Urteil
1 K 861/15.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2015:1002.1K861.15.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO anstelle der Kammer entscheiden. Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Der Antrag des Klägers ist im Sinne seines Klagebegehrens auszulegen, § 88 VwGO. Einer ausdrücklich beantragten Verpflichtung der Beklagten, die Fliegerzulage in voller Höhe bei der Festsetzung des Ruhegehalts zu berücksichtigen, bedurfte es nicht. Da die Aufhebung des Rücknahmebescheides und des Widerspruchsbescheides zur Folge hätten, dass der Bescheid vom 5. September 2011 wieder auflebt und somit (wieder) die volle Fliegerzulage bei der Festsetzung des Ruhegehalts berücksichtigt werden würde, genügt die isolierte Anfechtungsklage, um dem Kläger zu seinem Klageziel zu verhelfen. So verstanden ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt ist mangels spezialgesetzlicher Regelung § 48 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG. Die Rücknahme erfolgte nurinsoweit [L], als die Zulage für Beamte in fliegerischer Verwendung in voller Höhe als ruhegehaltsfähiger Dienstbezug qualifiziert wurde." Da die Fliegerzulage einen logisch abtrennbaren Teil der Versorgungsbezüge darstellt und sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 5. September 2011 auf diesen Teil beschränkt, war diese Teilrücknahme zulässig (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A., 2014, § 48, Rn. 49). Der Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig. Der im Verwaltungsverfahren durch das Unterlassen einer Anhörung des Klägers vor Erlass des Rücknahmebescheids erfolgte Verstoß gegen § 28 Abs. 1 VwVfG wurde gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, da der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und diese Stellungnahme von der Behörde berücksichtigt wurde, wie aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid deutlich wird. Die Rücknahme erfolgte auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsakts gem. § 48 VwVfG sind erfüllt. Der aufgehobene Verwaltungsakt war rechtswidrig. Die Fliegerzulage durfte nur in Höhe von 154,62 €, also zur Hälfte, zuerkannt werden. Gem. Nr. 6 Abs. 2 S. 1 d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B war die Fliegerzulage nur in Höhe von 154,62 €, also der Hälfte der Fliegerzulage, zu berücksichtigen. § 81 BbesG sieht ein Fortgelten der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften, nur für den Fall vor, dass der Eintritt in den Ruhestand innerhalb bestimmter Fristen, spätestens (für die Besoldungsgruppen A1 bis A9) am 31. Dezember 2010, erfolgte. Der Kläger ist aber erst am 1. Oktober 2011 in den Ruhestand getreten. § 81 BBesG erfasst nicht nur die Fälle, in denen eine Stellenzulage infolge des Versorgungsreformgesetzes ganz weggefallen ist, sondern auch solche, in denen sich die Höhe der Zulagen nur verringert hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2014 - 5 LA 79/19 - Rn. 9 - [...]). Diese Regelung ist auch verfassungsgemäß. Inwieweit eine Stellenzulage bei dem Ruhegehalt zu berücksichtigen ist, folgt allein aus der einfachrechtlichen Regelung und nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG; die amtsangemessene Alimentation wird bereits durch das Grundgehalt vollständig sichergestellt. Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Allgemeinen wurde durch die Übergangsregelung in § 81 BbesG genüge getan (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. April 2014 - 5 LA 79/19 - Rn. 11 - [...] m.w.N.; ebenso BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 - Rn. 11 bezogen auf die Polizeizulage). Da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der eine laufende Geldleistung gewährt, ist die Rücknahme gem. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2, 4 VwVfG zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gem. § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG ist eine Rücknahme bei einem solchen Verwaltungsakt nicht zulässig, "soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist". Zwar hat der Kläger auf den Fortbestand des Bescheides vom 5. September 2011 vertraut und es liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG, unter denen sich der Begünstigte nicht auf sein Vertrauen berufen kann, nicht vor. Das Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 1, 2 VwVfG. Es ist zunächst nicht aufgrund der Regelvermutung des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG schutzwürdig, weil der Kläger Vermögensdispositionen getroffen hätte, die nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen rückgängig zu machen wären. Darauf, inwieweit über die bisher zu viel gezahlten Beträge verfügt wurde, kommt es hier nicht an, da eine Rückforderung ausdrücklich ausgeschlossen, die Rücknahme also auf die Zukunft beschränkt wurde. Vermögensdispositionen des Klägers, die im Vertrauen auf den Bescheid vom 5. September 2011 vorgenommen wurden, liegen nicht vor. Die von dem Kläger angeführten Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung sind von jedem Versorgungsempfänger zu tragen. Eine Kranken- und Pflegeversicherung hätte er auch abschließen müssen, wenn die Fliegerzulage von Anfang an nur zur Hälfte gezahlt worden wäre. Auch die während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragenen Veränderungen in der Lebensplanung und die damit verbundenen Vermögensdispositionen können ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bescheid vom 5. September 2011 nicht begründen. Diese Umstände (Verzicht auf eine Berufstätigkeit der Ehefrau, Erwerb eines Hausgrundstücks, Aufnahme der Schwiegermutter im eigenen Haus) wurden alle vor dem Bescheid vorgenommen, so dass sie kein schutzwürdiges Vertrauen in eben diesen Bescheid begründen können. Diese Ausführungen sind damit irrelevant für die Frage des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall Tatsächlich gibt der Kläger auch an, er habe auf eine, seiner Meinung nach verbindliche, Versorgungsauskunft aus dem Jahr 2001 vertraut und im Hinblick auf diese Dispositionen getroffen. Eine solche Versorgungsauskunft findet sich jedoch weder in der Behördenakte, noch wurde sie vom Kläger vorgelegt, so dass auch aus diesem Grund diese besonderen Umstände nicht zu berücksichtigen sind. Soweit eine Anmeldung bei dem Fitnessstudio und einem Tanzkurs geltend gemacht und behauptet wird, diese wären nicht vorgenommen worden, wenn der Kläger gewusst hätte, dass die Fliegerzulage nur teilweise ruhegehaltfähig sei, so wird bereits nicht dargelegt, wann diese Vermögensdispositionen getroffen wurden, ob dies also vor oder nach dem 5. September 2011 geschehen ist. Da bei der Ehefrau des Klägers schon im Jahr 2006 Parkinson diagnostiziert wurde, ist es möglich, dass zum Zeitpunkt der Neufestsetzung mit Bescheid vom 5. September 2011 diese Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Ehefrau des Klägers bereits eingeleitet wurden. In diesem Falle wären sie nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der Kläger aber, selbst wenn der Tanzkurs und/oder die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio nach diesem Termin begonnen worden sein sollten, auch nicht dargelegt, dass dies im Vertrauen auf den Bescheid vom 5. September 2011 erfolgt ist. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, waren die Maßnahmen für die Ehefrau absolut notwen- dig. Damit ist davon auszugehen, dass sie auch ohne Gewährung des höheren Ru- hegehalts erfolgt wären und damit die Vermögensdispositionen nicht kausal durch den Bescheid vom 5. September 2011 bestimmt wurden. Im Übrigen lassen sich sol- che Verträge auch kündigen, so dass auch deshalb die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG nicht eingreift. Die für die Ehefrau dann notwendige Bewegungs- therapie kann auch mittels von der Krankenkasse zu tragende Behandlungen sicher- gestellt werden. Das öffentliche Rücknahmeinteresse überwiegt ferner auch nicht in der Abwägung mit dem Interesse des Klägers an der Fortgeltung des Bescheides gem. § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Zumindest für die Zukunft, um die es hier allein geht, da bereits gezahlte Beträge nicht zurückgefordert werden, ist das Vertrauen des Klägers in Abwägung mit den öffentlichen Interessen nicht schutzwürdig. Zugunsten des Klägers lässt sich anführen, dass er tatsächlich auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und Zahlungen auf Grundlage des aufgehobenen Verwaltungsakts zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits seit 3 Jahren erfolgten. Für das Vertrauen des Klägers spricht außerdem, dass der Fehler, der zur Rücknahme führte, allein im Bereich der Behörde liegt; es handelt sich um einen Rechtsanwendungsfehler (vgl. zu den Argumenten für das Interesse des Klägers allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A., 2014, § 48 VwVfG, Rn. 102). Auch der Verlauf des Verfahrens bis zum Erlass des Bescheids vom 5. September 2011 war geeignet, bei dem Kläger ein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts zu wecken. Indem der erste Verwaltungsakt, in dem die Fliegerzulage nur zur Hälfte berücksichtigt wurde, mit Bescheid vom 5. September 2011 aufgehoben und in diesem zweiten Bescheid mitgeteilt wurde, dass die Fliegerzulage in der gesamten Höhe bei dem Ruhegehalt zu berücksichtigen ist, durfte dieser von einer erneuten Überprüfung durch die Behörde ausgehen. Allein daraus folgt aber auch nicht, dass dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auch bei der Überprüfung eines Verwaltungsakts kann es wiederum zu einem Fehler kommen. Die Aufhebung des ersten Verwaltungsakt durch den Bescheid vom 5. September 2011 zeigte dem Kläger gerade, dass eine Aufhebung bzw. Änderung eines Verwaltungsakts (wenn in diesem Fall auch zu seinen Gunsten) möglich sein kann. Zugunsten der öffentlichen Belange ist hingegen neben der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich auch das fiskalische Interesse, also rechtlich nicht gebotene Ausgaben zu vermeiden, zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A., 2014, § 48 VwVfG, Rn. 99 m.w.N.). Letzteres ist ein gewichtiges Argument dafür, rechtlich nicht gebotene Zahlungen zu unterlassen. Würden Zahlungen auch weiter erfolgen, obwohl sie materiellrechtlich nicht geboten sind, belastet dies die öffentlichen Haushalte und damit letztlich die Allgemeinheit. Die zu viel gezahlten Beträge aus der Vergangenheit werden nicht zurückgefordert, bezüglich derer auch im Hinblick auf die Länge des Zeitraums, in dem sie gezahlt wurden, wohl das Vertrauen des Klägers als schutzwürdig anzusehen ist. Für die Zukunft sind - wie bereits dargelegt - aber gerade keine relevanten Vermögensdispositionen des Klägers erkennbar, aufgrund derer sein Vertrauen als besonders schutzwürdig anzusehen wäre. Der Betrag ist bezogen auf das gesamte Ruhegehalt auch nicht so hoch, dass er erhebliche Auswirkungen auf den Lebensstandard des Klägers haben könnte. Auch die Rücknahmefrist, die gem. § 48 Abs. 4 VwVfG ein Jahr beträgt, wurde gewahrt. § 48 Abs. 4 VwVfG ist auch dann anzuwenden, wenn die Behörde bei der Entscheidung über den aufgehobenen Verwaltungsakt - wie hier - den vollständigen Sachverhalt kannte, aber ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt, sie also den bekannten Sachverhalt nicht ausreichend berücksichtigt oder gewürdigt hat (einhellige Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - Rn. 8 - ). Auf dieses Ergebnis deutet schon der Wortlaut des § 48 Abs. 1 VwVfG hin, der den Begriff "Rechtswidrigkeit" verwendet und diesbezüglich nicht nach der Ursache, d.h. Tatsachenoder Rechtsirrtum der Behörde, unterscheidet. Ein weiteres Argument für dieses Ergebnis folgt aus § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG: Im Fall der Drohung oder Bestechung wird der Fehler, der zur Rechtswidrigkeit führt, regelmäßig nicht im Bereich der Tatsachen sondern im Bereich der Rechtsanwendung auf den vollständig bekannten Sachverhalt liegen. Außerdem wäre die Folge, wenn die Rechtsfehler nicht erfasst würden, dass Verwaltungsakte, deren Rechtswidrigkeit auf einem solchen Fehler beruht, unbefristet zurückgenommen werden könnten, während Fehler auf der Tatsachenebene nur ein Jahr nach Kenntnis der Rechtswidrigkeit durch die Behörde zur Rücknahme führen können. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, zu erreichen, dass innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortbestand des Verwaltungsakts entschieden wird, erscheint eine Unterscheidung nach der Art der Rechtswidrigkeit unangebracht. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der innerhalb der Behörde zuständige Sachwalter positive Kenntnis aller Tatsachen hat, die die Rücknahme rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84, GrSen 2/84 - Rn. 22- ). Um Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zu haben, muss die Behörde die Gründe kennen, die zur Rechtswidrigkeit führen. Es genügt aber nicht allein die Kenntnis der Rechtswidrigkeit, sondern es müssen der Behörde alle Umstände bekannt sein, die für die Entscheidung über die Rücknahme von Bedeutung sind. Würde hingegen, wie der Kläger argumentiert, bereits die Kenntnis des anzuwendenden Rechts genügen, würde die Frist bei Rechtsfehlern immer mit dem Erlass des Verwaltungsakts zu laufen beginnen, da die Behörde selbstredend die angewendete Norm kennt. Diesbezüglich ist vielmehr auf die Kenntnis der falschen Anwendung abzustellen. Der Fristbeginn war vorliegend danach erst zu dem Zeitpunkt gegeben, als die Behörde durch die E-Mail des Bundesministeriums der Finanzen Kenntnis davon erlangte, dass sie die zugrundeliegenden Normen bisher falsch angewendet hat. Zum Zeitpunkt der E-Mail vom 23. September 2013 hatte die Behörde diese Kenntnis noch nicht. Sie wird in der E-Mail des Bundesfinanzministeriums vom 6. Oktober 2014 gerade dazu aufgefordert, Festsetzungen, die von der Regelung nach dieser E-Mail abweichen und aufgrund der E-Mail vom 23. September 2013 getroffen wurden, für die Zukunft zurückzunehmen. Da zwischen der E-Mail vom 6. Oktober 2014 und dem Rücknahmebescheid vom 31. Oktober 2014 weniger als Jahr Zeit verstrichen war, wurde folglich die Jahresfirst gewahrt. Es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Die Behörde hat erkannt, dass § 48 Abs. 1 VwVfG eine Ermessensnorm ist, hat sich bei ihrer Entscheidung im Rahmen der Norm gehalten und sich nicht von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen. Dass eine Rücknahme auch nur für die Zukunft und teilweise zulässig ist, folgt schon aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, der auch bei einer Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG anzuwenden ist (vgl Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A., 2014, § 48 VwVfG, Rn. 127). Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung erfolgte pflichtgemäß. Sie orientierte sich an den Zwecken des Gesetzes, die bei der Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung bei einer Rücknahme gem. § 48 Abs. 2 VwVfG einzustellen sind. Dies sind einerseits der Vertrauensschutz des Betroffenen, andererseits das Ziel, einen gesetzeskonformen Zustand zu schaffen und auch fiskalische Interessen (vgl. Kopp/Ramsauer, ebda., Rn. 127d m.w.N.). Die Behörde hat auch die sonstigen Anforderungen an die pflichtgemäße Ausübung ihres Ermessens beachtet, indem sie darauf verweist, dass bei der Rücknahme eines solchen Verwaltungsakts für die Zukunft regelmäßig das öffentliche Rücknahmeinteresse überwiege und dies auch im Fall der Klägers so sei. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wirkt sich dahingehend aus, dass die Rücknahme in Fällen, in denen Geldleistungen aufgrund eines Verwaltungsakts erfolgen, der Regelfall ist und daher die Anforderungen an die Begründung als reduziert anzusehen sind (Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG 8. A., 2014, § 48, Rn. 86 m.w.N.). Ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil in anderen Fällen derzeit (noch) die volle Fliegerzulage als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Zwar ist eine Behörde grundsätzlich gehalten, in gleichartigen Fällen ihr Ermessen auch gleich auszuüben und darf nicht sachwidrig und willkürlich Gleiches ungleich behandeln (vgl. Kopp/Ramsauer, ebda., § 40 Rn. 39 m.w.N.). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. So ist der Beklagten durchaus ein gewisser Zeitraum zuzugestehen, innerhalb dessen sie alle Altbescheide auf die neue, rechtmäßige Verwaltungspraxis hin überprüft und ggf. rechtswidrige Festsetzungen abändert. Dass dies geschieht, lässt sich u.a. daran ablesen, dass im Dezernat des Einzelrichters bereits ein weiterer Rechtsstreit anhängig ist, in dem ebenfalls die nur noch hälftige Berücksichtigung der Fliegerzulage streitgegenständlich ist. Der vom Kläger vorgelegte Bescheid vom 15. Oktober 2013 ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn er stammt aus der Zeit vor der E-Mail vom 6. Oktober 2014, mit der die Verwaltungspraxis abgeändert wurde. Der Rücknahmebescheid ist schließlich auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG, auch wenn die Höhe des Betrags nicht beziffert wurde. Der Bescheid macht hinreichend deutlich, dass die Fliegerzulage zukünftig nur noch zu Hälfte gezahlt werden wird und der Bescheid vom 5. September 2011 insoweit zurückgenommen wird, als in diesem ein darüber hinausgehendet Betrag gewährt wird. Daraus ist für den Betroffenen ohne Aufwand erkennbar, in welcher Höhe die Fliegerzulage künftig gezahlt und inwieweit deren Berücksichtigung aufgehoben wird. Ist der Inhalt eines Verwaltungsakts für den Betroffenen unter Berücksichtigung weiterer, ihm bekannter Umstände möglich, so ist den Anforderungen des § 37 VwVfG genüge getan, der diese Erkennbarkeit sicherstellen soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A., 2014, § 37 VwVfG, Rn. 5 ff). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Teilrücknahme eines Bescheides über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Berücksichtigung einer Stellenzulage. Er ist pensionierter Polizeihauptkommissar. Bis zu seiner Pensionierung am 1. Oktober 2011 war er als Flieger bei der Bundespolizei (Bundesgrenzschutz) beschäftigt und erhielt eine Fliegerzulage. Mit Bescheid vom 30. August 2011 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 fest und berücksichtigte dabei die Fliegerzulage nur zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstbezüge. Am 5. September 2011 erließ die Beklagte einen zweiten Festsetzungsbescheid, der den Bescheid vom 30. August 2011 ersetzte und in dem die Fliegerzulage bei der Berechnung des Ruhegehalts in voller Höhe berücksichtigt wurde. Am 6. Oktober 2014 wurde der Bundesfinanzdirektion Südwest in einer E-Mail aus dem Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass das Grundsatzreferat Besoldung des Bundesministeriums des Inneren nach einer Prüfung bestätigt habe, dass die Fliegerzulage nur in der ab Januar 1999 geltenden verminderten Höhe ruhegehaltsfähig sei, wenn der Eintritt in den Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 (ab Besoldungsgruppe A 10) oder dem 21. Dezember 2010 (bis Besoldungsgruppe A 9) erfolgt sei. Ausdrücklich an das Service-Center-ZEFIR-Saarbrücken gerichtet steht in dieser E-Mail weiter: "Von der obigen Regelung aufgrund der E-Mail vom 23. September 2013 getroffene abweichende Festsetzungen bitte ich mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.". Mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 nahm die Finanzdirektion Südwest den Bescheid vom 5. September 2011 insoweit zurück, als dort die Fliegerzulage in voller Höhe berücksichtigt worden war. Die Fliegerzulage wurde mit Wirkung für die Zukunft nur noch zur Hälfte als Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge anerkannt. Eine Rückforderung der entstandenen Überzahlungen bis November 2014 erfolgte ausdrücklich nicht. Die Behörde begründete die Rücknahme damit, dass der Bescheid vom 5. September 2011 insoweit rechtswidrig sei, als die Fliegerzulage in voller Höhe als Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge angesehen worden sei. Dass diese Zulage nur zur Hälfte zu berücksichtigen sei, folge aus Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz, Nr. 6 Abs. 4 d). Die Übergangsregelung des § 81 BBesG, nach der unter bestimmten Voraussetzungen die Fliegerzulage in ganzer Höhe zu berücksichtigen sei, finde keine Anwendung, da der Kläger erst mit Ablauf des 30. September 2011 in den Ruhestand eingetreten sei, also nach Ablauf der Übergangsfristen, die je nach Besoldungsgruppe bei Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2007 oder 31. Dezember 2010 gälten. Die Rücknahmefrist habe erst mit der Erkenntnis der falschen Rechtsanwendung durch die Nachricht des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Oktober 2014 zu laufen begonnen, weil die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts infolge einer bisher fehlerhaften Rechtsanwendung erlangt habe. Bis dahin habe das Bundesministerium der Finanzen eine abweichende, nicht der Rechtslage entsprechende Rechtsauffassung vertreten. Bei rechtswidrigen Verwaltungsakten, die eine laufende Geldleistung begründeten, überwiege regelmäßig das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger und am sparsamen Umgang mit den öffentlichen Haushaltsmitteln das Individualinteresse an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts. Auch im konkreten Einzelfall komme diese Abwägung nicht zu einem anderen Ergebnis. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10. November 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, sein Vertrauen sei schutzwürdig. Er wies darauf hin, dass zunächst mit Bescheid aus dem August 2011 nur die Hälfte der Fliegerzulage berücksichtigt worden sei, aber gerade dieser Umstand durch den Bescheid vom 5. September 2011 dahingehend geändert worden sei, dass die gesamte Fliegerzulage Berücksichtigung gefunden habe. Er vertrat die Auffassung, dadurch sei ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dies unterscheide den hier zu beurteilenden Fall von ähnlichen Fallgestaltungen, in denen entschieden worden sei, dass dem Vertrauensschutz durch die genannten Übergangsvorschriften ausreichend Rechnung getragen worden sei. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids die Frist gem. § 48 Abs. 4 VwVfG bereits abgelaufen gewesen. Als Teil der Exekutive sei die Beklagte verpflichtet, die geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, so dass die Frist bereits mit Erlass des Bescheids am 5. November 2011 zu laufen begonnen habe und somit verstrichen gewesen sei, als der Rücknahmebescheid ergangen sei. Außerdem beziehe sich das Bundesfinanzministerium in seiner E-Mail auf ein Schreiben der Beklagten vom 23. September 2013. Auch dies liege mehr als ein Jahr zurück. Mit Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 18. April 2015 wurde der Widerspruch des Klägers abgewiesen. Die Behörde vertiefte in der Begründung die Argumente aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rücknahmefrist gewahrt worden sei. Diese beginne nach gefestigter Rechtsprechung erst mit positiver Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters. Auch sei die Rücknahme, da sie nur für die Zukunft erfolgt sei, zulässig. Vermögensdispositionen, die im Vertrauen auf den Verwaltungsakt getroffen worden wären, seien nicht ersichtlich bzw. nicht vorgetragen. Die Mitteilung vom 23. September 2013 betreffe nicht seinen Fall, wie schon aus dem chronologischen Ablauf zu erkennen sei und sei auch nicht gegenüber dem Kläger bekannt gegeben worden. Auch hieraus könne er keinen Vertrauensschutz herleiten. Am 11. Mai 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt zur Begründung die bereits in der Widerspruchsbegründung aufgeführten Argumente und trägt darüber hinaus vor, er habe sich aufgrund seiner Pensionierung nun selbst krankenversichern müssen. Zur Begleichung der dadurch entstehenden Kosten in Höhe von 400 € monatlich sei die volle Fliegerzulage aus seiner Sicht immer eingeplant worden. Ferner habe seine Tochter, die von 2001 bis 2006 studiert habe, kein Bafög erhalten. Der Kläger hätte sich ansonsten Rücklagen für seine Zeit als Pensionär bilden können. Im Vertrauen auf die Fliegerzulage habe er sich auch mit seiner Frau entschlossen, ein kleines Hausgrundstück zu erwerben. Etwa im Jahr 2001 sei dem Kläger eine verbindliche Versorgungsauskunft erteilt worden, in der die Fliegerzulage in voller Höhe als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sei. Soweit sich die Beklagte auf eine von ihr vorgelegte unverbindliche Auskunft beziehe (vgl. Bl. 43 und 43 der Gerichtsakte), so bestreite der Kläger, diese erhalten zu haben. Im Vertrauen auf die Auskunft aus dem Jahr 2001 habe er seine Schwiegermutter nach Nordhessen geholt, die dann in eine Wohnung etwa 10 km entfernt gezogen sei. Der Kläger sehe mehrmals wöchentlich nach seiner Schwiegermutter und hole sie auch in sein Haus. Die hiermit verbundenen Kosten habe der Kläger gründlich überlegt, bevor man entsprechende Vermögensdispositionen getroffen habe. Dies gelte auch im Hinblick auf die neu übernommene Mitgliedschaft in einem Tanzverein und den Kosten für ein Fitnessstudio. Beides sei erforderlich, da seine Ehefrau an Parkinson erkrankt sei und Tanzen sowie der Besuch des Fitnessstudios zur Stärkung ihrer Muskeln erforderlich sei. Hätte er von der Kürzung der Fliegerzulage gewusst, hätte er von diesen Dispositionen Abstand genommen. Er genieße auch deshalb Vertrauensschutz, weil er und seine Ehefrau ihre Lebensplanung auf die zu erwartende Fliegerzulage abgestellt hätten. Etwa um die Jahrtausendwende, als seine Töchter das Haus verlassen hätten, habe seine Ehefrau vorgehabt, eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit aufzunehmen. Man habe dann gemeinschaftlich davon Abstand genommen, weil man davon ausgegangen sei, dass auch die Fliegerzulage ruhegehaltfähig sein würde. Hätte seine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so stünden ihr heute Rentenansprüche zu. Außerdem wäre sie dann gesetzlich krankenversichert und müsse nicht, wie dies nun der Fall sei, privat versichert werden. Die Neufestsetzung sei auch deshalb rechtswidrig, weil bei anderen Kollegen abweichen verfahren und diesen weiterhin das erhöhte Ruhegehalt belassen worden sei. Insoweit legt der Kläger einen Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 15. Oktober 2013 vor. Ferner habe ihm ein Kollege bestätigt, dass im Bereich der Bundesfinanzdirektion Bereich Nord die Fliegerzulage noch in voller Höhe berücksichtigt werde. Es sei wohl so, dass im Bereich des Dienstherrn des Klägers unterschiedlich verfahren werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die so genannte Fliegerzulage in voller Höhe zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen. Die Beklagte vertieft die Argumente aus dem Ausgangs- und dem Widerspruchsbescheid und führt weiter aus, die Kosten für eine Kranken- und Pflegeversicherung seien von jedem zu tragen und könnten daher nicht als Vermögensdisposition im Hinblick auf die volle Fliegerzulage betrachtet werden. Bei rechtswidrigen Dauerverwaltungsakten, die Grundlage von Geldleistungen seien, überwiege in der Regel das öffentliche Interesse an einem sparsamen Umgang mit den öffentlichen Mitteln das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28. Mai 2015 und 19. Juni 2015 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet und der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.