Urteil
1 K 1033/12.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:1006.1K1033.12.KS.0A
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen für die von ihr geltend gemachten Aufwendungen für die verordneten Präparate in dem streitgegenständlichen Zeitraum. Die Bescheide vom 13. Januar 2011 und vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 03. August 2012 erhalten haben, sind daher auch nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -). Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen sind die §§ 5 ff. HBeihVO in der Fassung vom 5. Dezember 2001, GVBl. I 482, 491. Gemäß § 5 HBeihVO sind beihilfefähig solche Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Für Aufwendungen im Krankheitsfalle ist zusätzlich auf die Voraussetzungen des § 6 HBeihVO zu achten. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HBeihVO können Aufwendungen nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn und soweit sie für Arzneimittel aufgewendet worden sind, die aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang von einem Arzt verschrieben wurden. Die Vorschrift schließt in Satz 4 die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen dann aus, wenn es sich bei den Präparaten um solche handelt, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Nach § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen schließlich dann nicht beihilfefähig, wenn es sich um solche für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel handelt. Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen. Dabei scheitert der Anspruch nicht an der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 HBeihVO. Sowohl die ärztlichen Befundberichte als auch der gerichtlich bestellte Sachverständige kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass sich die Symptomatik der Klägerin einem Krankheitsbild, konkret demjenigen des Chronic Fatigue Syndrom zuordnen lässt. Diese Zuordnung nimmt der Sachverständige anhand wissenschaftlich entwickelter Kriterien und unter Berücksichtigung unterschiedlicher Klassifizierungsansätze vor. Diese auf Seite 40 seines Gutachtens zusammengefasste Einschätzung hat der Gutachter Prof. F nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die als CFS mittlerweile bekannt gewordenen Symptome und ihre möglichen Ursachen dargestellt. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an. Jedoch scheitert eine Beihilfefähigkeit an der Regelung des § 6 Abs. 2 HBeihVO, da die der Klägerin verordneten Präparate nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Nach der Rechtsprechung ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, NJW 1996, 801). Denn die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzen- de Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995-2 C 15/94 -, a. a. O.; OVG A-Stadt, Urteil vom 24. September 2004 -1 Bf 47/01 -, juris). Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 -1 A 1048/05 -, juris). Des Weiteren kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall nachweislich ein Heilerfolg eingetreten ist, da die Beihilfevorschriften pauschalierend die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen festlegen und die Beihilfestelle nicht in jedem Einzelfall verpflichtet werden soll, umfangreiche Prüfungen betreffend die Wirksamkeit eines Präparates vornehmen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, a. a. O., vgl. zu Vorstehendem auch das Urteil des VG Kassel vom 22. Mai 2014-1 K 668/13.KS -, juris). Auch zu dieser Frage hat das erkennende Gericht Beweis erhoben und Herrn Prof. F mit der Klärung der Frage beauftragt, ob es eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung der Krankheit der Klägerin gibt. Dies wurde zweifelsfrei verneint. Wie Prof. F auf Seite 41 seines Gutachtens darlegt, existiert derzeit keine Empfehlung bestimmter Einzelpräparate für die Krankheit CFS generell und die Symptome der Klägerin im Speziellen. