Urteil
1 K 1168/15.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2015:0503.1K1168.15.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde das gemäß §§ 54 Abs. 2 BeamtStG, 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den E Kreis und den Landkreis F vom 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen bzw. auf Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zugrunde zu legen waren somit - trotz der bereits unter dem 22. Februar 2012 erfolgten Antragstellung durch den Kläger - die derzeit geltenden Bestimmungen der hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) in der ab dem 17. Februar 2014 geltenden Fassung (GVBl. S. 57 ff). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Allerdings ergibt sich nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Ändert sich während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt bzw. verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt oder ob das alte Recht Anwendung findet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 2 K 3482/10 -, juris). Letzteres ist dann der Fall, wenn das neue Recht eine Übergangsregelung enthält, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weitergelten soll. Hiervon hat vorliegend jedoch der Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht, so dass die jetzige Rechtslage der Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen ist. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis liegen nicht vor. Art. 33 Abs. 2 GG und die beamtenrechtlichen Vorschriften des § 9 BeamtStG, § 10 HBG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 HGIG gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu wahren hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hierzu gehört auch die Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Dezember 2011 - 2 K 3482/10 -, juris). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HLVO kann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wer höchstens 50 Jahre alt ist. Der am .......... geborene Kläger hatte diese Höchstaltersgrenze bei Antragsstellung am 22. Februar 2012 bereits erreicht. Im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung überschreitet er die Höchstgrenze um ca. X Jahre. Dieser Umstand steht einer Einstellung des Klägers entgegen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung von dieser Höchstaltersgrenze nach § 11 Abs. 2 HLVO. Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung, nämlich ein besonderes dienstliches Interesse i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 HLVO, liegt hier nicht vor. Nach der Legaldefinition des S. 2 der Vorschrift ist ein solches gegeben, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amts vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss ein Mangel angeeigneten Bewerbern vorliegen und zum zweiten muss die Gewinnung oder Erhaltung des Bediensteten nur durch eine Verbeamtung erreicht werden können. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kommt eine Verbeamtung nicht in Betracht. Vorliegend besteht unstreitig in Hessen ein Mangel an geeigneten Bewerbern im Schuldienst für die Fachbereiche Elektrotechnik, Metalltechnik, Informatik und Biologietechnik an Berufsschulen. Auch konkret im Lehramtsbezirk des Klägers ist dies der Fall, wie das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 3. April 2014 bestätigt hat. Das Gericht geht davon aus, dass sich seitdem insoweit nichts geändert hat, dies wurde auch von den Beteiligten nicht vorgetragen. Der Kläger ist damit in einem sog. Mangelfach tätig und erfüllt die erste Voraussetzung des § 11 Abs. 2 S. 2 HLVO. Jedoch fehlt es im Falle des Klägers an der zweiten Voraussetzung, dass nämlich die Erhaltung seiner Arbeitskraft nur durch eine Verbeamtung erreicht werden kann. Durch diese Voraussetzung will der Verordnungsgeber erreichen, dass die Verbeamtung von älteren Beamten nur in engen Ausnahmefällen erfolgt, nämlich dann, wenn sie ohne eine solche Verbeamtung voraussichtlich dem Dienstherrn nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen. Erforderlich ist vor diesem Hintergrund damit, dass eine konkrete Befürchtung besteht, der jeweilige Bewerber werde sich anderweitig orientieren und im Falle einer Verweigerung der Verbeamtung den Dienst des Landes Hessen verlassen bzw. erst gar nicht in diesen eintreten. Nur dann ist es gerechtfertigt, einen Bewerber einzustellen, der im Vergleich zu der weitaus größten Anzahl der Beamtinnen und Beamten lediglich eine verhältnismäßig kurze aktive Dienstzeit bei erwartbar längerem Bezug von Versorgungsbezügen aufweisen wird. Wenn der Bewerber hingegen auch bereit ist, im Angestelltenverhältnis für das Land Hessen tätig zu werden, besteht kein Anlass, eine Verbeamtung vorzunehmen. Für diese Auslegung des § 11 Abs. 2 S. 2 HLVO spricht auch der S. 1 der Vorschrift, wonach ein besonderes dienstliches Interesse verlangt wird. Durch diese Formulierung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass das allgemeine Interesse, besonders qualifizierte Bewerber zu halten bzw. zu gewinnen, nicht ausreichen soll, sondern vielmehr ein dienstliches Interesse zu fordern ist, dass diesen Fall von den der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber heraushebt, das also ein besonderes ist. Auch die Intention des Verordnungsgebers, wie sie sich in der Begründung des Entwurfs der HLVO widerspiegelt, spricht für die hier vorgenommene Auslegung. Dort heißt es nämlich, dass Vorrang für Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Personenkreis der über 50-Jährigen stets die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis haben soll, was dafür spricht, dass § 11 Abs. 2 HLVO insgesamt eng auszulegen ist. Ausgehend von dieser Rechtslage fehlt es vorliegend an der zweiten Voraussetzung, dass also die Erhaltung des Klägers im Dienst des Landes Hessen nur durch eine Verbeamtung erreicht werden kann. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass von seiner Seite ein konkretes Interesse daran besteht, in den Dienst eines anderen Landes oder eines privaten Schulträgers zu treten. Obwohl der Antrag auf Verbeamtung nun schon vor über vier Jahren gestellt wurde, wurden keine diesbezüglichen Initiativen ergriffen, was ein deutlicher Beweis dafür ist, dass der Kläger auch ohne Verbeamtung als Beschäftigter im Schuldienst des Landes Hessen bleiben wird. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht etwa an der Landesgrenze wohnt, sondern vielmehr mindestens eine einfache Fahrzeit von einer Stunde in Kauf nehmen muss, sollte er in einem anderen Bundesland als Lehrer arbeiten wollen. Dass er bereit ist, zum Zwecke der Verbeamtung umzuziehen, wurde nicht vorgetragen. Schließlich überzeugt auch das Argument des Hessischen Ministeriums der Finanzen in dem Schreiben vom 11. November 2014, wo ausgeführt wird, dass der Kläger in den angrenzenden Bundesländern voraussichtlich ebenfalls nicht verbeamtet werden wird, da die dort geltende Höchstaltersgrenze niedriger als die hessische und die Ausnahmeregelungen ähnlich formuliert sind. Auch in einem anderen Bundesland bestünde damit für den Kläger keine höhere Chance, verbeamtet zu werden, als in Hessen. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen des § 11 HLVO nicht vor, so dass der Beklagte zu Recht die Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis abgelehnt hat. Auch verstößt § 11 HLVO nicht gegen höherrangiges Recht. Der Grundsatz des Art.33 Abs. 2 GG steht der Festlegung einer Höchstaltersgrenze nicht entgegen. Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für Übernahme in das Beamtenverhältnis werden weder durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch durch ein gemeinschaftliches Diskriminierungsverbot ausgeschlossen (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - und vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, OVG NRW, Urteile vom 15. März 2007 - 6 A 4625/04 - und vom 27. Juli 2010 - 6 A 282/08 - sowie Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 -, jeweils juris). Formelle Voraussetzung für eine Höchstaltersgrenze ist eine Regelung in einem formellen Gesetz oder einer Rechtsverordnung, wie dies vorliegend geschehen ist. Materiell-rechtlich gerechtfertigt ist eine Höchstaltersgrenze durch die Erwägung, dass die Dienstzeit eines Beamten mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden soll. Das damit verfolgte Ziel sparsamer Haushaltsführung ist ein in der Rechtsprechung anerkanntes Differenzierungskriterium und nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris). Dass der hessische