Urteil
1 K 1650/14.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2014:1216.1K1650.14.KS.0A
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Tenor
Der Leistungsbescheid des Hauptzollamts D vom 13. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid des Hauptzollamts D vom 13. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 13. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers ist § 75 Abs. 1 S. 1 BBG. Hiernach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Vorliegend ist der Bescheid bereits formell rechtswidrig, da eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats nicht stattgefunden hat. Gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, nach S. 2 der Vorschrift allerdings nur dann, wenn der Beschäftigte dies beantragt. Ein solcher Antrag wurde von dem Kläger gestellt, so dass die Voraussetzungen für eine Mitbestimmungspflicht vorliegen. Folge hiervon ist, dass die Maßnahme, also die Inanspruchnahme des Klägers, gem. § 69 Abs. 1 BPersVG nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden konnte. Eine solche wurde jedoch ausdrücklich von dem örtlichen Personalrat verweigert. Auch liegt keine Zustimmung des übergeordneten Personalrats vor, da ein Stufenverfahren wegen Versäumung der Frist des § 69 Abs. 3 BPersVG (sechs Arbeitstage nach Bekanntgabe der Zustimmungsverweigerung) nicht eingeleitet werden konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat der örtliche Personalrat seine Verweigerung der Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Klägers hinreichend begründet, so dass diese Verweigerung formell nicht zu beanstanden ist. Unter welchen Voraussetzungen ein Personalrat eine Zustimmung zu einer Maßnahme nach § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BPersVG verweigern kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere gilt § 77 Abs. 2 BPersVG für Fälle dieser Art weder direkt, da nach dem Wortlaut die dort genannten Verweigerungsgründe nur für Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 BPersVG gelten, noch analog, da keine Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen nach § 76 Abs. 2 BPersVG bewusst keine Regelung getroffen. Zur Auslegung des § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BPersVG kann jedoch die Rechtsprechung zu den anderen Mitbestimmungstatbeständen des § 76 Abs. 2 BPersVG herangezogen werden. Nach dieser sind an die Begründung der Zustimmungsverweigerung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. So recht bereits eine knappe Begründung aus, sofern sie sich im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes bewegt, also ausgehend von Sinn und Zweck der konkreten Mitbestimmungspflicht Gründe vorgetragen werden, aus denen eine Maßnahme nicht erfolgen soll bzw. darf (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08. September 1993 – 18 P 93.2226 –, juris). Die Weigerungsgründe müssen auch nicht in sich schlüssig sein oder Alternativvorschläge enthalten (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 1991 – 15 S 1572/90–, juris). Unbeachtlich ist lediglich eine Begründung, die offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegt (std. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 – 6 P 17/91–, BVerwGE 90, 228; vom 3. Juli 1986 – BVerwG 6 P 27.83 - Buchholz 238.31 § 86 BaWüPersVG Nr. 2 und vom 27. Juli 1990 - BVerwG 6 PB 12.89 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 53) oder nur formelhafte Wendungen gebraucht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 1991 a.a.O.). Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die von dem örtlichen Personalrat in seinem Schreiben vom 26. September 2013 gegebene Begründung als ausreichend. Auszugehen ist dabei von Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes des § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BPersVG. Nach der Rechtsprechung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 1982 – 1 A 1211/80 –, juris) soll die Beteiligung des Personalrats in Regressfällen ihm die Möglichkeit geben, die Geltendmachung eines konkreten Ersatzanspruchs „unter Berücksichtigung aller in der Dienststelle gegebenen Umstände und unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte“ zu prüfen. Dies beinhaltet zwei Aspekte: Zum einen soll der Personalrat darauf hinwirken, dass eine einheitliche Handhabung der Regressfälle innerhalb der Dienststelle erfolgt. Zwar handelt es sich bei dem § 75 Abs. 1 S. 1 BBG nicht um eine Ermessensnorm, jedoch ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen (einhellige Auffassung, vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Februar 2014 – 1 L 51/12–, juris). Dass dies nachvollziehbar und möglichst aufgrund feststehender Kriterien erfolgt, kann der Personalrat überprüfen und damit Unstimmigkeiten auch zum Anlass nehmen, seine Zustimmung zu verweigern. Daneben ist nach einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung (vgl. (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1990 – 6 P 24/88–, juris) und Literatur (vgl. Kunze, Die Beteiligung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten, PersV 2006, 334; Honnen, Mitbestimmung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, ZfPR 2000, 214; Grabendorff/Winscheid, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. A., 1995, § 76 Rn. 53 m.w.N.) der Personalrat aber auch befugt, seine Zustimmung zu verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 S. 1 BBG nicht vorliegen. Insoweit obliegt dem Personalrat eine vorgelagerte Rechtmäßigkeitskontrolle, die sich insbesondere auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „groben Fahrlässigkeit“ bezieht. Ob eine Fahrlässigkeit als „grob“ einzustufen ist, hängt nicht selten von Besonderheiten des Dienstbetriebes ab, die von dem Personalrat berücksichtigt werden können. Das Fehlen einer „groben“ Fahrlässigkeit hat vorliegend der örtliche Personalrat angenommen, wenn er – zugegebenermaßen in sehr knappen Worten – ausgeführt hat, dass eine „ unterstellte grobe Fahrlässigkeit nicht erkennbar“ sei. Die Begründung bewegt sich damit innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes; sie ist auch nicht lediglich formelhaft, sondern stellt auf die konkreten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 S. 1 BBG ab. Zu einer weiteren Begründung war der Personalrat nicht verpflichtet. Vielmehr wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, den Personalrat zur Abkehr von seiner Auffassung zu bewegen bzw. wenn dies nicht erfolgversprechend war, das Stufenverfahren durchzuführen. Ob die Auffassung des Personalrats zutreffend ist, haben weder die Dienststelle noch das erkennende Gericht zu überprüfen. Zusammenfassend liegt damit eine wirksame Zustimmungsverweigerung vor, die zur Folge hat, dass der Kläger bereits aus formellen Gründen nicht für den von ihm verursachten Schaden im Wege des Regress in Anspruch genommen werden durfte. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides stellt sich als rechtswidrig dar und war demzufolge aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit 709 ZPO, 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Streitwert beträgt 470.43 €. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger ist Zollinspektor und wendet sich gegen einen Leistungsbescheid seines Dienstherrn wegen einer Inregressnahme aufgrund einer Falschbetankung eines Dienstkraftfahrzeugs. Am 19. Oktober 2012 betankte der Beklagte das Dienstkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … mit Benzin statt Diesel. Daraufhin brachte ein Abschleppdienst das Dienstfahrzeug zur nächsten Opel-Werkstatt. Durch die Falschbetankung entstand der Zollverwaltung ein Schaden in Höhe von 470,43 €. Am 7. August 2013 kündigte der Beklagte dem Kläger an, ihn gemäß § 75 BBG in Regress zu nehmen und eröffnete zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme und Hinzuziehung des Personalrates. Daraufhin stimmte der Kläger am 4. September 2013 in seiner E-Mail zu, den Personalrat hinzu zu ziehen und führte aus, dass die Falschbetankung auf eine unsortierte Reihenfolge und nicht eindeutige Bezeichnung der Zapfhähne zurückzuführen sei. Mit Stellungnahme vom 26. September 2013, bei dem Hauptzollamt D eingegangen am 30. September 2013, verweigerte der örtliche Personalrat seine Zustimmung. In dem Schreiben heißt es: „Da für den örtlichen Personalrat die von Ihnen dem Kollegen A. unterstellte grobe Fahrlässigkeit nicht erkennbar ist, stimmen wir, der örtliche Personalrat beim Hauptzollamt D, der beabsichtigten Maßnahme gem. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BPersVG nicht zu.“ Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 legte das Hauptzollamt D den Vorgang der Bundesfinanzdirektion West (BFD) vor, mit der Bitte ein Stufenverfahren nach § 69 BPersVG einzuleiten. Dieser Bitte wurde nicht entsprochen. In der Begründung führte die BFD aus, es sei die Frist von 6 Arbeitstagen überschritten worden. Die Fristversäumnis sei jedoch deshalb ohne Bedeutung, weil die Zustimmungsverweigerung nicht hinreichend begründet worden sei. Mit Bescheid vom 13. Januar 2014, dem Kläger bekannt gegeben am 20. Januar 2014, nahm das Hauptzollamt D den Kläger gem. § 75 Abs. 1 BBG in Höhe von 470,43 € in Regress. Am 23. Januar 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Januar 2014 ein. Diesen begründete er per E-Mail am 4. Juni 2014 und trug vor, dass er auf sein Schreiben vom 4. September 2013 verweise und eine Zustimmung der Personalvertretung entgegen der Auslegung der BFD nicht erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014 wies die BFD den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 28 ff der Behördenakte verwiesen. Der Widerspruch wurde dem Kläger am 11. August 2014 gegen Empfangsbekenntnis bekannt gegeben. Am 10. September 2014 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass die Falschbetankung (Benzin statt Diesel) durch nicht eindeutig und missverständlich bezeichnete Zapfhähne verursacht worden sei. An der Tankstelle seien diverse Zapfhähne bezüglich der Spritsorten und deren Qualität mit den Bezeichnungen „FuelSave“ und „V-Power“ in einer unsortierten Reihenfolge angebracht worden, wobei auch eine farbliche Unterscheidung nicht gegeben gewesen sei. Somit sei die Falschbetankung allenfalls als fahrlässig, nicht jedoch als grob fahrlässig anzusehen. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Hauptzollamt D, D-Straße 100, 35... D vom 13. Januar 2014, GZ: ……… über den Betrag in Höhe von 470,43 € in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 17. Juli 2014 der Bundesfinanzdirektion West, Wörthstr. 1-3, 50668 Köln, GZ: ……. (Frankierung Post 8. August 2014) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2014 Bezug genommen. Vorgenannte Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.