Beschluss
1 K 367/16.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:0811.1K367.16.KS.0A
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller war bis zum 31. Juli 2015 als Beamter beim Studienseminar für berufliche Schulen E - in E tätig. In der Zeit vom 26. Juni 2014 bis 6. August 2014 ließ sich der Antragsteller im X-Klinikum ärztlich behandeln. Im Rahmen dieses Krankenhausaufenthalts entstanden Sachleistungen in Höhe von 5483,45 €. Für diese Aufwendungen beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner am 30. Juli 2015 Beihilfe. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2015 wurden 954,89 € von 5483,45 € für den Zeitraum vom 30. Juli 2014 bis 06. August 2014 als beihilfefähig anerkannt. Eine Beihilfe für den restlichen Zeitraum wurde unter Hinweis auf die einjährige Ausschlussfrist bei Behandlungskosten abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 11. September 2015 legte der Antragsteller am 7. Oktober 2015 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 08. Oktober 2015 ergänzte der Antragsteller seine Ausführungen zur einjährigen Ausschlussfrist unter Hinweis auf § 17 Abs. 10 Hessische Beihilfeverordnung i. V. m. den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Hierzu nahm der Antragsteller am 11. November 2015 erneut Stellung. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015, zugestellt am 5. Januar 2016, wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Dem Widerspruchsbescheid wurde eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die als zuständiges Gericht für die Klageerhebung das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main bezeichnete. Der Antragsteller stellte daraufhin am 5. Februar 2016 für eine beabsichtigte Klage einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Verwaltungsgericht Frankfurt. Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 3. März 2016 unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kassel zurückgewiesen. Daraufhin stellte der Antragsteller am 7. März 2016 beim Verwaltungsgericht Kassel einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und fügte eine Klageschrift bei. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Sachleistung nicht teilweise verfallen sei. Es handele sich um eine zusammenhängende stationäre Krankenhausleistung, die im Gegensatz zu einer Heilkurleistung nicht tageweise aufzugliedern, sondern als eine Gesamtleistung zu betrachten sei. Ein tageweise berechneter Verfall komme nicht in Betracht. Entweder sei die Gesamtleistung zu berücksichtigen oder nicht. Maßgeblich sei der Tag der Beendigung der stationären Krankenhausleistung wie dies explizit bei der Heilkurleistung durch § 17 Abs. 9 S. 3 HBeihVO geregelt sei. Der Verordnungsgeber habe es offensichtlich nicht für erforderlich gehalten, dies für eine stationäre Krankenhausleistung explizit zu regeln, da diese im Gegensatz zu einer Heilkurleistung eine zusammenhängende Sachleistung darstelle. Die Sachleistungen seien demnach nicht verfallen, da der Tag der Beendigung der stationären Leistung (6. August 2014) bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückgelegen habe. Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, sowie gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass das Behandlungsdatum maßgeblich sei. Dies ergebe sich explizit aus den Regelungen in § 17 Abs. 10 HBeihVO. Aufgrund des Beihilfeantrags vom 30. Juli 2015 sei für den stationären Krankenhausaufenthalt nur der Zeitraum ab dem 30. Juli 2014 bis zum 6. August 2014 beihilfefähig. Mit Schriftsätzen vom 10. und 21. März haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten. II. Das Verwaltungsgericht Kassel ist zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag berufen, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. Da der Antragsteller keinen dienstlichen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners i. S. v. § 52 Nr. 4 S. 1 VwGO hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 S. 2 VwGO und bestimmt sich nach dem Sitz der beklagten Behörde. Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein noch einzuleitendes Verwaltungsstreitverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Antragsfrist gestellt. Wird ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag gestellt, so muss dieser innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unter Vorlage aller Unterlagen, namentlich der vollständig ausgefüllten Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und der dazugehörigen Belege (§ 117 ZPO), eingegangen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 -, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 O 353/04 -, juris Rn. 21 m.w.N). Nur dann ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller, dem wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Erhebung einer Klage nicht zuzumuten ist, im Anschluss an