Verordnungsgeber die Altersgrenze auf 50 Jahre festgesetzt hat, ist, auch im Hinblick auf angrenzende Bundesländer, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis deutlich niedrigere Altersgrenzen festgelegt haben, nicht zu beanstanden. Zudem steht dem Normgeber bei der Wahl der Mittel, mit denen er ein legitimes Ziel erreichen will, ein Gestaltungsspielraum zu, bei dem politische, wirtschaftliche, soziale, demografische und auch haushaltsbezogene Erwägungen Berücksichtigung finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - juris). Auch bestehen keine Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 HLVO. Diese ist sachgerecht, mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit vereinbar und benachteiligt die Bewerber nicht unangemessen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.Oktober 2010 - 6 A 1494/10 - juris, zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Ein Anspruch des Klägers auf Verbeamtung folgt auch nicht aus dem Erlass vom 5. August 2011 (ABl. S. 725). Ganz abgesehen davon, dass dieser Erlass nicht die zwingenden Regelungen des § 11 HLVO außer Kraft setzen könnte, ergibt sich aus dem Wortlaut des Erlasses kein Anspruch des Klägers. Dort ist lediglich geregelt, dass Lehrkräfte, die über eine gleichgestellte Qualifikation verfügen, verbeamtet werden können, wobei als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass diese dann auch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung erfüllen müssen. Über Ausnahmen von einer Höchstaltersgrenze ist dort nichts ausgesagt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch, aus Vertrauensschutzgründen verbeamtet zu werden. Weder wurde dies dem Klägers ausdrücklich in Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 HVwVfG) zugesichert, noch war der Beklagte verpflichtet, bei Beginn des Vorbereitungsdienstes darauf hinzuweisen, dass einer Verbeamtung möglicherweise die Höchstaltersgrenze entgegenstehen könnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. April 2005 - 2 C 5/04 -, BVerwGE 123, 175-190, Rn. 59; Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 ...58>) besteht eine aus der Fürsorgepflicht herrührende Beratungs- und Aufklärungspflicht nur dann, wenn entweder eine solche Aufklärung der allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn entspricht oder der Beamte um eine Aufklärung nachsucht oder der Dienstherr aus den Umständen entnehmen kann, dass der Beamte sich in einem für ihn bedeutsamen Punkt im Irrtum befindet. Keiner dieser drei eine Aufklärungspflicht begründenden Umstände ist hier gegeben, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er konkret um Beratung nachgesucht hat oder dass dem Beklagten bekannt war, dass er von einer Verbeamtung auch nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze ausging. Eine allgemeine Verwaltungspraxis in dieser Hinsicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen würde ein Verstoß gegen die Beratungs- und Aufklärungspflicht aber auch keinen Anspruch auf Einstellung entgegen der gesetzlichen Vorschriften begründen können, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch, so dass auch aus diesem Grund der klägerische Anspruch nicht begründet ist. Damit war die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abzuweisen. Ein Anspruch auf Neubescheidung scheidet damit ebenso aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis bei dem Beklagten. Der am ......... geborene Kläger ist als vollbeschäftigte Lehrkraft beim Land Hessen angestellt. Er unterrichtet an der beruflichen Schule in D die Fächer Elektrotechnik und Informatik. Am 21. April 1988 schloss der Kläger an der Fachhochschule C die Diplomprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik ab und erwarb am 20. April 2010 mit dem Abschluss der Gleichstellungsprüfung einer dem Lehramt an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Elektrotechnik und dem Fach Informatik gleichgestellte Qualifikation. Mit Arbeitsvertrag vom 20. Juli 2010 wurde der Kläger als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft beim Land Hessen zum 1. August 2010 zur Erteilung von Unterricht an den beruflichen Schulen in D, befristet bis zum 31. Januar 2011, zur Deckung eines vorübergehenden Unterrichtsbedarfs eingestellt. Mit Schreiben vom 27. September 2010 wurde seitens der beruflichen Schulen um Verbeamtung des Klägers unter Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses gebeten. Eine unbefristete Einstellung des Klägers beim Land Hessen als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis erfolgte mit Änderungsvertrag vom 14. Januar 2011 zum 1. Februar 2011. Am 22. Februar 2012 beantragte der Kläger die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Dieses Anliegen des Klägers befürworteten die Beruflichen Schulen D mit Schreiben vom 21. Januar 2014 und legten ein besonderes öffentliches Interesse dar. Mit Schreiben vom 3. April 2014 wurde der Antrag des Klägers dem Hessischen Kultusministerium zur Entscheidung vorgelegt. Darin bat das Hessische Kultusministerium das Hessische Ministerium der Finanzen am 17. April 2014 um Zustimmung für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis. Das Hessische Ministerium der Finanzen verweigerte mit Schreiben vom 11. November 2014 die Zustimmung zur Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass ein besonderes Interesse nach des § 11 Abs. 2 HLVO nicht zu erkennen sei, da die Gefahr des Abwerbens durch die angrenzenden Bundesländer als gering einzuschätzen sei und auch aus Haushaltsicht eine Ausnahme von der Altersgrenze nach § 11 Abs. 2 HLVO nicht gerechtfertigt sei. Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilte das Hessische Kultusministerium dem Staatlichen Schulamt für den E Kreis und den Landkreis F mit, dass dem Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht entsprochen werden könne, da die erforderliche Zustimmung des Ministeriums für Finanzen gem. § 11 Abs. 2 HLVO nicht erteilt werde. Hieraus folgend wurde mit Bescheid vom 27. November 2014 der Antrag des Klägers vom 22. Februar 2012 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass in Ermangelung der Zustimmungserteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen mit nach § 11 Abs. 3 HLVO dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden könne. Im Übrigen hätten nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Beschäftigte im öffentlichen Dienst - unabhängig von ihrem Lebensalter - grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbeamtung. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. November 2014 legte der Kläger am 14. Dezember 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger vor, im Vorfeld seines Vorbereitungsdienstes sei bei sog. Quereinsteigern intensiv für eine Umschulung zum Lehrer geworben worden. Dabei sei auch immer eine Verbeamtung angesprochen worden. Da sein Alter bereits zu Beginn des Vorbereitungsdienstes festgestanden habe, hätte man ihn darauf hinweisen müssen, dass eine Verbeamtung nicht möglich sein würde. Dies sei jedoch nicht erfolgt, so dass er davon ausgegangen sei, dass einem angekündigten und beworbenen Laufbahnverlauf im Beamtenverhältnis nichts entgegenstehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis sei rechtlich nicht zu beanstanden und verletze den Kläger nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach Art. 33 Abs. 2 GG habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Darüber hinaus stehe dem Einzelnen aus Art.33 Abs. 2 GG das Recht zu, dass über seine diesbezügliche Bewerbung bzw. Antrag ermessensfehlerfrei entschieden werde. Ein Eingriff in das Bestenausleseprinzip im Sinne des Art.33 Abs. 2 GG sei nur auf der Grundlage einer gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden normativen Regelung zulässig. Eine solche normative Regelung finde sich in § 23 Abs.1, 2 Nr.5 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in Verbindung mit § 11 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hätten Beschäftigte im öffentlichen Dienst grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbeamtung. Der Kläger habe, insbesondere weil er bereits im öffentlichen Dienst des Landes Hessen als angestellte Lehrkraft beschäftigt sei, keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Weiterhin führt der Beklagte an, den Arbeitgeber treffe, entgegen der Ansicht des Klägers, grundsätzlich kraft seiner Fürsorge- und Schutzpflichten keine allgemeine, uneingeschränkte Pflicht zur Belehrung/Beratung des Arbeitnehmers für alle zu beachtenden, für seine Rechte und Pflichten bedeutsamen Rechtsvorschriften oder über Inhalte und Voraussetzungen aller maßgeblichen Anspruchsgrundlagen oder Gerichtsentscheidungen, die der Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte dienen können. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um Regelungen handele, deren Kenntnis bei dem Arbeitnehmer zumutbar vorausgesetzt werde oder die sich der Arbeitnehmer unschwer selbst beschaffen könne. Der Dienstherr könne vielmehr erwarten, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die seinem eigenen, wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemühe. Dem Dienstherr oblägen daher lediglich Anhörungs- und Beratungspflichten. Demzufolge habe er den Arbeitnehmer vollständig und zutreffend zu beraten, wenn er um Beratung nachsucht oder wenn eine Beratung deshalb veranlasst erscheine, weil Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass er die Sach- oder Rechtslage nicht oder nicht ihrer Tragweite entsprechend erfasse. Der Dienstherr habe daher lediglich in den Grenzen des Zumutbaren dazu beizutragen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen nicht an Formalien scheitern würde. Am 30. Juni 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. November 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Mai 2015 erhoben. Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus Art.33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG, § 10 HBG und § 10 Abs. 2 HGIG habe. Das behördliche Ermessen sei auf Null reduziert. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch gewähre dem Kläger einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Berücksichtigung der aus Art.33 Abs. 2 GG folgenden Auswahlgrundsätze. Der Bewerber habe einen gerichtlich nachprüfbaren Anspruch, darauf, dass die Auswahlentscheidung sachgerecht und fehlerfrei auf der Grundlage des Leistungsprinzips getroffen werde. Die Einstellungsbehörde müsse ihre Entscheidung anhand der Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung treffen und dabei bewerten, inwieweit ein Bewerber den von ihr im Rahmen ihrer Organisationsgewalt aufgestellten Anforderungen entspreche. Die Auffassung des Beklagten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verbeamtung, weil er eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Person sei, sei unzutreffend. Dem Anspruch des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis stehe nicht entgegen, dass er sich bereits in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis zum beklagten Land befinde. Der Kläger begehre nicht die Umwandlung der ihm im Angestelltenverhältnis zugewiesenen Stelle in eine Beamtenstelle, sondern eine Neueinstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Des Weiteren sei ein besonderes dienstliches Interesse an der Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis gemäß § 11 Abs. 2 HLVO gegeben. Weil der Kläger eine Mangelfachkombination unterrichte, habe schon im Jahre 2010 ein Interesse der Schule an der Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis bestanden. Aus der Online-Auswertungsliste ergebe sich, dass ein augenscheinlicher Mangel an Lehrkräften für den Bereich Elektrotechnik/Informatik vor allem für den ländlichen Raum bestehe. Ein Abzug von qualifizierten Fachlehrkräften sei daher dringend und umgehend zu vermeiden, um einer Intensivierung der Mangelsituation entgegenzutreten. Der vorhandenen Gefahr, der Kläger könne durch Schulämter anderer Bundesländer abgeworben werden, stehe nicht entgegen, dass die Fahrtzeit vom Wohnort des Klägers in ein anderes Bundesland rund eine Stunde betragen würde, da es dem Kläger frei stehe, jederzeit einen Umzug in ein anderes Bundesland vorzunehmen. Die niedrigeren Höchstaltersgrenzen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis in den anderen angrenzenden Bundesländern stünden der Gefahr des Abwerbens des Klägers durch andere Bundesländer nicht entgegen, denn auch hier bestehe die Möglichkeit der Verbeamtung über das Erreichen der Altersgrenze hinaus. Es bestünden damit greifbare Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde aus dem hessischen Schuldienst ausscheiden, wenn er nicht in das Beamtenverhältnis übernommen werde. Der Kläger sei mit der Mangelfachkombination Elekrotechnik/Informatik