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vertiefend erläutert hat, muss jeder Patient, der an CFS erkrankt ist, individuell betrachtet werden, wobei als wichtigste Behandlungsmethode, aber nicht als einzige, die Substitution von im Körper nicht vorhandenen Mitteln, in Betracht kommt. Daneben werden körpertherapeutische Maßnahmen wie etwa Yoga eingesetzt, die vor allem bei leichteren Formen der CFS allein angewandt werden. Es ist auch so, dass sich in verschiedenen Regionen Europas unterschiedliche Behandlungsmethoden entwickelt haben, so wird die CFS in Skandinavien als Autoimmunkrankheit verstanden und deshalb teilweise mit Krebsmedikamenten behandelt. Grund hierfür ist, dass die Ursache für die Krankheit derzeit noch nicht bekannt ist. Prof. F hat auf Seite 35 seines Gutachtens die verschiedenen möglichen Ursachen einer CFS beschrieben und daraus auch abgeleitet, dass eine ärztliche Behandlung in dem Sinne, dass eine ursachenbasierte Therapie eingeleitet würde, nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft nicht möglich ist. Es gehe, so Prof. F, um eine "Optimierung des funktionellen Gesundheitsstatus", also um eine Stärkung des Allgemeinzustands mit dem Ziel, zusätzliche Infektionen, Rückfälle oder Schwächungen der Immunsystems zu vermeiden. Zusammenfassend hat der Gutachter damit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HBeihVO im Falle der Klägerin nicht vorliegen, da für CFS keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode existiert. Einwände gegen die Person des Gutachters oder die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen wurden von Seiten der Beteiligten nicht vorgebracht. Prof. F gilt als einer der Experten für die Behandlung von CFS und hat auf dem Gebiet zahlreiche Forschungsprojekte durchgeführt. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Fachkunde des Gutachters. Auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die von diesem Grundsatz unter engen Voraussetzungen Ausnahmen zulässt, kann eine Beihilfefähigkeit vorliegend nicht festgestellt werden. So vertritt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juni 1998 (- 2 C 24/97 -) die Auffassung, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfeberechtigung auch dann gegeben sein könne, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode noch nicht herausgebildet habe. Begründet wird dies mit der Fürsorgepflicht, die es gebiete, immer dann, wenn wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung stünden, auch Aufwendungen für sogenannte "Außenseitermethoden" als notwendig und angemessen und damit beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden könne (so bereits auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 -2 C 15/94 -, juris). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an; sie führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einer Beihilfefähigkeit der verordneten Präparate. Es fehlt nämlich an der Voraussetzung einer möglichen Anerkennung der im Falle vom CFS derzeit angewandten Behandlungsmethoden. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung nochmals verdeutlicht hat, existieren mehrere unterschiedliche Behandlungsmethoden für die Krankheit CFS, die teils auch nebeneinander angewandt werden. Eine sich abzeichnende generelle Lehrmeinung für die Behandlung der CFS existiert damit nicht und ist auch in Zukunft nicht zu erwarten, da die Behandlungsmethoden zu weit auseinanderliegen und - so sinngemäß der Gutachter Prof. F -jeweils im Einzelfall mehr oder weniger individuell erforscht wird, was dem Patienten hilft oder nicht hilft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 19. Januar 2011 - 2 B 76/10 -, juris) sind schließlich zwei weitere Fälle anerkannt, in denen auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Medikamente bzw. Behandlungsmethoden Beihilfe gewährt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn im Einzelfall, etwa wegen einer Gegenindikation, das für diese Krankheit anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches, allgemein anerkanntes Verfahren bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen kann sich auch die Behandlung mit einer Heilmethode als notwendig erweisen, die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, aber nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet. Auch insoweit kommt jedoch ein Beihilfeanspruch nicht in Betracht. Da, wie bereits ausgeführt, für die Erkrankung CFS kein anerkanntes Heilverfahren existiert, kann es auch im Falle der Klägerin nicht ohne Erfolg eingesetzt worden sein bzw. liegt auch nicht der Fall vor, dass aufgrund einer Gegenindikation ein anerkanntes Heilverfahren nicht angewandt werden darf. Zusammenfassend ist damit die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, da die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 2 HBeihVO vorliegen. Ob daneben ein Beihilfeanspruch auch deshalb nicht besteht, weil es sich bei den Präparaten ganz oder teilweise um solche handelt, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 6 Abs. 1 S. 4 Buchstabe a) HBeihVO), kann folglich dahingestellt bleiben. Die Ausschlussmöglichkeit für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Medikamente verstößt auch nicht gegen höherrangige Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht (§ 45 S. 1 BeamtStG). Insoweit hat der Verordnungsgeber einen Gestaltungsspielraum, der ihm über die Regelung des § 80 Abs. 5 HBG eingeräumt worden ist. Im Umfang dieses Gestaltungsspielraumes kann er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise der speziellen Fürsorge bestimmen. Zusätzlich schlägt sich auch der Zweck der Beihilfe, der sie als Ergänzung zum Alimentationsprinzip wirken lässt, nieder. Hieraus folgt, dass nicht jede Aufwendung aus Anlass einer Erkrankung als beihilfefähig anerkannt werden muss. Vielmehr ist es dem Verordnungsgeber unbenommen, aus Gründen der effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern eine Begrenzung der Beihilfe auf erfolgversprechende Heilbehandlungen vorzunehmen und dabei auch auf den allgemeinen Stand der Forschung abzustellen. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, geschieht unter der Voraussetzung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet, was regelmäßig nur bei anerkannten Therapien der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, juris). Aus diesem Grund erweist sich auch § 6 Abs. 2 HBeihVO entgegen der Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als verfassungswidrig, sondern vielmehr mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) als vereinbar. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, BVerfGE 115, 25-51) bezieht, sind die dort postulierten Rechtsgrundsätze nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte einen Fall aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden, die anderen Regelungen folgt und bei der aufgrund des Charakters als Vollversicherung Leistungsausschlüsse nur eingeschränkt möglich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Gewähr von Beihilfe nach der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO). Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Landes Hessen und gehört somit zum beihilfeberechtigten Personenkreis des § 80 Abs. 1 S. 1 HBG. Die Klägerin stellte zunächst mit Datum vom 06. Januar 2011 bei der Festsetzungsstelle einen Beihilfeantrag, mit dem sie u.a. Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 426,33 € für folgende Präparate geltend machte: - Intrazellkomplex in Höhe von 135 €, - Meydn in Höhe von 47,19 €, - Super B Caps in Höhe von 47,50 €, - Omega Esseintielas in Höhe von 38,25 €, - Pyrdoxal 5 Phosphat in Höhe von 27,50 €, - DHEA sowie 5 HTB in Höhe von 62,90 €, - Pascorbin Vit. C in Höhe von 42,24 €, - Allergolact in Höhe von 25,75 €. Mit Bescheid vom 13. Januar 2011 wurde der Antrag abgelehnt. Die Festsetzungsstelle führte als Begründung an, es handele sich bei den Präparaten um solche, die geeignet seien, Güter des täglichen Lebensbedarfs zu ersetzen, mithin um Nahrungsergänzungsmittel. Mit Datum vom 04. Februar 2011 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, sie leide unter der als Chronic Fatigue Syndrom (CFS) bezeichneten Erkrankung, deren Behandlung einzig durch die in dem Beihilfeantrag erwähnten Präparate möglich sei. Zudem habe der private Krankenversicherer bereits einen entsprechenden Erstattungsbetrag geleistet. Daraufhin legte der Beklagte die eingereichten Unterlagen mit Schreiben vom 1. April 2011 dem ärztlichen Dienst des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vor und bat dieses, ein Gutachten zu erstellen. In seinem Gutachten vom 28. Juni 2011 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales fest, dass eine Beihilfefähigkeit für die genannten Präparate nicht begründet werden könne. Die Klägerin stellte sodann einen weiteren Beihilfeantrag mit Datum vom 06. Dezember 2011 und machte dort Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.339,60 € für folgende Präparate geltend: - Intrazellkomplex in Höhe von 135 € + 2 x 225,10 €, - Meydn in Höhe von 47,19 € + 2 x 50,82 € + 63,52 €, - Rhodiolane NF in Höhe von 37,37 €, - Niaspan in Höhe von 53,98 €, - 2 L EBV Kps. In Höhe von 147,09 €, - Buffered Vit. C in Höhe von 22,90 € + 24,10 €, - CoQ-Gamma in Höhe von 64,20 €, - Cetebe Vit. C in Höhe von 19,39 €, - TNF direkt in Höhe von 53,82 €, - Kryptokomlex Plus in Höhe von 49,90 €, - Medivitan in Höhe von 31,30 €, - Luthein in Höhe von 38,00 €. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 wurden die Aufwendungen auch für diese Präparate als nicht beihilfefähig eingestuft und eine Gewährung von Beihilfe abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 30. Dezember 2011 und verwies zur Begründung erneut auf ihre CFS-Erkrankung, die allein durch die Einnahme der vorgenannten Medikamente gelindert werden könne. Die Festsetzungsstelle übergab daraufhin die Unterlagen auch in diesem Falle dem medizinischen Dienst zur Prüfung. Dieser lehnte die medizinische Indikation für alle vorgenannten Präparate ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. August 2012 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. In der Begründung wurde besonders darauf hingewiesen, dass die genannten Präparate nicht therapieadäquat seien. Darüber hinaus lägen keine Wirksamkeitsnachweise vor. Im Übrigen handele es sich bei einem Teil der Produkte um Nahrungsergänzungsmittel. Gegen den Widerspruchsbescheid hat sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 28. August 2012 gewandt und mehrere ärztliche Befundberichte der sie behandelnden Ärztin Frau Dr. E vorgelegt. Diese datieren auf den 13. März 2011 bzw. 08. April 2014. In diesen Befundberichten wird jeweils der im Jahr 2010 und den Folgejahren bestehende gesundheitliche Zustand der Klägerin beschrieben und sodann dargestellt, dass es sich bei der Symptomatik der Klägerin um eine solche handelt, die dem Chronical Fatigue Syndrom entspreche. Ein Krankheitszustand sei daher gegeben. Zwar sei eine medizinische anerkannte Behandlungsmethode, die auf die erfolgreiche Therapie abziele nicht vorhanden, allerdings könne im Wesentlichen durch die Einnahme von Medikamenten, Hormonen und Vitalstoffen eine Verschlimmerung abgemildert und der Ist-Zustand erhalten werden. Zur Begründung der Klage bezieht sich die Klägerin auf diese ärztlichen Stellungnahmen und trägt vor, die Beigabe verschiedener Präparate sei notwendig, um die Linderung der Beschwerden zu begünstigen. Die Einnahme dieser Präparate sei daher nicht als präventiv, sondern als essentielle Zufuhr notwendiger Stoffe zur Abmilderung der Symptomatik zu betrachten, wodurch sich die medizinische Notwendigkeit und besonders die Eigenschaft als Arzneimittel begründen lasse. Des Weiteren fehle im Falle der Aberkennung der medizinischen Notwendigkeit für Fälle wie den der Klägerin, d.h. für Fälle einer chronischen Erkrankung, eine Härtefallregelung, so dass ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. Art. 33 Abs. 5 GG bei Versagung der Beihilfefähigkeit gegeben sei. Im Ergebnis sei § 6 HBeihVO daher rechtswidrig. Schließlich sei auf einen Beschluss des BVerfG vom 6. Dezember 2005 (-1 BvR 347/98 -) abzustellen, der die Erstattungsmöglichkeit einer Behandlungsmethode im Falle eines gesetzlich krankenversicherten Patienten dann als gegeben betrachte, wenn ein hinreichender Schweregrad der Erkrankung vorliege und eine Behandlungsmethode hinreichend Aussicht auf Erfolg biete. Die Klägerin beantragt: die Bescheide des Beklagten vom 13. Januar 2011 und vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. August 2012 aufzuheben. den Beklagten zu verurteilen, Beihilfe zu den abgelehnten Präparaten zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass bereits die Einnahme der Präparate als medizinisch nicht notwendig einzustufen sei. Dies sei insbesondere damit zu begründen, dass sowohl eine kognitive Verhaltenstherapie als auch und vor allem körperliches Training als Therapieformen eingesetzt werden könnten. Das Gericht hat mit Beschluss vom 08. Mai 2014 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Einstufung der Symptomatik der Klägerin als Erkrankung mit der Notwendigkeit einer medizinischen Heilbehandlung, zur Eignung der von Frau Dr. E eingesetzten Präparate zur Behandlung der Erkrankung sowie zu möglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Wirkung der vorgeschlagenen Medikamente zur Linderung oder Heilung der Symptomatik der Klägerin eingeholt. Der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F kommt in seinem Gutachten vom 20. April 2016 zu dem Ergebnis dass es sich bei der im Falle der Klägerin festgestellten Symptomatik um das sog. Chronic Fatigue Syndrom (CFS) handelt, für dessen Behandlung zwar noch keine wissenschaftlich anerkannte Methode vorhanden sei. Es seien allerdings Therapieempfehlungen vorhanden. Der Einsatz der von der behandelnden Ärztin angegebenen Präparate sei geeignet, die bei der Klägerin festgestellten Mangelzustände zumindest zu lindern, so dass im konkreten Fall die Präparate als Arzneimittel zu betrachten seien. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund Behördenakte sowie auf das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genommen.