die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gegebenenfalls Wiedereinsetzung wegen der versäumten Frist zu gewähren (§ 60 VwGO), denn nur unter dieser Voraussetzung hat der mittellose Beteiligte alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist hat erwartet werden können, und ist es geboten, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15/03 -, juris Rn. 5). Vorliegend betrug die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2015 abweichend von § 74 Abs. 1 VwGO gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr, da die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war. Wie bereits ausgeführt, hätte das VG Kassel als zuständiges Gericht benannt werden müssen. Der Antragsteller hat diese Jahresfrist bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe eingehalten. Einer Wiedereinsetzung bedurfte es damit nicht. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Beihilfe. Aus diesem Grund erweisen sich auch Ausgangs- und Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO) Der Antragsteller gehört zum beihilfeberechtigten Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 1 HBG. Er begehrt eine sog. Sachleistungsbeihilfe nach § 5 Abs. 5 S. 3 HBeihVO. Danach ist bei freiwillig gesetzlich Versicherten der Geldwert von Sachleistungen, die für die dem Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden, bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig. Die Beihilfe wird nach § 17 Abs. 10 S. 1 HBeihVO jedoch nur dann gewährt, wenn sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen von dem Beihilfeberechtigten beantragt wird. Nach § 17 Abs. 10 S. 2 HBeihVO dürfen die in der Bescheinigung über ihren Geldwert aufgeführten Sachleistungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, gilt damit in Fällen der Sachleistungsbeihilfe eine doppelte Jahresfrist: Zum einen darf gem. § 17 Abs. 10 S. 1 HBeihVO die vorgelegte Sachleistungsbescheinigung nicht älter als ein Jahr sein, zum anderen darf aber auch für jede der bescheinigten Sachleistungen gem. § 17 Abs. 10. S. 2 HBeihVO die Jahresfrist noch nicht abgelaufen sein (vgl. Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Loseblatt, Stand: Juli 2015, § 17 Rn. 63). Da der Antrag auf Bewilligung von Beihilfe beim Antragsgegner am 30. Juli 2015 eingegangen ist, hat der dieser zu Recht nur diejenigen Aufwendungen, die nach dem 30. Juli 2014 erbracht wurden, berücksichtigt. Soweit der Antragsteller einwendet, dass es auch bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ebenso wie bei Heilkurbehandlungen (vgl. § 17 Abs. 10 S. 3 HBeihVO) auf den Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung ankäme, steht dieser Auffassung der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. § 17 Abs. 10 S. 3 HBeihVO erfasst nur die dort ausdrücklich genannten Beihilfeleistungen; Aufwendungen aus Anlass eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus sind explizit nicht genannt. Auch besteht keine Vergleichbarkeit der Sachverhalte, die eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 10 S. 3 HBeihVO möglich oder gar erforderlich machen würde. Der Verordnungsgeber hat den in § 17 Abs. 10 S. 3 HBeihVO genannten Fällen (Pflegepauschale, Bestattungskostenbeihilfe, Aufwendungen für eine Heilkur) eine großzügigere Fristenregelung gewählt, weil es sich dort sämtlich um Pauschalbeihilfen handelt, die ohne belegmäßigen Nachweis der Kosten gewährt werden (vgl. Nitze, a.a.O. Rn. 60). Damit besteht hier kein Bedürfnis für eine zeitnahe Geltendmachung, die der Verwaltungsvereinfachung dient, aber auch dem Dienstherrn Planungssicherheit geben soll. Bei den Pauschalen ist dies deshalb nicht in gleichem Maße erforderlich, weil diese betragsmäßig begrenzt und damit regelmäßig besser planbar sind. Bei stationären Krankenhausaufenthalten demgegenüber ist es geboten, eine zeitnahe Geltendmachung durch den Beamten zu fordern, damit der Dienstherr nicht mit hohen Nachzahlungen aus Vorjahren belastet wird; Beihilfen für Krankenhausaufenthalte sind regelmäßig in der Höhe nicht abzuschätzen. Diese Ungleichheit der Sachverhalte rechtfertigt somit eine unterschiedliche Fristenregelung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist des § 17 Abs. 10 HBeihVO hat der Antragsgegner zu Recht abgelehnt. Bei der Ausschlussfrist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist und keine Verfahrensfrist, die mit Ablauf die formelle Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung bewirkt. Vielmehr erlischt mit Ablauf der Frist der Beihilfeanspruch als solcher und kann durch einen verspäteten Antrag auch nicht wieder aufleben (einhellige Auffassung, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris, Nitze, a.a.O. Rn. 56). Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten zu haben. Das Bewilligungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, §§ 166 VwGO, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO