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Beschluss

1 L 1330/16.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0825.1L1330.16.KS.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 26. Juli 2016, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Mai 2016 gegen den Bescheid vom 18. April 2016 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da im Fall einer Versetzung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 126 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) kraft Gesetzes entfällt. Es kann offen bleiben, ob es dem vor der Versetzung beschäftigungslosen Antragsteller - wie es die Antragsgegnerin meint - am Rechtsschutzbedürfnis für das Eilverfahren fehlt, weil er durch die Versetzung erstmals wieder ein vollständiges Funktionsamt bei der Organisationseinheit Telekom Placement Services (TPS) der Deutschen Telekom AG erhält, was durch eine stattgebende gerichtliche Entscheidung revidiert würde (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 2 L 486/16.KO -, von der Antragsgegnerin vorgelegt). Jedenfalls erweist sich der Antrag als unbegründet. Entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab. Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich dabei in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hingegen im Fall eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig dar, ist das Eilrechtsschutzgesuch in der Regel unbegründet, da regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Auch hierbei schlägt mit erheblichem Gewicht zu Buche, ob nach der Gesetzeslage einem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Gemessen hieran erweist sich der Widerspruch des Antragstellers vom 13. Mai 2016 als voraussichtlich erfolglos. Die Versetzungsverfügung vom 18. April 2016 erweist sich nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Versetzung des zuvor beschäftigungslosen Antragstellers ist § 28 BBG, welcher aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) auf Beamte bei Postnachfolgeunternehmen wie der Deutschen Telekom AG Anwendung findet. Eine Versetzung ist gemäß § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Sie ist nach § 28 Abs. 2 BBG u. a. aus dienstlichen Gründen ohne die Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Bei der angegriffenen Verfügung vom 18. April 2016 handelt es sich zunächst überhaupt um eine Versetzung nach § 28 Abs. 1 BBG, da der Antragsteller weiterhin bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt bleibt. Deren Vorstand nimmt die Befugnisse u. a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten (§ 1 Abs. 2 Post-PersRG) mit Direktionsrecht im Betrieb TPS wahr. Davon abzugrenzen ist die dauerhafte Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bei einem rechtlich selbständigen Tochterunternehmen, mit welcher eine Tätigkeit übertragen wird, auf das der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 32.15 -, Rn. 3, juris). Soweit der Antragsteller bestreitet, dass ein Nachweis der Zugehörigkeit des Betriebs TPS zur Deutschen Telekom AG nicht vorliege, fehlt es diesbezüglich an jedweder Substantiierung seiner pauschalen Behauptung. Sowohl aus der streitgegenständlichen Verfügung vom 18. April 2016 als auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass die Organisationseinheit TPS dem Vorstand Civil Servant Services / Social Matters / Health & Safety der Deutschen Telekom AG untersteht und damit Teil dieser ist. Die Versetzung erweist sich voraussichtlich als formell rechtmäßig. Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 20. August 2015 zu einer beabsichtigten Versetzung nach Darmstadt in der Organisationseinheit TPS mit Wirkung zum 1. November 2015 gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angehört worden. Offen bleiben kann, ob diese Anhörung deshalb nicht ausreicht bzw. überholt ist, weil mit der angegriffenen Verfügung eine Versetzung letztlich erst zum 1. August 2016 erfolgte. Ein etwaiger Anhörungsfehler ist jedenfalls im Verlauf des Eilverfahrens durch die umfassenden Stellungnahmen des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. Ferner ist der Betriebsrat an der Versetzung gem. §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PostPersRG, § 76 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) i. V. m. § 24 PostPersRG ordnungsgemäß beteiligt worden. Die versagte Zustimmung des Betriebsrates wurde durch den Beschluss der Einigungsstelle vom 29. Januar 2016 nach § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG ersetzt, indem diese feststellte, dass bei dem Antragsteller ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege. Dabei ist es auch unschädlich, dass die Versetzung nicht - wie im Schreiben vom 20. August 2015 angekündigt - zum 1. November 2015 bzw. zum 1. Mai 2016 - wie es aus dem Protokoll des Einigungsstellenverfahrens folgt (vgl. Bl. 26 d. Behördenakte - BA -) - verfügt wurde. Denn ausweislich der Stellungnahme des Betriebsrates (Bl. 21 d. BA) war der Zeitpunkt der Versetzung für die Zustimmungsverweigerung nicht entscheidungserheblich, sondern allein die Versetzung an sich. Entsprechendes lässt sich aus dem Protokoll für die Feststellung der Einigungsstelle schließen. Eine erneute Beteiligung des Betriebsrates war daher für die verfügte Versetzung zum 1. August 2016 nicht erforderlich. Die Versetzung erweist sich auch als voraussichtlich materiell rechtmäßig. Es liegen dienstliche Gründe für die Versetzung i. S. d. § 28 Abs. 2 BBG vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "dienstlichen Grundes" unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (Bayer. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 6 ZB 13.1467 -, Rn. 10, juris). Gemessen hieran besteht der dienstliche Grund darin, dass die Antragsgegnerin glaubhaft vorgebracht hat, dass der Arbeitsposten "Referent Projektmanagement im Bereich Business Projects" am Beschäftigungsort Darmstadt frei ist und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden soll. Hierdurch soll eine sach- und zeitgerechte Erfüllung der Dienstgeschäfte erfolgen. Dies liegt nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse des Postnachfolgeunternehmens, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruches des bis zur Versetzung beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass sich bei Dienstantritt in Darmstadt gezeigt habe, dass tatsächlich keine Tätigkeit bereitgestellt worden sei. Es handele sich vielmehr um eine weitere Form der Arbeitsvermittlung, so dass keine Dringlichkeit für die Besetzung der Stelle bestehe. Der Antragsteller übersieht dabei - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist -, dass sein persönlicher Eindruck lediglich auf den ersten beiden Wochen seiner Tätigkeit basiert, in welcher er sich jedoch noch in der Einarbeitung befindet und zunächst nach der ca. zweijährigen Beschäftigungslosigkeit an eine gänzlich neue Tätigkeit heranzuführen ist. Insoweit kann er nicht erwarten, sofort alles vermittelt zu bekommen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 6 CS 11.1984 -, Rn. 12, juris ). Auch soweit der Antragsteller das Vorhandensein dienstlicher Gründe mit dem Argument, dass bereits am siebten Diensttag mit ihm ein Gespräch Richtung Vorruhestand geführt worden sei, in Zweifel ziehen will, übersieht er, dass eine Versetzung in den Vorruhestand nach § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) nur noch bis zum 31. Dezember 2016 möglich ist und die Antragsgegnerin daher nachvollziehbar dargelegt hat, hierfür in Betracht kommende Beamte generell informiert zu haben, um dem Vorwurf zu entgehen, diese nicht entsprechend aufgeklärt zu haben. Dass dem Antragsteller in der Organisationseinheit TPS in Darmstadt verliehene abstrakt-funktionelle Amt ist auch mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt verbunden und diesem aufgrund seiner Vorbildung zumutbar. Die Antragsgegnerin hat insoweit glaubhaft vorgetragen, dass der Antragsteller bei TPS mit Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld und somit entsprechend seines Amtes als Technischer Fernmeldeamtmann eingesetzt werde. Insoweit erweist sich die Verfügung auch als hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Soweit der Antragsteller rügt, dass es dem Bescheid an einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung mangele, kann er hiermit nicht durchdringen. Lediglich bei einer dauerhaften Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG wird angenommen, dass diese auch in Bezug auf die vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) hinreichend genaue Festlegungen enthalten müssen. Dies wird damit begründet, dass die Festlegungen zum einen den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sichern und zum anderen auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das insoweit beliehene Postnachfolgeunternehmen selbst, das diese nicht an das aufnehmende Unternehmen übertragen darf. Bei einer Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens bedarf es solcher Festlegungen hingegen nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 32.15 -, Rn. 3, juris). Dass eine Versetzungsverfügung insoweit aus Gründen der Bestimmtheit genaue Festlegungen enthalten müsse, ist daher gleichfalls nicht zutreffend (vgl. erneut OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 32.15 -, Rn. 5, juris). Die Versetzung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere als sozial zumutbar. Die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in ihrer vorgenommenen Abwägung letztlich zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt ist, dass die von dem Antragsteller gegen den Dienstortwechsel vorgebrachten Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausübung des neuen Amtes nachrangig sind. Die Antragsgegnerin hat damit weder die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums überschritten noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Bei der durchzuführenden Abwägung im Rahmen der Versetzung ohne Antrag des Beamten ist das vom Beamten im Rahmen der Anhörung dargelegte Interesse an einem Verbleiben im bisherigen Amt oder daran, nicht in das in Aussicht genommene Amt versetzt zu werden, unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei nimmt ein Bundesbeamter grundsätzlich die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung, insbesondere mit einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf. Denn es ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen (vgl. z. B. Bayer. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 6 ZB 12.2055 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. November 2013 - 1 M 108/13 - jeweils juris). Eine Versetzungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit notwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie des Beamten verbunden sind. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Demgegenüber wird die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gemäß § 78 BBG durch eine Versetzung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz von Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (zum Ganzen m. w. N. zur Rspr. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2013 - 5 ME 165/13 -, Rn. 34, juris). Soweit der Antragsteller die mit dem täglichen Pendeln (ca. 160 km pro einfacher Strecke; vgl. Bl. 53 d. A. und Bl. 56 d. BA) verbundene Belastung als zu gravierend empfindet, ist er gehalten, seinen Erstwohnsitz nach Darmstadt oder in dessen Nähe zu verlegen, einen Zweitwohnsitz zu begründen oder lediglich wöchentlich zu pendeln. Dies gilt umso mehr, als dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Übernahme der Umzugskosten oder Erstattung von Fahrtmehrkosten und zeitlichem Mehraufwand zugesagt hat. Auch vor dem Hintergrund der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ist ein Umzug bzw. wöchentliches Pendeln dem Antragsteller ohne weiteres möglich und zumutbar, da er geschieden und kinderlos ist. Eine Unzumutbarkeit der Versetzung resultiert auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, wonach zuvor ein "wiederholender Wechsel" stattgefunden habe, da eine mehrjährige zuvor ausgesprochene Zuweisung zum Standort Frankfurt durchgeführt worden sei. Insoweit handelt es sich um eine durch nichts belegte Behauptung, die vor dem Hintergrund der seit Februar 2014 bestehenden Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers (vgl. telefonische Auskunft des Antragstellers am 27. Juli 2016, Bl. 17 Rückseite d. A.) nicht nachvollziehbar ist. Die beiden zuvor genannten Punkte betreffend folgt auch nichts anderes aus der vom Antragsteller auszugsweise vorgelegten "Gesamtbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte" vom 22. April 2005, welche bei der Frage der Zumutbarkeit der Versetzung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung als Instrument der Ermessensbindung Berücksichtigung finden könnte. Denn diese hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit verloren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2013 - 5 ME 165/13 -, Rn. 38, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 B 1084/11 -, Rn. 62, juris). Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Gesamtbetriebsvereinbarung über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin anwendet und aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) weiterhin daran gebunden wäre. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung ausdrücklich erklärt, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit verloren habe und eine Fortwirkung nicht bestehe. Etwas Gegenteiliges hat der Antragsteller - abgesehen von mit Bibelzitaten unterlegten Äußerungen der Empörung - nicht vorgetragen. Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass dem Antragsteller die Versetzung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Denn nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 24. Juni 2015 bestehen bezüglich eines wöchentlichen Pendelns mit auswärtiger Übernachtung oder eines Umzugs keine medizinischen Einschränkungen. Diesem kann der Antragsteller das privatärztliche Attest vom 17. September 2015 nicht entgegenhalten. Ungeachtet dessen, dass amtsärztlichen Gutachten regelmäßig ein größerer Beweiswert wegen der Neutralität und Unabhängigkeit der Beurteilung durch den Amtsarzt gegenüber privatärztlichen Attesten zukommt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2012 - 6 B 863/12 -, Rn. 9, juris), erweist sich das Attest des Dr. X. bereits als unsubstantiiert in Bezug auf das Krankheitsbild des Antragstellers. Aus diesem ist nicht ersichtlich, wie sich die lediglich begrifflich genannten Beschwerden im Einzelnen darstellen und welche Auswirkungen sie haben. Unverständlich ist auch, weshalb der Privatarzt die hinsichtlich des täglichen Pendelns genannten Beschwerden ohne weiteres auf das wöchentliche Pendeln und den Umzug überträgt, obwohl es sich hierbei um völlig unterschiedliche physische und psychische Beanspruchungen handelt. Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, dass bei einem besonderen Bedarf an Personal dieser aus dem unmittelbaren Umfeld des Beschäftigungsortes zu decken sei. Denn die Rechtmäßigkeit der Versetzung beschäftigungsloser Beamter beurteilt sich nicht anhand einer vergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten. Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehalten, die Auswahl der für eine Versetzung in Betracht kommenden Beamten anhand einer vergleichenden Bewertung aller in Betracht kommenden Beamten vorzunehmen. Er hält sich innerhalb des ihm nach § 28 BBG eingeräumten Ermessensspielraums, wenn er - wie hier - die Zumutbarkeit der Versetzung danach bemisst, ob sie dem einzelnen in Betracht gezogenen Beamten allein aufgrund seiner individuellen persönlichen Verhältnisse zumutbar und damit verhältnismäßig ist. Ist sie dem einzelnen zumutbar, hängt die Rechtmäßigkeit der Versetzung oder Umsetzung nicht davon ab, ob sie den versetzten Beamten im Vergleich oder in Relation zu anderen in Betracht kommenden Beamten schwerer trifft oder nicht (zum Ganzen VG Köln, Beschluss vom 11. März 2016 - 33 K 1719/15.PVB -, Rn. 29, juris). Die Versetzung des Antragstellers erweist sich jedoch - wie dargelegt - als zumutbar. Im Übrigen wäre die Konsequenz der Ansicht des Antragstellers dessen weitere Beschäftigungslosigkeit, was seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG entgegenstünde (vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 45/89 -, juris sowie Urteil der Kammer vom 18. Dezember 2012 - 1 K 1029/09.KS -, n. v.). Ein Ermessenfehler der Antragsgegnerin kann daher hierin nicht begründet sein (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 10 B 11312/10 -, Rn. 22, juris). Aus gleichen Gründen steht der Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht entgegen, dass der Antragsteller mit Ablauf des Monats September 2019 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten wird. Sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bleibt schließlich bis zum Erreichen der Altersgrenze bestehen. Ungeachtet dessen besteht sowohl ein öffentliches Interesse als auch betriebswirtschaftliches Interesse des Postnachfolgeunternehmens an einem bis zum Eintritt des Ruhestandes fortwährenden Einsatz des Beamten. Da der Antragsteller unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der sich hieraus ergebende Betrag war angesichts des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren.