Urteil
1 K 1932/14.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2015:0616.1K1932.14.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Zuständig für die Entscheidung in diesem Verwaltungsstreitverfahren ist nicht das Verwaltungsgericht Wiesbaden - Disziplinarkammer - sondern die Beamtenkammer des Verwaltungsgerichts Kassel. Dies ergibt sich aus § 50 S. 5 HDG. Dieser regelt, dass die Disziplinargerichte auch für den Rechtsschutz gegen schriftliche missbilligende Äußerungen zuständig sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für mündliche Missbilligungen die allgemeinen Regelungen gelten, vorliegend also § 54 Abs. 1 BeamtStG, wonach bei Klagen von Beamten die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Örtlich zuständig zur Entscheidung dieses Verfahrens ist das Verwaltungsgericht Kassel gemäß § 52 Nr. 4 S.1 VwGO. Die zulässig erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Die mündliche Missbilligung des Schulleiters der C-Schule in G-Stadt vom 23. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt A-Stadt vom 7. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Recht des Dienstherrn, gegenüber einem Beamten eine Missbilligung auszusprechen, ergibt sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht und der dem Vorgesetzten kraft des hierarchischen Prinzips zukommenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Das mit der Missbilligung beanstandete konkrete Verhalten kann, muss aber nicht ein Dienstvergehen darstellen (vgl. Urban / Wittkowski, Kommentar zum BDG, Rdnr. 7 zu § 6 BDG). Die gerichtliche Überprüfung einer so gegenüber der Ahndung eines Dienstvergehens abzugrenzenden Missbilligung ist nach einhelliger Rechtsprechung darauf beschränkt, ob eine Dienstpflichtverletzung - von welchem Gewicht auch immer - vorliegt. Denn der Erlass einer Missbilligung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich dahin überprüfbar ist, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (vgl. z.B. VG Münster, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 4 K 1765/08 -, zitiert nach Juris). Anders als bei der Überprüfung von Disziplinarverfügungen (vgl. § 65 Abs. 3 HDG) prüft das Gericht bei den ausdrücklich dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterstellten Missbilligungen nur die Rechtmäßigkeit und nicht auch die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Ausgehend von diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich die streitgegenständliche Missbilligung als rechtmäßig. Formelle Fehler liegen nicht vor. Der Schulleiter war vorliegend befugt, gegenüber der Klägerin eine Missbilligung auszusprechen. Nach § 16 Nr. 10 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 04. November 2011 (ABl. 2011, 870, im Folgenden: DO), übt der Schulleiter gegenüber den Lehrkräften in den Fällen der schriftlichen missbilligenden Äußerung die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten aus. Die Missbilligung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Schulleiter durfte gegenüber der Klägerin eine Missbilligung aussprechen, denn diese hatte ihre Dienstpflichten verletzt. Gemäß § 35 S. 2 BeamtStG ist der Beamte verpflichtet, allgemeine Richtlinien zu befolgen. Eine solche Richtlinie ist die DO, die u.a. regelt, unter welchen Voraussetzungen Lehrerinnen und Lehrer im Dienste des Landes Hessen verpflichtet sind, im Krankheitsfalle eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 DO muss dies bei Versäumnis wegen Krankheit am vierten Tag der Erkrankung geschehen, wobei die ärztliche Bescheinigung nach Möglichkeit Angaben über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten soll. Gegen diese Verpflichtung hat die Klägerin verstoßen, denn sie hat nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, lückenlos ihre Krankheitstage durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt. Wie das Staatliche Schulamt in dem Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 2014 zutreffend ausführt, zählen hinsichtlich der Versäumnis Kalender- und nicht Arbeitstage als Erkrankungstage. Dies hat zur Folge, dass nicht nur Wochenenden, sondern auch Feiertage sowie bewegliche Ferientage bei der Bestimmung des 4-Tages- Zeitraums mitgerechnet werden (ebenso Bott, Dienstrecht in Hessen, Erläuterungen zu § 12 DO). "Versäumnis" meint in diesem Sinne nicht "Versäumnis von Unterricht", sondern verhindert zu sein, Dienst zu tun, da sich der Aufgabenbereich von Lehrkräften nicht nur auf Erteilung von Unterricht beschränkt. Auch an Feiertagen und an Wochenenden können Aufgaben anfallen (Konferenzen; schulinterne Veranstaltungen; Elterngespräche etc.), die Teil der Dienstpflicht sind. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei erkrankten Lehrkräften ist daher auch für diese vermeintlich "freie Zeit" notwendig, um dem Schulleiter oder der Schulleiterin Planungssicherheit zu geben. Für die Lehrkraft ergibt sich daraus die Verpflichtung, bei einer länger anhaltenden Erkrankung lückenlose Nachweise ihrer Fehltage unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zu führen, sogenannte Folgebescheinigungen. Im Falle der Klägerin wurden keine lückenlosen Nachweise vorgelegt, denn für den Zeitraum vom 19. bis 22. Juni 2014 wurde der Klägerin eine Dienstunfähigkeit nicht bescheinigt. Entgegen der Angaben in dem Anwaltsschriftsatz vom 7. Mai 2015 geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin auch während der fraglichen vier Tage erkrankt und damit ein durchgängiger Nachweis erforderlich war. Die Angaben der Klägerin zu der Frage, ob sie in der Zeit vom 19. bis 22. Juni 2014 krank oder gesund war, sind widersprüchlich und passen nicht zusammen. Im anwaltlichen Schreiben vom 9. Juli 2014 will sie während dieser Zeit (durchgängig) krank gewesen sein, im vorbenannten Schriftsatz vom 7. Mai 2015 war sie am 19. und 20. Juni 2014 gesund und erst am 21. Juni 2014 wieder krank. Aufgrund dieser Widersprüche ist bei dem Gericht der Eindruck entstanden, dass die Klägerin nicht die Wahrheit sagt und ihre Angaben zu ihrem Gesundheitszustand situativ der jeweils bekannten Rechtslage anpasst. Eine Person kann entweder krank oder gesund sein; beides zusammen ist nicht möglich. Mit einer Berichtigung ihrer Aussage, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung getan hat, lässt sich dieses Auseinanderfallen der Angaben nicht erklären; solches wurde auch nicht einmal versucht. Diese widersprüchlichen Angaben haben zur Folge, dass der Klägerin ihr neuer Rechtfertigungsversuch, den sie mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten unternommen hat, nicht geglaubt werden kann und damit von einer durchgängigen Erkrankung ausgegangen werden muss. Dass es sich bei beiden Bescheinigungen um Erstbescheinigungen handelt, steht dem nicht entgegen. Zum einen stammen die Bescheinigungen von verschiedenen Ärzten, so dass es durchaus sein kann, dass der zweiten Ärztin der Umstand, dass die Klägerin zuvor bereits erkrankt war, nicht bekannt war. Zum anderen ist es aber auch möglich, dass eine Person unmittelbar aufeinanderfolgend an zwei verschiedenen Krankheiten leidet, so dass es sich jeweils um Erstbescheinigungen handeln kann, obwohl eine durchgängige Fehlzeit vorliegt. Weitere Ermittlungen waren weder möglich noch angezeigt. Ob die Klägerin in der Zeit vom 19. bis 22. Juni 2014 krank war, kann nur sie selber erklären, so dass weitere Beweismittel nicht ersichtlich sind. Darüber hinaus war eine Beweiserhebung aber auch nicht geboten, da der Vortrag der Klägerin bereits in sich widersprüchlich und damit einem Beweis nicht zugänglich ist. Die Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt. Sie hätte sich über die geltende Dienstordnung und ihre Pflichten im Krankheitsfall informieren müssen und hat damit mindestens fahrlässig gehandelt. Hat die Klägerin damit ihre Dienstpflichten verletzt, so durfte der Schulleiter ihr Verhalten auch missbilligen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine beamtenrechtliche Missbilligung. Die Klägerin steht als Studienrätin an der C-Schule in G-Stadt in Diensten des Beklagten. Im Jahr 2014 war sie u.a. während der Zeit vom 12. Juni 2014 bis 20. Juli 2014 sowie darüber hinaus mit Unterbrechungen dienstunfähig erkrankt. Streitgegenständlich ist insoweit der Zeitraum vom 19. Juni 2014 bis 22. Juni 2014, Donnerstag bis Sonntag. Donnerstag war ein Feiertag, Freitag ein beweglicher Ferientag und Samstag/Sonntag waren regulär unterrichtsfrei. Ausweislich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Frau Dr. D. vom 12. Juni 2014 (Bl. 32 der Gerichtsakte) war die Klägerin ab dem 12. bis zum 18. Juni 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Mit weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Frau Dr. E. vom 23. Juni 2014, die ebenso wie die vorangegangene Bescheinigung als "Erstbescheinigung" deklariert worden war (Bl. 33 der Gerichtsakte) wurde der Klägerin für den Zeitraum vom 23. Juni bis 4. Juli 2014 Arbeitsunfähigkeit attestiert. Mit Schreiben der C.-Schule vom 1. Juli 2014 (Bl. 4 der Gerichtsakte) wurde die Klägerin aufgefordert, sich darüber zu erklären, ob sie in der Zeit vom 19. Juni 2014 bis 22. Juni 2014 gesund war. Hierauf antwortete die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Juli 2014 (Bl. 41 der Gerichtsakte) und teilte mit, sie sei zwischen den beiden Krankmeldungen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Am 23. Juli 2014 sprach der Schulleiter der C-Schule, Herr F., gegenüber der Klägerin eine mündliche Missbilligung aus, die in Schriftform niedergelegt und der Klägerin ausgehändigt wurde. Darin führte er aus, dass die Klägerin vom 19. bis 22. Juni 2014 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Für diesen Zeitraum habe sie keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, obwohl sie dazu gemäß § 12 Abs. 1 der Dienstordnung verpflichtet gewesen sei. Dadurch habe sie eine Dienstpflichtverletzung begangen. Außerdem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen habe, da andernfalls ein Gehaltsabzug für die betroffenen Tage die Folge sein könne. Gegen die Missbilligung legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2014 Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Dienstordnung nur bei Versäumnis wegen Krankheit am vierten Tag einer Erkrankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubringen sei. Der Begriff "Versäumnis" beziehe sich auf Satz 1 und meine, verhindert zu sein, Unterricht zu erteilen. In dem streitgegenständlichen Zeitraum habe kein Unterricht stattgefunden, daher sei sie nicht verpflichtet gewesen, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Missbilligung sei deshalb rechtsfehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die mündliche Missbilligung rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzt sei. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts als Dienstpflichtverletzung sei zutreffend. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die Klägerin lediglich vom 19. Juni 2014 bis zum 22. Juni 2014 erkrankt gewesen sei. Denn § 12 Abs. 1 Satz 2 DO beschränke sich nicht auf Arbeitstage, er umfasse Kalendertage. Dem stehe auch nicht dessen Wortlaut entgegen. Die Rede sei von "Versäumnis" und nicht von "Versäumnis von Unterricht". Mit Versäumnis sei aber gemeint, verhindert zu sein, Dienst zu tun. Da sich der Dienst von Lehrkräften aber eben gerade nicht auf Unterricht beschränke, sei auch der Begriff des Versäumnisses nicht in diesem Sinne verengend auszulegen. Außerdem ergebe sich diese Auslegung aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift: Neben Planungssicherheit für den Schulleiter diene sie auch dem (lückenlosen) Nachweis für beamtenrechtliche Folgefragen wie etwa der Dienstfähigkeit oder dem Aufbau des Lebensarbeitszeitkontos. Vorliegend sei der Sachverhalt aber ein anderer. Auf die o.g. Frage komme es insofern nicht an, weil die Klägerin seit dem 12. Juni 2014 bis zum 20. Juli 2014 durchgehend erkrankt gewesen sei. Da sie den Dienst zwischenzeitig auch nicht angetreten habe, habe sie vor und nach dem streitgegenständlichen Zeitpunkt Unterricht versäumt, worauf es nach ihrer eigenen, engeren Auslegung ankomme. Ferner habe zudem eine Erkrankung mit einer Dauer von über vier Tagen bestanden. Damit seien selbst nach Rechtsauffassung der Klägerin alle Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 Satz 2 DO gegeben. Eine Pflicht des lückenlosen Nachweises ihrer Fehltage unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung sei auch hiernach gegeben gewesen. Zumindest fahrlässige Handlungsweise sei ihr diesbezüglich vorzuwerfen. Im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung wies der Beklagte noch darauf hin, dass es sich trotz der schriftlichen Niederlegung um eine mündliche Missbilligung handele. Letztere sei am 23. Juli 2014 unmittelbar verbal zwischen Schulleiter und der Klägerin ergangen. Der schriftlich verfasste Text sei lediglich deren Dokumentation, gegenzuzeichnen von der Klägerin vor Aufnahme in die Personalakte gemäß § 88 HBG. Im Übrigen wäre die Missbilligung auch als eine schriftliche Missbilligung rechtmäßig und verhältnismäßig gewesen. Lediglich der Rechtsweg sei dann nach § 50 HDG zur Disziplinarkammer am VG Wiesbaden statt an das VG Kassel eröffnet. Am 7. November 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass sie nach der ärztlichen Erstbescheinigung vom 12. Juni bis 18. Juni 2014 am 21. Juni 2014 erneut erkrankt sei. Sie habe sich erst am 23. Juni 2014 in Behandlung begeben, weil kein Anlass bestanden habe, am 21. und 22. Juni 2014 den ärztlichen Notdienst aufzusuchen. Aus dem Umstand, dass zwei Erstbescheinigungen ausgestellt worden seien, ergebe sich, dass zwei unterschiedliche Erkrankungen diagnostiziert worden seien. Andernfalls hätte die Arbeitsunfähigkeitsbescheidung vom 23. Juni 2015 eine Folgebescheinigung sein müssen. Für die zweite Säumnis sei demnach keine ärztliche Bescheinigung vorzulegen gewesen. Die Klägerin beantragt, die mündliche Missbilligung des Beklagten vom 23. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.