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Urteil

1 K 420/15.KS.A

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2015:1020.1K420.15.KS.A.0A
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Tenor
Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger und die Beklagte je die Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger und die Beklagte je die Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist, soweit die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2015 begehrt wird, zulässig und teilweise begründet. Soweit die Kläger darüber hinaus eine Feststellung hinsichtlich eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK begehren, ist die Klage bereits unzulässig. Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) darstellt, ist die mit dem angegriffenen Bescheid unter Ziffer 1 getroffene Feststellung, wonach den Klägern kein Asylrecht zustehe, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Folglich können die Kläger hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 26 a AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, was bedeutet, dass der betroffene Ausländer bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat aus dem persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts ausgeschlossen wird. Zugleich kommt damit grundsätzlich auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach näherer Bestimmung des § 60 Abs. 2, 5 bis 7 AufenthG nicht in Betracht, soweit eine Berücksichtigung von Abschiebungsschutz gebietenden Umständen innerhalb des sogenannten Konzepts der normativen Vergewisserung stattgefunden hat (vgl. dazu und insbesondere auch zu außerhalb dieses Konzepts liegenden Umständen BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris). Vorliegend ist die Klägerin zu 1. von Italien aus nach Deutschland eingereist, wo sie ein Asylverfahren durchlaufen hat, das mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeschlossen worden ist. Dies ergibt sich aus einer dem Bundesamt übermittelten Bescheinigung des Ministero dell'Interno in Rom vom 13. Dezember 2013, die sich bei dem Verwaltungsvorgang befindet. Bei Italien handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG, so dass die Zuerkennung einer materiellen Rechtsposition, deren Prüfung (und ggf. Gewährung) im Regelfall an das Stellen eines Asylantrags anknüpft, hier von vornherein ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall stellt sich auch weder die Frage nach etwaigen systemischen Fehlern des Asylverfahrens in Italien noch nach dem eventuellen Vorliegen von Umständen, die nicht vom Konzept der normativen Vergewisserung umfasst sind und die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Rücküberstellungsfällen in Ausführung des Dublin-Abkommens regelmäßig eine Rolle spielen. Die hier in Rede stehende Problematik ist für den vorliegenden Fall letztlich deshalb nicht entscheidend, weil der Klägerin durch den der Europäischen Union zugehörigen Staat Italien bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Die Klägerin hat somit schon in Italien Schutz vor den ihr in ihrem Heimatland Eritrea (angeblich) drohenden Gefahren erlangt und allein deshalb keinen Anspruch darauf, dass ihr Schutz vor diesen Gefahren (zusätzlich) auch noch in der Bundesrepublik Deutschland zugesprochen wird (vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 8. Mai 2014 - 1 K 838/13.KS.A -, nicht veröffentlicht). Die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann die Klägerin zu 1. folglich nicht beanspruchen. Auch der Kläger zu 2. hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Er fällt, anders als seine Mutter, jedoch nicht unter den Wortlaut des § 26a AsylVfG, denn er ist in Deutschland geboren und nicht aus einem Drittstaat eingereist. Ob auch für in Deutschland geborene Asylbewerber, deren Eltern aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sind, eine Asylanerkennung ausgeschlossen ist, ist ausdrücklich nicht gesetzlich geregelt. Nach der Auffassung des Gerichts kann diese Regelungslücke jedoch durch analoge Anwendung des § 26a AsylVfG geschlossen werden, da vorliegend Italien auch für den Asylantrag des Klägers zu 2. zuständig ist (so bereits Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2015, - 1 K 640/13.KS.A -, n.v.). Dies folgt aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin II-VO). Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Verordnung gilt nach ihrem Art. 49 Satz 2 und 3 Dublin III-VO erst für ab dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz. Nach Artikel 4 Abs. 3 letzter Satz Dublin II-VO gilt für nach Ankunft des Asylbewerbers in einem der Mitgliedsstaaten, dass seine Situation untrennbar mit der seines Familienangehörigen, der bereits ein Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat durchgeführt hat, verbunden ist. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, wo Kinder eines Asylbewerbers im Geltungsbereich der Dublin II-VO geboren werden, immer der Staat für ihr Asylverfahren zuständig ist, der auch das Verfahren der Eltern betreibt oder betrieben hat. Vorliegend ist dies Italien, so dass der Kläger zu 2. keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland hat, sondern darauf verwiesen werden kann, in Italien einen Asylantrag zu stellen. Dass die Dublin II-VO nur für noch nicht als Flüchtling anerkannte Asylbewerber Anwendung findet (vgl. Art. 2 d) Dublin II-VO), steht dem nicht entgegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Kind eines Ausländers vor oder nach Anerkennung eines Elternteils geboren wird, denn die Regelungen der Dublin II-VO zielen darauf ab, dass für jeden Asylsuchenden immer nur ein Mitgliedsstaat zuständig ist und dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit (vgl. auch Art. 14 Dublin II- VO) Rechnung getragen wird, so dass vorliegend Artikel 4 Abs. 3 letzter Satz Dublin II-VO auch für Fälle der vorliegenden Art anwendbar ist (vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 9. März 2005 - Au 3 S 05.30075 -,juris, wo allerdings ein entsprechendes Ergebnis unter Anwendung des Art 14 Dublin II-VO begründet wird). Die Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann damit auch der Kläger zu 2. nicht beanspruchen, da nach § 26a AsylVfG i.V.m. Artikel 4 Abs. 3 letzter Satz Dublin II-VO allein Italien zur Entscheidung über seinen Asylantrag berufen ist. Die Klage ist jedoch begründet, soweit hiermit die Aufhebung von Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids erstrebt wird, mit der die Abschiebung der Kläger nach Italien angeordnet worden ist. Die Abschiebungsanordnung vermag einer rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren nicht standzuhalten und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat die hier in Frage stehende Anordnung auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn der Ausländer in einen anderen Drittstaat (§ 26 a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es insoweit nicht (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG). Zwar stellt § 34 a Abs. 1 AsylVfG für die vorliegend streitbefangene Anordnung der Abschiebung nach Italien damit grundsätzlich eine tragfähige Rechtsgrundlage zur Verfügung. Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG sind jedoch sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris). Dazu gehören auch - ggf. erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene - Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris). Der Abschiebung der Kläger steht vorliegend entgegen, dass sie sich in ihrem konkreten Einzelfall auf Duldungsgründe berufen können. Denn ihre Abschiebung ist aus rechtlichen Gründen unmöglich (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Dies folgt zunächst aus dem grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), der durch die Abschiebung der Kläger nach Italien verletzt werden würde. Vorliegend hält sich der Vater des Klägers zu 2. und Lebensgefährte der Klägerin zu 1. ebenfalls im Bundesgebiet auf und betreibt ein Asylverfahren. Für das Kind wurde die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Mit Schreiben vom 17. März 2015 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Vater des Kläger zu 2. bzw. seinen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass das in seinem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren abgebrochen und sein Schutzersuchen in das nationale Verfahren übergeleitet wird (vgl. Bl. 128 der Gerichtsakte). Damit steht fest, dass der Vater des Klägers zu 2. derzeit nicht nach Italien abgeschoben werden wird. Dieser Umstand hat auch Folgen für die Abschiebungsanordnung im Falle der Kläger, da eine jetzige Abschiebung der Kläger gegen Art. 6 GG verstoßen würde. Eine Trennung eines Elternteils von seinem Kind durch die Abschiebung verstößt dann gegen Art. 6 GG, wenn eine gemeinsames Sorgerecht vereinbart wurde und eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft besteht, die im Heimatland des Ausländers oder einem anderen Staat nicht verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 10 CS 08.3075 -, juris, beide m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung durch Befragung der Klägerin zu 1. vergewissern, dass die Eltern des Klägers zu 2. tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft führen: Sie wohnen in einer gemeinsamen Wohnung, die aus zwei Zimmern einer Wohngemeinschaft besteht und kümmern sich gemeinsam um ihr Kind, das derzeit den Kindergarten besucht. Anlass, an den Angaben der Klägerin zu 1. zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Für den Einzelrichter ist auch nicht ersichtlich, dass diese Führung der familiären Lebensgemeinschaft in einem anderen Staat möglich wäre. Es ist dem Vater des Klägers zu 2. nicht zuzumuten, Deutschland zu verlassen, um mit den Klägern in Italien seinen Wohnsitz zu nehmen, da er in einem solchen Fall sein Asylverfahren nur noch vom Ausland aus führen könnte, was bekanntermaßen nur unter größeren Schwierigkeiten möglich ist. Vorliegend lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Trennung der Kläger von dem Vater des Klägers zu 2. bei einer Abschiebung nach Italien nur vorübergehend wäre. Die Dauer eines Asylverfahrens und das weitere Schicksal der Kläger lassen sich nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit prognostizieren, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Trennung der Familie nur vorübergehender Natur wäre (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 1. November 2010 - 11 E 2972/10 -, juris; VG Minden, Urteil vom 17. August 2015 - 10 K 536/15.A -,juris). Damit ist die Abschiebung der Kläger nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG unzulässig, da ein rechtliches Abschiebungshindernis vorliegt. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte und den Klägern zumuten wollte, für einen zeitlich nicht bestimmten Zeitraum auf die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu verzichten, so dürften diese nicht abgeschoben werden, da sie in Italien in eine existentielle Gefahr geraten würden. Das Auswärtige Amt hat in seiner an das OVG Sachsen-Anhalt gerichteten Stellungnahme vom 21. Januar 2013 (Gz.: 508-516.80/47560) ausgeführt, dass anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge von Hilfsorganisationen Unterstützung bekommen, grundsätzlich aber in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe- bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen, zu dem freier Zugang besteht (Nr. 7.1 und 7.2). Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert demnach über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch NGOs, die teilweise miteinander vernetzt sind (7.3). Nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung ("Associazione per gli Studi Giuridici sull' Immigrazione - ASGI -") an das VG Darmstadt vom 20. November 2012 ist die soziale Situation der Schutzberechtigten wesentlich härter als die der Asylbewerber. Sie verlieren nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA). Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind. Die Gewährung von Hilfen ist lokal verschieden, wobei sich die verschiedenen Hilfssysteme (CARA, CDA, CIE, SPRAR, Zivilschutz für den Notstand Nordafrika) mehr oder weniger unkoordiniert überlagern. Rückkehrer nach Italien, deren Asylverfahren bei Ankunft schon abgeschlossen gewesen ist, wird daher Hilfe allenfalls auf lokaler Ebene in Form sozialer Dienste zuteil, wie beispielsweise die Gewährung vorübergehender Unterkunft in öffentlichen Schlafsälen; Verpflegung wird häufig nur durch karitative Vereinigungen sichergestellt. Die Gesundheitsvorsorge ist zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis beschränkt. Hierzu führt das Auswärtige Amt (an VG Gießen vom 15. November 2012) ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich nicht verkennen, dass die Aufnahmebedingungen und die Gesundheitsfürsorge für anerkannte Flüchtlinge in Italien zum Teil gravierende Mängel aufweisen. Insbesondere die durch überlastete Aufnahmeeinrichtungen bzw. durch den nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretenden Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft bedingte Gefahr der Obdachlosigkeit ist durchaus prekär. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass es sich derzeit nicht um landesweite Missstände handelt, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen oder sonstigen Personen mit einem Schutzstatus die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründen, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen nicht als Anhaltspunkte dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat angesehen werden könnte, Angesichts dieser Erkenntnislage liegt eine generelle Gefahrenlage für nach Italien zurückkehrende, dort bereits anerkannte Flüchtlinge nicht vor. Eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung kann dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nicht ausgemacht werden. Allerdings ist im vorliegenden Einzelfall der Kläger eine andere Bewertung geboten, weil sie ausgehend von ihrem Vorbringen besonders schutzbedürftig sind. Die Kläger zählen zu dem als besonders verletzlich anzusehenden Personenkreis, so dass ihnen eine Rückführung nach Italien nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin zu 1. ist 23 1/2 Jahre alt und verfügt über keinerlei Vermögen. Sie ist hochschwanger nach Deutschland eingereist und seit Mutter eines Kleinkindes, des Klägers zu 2. In dieser besonderen Situation sind die Kläger in besonderem Maße schutzbedürftig. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie für den Fall einer Rückführung nach Italien in der Lage wären, die für die angemessene Unterbringung, medizinische und sonstige Versorgung und Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte selbst in die Wege zu leiten. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass es der Klägerin zu 1. angesichts der Pflege- und Schutzbedürftigkeit ihres Kleinkindes gelingen könnte, aus eigener Kraft - etwa auch durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - ihren und ihres Sohnes Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Damit liegt auch aus diesem Grund ein Abschiebungsverbot vor, so dass die Abschiebungsanordnung aufzuheben war. Bereits unzulässig ist die Klage jedoch insoweit, als die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung die Verpflichtung der Beklagten begehrt haben, festzustellen, dass in Bezug auf die Kläger hinsichtlich Italien ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK vorliegt. Eine solche Verpflichtung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger keinen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten gestellt haben. Auch aus dem AsylVfG ergibt sich kein Anspruch auf positive Feststellung von Abschiebungshindernissen, sondern lediglich ein Anspruch auf Unterlassen der Abschiebung, wenn solche Abschiebungshindernisse vorliegen. Ferner fehlt den Klägern auch für eine Feststellung der begehrten Art das Rechtsschutzinteresse. Die begehrte Feststellung würde ihnen keinen zusätzlichen Schutz gewähren. Da - wie bereits oben erörtert - die Abschiebungsanordnung aufgehoben wurde, können die Kläger ohnehin nicht nach Italien abgeschoben werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, eine Mutter mit ihrem am ... November 2013 in Gießen geborenen Kind, sind eritreische Staatsangehörige vom Volk der Tigrinya mit christlicher Religionszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1. reiste eigenen Angaben zufolge am 28. August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. November 2013 einen Asylantrag. Der Kläger zu 2. wurde am ... November 2013 in Gießen geboren und von Amts wegen in das Asylverfahren der Mutter einbezogen. Zuvor hatte diese bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und in diesem die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten. Am 21. November 2013 wurde die Klägerin zu 1. angehört. Sie trug vor, sie sei verheiratet. Ihren Ehemann X. Y. habe sie in Libyen traditionell geheiratet. Sie habe in Khartoum die 1. bis 5. Klasse besucht. Sie habe keine Berufsausbildung erlangt und auch nicht gearbeitet. In Italien sei sie seinerzeit fotografiert und gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Einen Asylantrag habe sie nicht gestellt. Die Behörden in Italien hätten sich nicht um sie gekümmert. Sie habe in einer Kirche gelebt und habe kein Geld gehabt. Nur die Kirche habe sich um sie gesorgt. Auf Frage nach ihrem Reiseweg gab die Klägerin zu 1. an, sie sei im Jahre 2001 mit ihrem Vater zu Fuß in den Sudan geflüchtet und habe dort zehn Jahre gelebt. Im Juli 2011 sei sie mit einem Pick-up nach Libyen gefahren und habe sich dort ein Jahr und zwei Monate aufgehalten. Im September 2012 sei sie mit einem Boot nach Italien gefahren. Von Sizilien habe sie die Polizei mit einem Schiff nach Catanien gefahren. Dort habe sie sich bis August 2013 aufgehalten. Sie sei dann mit einem Pkw bis Rom gefahren und nach drei Nächte weiter mit dem Auto nach Deutschland. Mit Bescheid vom 6. März 2015 (Bl. 61 ff. der Bundesamtsakte) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Am 13. März 2015 haben die Kläger Klage erhoben und Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 30. März 2015 hat das Verwaltungsgericht Kassel die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2015 unter Ziffer 2 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Wegen der Begründung des Beschlusses (Az. VG Kassel 1 L 418/15.KS.A) wird auf Blatt 135 bis 136 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kläger tragen vor, der Klägerin zu 1. sei in Italien kein Schutz gewährt worden. Nach Verlassen des Lagers im Februar 2013 sei sie auf sich allein gestellt gewesen. Sie habe weder Unterkunft noch medizinische Versorgung gehabt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Klägerin zu 1. im Falle einer Abschiebung nach Italien in einer ähnlichen Situation wiederfinden werde. In Deutschland lebten die Kläger gemeinsam mit dem Kindsvater zusammen. Dieser habe am 27. März 2014 die Vaterschaft für den Kläger zu 2. anerkannt. Die Klägerin zu 1. und der Kindsvater hätten gemeinsame elterliche Sorge vereinbart. Die Klägerin zu 1. legt zur Stützung ihres Vortrages eine eidesstattliche Versicherung (Bl. 14 u. 15 der Gerichtsakte) vor, ferner eine beglaubigte Abschrift einer Urkunde des Landkreises Kassel über die Anerkennung der Vaterschaft (Bl. 16 u. 17 der Gerichtsakte) sowie mehrere Dokumente über die allgemeine Lage in Italien (Bl. 18 bis 108 der Gerichtsakte). Ferner wird vorgelegt eine Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betreffend das Asylverfahren des Kindsvaters des Klägers zu 2. Dort heißt es, dass dessen eingeleitetes Dublin-Verfahren abgebrochen und das Schutzersuchen des Kindsvaters in das nationale Verfahren übergeleitet werde (Az. des Bundesamtes: ........-...). Zu dieser Mitteilung trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, dass nunmehr auch die Kläger nicht abgeschoben werden dürften, da ansonsten die Familie auseinandergerissen werden würde. Die Kläger haben zunächst beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. März 2015 aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2015 haben sie ihre Klage erweitert und beantragen nun weiterhin, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf die Kläger hinsichtlich Italien ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK vorliegt. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juli 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.