unersetzbar, die Schule habe größtes Interesse, ihn weiterhin als Lehrkraft einsetzen zu können. Zudem sei die Unterrichtsqualität des Klägers hervorragend und es bestehe die konkrete Gefahr, der Kläger werde durch andere Bundesländer abgeworben. Der Beklagte habe das ihm hinsichtlich der Einstellung in das Beamtenverhältnis zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Hessische Ministerium der Finanzen habe seine Zustimmung zur Verbeamtung des Klägers aus sachfremden Erwägungen verweigert, denn wie sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 S.1 HLVO ergebe, sei der Mangel an geeigneten Bewerberinnen bzw. Bewerbern und deren fachliche Qualifikation allein entscheidend zur Annahme eines dienstlichen Interesses. Die Höchstaltersgrenze solle zwar sicherstellen, dass die Dienstzeit der Beamtin oder des Beamten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Anspruch der Versorgung stehe. Fiskalische Interessen seien jedoch allein nicht geeignet, das dienstliche Interesse abzulehnen, denn eine solche Vorgehensweise widerspreche dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, weil die Einstellung eines das Höchstalter überschreitenden Bewerbers in das Beamtenverhältnis sinnotwendig mit einer Reduktion des Verhältnisses von Dienstzeit und Versorgungsanspruch in der Ruhegehaltszeit einhergehe. Diese Ausnahmevorschrift würde leer laufen, wenn von ihr unter dem Hinweis auf eine Reduktion des Verhältnisses von Dienstzeit und Versorgungsanspruch in der Ruhegehaltszeit kein Gebrauch gemacht werde. Eine dahingehende Begründung sei unter Berücksichtigung der Intention der gesetzlichen Regelung nicht zulässig und daher nicht zu berücksichtigen. Es sei zu beachten, dass laufbahnrechtliche Entscheidungen gemäß § 3 HLVO allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen seien. Rein fiskalische Interessen an einer Begrenzung der Versorgungslast können die Versagung eines besonderen dienstlichen Interesses nicht rechtfertigen. Darüber hinaus sei der Erlass vom 5. August 2011 zur Verbeamtung von Lehrkräften mit einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation für die Ausübung des Ermessens der Behörde maßgebend. Nach Abs. 2 dieses Erlasses können Lehrkräfte, die sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden, auf Antrag verbeamtet werden. Im Übrigen sei die Regelung des § 11 HLVO im Hinblick auf die Festlegung von Höchstaltersgrenzen verfassungsrechtlich bedenklich. Die Festlegung von Höchstaltersgrenzen sei mit einer Einschränkung des Leistungsprinzips verbunden. Die Festlegung von Höchstaltersgrenzen sei nicht mit dem von Art.33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes zu vereinbaren. Das Lebensalter des Klägers komme bezüglich der Eignung, Leistung und Befähigung für den Lehrerberuf keinerlei Bedeutung zu, da an die Berufsausübung keine besonderen körperlichen Anforderungen gestellt werden. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze sei weder mit dem gemeinschaftlichen Diskriminierungsverbot wegen Alters noch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Ferner habe das Kultusministerium seine ihn treffende Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber dem Kläger verletzt, weil in der Erweckung falscher Erwartungen mit einer Verbeamtung im Falle eines Quereinstiegs in den Lehrerberuf für die Fachbereiche Elektrotechnik/Informatik geworben worden sei und sie dieser berechtigten Erwartung nicht nachgekommen sei. Da der Berufsentscheidung des Klägers eine wissentlich falsche Beratung zugrunde gelegen habe, verletze das Kultusministerium auch die es treffenden Anhörungs- und Beratungspflichten. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesschulamtes und der Lehrkräfteakademie vom 27. November 2014 und des Widerspruchsbescheides des Staatlichen Schulamtes für den E Kreis und den Landkreis F vom 22. Mai 2015 zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesschulamtes und der Lehrkräfteakademie vom 27. November 2014 und des Widerspruchsbescheides des Staatlichen Schulamtes für den E-Kreis und den Landkreis F vom 22. Mai 2015 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 22. Februar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. März 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten.