06.2017 (vgl. Freistellung, datiert auf 06.2012, Bl. 76 der Gerichtsakte) nicht korrekt berücksichtigt. Der Antragsgegner trägt vor, dass der Umstand der Freistellung zu 50% in der Beurteilung nachgezeichnet worden sei (Schriftsatz vom 29.08.2017, Bl. 96 der Gerichtsakte) und präzisiert dies dahin gehend, dass gedanklich die letzte Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.04.2001 bis 30.06.2013 nach Maßgabe der beruflichen Entwicklung dreier konkret benannter vergleichbarer Beamten fortgeschrieben worden sei (Schriftsatz vom 27.10.2017, Bl. 140 der Gerichtsakte). Diese fiktive Nachzeichnung war jedoch fehlerhaft. Denn der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 2 VR 1/13, BVerwGE 147, 20, Rn. 22). Eine Fortschreibung vergangener Beurteilungen durch eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdeganges des freigestellten Beamten kommt dementsprechend nur dann in Betracht, wenn während des Beurteilungszeitraumes keine dienstlichen Leistungen erbracht wurden, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten, um in diesem Fall Benachteiligungen der betroffenen Beamten ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, 2 C 11/09, NVwZ-RR 2011, 371, Rn. 9). Für die Beurteilung des Antragstellers stand aber gerade eine belastbare Tatsachengrundlage zur Verfügung. Der Antragsteller verrichtete seine Tätigkeit im Statusamt noch zu 50%. In der Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2015, 5 ME 197/15, NZA-RR 2016, 222; VG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2010, 9 K 1394/09, juris) und in der Literatur (von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: 156. EL, August 2016, § 59 HBG Rn. 34) wird eine fiktive Nachzeichnung erst dann gefordert, wenn der Beamte im erheblichen Umfang freigestellt ist bzw. wenn er dienstliche Leistungen nur noch im Umfang von 25% oder weniger erbringt. Auch die vergleichbare bundesrechtliche Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV sieht einen entsprechenden Grenzwert vor. Vor diesem Hintergrund hätte der Antragsgegner keine fiktive Nachzeichnung vornehmen dürfen. Vielmehr hätte er die vom Antragsteller erbrachten dienstlichen Leistungen als Beurteilungsgrundlage heranziehen und falls erforderlich bei deren Bewertung berücksichtigen müssen, dass der teilfreigestellte Antragsteller nicht in gleichem Umfang wie ein vollbeschäftigter Beamter Erfahrungswissen erwerben kann. Dieses Vorgehen entspricht letztlich den allgemeinen Vorgaben zum Umgang mit Teilzeitbeschäftigten, wie sie sich nicht zuletzt aus Nr. 1.3. der Beurteilungsrichtlinien ergeben, wonach eine durch Teilzeitarbeit bedingte Verringerung der Arbeitsmenge die Beurteilung nicht negativ beeinflussen darf. Die fiktive Nachzeichnung der dienstlichen Tätigkeit macht die Beurteilung auch deswegen fehlerhaft, weil sie sich weder aus der dienstlichen Beurteilung selbst noch aus dem Auswahlvermerk ergibt. In der der Beurteilung vorangestellten Beschreibung der Tätigkeiten findet sich zwar ein Hinweis auf die Freistellung an sich, darüber hinaus wird im Rahmen der dienstlichen Beurteilung die fiktive Nachzeichnung jedoch nicht offen gelegt. Eine dienstliche Beurteilung muss aber in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Die darin enthaltenen Werturteile dürfen keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern der Beamte muss die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfahren und für ihn muss der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar werden. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, 2 C 8/78, BVerwGE 60, 245, Rn. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2016, 1 B 1511/15, juris, Rn. 38). Bezogen auf allgemein gehaltene Werturteile einer dienstlichen Beurteilung, die nicht ausreichend erläutert wurden, kann ausnahmsweise die Darlegung und Erläuterung der maßgeblichen Erwägungen im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden, soweit eine inhaltliche Änderung nicht stattfindet und der Beamte nicht in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, 2 C 8/78, BVerwGE 60, 245, Rn. 26). Der nachträgliche schriftsätzliche Hinweis darauf, dass eine fiktive Nachzeichnung durchgeführt wurde, stellt jedoch keine zulässige nachträgliche Ergänzung der Auswahlerwägungen dar. Dadurch wird vielmehr der Beurteilungsgegenstand ausgetauscht bzw. es werden gänzlich andere Beurteilungsgrundsätze zugrunde gelegt. Dies führt zu einer inhaltlichen Änderung im Hinblick auf die Beurteilungserwägungen. Damit ist regelmäßig auch eine Verkürzung des individuellen Rechtsschutzes verbunden, weil der Beamte die Rechtmäßigkeit der fiktiven Nachzeichnung vorprozessual nicht überprüfen kann, etwa im Hinblick auf die Bildung der Vergleichsgruppe. Für den Fall, dass ein Nachzeichnungssystem durch ein anderes System der Nachzeichnung ersetzt werden soll, wurde obergerichtlich entschieden, dass dies keine zulässige Ergänzung der Auswahlerwägungen darstellt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.01.2016, 3 CE 15.2012, juris, Rn. 30). Dies hat erst recht zu gelten, wenn der Dienstherr im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Begründung nunmehr auf ein System der fiktiven Nachzeichnung anstelle der Beurteilung der tatsächlich erbrachten Leistungen stützen will. Zudem erweist sich das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als fehlerhaft. Entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO enthält es keine Aussage zur Eignung für das ausgeübte oder angestrebte Amt. In der Begründung der Landesregierung zu § 40 HLVO heißt es: Zu § 40 (Inhalt) In Abs. 1 wird nunmehr auf die Befähigung und fachliche Leistung abgestellt, da es sich bei der dienstlichen Beurteilung um die Bewertung des Dienstherrn darüber handelt, ob und in welchem Grad eine Beamtin oder ein Beamter die für ihr oder sein Amt und für ihre oder seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist. Da die dienstliche Beurteilung Grundlage für Personalentscheidungen ist, wird in Abs. 2 Satz 2 nunmehr verbindlich festgesetzt, dass im Gesamturteil auch eine Aussage über die Eignung für das ausgeübte oder ein angestrebtes Amt zu treffen ist. Eignung in diesem Sinne ist die aus Befähigung und Leistung schlüssig abzuleitende Qualifikation für das ausgeübte oder ein angestrebtes Amt. (…) Daraus kann man deutlich entnehmen, dass der Verordnungsgeber bewusst die Pflicht zur Eignungsbeurteilung in die HLVO aufgenommen hat, Ausnahmen also nicht möglich sein sollen. Dies gilt sowohl für Regelbeurteilung (dort Eignung für derzeit ausgeübtes Amt) als auch für Anlassbeurteilung bei anstehender Beförderung (Eignung für angestrebtes Amt). Wenn die Eignungsbeurteilung fehlt, ist die dienstliche Beurteilung unvollständig und damit rechtswidrig. In der dienstlichen Beurteilung des Antragsstellers fehlte eine Eignungsbeurteilung im Zusammenhang mit dem Gesamturteil, sodass diese bereits deswegen rechtswidrig ist. Darüber hinaus ist das Gesamturteil nicht plausibel begründet worden. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Begründung und Plausibilisierung von Werturteilen im Rahmen von dienstlichen Bewertungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.06.1980,2 C 8/78, BVerwGE 60, 245; Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015, 1 A 2172/13, juris) muss auch die Bildung des Gesamturteils auf der Grundlage der Einzelbewertungen nachvollziehbar begründet werden. Eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils durch ein arithmetisches Mittel der Bewertungen der Einzelmerkmale ist nicht zulässig, sondern es bedarf einer nochmaligen eigenständigen Wertung der Einzelbewertungen zum Zwecke der Bildung des Gesamturteils (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1994,2 C 21.93, BVerwGE 97, 128; Urteil vom 21.03.2007, 2 C 2/06, juris). Dementsprechend sieht Nr. 6.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (ohne Polizeivollzugsdienst) vom 10. Dezember 2009, in Kraft gesetzt ab dem 01. Januar 2015 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), vor, dass das Gesamturteil keine schematische oder gar mathematische Zusammenfassung der Einzelbewertungen darstellt. Dies knüpft daran an, dass es Sache des Dienstherrn ist, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Diese Gewichtung wiederum ist besonders begründungsbedürftig, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, 2 C 27.14, NVwZ 2016, 1262, Rn. 32; Urteil vom 28.01.2016, 2 A 1/14, NVwZ 2016, 1645, Rn. 39). Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015,2 C 27.14, NVwZ 2016, 1262, Rn. 32; Urteil vom 28.01.2016, 2 A 1/14, NVwZ 2016, 1645 , Rn. 39). Eine solche Plausibilisierung des Gesamturteils findet sich nicht in der dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller. Das Gesamturteil lautet: "Die Leistung und Befähigung von Herrn X. übertreffen die Anforderungen". Allerdings drängte sich vor dem Hintergrund der Einzelbewertung dieses Gesamturteil nicht auf. 6 von 16 Einzelmerkmalen waren nämlich dem Bereich "übertreffen erheblich die Anforderungen" zuzuordnen und ein Einzelmerkmal wurde der Bewertungsstufe "entspricht voll den Anforderungen" zugeordnet. Auch wenn sich die übrigen Einzelmerkmale der Bewertungsstufe "übertreffen die Anforderungen" zuordnen lassen, war damit ein entsprechendes Gesamturteil in diesem Bereich keineswegs vorgezeichnet. Denn immerhin fällt mehr als ein Drittel der Einzelbewertungen besser aus. Außerdem ist auffällig, dass sich die besseren Einzelbewertungen auf die Befähigungsbeurteilung und dort auf die sonstigen Eigenschaften und sozialen Kompetenzen beziehen. Dementsprechend hätte der Antragsgegner nachvollziehbar begründen müssen, welches Gewicht er der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung einräumt und wie er die Verteilung der Einzelbewertungen gewichtet. Auch im weiteren Verfahren hat der Antragsgegner, obschon der Antragsteller gerade das Fehlen einer Erläuterung geltend gemacht hat, nicht dargelegt, wie er unter Berücksichtigung der Bewertungen der verschiedenen Einzelmerkmale zu dem Gesamturteil gelangt ist. Im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruft sich der Antragsgegner wiederum allein auf die "überwiegende" Bewertung der Einzelmerkmale mit "übertrifft die Anforderungen" (vgl. Bl. 140 der Gerichtsakte), was letztlich eine nicht ausreichende mathematisch-schematische Betrachtungsweise offenlegt, die den Begründungsanforderungen nicht genügt. Vor dem Hintergrund dieser Fehler bei der dienstlichen Beurteilung, die zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen, kann offen gelassen werden, ob auch die vergleichende Ausschärfung der Beurteilungen anhand der Einzelbewertungen zu beanstanden ist. Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner eine solche Ausschärfung durchgeführt hat, da die Leistungen und Befähigungen des Antragstellers im Statusamt A12 mit "übertreffen die Anforderungen" und die des Beigeladenen im Statusamt A11 mit "übertreffen erheblich die Anforderungen" bewertet wurden und aufgrund der Abweichung um eine Notenstufe von einer wesentlichen gleichen Bewertung auszugehen ist. Allerdings gelten auch für die Ausschärfung die beschriebenen allgemeinen Begründungsanforderungen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, 2 C 8/78, BVerwGE 60, 245, Rn. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2016, 1 B 1511/15, juris, Rn. 38). Hier hat der Antragsgegner zwar in der Auswahlentscheidung begründet, dass er die Ausschärfung auf acht Einzelmerkmale gestützt hat, die einen Bezug zum Anforderungsprofil haben. Mit Schriftsatz vom 27.10.2017, Bl. 140 der Gerichtsakte) hat er zudem exemplarisch für die Einzelmerkmale "Arbeitsmenge" und "Arbeitsgüte" dargelegt, aufgrund welcher Formulierungen des Anforderungsprofils diese Merkmale berücksichtigt wurden. Aufgrund des Umstands, dass die Formulierungen im Anforderungsprofil nicht deckungsgleich sind mit den Bewertungskategorien, wie sie sich aus den Bewertungshilfen zum Leistungs- und Persönlichkeitsbild (Bl. 142 ff. der Gerichtsakte) ergeben, ist jedoch im Einzelnen nicht unmittelbar einsichtig, welche Einzelmerkmale welchen Anforderungen aus dem Anforderungsprofil zuzuordnen sind bzw. warum andere Einzelmerkmale nicht berücksichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund ist höchst zweifelhaft, ob die Begründung des Antragsgegners hinreichend plausibel ist. Es bleibt jedenfalls ein wesentlicher Teil der Gründe, nämlich die Auswahl der zu berücksichtigenden Einzelmerkmale anhand des Anforderungsprofils, größtenteils im Dunkeln. In gewissen Grenzen ist zwar eine Rekonstruktion dieser Erwägungen anhand des vorliegenden Anforderungsprofils möglich. Nimmt man aber ernst, dass für den Beamten der Weg sichtbar gemacht werden muss, der zu dem Urteil des Dienstherrn geführt hat, dürfte wohl zu diesem Teil des Auswahlvorgangs ein größeres Maß an Begründungstiefe verlangt werden. Aufgrund der übrigen Fehler der dienstlichen Beurteilung kann das Gericht die Frage nach der nachvollziehbaren Begründung der Ausschärfung aber letztlich offen lassen. Es ist nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommen könnte. Seine Auswahl erscheint also jedenfalls möglich, was neben der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.09.2002, 2 BvR 857/02, juris, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.10.2010, BVerwG 2 C 16.09, juris, Rn. 32). Der Antragsgegner hat sich aufgrund einer Ausschärfung anhand der Einzelmerkmale für die Auswahl des Beigeladenen entschieden, nachdem die Bewerber nach dem jeweiligen Gesamturteil unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter als im Wesentlichen gleich zu bewerten waren. Es ist nicht auszuschließen, dass sich bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Freistellung als Personalrat und nach einer fehlerfreien Bildung des Gesamturteils die dienstliche Beurteilung des Antragstellers verbessert, sodass dieser bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommen könnte. Da der Antragsgegner nach allem unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenbeteiligung des Beigeladenen kam indes nicht in Betracht, da dieser keine eigenen Sachanträge gestellt und sich somit auch nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Daher waren auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 4 GKG, Nr. 10.3 Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich (etwa Hess. VGH, Beschluss vom 20.04.2016, 1 E 970/14, juris; Kopp/Schenke, a.a.O., Anh. § 164 VwGO Rn. 10a). Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren.