Urteil
1 K 222/12.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2014:0710.1K222.12.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung des Unfallgeschehens vom 19. November 2009 als Dienstunfall mit den benannten Folgen noch auf Anerkennung der bestehenden Epikondylitis radialis humeri als Dienstkrankheit. Dabei ist es unschädlich, dass im Bescheid vom 23. Januar 2012 unter Ziffer 1 als Datum für das Unfallgeschehen der 23. November 2009 statt dem 19. November 2009 angegeben wurde. Der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizontes liegt darin, dass sich die Ziffer 1 des Bescheides tatsächlich auf das Geschehen vom 19. November 2009 bezieht. Die Angabe des falschen Datums erfolgte offensichtlich unbeabsichtigt. Schließlich wird in der Begründung des Ablehnungsbescheids unter I. das richtige Datum genannt. Zudem wurde im gesamten Verwaltungsverfahren stets vom 19. November 2009 als Zeitpunkt des Unfallgeschehens ausgegangen. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (st. Rspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 -, juris m. w. N.). Maßgeblich ist damit hinsichtlich beider Begehren das Hessische Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) in der Fassung des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218), da § 78 Abs. 1 Ziff. 7 HBeamtVG das neue Recht, mit Ausnahme der Vorschrift über die Meldung des Dienstunfalls nach § 37 HBeamtVG, ausdrücklich für anwendbar erklärt. Das Abbremsen des sich schließenden Tores durch den Kläger am 19. November 2009 stellt keinen Dienstunfall nach § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG dar. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zunächst fehlt es nicht am Merkmal der äußeren Einwirkung, weil der Kläger selbst das Tor mit seiner rechten Hand abgebremst hat. Eine äußere Einwirkung kann nämlich insbesondere auch Folge eigener Handlung des Verletzten im Rahmen seiner Dienstausübung sein. Das Merkmal dient allein der Abgrenzung von Vorgängen der Außenwelt von krankhaften Abläufen im Inneren des menschlichen Körpers (vgl. BVerwG, Urteile vom 09. April 1970 - II C 49.69 -, BVerwGE 35, 133; vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 - BVerwGE 17, 59 ). Das sich schließende Tor sowie dessen Abbremsen zählen zu den Vorgängen der Außenwelt. Dieses war auch „plötzlich“, da die Beeinträchtigungen am Ellenbogen des Klägers auf einer kurzzeitigen Belastung des ganzen Armens beim Aufhalten des sich schließenden Tores beruhten. Das Ereignis war zudem örtlich und zeitlich bestimmbar. Der Kläger hat auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag präzisiert und konkrete Unfallfolgen benannt, die seiner Meinung nach kausal durch das Geschehen vom 19. November 2009 hervorgerufen wurden. Jedoch besteht kein Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen dem Geschehen vom 19. November 2009 und diesen Beschwerden des Klägers im Sinne der im Dienstunfallrecht herrschenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache. Diese hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 01. März 2007 - 2 A 9/04 -, juris; vom 30. Juni 1988 - 2 C 3/88 -, BVerwGE 80, 4 ff.; Beschlüsse vom 08. März 2004 - 2 B 54/03 -, juris; vom 20. Februar 1998 - 2 B 81/91 -, juris) die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Daher besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. (Mit)ursächlich sind nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen" war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt und er auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen hat („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris m. w. N.; vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17/81 -, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen wurden die beim Kläger diagnostizierten Beschwerden, nicht kausal durch das Abbremsen des sich schließenden Tores verursacht. Vielmehr handelte es sich hierbei um eine Gelegenheitsursache. Dem Geschehen kommt entgegen der Ansicht des Klägers eine solch untergeordnete Bedeutung zu, dass dieses - aufgrund der schon früher bestehenden Epikondylitis radialis humeri und der diesbezüglichen Operationen - gleichsam „der letzte Tropfen" war, der das Maß zum Überlaufen brachte, sodass die erneuten Beschwerden am Ellenbogen ohnehin ausgebrochen wären, wenn deren Zeit gekommen wäre bzw. der Kläger eine ähnliche alltägliche anstrengende Tätigkeit ausgeübt hätte. Anders als der Kläger meint, tritt die erhebliche Anstrengung beim Schließen des Tores in ihrer Bedeutung als Schadensursache hinter die Vorschädigung des Klägers zurück. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. N. vom 31. Januar 2013, dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 10. Juli 2013 sowie seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 fest. Danach bestehen bei dem Kläger keine heute noch vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich kausal auf das Unfallereignis vom 19. November 2009 zurückführen lassen. Hierzu hat Herr Dr. N. ausgeführt, dass die fehlende Kausalität aus der Kernspintomographie der BGU Frankfurt vom 23. November 2009 folge. Dieser Befund sei völlig unauffällig hinsichtlich des rechten Ellenbogengelenks. Spätestens mit dieser Untersuchung sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass eine strukturelle Verletzung am rechten Ellenbogengelenk im Rahmen des Ereignisses vom 19. November 2009 nicht stattgefunden habe. Ein entsprechendes Erstschadensbild liege nicht vor. Dies folge auch aus den vorgelegten Kernspintomographien vom 08. August und 15. Dezember 2008 des Klägers. Diese zeigten eine erhebliche Vorbelastung des Klägers. Das Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit des von Herrn Dr. N. erstellten Gutachtens. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass das Gutachten samt Ergänzung Defizite, Mängel oder Widersprüche aufweist. Vielmehr ist dieses in sich schlüssig und nachvollziehbar und geht von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus. Es bestehen auch keine Zweifel an der Sachkunde sowie der Unparteilichkeit des Herrn Dr. N. als Sachverständigen. Insofern bestand auch nicht die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Insbesondere kann der Kläger nicht einwenden, dass Herr Dr. N. den MRT-Befund vom 23. November 2009 nicht eingesehen habe. Denn die Wiedergabe des Befundes auf Seite 9 des Gutachtens vom 31. Januar 2013 (Bl. 89 d. A.) entspricht diesem vollumfänglich (Bl. 117 d. Gerichtsakte). Herr Dr. N. musste demnach den Befund eingesehen haben. Soweit Dr. N. in der heutigen mündlichen Verhandlung eine kleinere Auffälligkeit auf den Röntgenbildern bestätigt hat, spricht dies nicht gegen seine ursprüngliche Diagnose und ist auch nicht geeignet, Zweifel an den gutachterlichen Äußerungen zu wecken. Der Gutachter hat überzeugend dargelegt, dass eine solche Verletzung einzelner Muskelfasern, wenn sie denn erst nach dem Unfall erstmals zu beobachten gewesen sein sollte, unmöglich Ursache für die jetzigen Beschwerden des Klägers sein könne. Nach allgemeiner Auffassung könne eine isolierte Sehnenverletzung ohne Verletzung darumliegender Strukturen durch einen Unfall nicht hervorgerufen werden. Damit bleibe es bei der Tatsache, dass das Erstschadensbilds nicht erkennen lasse, dass die beim Kläger diagnostizierten Beschwerden auf den Unfall zurückgeführt werden könnten, auch wenn dies nach dem Unfallverlauf möglich sei. Zusammenfassend hat der Gutachter damit in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts deutlich gemacht, dass ein Unfallverlauf wie vom Kläger behauptet zwar generell möglich war, aber ein Beweis für die Kausalität „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011, a.a.O.) nicht erbracht werden könne. Die damit bestehenden Zweifel gehen zu Lasten des beweispflichtigen Klägers Es ergibt sich auch keine andere Beurteilung aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. J. vom 19. Juli 2012 samt ergänzender Stellungnahme vom 08. November 2012 und des radiologischen Zusatzgutachten des Herrn Prof. Dr. L. vom 19. August 2013 im parallelen zivilgerichtlichen Verfahren des Klägers gegen seine private Unfallversicherung (Landgericht H, 2 O 113/12). Herr Prof. Dr. J. kam in seinem Gutachten zunächst zu dem Ergebnis, dass zusammenfassend ein Zusammenhang der geschilderten Beschwerden (peitschenhiebartiger Schmerz, Schmerzen und Schwellungen im Bereich des distalen Trizepssehnenansatzes und Ellenbogen) mit dem Unfallereignis vom 19. November 2009 lediglich vorstellbar und kausal schlüssig sei, wenn auch nicht beweisend. Allerdings bildete die Grundlage des Gutachtens u. a. lediglich der Befund einer beim Kläger am 23. November 2009 durchgeführten Kernspintomographie. Die dabei erstellten Aufnahmen hatte Herr Prof. Dr. J. im Gutachten vom 19. Juli 2012 noch nicht selbst ausgewertet. Dies erfolgte nach Vorlage der Aufnahmen in einer gutachterlichen Ergänzung vom 08. November 2012. Herr Prof. Dr. J. kam nun zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen dem Tennisellenbogen und den Einschränkungen nach dem Unfall vom 19. November 2009 nicht bestehe. Vielmehr seien die durch den Kläger beschriebenen Einschränkungen auf den Unfall zurückzuführen. Demnach habe das Unfallereignis eine Verletzung im Bereich des distalen Trizepssehnenansatzes verursacht, die von der bestehenden Epikondylitis radialis humeri unabhängig sei. Somit hat Herr Prof. Dr. J. nach erfolgter unmittelbarer Einsicht in die erstellten kernspintomographischen Bilder die Kausalität eindeutig bejaht. Von dieser geht auch das weitere eingeholte radiologische Zusatzgutachten des Herrn Prof. Dr. L. vom 19. August 2013 im gleichen Verfahren aus. Insofern sei die Verletzung des M. triceps brachii eindeutig von der vorbehandelten Epikondylitis radialis humeri zu trennen und entspreche einer eigenen, akuten Pathologie, welche über eine banale Zerrung hinausgehe. Insoweit sei der Befund konkordant zu dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. J. Daraus folgt jedoch keine abweichende Beurteilung. Zwar mögen die unmittelbar nach dem Unfall erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, also die Schwellung des rechten Ellenbogens, der verspürte Druckschmerz und die diskrete Bewegungseinschränkung im Streck- und Beugebewegungsausmaß des rechten Ellenbogengelenks eine eigene Pathologie in Form einer Verletzung im Bereich des distalen Trizepssehnenansatzes und somit Körperschaden darstellen. Allerdings sind auch diese nicht kausal auf das Geschehen vom 19. November 2009 nach den obigen Grundsätzen zurückzuführen. Auch diesbezüglich stellt das Unfallereignis eine Gelegenheitsursache dar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die im bürgerlichen Schadensersatzrecht entwickelte Haftungsbegrenzung durch die Theorie der adäquaten Kausalität - ein Ursachenzusammenhang liegt vor, wenn eine Tatsache im Allgemeinen zur Herbeiführung eines Erfolgs geeignet, also adäquat ist - der oben skizzierten Zielsetzung des § 36 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG nicht gerecht wird, weil sie dem Dienstherrn erheblich mehr Risiken zuweist als zur Zweckerreichung erforderlich(vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134/07 -, BVerwGE 135, 176-188). Demnach mögen zwar die Gutachten im zivilgerichtlichen Verfahren eine adäquate Kausalität festgestellt haben. Aussagen über die Wesentlichkeit des Geschehens lassen sich diesen jedoch nicht ohne weiteres entnehmen. Insoweit ist auch bzgl. dieser Beeinträchtigungen eine Kausalität aufgrund des Gutachtens durch Herrn Dr. N. und seiner ergänzenden Stellungnahme zu verneinen. Der Kläger übersieht nämlich, dass Herr Dr. N. sein Gutachtenergebnis letztlich auf die in den Kernspintomographien vom 08. August und 15. Dezember 2008 sichtbaren Vorbelastungen des Klägers stützt. Dies macht er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juli 2013 deutlich. Dazu führt Herr Dr. N. aus, dass bereits in der Kernspintomographie vom 08. August 2008 Veränderungen nicht nur im Bereich des Epicondylus humeri radialis, sondern auch im Bereich des Epicondylus humeri ulnaris mit Begleitaffektion der angrenzenden subkutanen Weichteile nachgewiesen worden seien. Daher habe hier bereits eine erhebliche Reizung bestanden, die sich nicht nur an der Streckseite des Ellenbogengelenks ausgewirkt habe. Auch die Kernspintomographie vom 15. Dezember 2008 weise eine im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem August 2008 nach wie vor bestehende Tendinopathie am Epicondylus humeri radialis rechts nach. Die Epicondylus humeri ulnaris rechts sei als rückläufig beschrieben worden. Unabhängig von der Frage, ob ein Ereignis als adäquat oder geeignet anzusehen sei, lasse sich bei dem Kläger ein entsprechendes Erstschadensbild am rechten Ellenbogengelenk nicht dokumentieren. Letztlich folgt daraus die Überzeugung des Gerichts, dass sich anhand dieser beiden Kernspintomographien bereits ein Vorschaden belegen lässt, der eine wesentliche Verursachung des Unfalles vom 19. November 2008 in Bezug auf die heutigen Beschwerden und ein entsprechendes Erstschadensbild ausschließt. Aus diesem Grund kommt es auch nicht drauf an, ob Herr Dr. N. lediglich den Befund der Kernspintomographie vom 23. November 2009 gewürdigt hat anstatt der unmittelbaren Kernspinbilder, sofern die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14. August 2013 derart zu verstehen sind. Auf die Kernspintomographien aus dem Jahr 2008 gehen die Gutachten der Herren Prof. Dr. J. und Prof. Dr. L. nicht ein, was nicht überzeugt. Die von den Gutachtern Herrn Prof. Dr. J. und Herrn Prof. Dr. L. festgestellte Verletzung des Tricepssehnenansatzes ist damit wahrscheinlich durch die bereits bestehende Begleitaffektion der angrenzenden subkutanen Weichteile begünstigt worden. Davon geht wohl auch Herr Dr. K. in seinem im Verwaltungsverfahren eingeholten Zusammenhangsgutachten vom 15. Oktober 2010 aus. Darin führt er nämlich aus, dass der verspürte Riss am Ellenbogengelenk wahrscheinlich eine Ruptur von Narbengewebe oder Muskelfaszienanteilen bzw. sehnigen Ansätzen bei Zustand nach mehreren Voroperationen wegen Epikondylitis gewesen sei. Insofern seien die Voroperationen am äußeren Ellenbogen maßgeblich für den Eintritt des Gesundheitsschadens. Jedenfalls steht nicht fest, dass das Unfallgeschehen die Beschwerden des Klägers „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausgelöst hat. Diese Zweifel gehen sodann zu Lasten des Klägers, der nach den obigen Grundsätzen die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges trägt. Das Unfallgeschehen war damit nicht kausal. Die Beschwerden des Klägers hätten auch durch jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis ausgelöst werden können, da die angegebenen Beschwerden Folge der bereits vorbestehenden Beeinträchtigungen am rechten Ellenbogengelenk nach dem Gutachten des Herr Dr. N. waren. Insofern gehen auch die Ausführungen des Klägers fehl, wenn er behauptet, dass es dafür an jegliche Anhaltspunkten fehle und sich vielmehr gerade die Gefahren des Dienstes realisiert hätten. Es kann nämlich ohne weiteres nach allgemeiner Lebenserfahrung angenommen werden, dass eine ähnliche Anstrengung wie beim Aufhalten eines schweren sich schließendes Tores alltäglich vorkommen kann. So stellen bereits das Tragen von Getränkekisten, das Öffnen einer schweren Tür, Arbeiten im Garten oder Haushalt sowie das Heben eines schweren Gegenstandes Tätigkeiten dar, welche immer wieder im Alltag vorkommen. Eine besondere Gefahr des Dienstes kann allein in dem Umstand, dass das Ereignis während der Dienstzeit erfolgte, nicht angenommen werden. Davon geht auch das überzeugende Zusammenhangsgutachten des Herrn Dr. K. vom 15. Oktober 2010 aus. Danach hätte der entstandene Schmerzzustand bei jeder anderen aktiven Tätigkeit provoziert werden können. Bei dem Unfallgeschehen habe es sich um eine aktive anstrengende Tätigkeit gehandelt, welche auch in jeder anderen Situation des alltäglichen Lebens vorkomme. Wenn der Kläger angibt, dass es sich nicht erschließe, wie Herr Dr. N. zur Feststellung gelangte, dass der Kläger am Unfalltag lediglich eine Zerrung davon getragen habe, ist dem entgegenzusetzen, dass Herr Dr. N. in seinem Gutachten hierzu ausführt, dass gerade die Kernspintomographie vom 23. November 2009 dieses nachweist und die Zerrung sich daraus erschließt. Nach alledem war das Geschehen vom 19. November 2009 zu Recht nicht als Dienstunfall anzuerkennen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Epikondylitis radialis humeri als Dienstkrankheit nach § 36 Abs. 3 S. 1 HBeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218). Nach § 36 Abs. 3 S. 1 HBeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Gemäß § 36 Abs. 3 S. 3 HBeamtVG bestimmen sich die in Betracht kommenden Krankheiten nach der Anlage 1 der BKV vom 31. Oktober 1999 (BGBI. l S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung. Voraussetzung ist nicht nur eine ursächliche Beziehung zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Körperschaden, sondern auch, dass der Beamte eine dienstliche Tätigkeit ausübt, die nach allgemeiner Erfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer bestimmten Krankheit in sich birgt. Deshalb ist nicht jede in der BKV aufgezählte Erkrankung für jeden Beamten gleichsam automatisch einem Dienstunfall gleichgestellt, wenn er an ihr erkrankt. Die besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung setzt vielmehr voraus, dass die konkrete dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten - im Ganzen gesehen - aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss also unabhängig von der individuellen Veranlagung für die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bzw. den übrigen Beamtinnen und Beamten vorhanden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1964 - II C 74.62 -, ZBR 1965, 161; Nds. OVG, Beschluss vom 05. April 2000 - 2 L 2760/98 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, juris; VG C-Stadt, Urteil vom 25. Januar 2002 - 22 VG 2383/2000 -, juris) Gemessen hieran stellte die Tätigkeit des Klägers keine besondere Gefährdung da, an einer Epikondylitis radialis humeri zu erkranken. Er war der Erkrankungsgefahr nicht in einem erheblich höherem Maße ausgesetzt als die übrige Bevölkerung oder die übrigen Beamten. Denn das Auf- und Abschließen von Türen zählt zu der Tätigkeit einer Vielzahl von Beamten. Eine Epikondylitis radialis humeri ist nicht typisch für die „Schließertätigkeit“ des Klägers. Zwar mag der Kläger in einem höheren Maße als andere Beamten Schließvorgänge vornehmen. Allerdings stellt die Anzahl von teilweise über 120 Haftraumtüren zum Auf- bzw. Zuschließen nach Auffassung des Gerichts noch keine derart hohe Anzahl dar, die geeignet ist, eine besondere Gefährdung herbeizuführen. Dies beruht darauf, dass die einzelnen Schließvorgänge nicht ununterbrochen hintereinander durchgeführt werden. Vielmehr müssen zwischen den einzelnen Schließvorgängen zwangsläufig kurze Pausen liegen durch „Gehen von Tür zu Tür“, in welchen sich der Arm bzw. das Ellenbogengelenk kurz erholen kann. Des Weiteren stellt eine Anzahl von 120 auf- bzw. zuzuschließenden Haftraumtüren im Frühdienst nach dem Vermerk des Leiters der JVA III D. durch die Bedienstete Frau M. vom 01. Juli 2011 die maximale Anzahl dar. Vielmehr sind bereits im Spätdienst (90 Haftraumtüren auf- bzw. zuzuschließen) als auch im Nachtdienst an der Pforte (35 Türen auf- bzw. zuzuschließen) weit weniger Schließvorgänge nötig. Zudem wurde der Kläger auch an der Außenpforte eingesetzt. Dort sind nochmals wesentlich weniger Schließvorgänge erforderlich, da diese Türen überwiegend elektronisch gesteuert werden. Lediglich die Tür in den Besucherkontrollbereich ist manuell zu bedienen. Des Weiteren besteht keine Vielzahl gleichgelagerter Fälle, welche erfahrungsgemäß auf eine hohe Wahrscheinlichkeit schließen lässt, gerade an einer Epikondylitis radialis humeri zu erkranken. Dies beruht auf der Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts D., wonach diesem kein gleich gelagerter Fall in ganz Hessen bekannt ist. Für das Gericht besteht kein Anlass an diesen Angaben zu zweifeln. Der Kläger hat nicht vorgetragen, warum sich Zweifel an dieser Auskunft ergeben sollten, obwohl es seine Sache ist, die materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstkrankheit zu beweisen. Ferner stellt die Epikondylitis radialis humeri eine in der Bevölkerung unabhängig von armbelastender beruflicher Tätigkeit weit verbreitete Erkrankung dar, wobei diese durch diverse auch nicht berufliche Risikofaktoren ausgelöst werden kann (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2013 - L 3 U 28/10 -, juris). So können insbesondere Tätigkeiten am Computer, Sport, Haushalts- oder Gartenarbeit, falsche Haltung oder falsche Schlafhaltung in Seitenlage der Grund für einen Tennisarm sein ( https://www.sportklinik.de/tennisarm.html , abgerufen am 23. Juni 2014; http://www.orthopaedicum-frankfurt.de/tennisarm.html , abgerufen am 23. Juni 2014, http://de.wikipedia.org/wiki/Epicondylitis , abgerufen am 23. Juni 2014; http://www.apotheken-umschau.de/ellbogenschmerzen , abgerufen am 23. Juni 2014). Darüber hinaus liegen gerade bei der dienstlichen Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit nach der Anlage 1 der BKV nicht vor. Vorliegend kommt von den Erkrankungen der Anlage 1 der BKV allein eine solche der Ziffer 2101 - „Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“ - ernstlich in Betracht. Bei einer Epikondylitis handelt es sich zwar um eine im Rahmen der Ziffer 2101 der Anlage 1 BKV grundsätzlich als Berufskrankheit in Betracht kommende Erkrankung (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 29. Oktober 2013 - L 3 U 28/10 -, juris; vom 21. November 2006 - L 3 U 103/05 -, juris; Landessozialgericht Nds.-Bremen, Urteil vom 3. September 2002 - L 9/3 U 409/99 -, juris). Die Tätigkeit des Klägers war aber nicht geeignet, eine entsprechende Erkrankung zu verursachen. Nach dem Ärztlichen Merkblatt zur Ziffer 2101 der BKV sind für diese Berufskrankheit erkrankungsursächlich kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz (wie z.B. beim Maschinenschreiben und Klavierspielen), hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer, achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks (wie z.B. beim Stricken), repetitive Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung (wie z.B. beim Drehen, Montieren oder Obst pflücken), forcierte Dorsalextension der Hand (wie z.B. Rückhandschlag beim Tennis, Hämmern) oder monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarmes (z.B. beim Betätigen eines Schraubendrehers). Langjährige Schwerarbeit bzw. „eintönige Fließbandarbeit“ kommen als arbeitstechnische Voraussetzungen nicht in Betracht, sofern es sich dabei nicht um unphysiologische Bewegungsabläufe bzw. unnatürliche Haltungen der beteiligten Gliedmaßen handelt. Hier ist eine rasche Gewöhnung (Trainingseffekt) zu erwarten, die eine Störung des Anpassungsgleichgewichts verhindert. Die tägliche Einwirkungsdauer sollte mindestens drei Stunden, die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre betragen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 29. Oktober 2013 - L 3 U 28/10 -, juris; vom 21. November 2006 - L 3 U 103/05 -, juris; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2005 – L 1 U 18/03 -, juris). Von diesen Vorgaben ausgehend ist die vom Kläger als Auslöser seiner Epicondylitis radialis humeri angeschuldigte „Schließertätigkeit“ nicht als wesentliche (Mit)ursache für die Entstehung einer Epicondylitis radialis humeri anzuerkennen. Das Auf- und Abschließen von Haftzellen bzw. sonstiger Türen in der JVA stellt weder eine kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeit wie z. B. beim Klavierspielen dar noch eine hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeit wie z. B. beim Stricken. Darin liegt auch keine repetitive Manipulation mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftanwendung wie z. B. beim Drehen, Montieren oder Obst pflücken. Ein Schließvorgang weist keine derart repetitive, also stets wiederholende, Beanspruchung des Handgelenks auf. Es handelt sich vielmehr um eine kurz andauernde Handlung. Sie ist nicht mit Drehen oder Montieren zu vergleichen, welche für eine längere Zeit andauern. Zudem fehlt es an einer hohen Kraftanwendung. Hierbei geht das Gericht von einem Gewicht des Schlüsselbundes von 410 g aus. Insofern hält es die Angaben des Leiters der JVA III Frankfurt am Main durch die Bedienstete Frau M. vom 01. Juli 2011 für nachvollziehbar und realistisch. Der Behauptung des Klägers, dass der Schlüsselbund ca. 4 kg wiege, kann nicht gefolgt werden. Dieses hohe Gewicht erscheint vollkommen unrealistisch aufgrund der klägerischen Angabe, dass der Schlüsselbund aus 4 großen Zellenschlüsseln und 3 Sicherheitsschlüsseln bestand. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass bei einem Gesamtgewicht von 4 kg jeder Schlüssel über 570 g wiegen würde. Der Schließvorgang stellt auch keine Dorsalextension der Hand dar, da das Handgelenk nicht in Richtung Handrücken beim Schließen bewegt wird. Letztlich setzt die „Schließtätigkeit“ des Klägers auch keine monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarmes wie beim Betätigen eines Schraubendrehers voraus. Das Schließen widerholt sich nicht fortlaufend monoton, da zwischen den einzelnen Schließvorgängen zwangsläufig kurze Pausen liegen durch „von Tür zu Tür gehen“. Es erfolgt auch nicht plötzlich. Das Schließen kann nicht mit dem Betätigen eines Schraubendrehers verglichen werden, da jenes von wesentlich kürzerer Dauer ist und weniger Aufwand erfordert. Des Weiteren liegt ohnehin auch die weitere Voraussetzung, dass die tägliche Einwirkungsdauer mindestens drei Stunden betragen muss, um von einer durch die Tätigkeit verursachten Krankheit nach Ziffer 2101 BKV auszugehen, nicht vor. Denn selbst wenn man nach dem Vermerk der JVA vom 01. Juli 2011 davon ausgehen würde, dass der Kläger während des Frühdienstes inkl. Bewegungen innerhalb der Anstalt insgesamt über 130 Türen auf- bzw. zuzuschließen hatte, ist es vollkommen unwahrscheinlich, dass diese Schließvorgänge insgesamt eine Zeit von über 3 Stunden am Tag in Anspruch nahmen. Denn das Auf- oder Abschließen wird in der Regel stets einige Sekunden in Anspruch nehmen. Außerdem ist die „Schließertätigkeit“ nicht die Hauptaufgabe eines Justizvollzugsbeamten. Diese erstreckt sich nämlich in erster Linie auf Sicherungs-, Behandlungs-, Betreuungs-, Ordnungs- und Versorgungsaufgaben. Dabei sind die Gefangenen insbesondere bei der Arbeit, bei der Ausübung von Sport und während der Freizeit zu betreuen, zu beaufsichtigen und, sofern erforderlich, anzuleiten oder es sind Hilfestellungen zu geben (Tätigkeitsbeschreibung des Hessischen Ministerium der Justiz, http://verwaltung.hessen.de/irj/HMdJ_Internet?cid=e8bf6b0fd0d6d416e67fc3564c99e302 , abgerufen am 25. Juni 2014) Zudem ist auch eine Gesamtbelastungszeit von in der Regel 5 Jahren nicht ersichtlich. Der Kläger gibt in seinem Schreiben vom 28. Februar 2011 und 29. April 2011 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts D. an, dass er erst seit 2007 mehrmals am Tag Zellentüren öffnen und schließen musste. Er wurde mit Ablauf des 30. Juni 2011 in den Ruhestand versetzt. Zwischendurch war er wegen der Operationen der Epicondylitis radialis humeri im März 2008, April 2009 und April 2010 immer wieder erkrankt, so dass eine Belastungszeit von insgesamt 5 Jahren fern liegt. Nach alledem war die Epikondylitis radialis humeri zu Recht nicht als Dienstkrankheit anzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Hierbei war je Klagebegehren mangels anderweitiger Anhaltspunkte vom Auffangwert auszugehen. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 19. November 2009 als Dienstunfall sowie einer Epikondylitis radialis humeri als Dienstkrankheit. Er stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Ende Juni 2011als Obersekretär im Justizvollzugsdienst des Beklagten. Der Kläger versah seinen Dienst seit 2007in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D III. Im März 2008 und April 2009 wurde der Kläger aufgrund einer diagnostizierten Epikondylitis radialis humeri (Tennisarm, Tennisellenbogen) operiert. Ab dem 28. Oktober 2009 befand sich der Kläger in der Wiedereingliederung in seinen Dienst nach einer Behandlung des Tennisellenbogens. Er versah am 19. November 2009 seinen Dienst am Tor zum Heizwerk der JVA D III. Der Kläger hatte das Tor geöffnet, um einen einfahrenden LKW passieren zu lassen. Um zu verhindern, dass das ca. 4 x 4 m große Tor beim Schließen zu schnell in das Schloss einrastete, bremste der Kläger die Geschwindigkeit des Tores mit der rechten Hand ab, indem er sich in die verbliebene Lücke von etwa ¼ der Öffnung stellte und die rechte Hand gegen die seitliche Kante des Tores stemmte. Dabei verspürte er einen deutlichen Schmerz im rechten Ellenbogen und vernahm einen peitschenartigen Knall. Der Ellenbogen und die rechte Hand schwollen sofort an. Am selben Tag begab sich der Kläger in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGU) D, um seinen Arm untersuchen zu lassen. Es wurden die Diagnosen Epikondylitis humeri radialis et ulnaris sowie der Verdacht auf eine Bizepssehenruptur rechts gestellt. Es zeigte sich u. a. eine diskrete Schwellung im Bereich des rechten Ellenbogens, keine Hämatomverfärbung sowie diskrete Bewegungseinschränkungen im Streck- und Beugebewegeausmaß (Bl. 2 d. Behördenakte). Es wurde eine Oberarmgipsschiene angelegt. Der Kläger meldete das Unfallgeschehen unter dem 23. November 2009 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte dieser mit, dass es nicht ersichtlich sei, dass es sich überhaupt um ein Unfallereignis nach dem BeamtVG handele und dieses geeignet gewesen sei, eine Verletzung im Bereich des rechten Ellenbogens zu verursachen. Selbst wenn dies der Fall sei, handele es sich bei der Epikondylitis humeri radialis et ulnaris um ein durch Überlastung bedingtes Schmerzsyndrom, welches als unfallbedingte Verletzung im Allgemeinen nicht in Betracht komme. Zudem genüge allein der Verdacht auf eine Bizepssehenruptur rechts zur Anerkennung als Unfallfolge nicht aus. Es wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der folgenden Stellungnahme vom 04. Januar 2010 schilderte der Kläger das Geschehen vom 19. November 2009 erneut und machte Ausführungen hinsichtlich des Verfahrens seiner vor dem Unfallgeschehen begonnen Widereingliederung in den Dienst (Bl. 9 d. Behördenakte). Mit Schreiben vom 05. Februar 2010 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts D dem Kläger mit, dass eine Anerkennung den Nachweis von Unfallfolgen voraussetze, welcher noch nicht geführt worden sei. Zur weiteren Bearbeitung werde daher eine fachärztliche Bescheinigung benötigt, aus der sich erkennen lasse, welche anerkennungsfähigen Verletzungen das Unfallgeschehen vom 19. November 2009 hervorgerufen habe und die das Ausmaß ausschließlich in der unfallbedingten Verletzungen enthalte. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass Gelegenheitsursachen unbeachtlich seien. Mit ärztlicher Stellungnahme vom 08. Februar 2010 stellten Herr Dr. F und Frau G von der BGU D fest, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers um die durch den Unfall reaktivierten Schmerzen einschließlich des Tennisellenbogens handele. Es wurde empfohlen, ein Zusammenhangsgutachten in Auftrag zu geben hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Beschwerden um Unfallfolgen handele. Zudem wurde eine Entlastungsoperation des Ellennerves und weiterer Nerven empfohlen (Bl. 13 f. d. Behördenakte). Diese Operation wurde am 06. April 2010 durchgeführt. Am 13. April 2010 wurde ein ärztliches Gutachten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts D in Auftrag gegeben, welches Aufschluss über die Kausalität zwischen dem Geschehen vom 19. November 2009 und den Beschwerden des Klägers geben sollte. Herr Dr. K kam in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2010 zu dem Ergebnis, dass die festgestellten Gesundheitsschäden des rechten Ellenbogengelenks nicht das Ereignis vom 19. November 2009 zur Ursache hätten. Dieses müsse vielmehr als Gelegenheitsursache eingeordnet werden. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen seien vorbestehend gewesen. Der nach dem Ereignis entstandene Schmerz habe bei jeder anderen aktiven anstrengenden Tätigkeit mit dem rechten Arm provoziert werden können. Der verspürte Riss am Ellenbogengelenk sei wahrscheinlich eine Ruptur von Narbengewebe oder Muskelfaszienanteilen beziehungsweise sehnigen Ansätzen nach mehreren Voroperationen wegen Epikondylitis. Das Öffnen des Tores sei nicht wesentlich für das Entstehen oder Verschlimmern der Epikondylitis am rechten Ellenbogengelenk. Daraufhin teilte der Präsident des Oberlandesgerichts D dem Kläger durch Schreiben vom 25. Oktober 2010 mit, dass aufgrund des Gutachtens die Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall ausgeschlossen sei. Dem Kläger wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 15. November 2010 Widerspruch ein. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 mit, dass das vorherige Schreiben des Klägers nicht als Widerspruch zu werten sei, da noch kein Verwaltungsakt vorliege. Der Bevollmächtigte nahm für den Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2011 Stellung. Im Wesentlichen führte er aus, dass die Vorschädigung nicht von übergeordneter Bedeutung sei, sie sei allenfalls gleichwertig. Die im Dienst gesetzte Teilursache müsse vor diesem Hintergrund als alleinige Ursache gelten. Die dienstbedingte Anstrengung trete jedenfalls in ihrer Bedeutung als Schadensursache nicht hinter die Vorschädigung zurück. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass auch jedes andere ähnliche, alltägliche vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Es hätten sich gerade die Gefahren des Dienstes realisiert. Das Gutachten des Herrn Dr. K sei insoweit unbrauchbar, als er davon ausgehe, dass der Unfall beim Öffnen des Tores erfolgt sei. Der Unfall sei vielmehr beim Schließen des Tores geschehen. Zudem regte der Bevollmächtigte des Klägers mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag an, die Epikondylitis radialis humeri als Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuerkennen und als Dienstunfall zu entschädigen. Die Epikondylitis sei durch die häufigen Schließvorgänge der Zellen mit schweren Schlüsseln entstanden. Der Kläger habe ab dem Jahr 2007 mehrmals täglich 40 Zellentüren geöffnet und geschlossen, wobei das Gewicht des Schlüsselbundes etwa 4 kg betragen habe. Der Kläger habe sich diese Erkrankung nicht außerhalb des Dienstes zugezogen. Unter dem 21. März 2011 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts D dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass Herrn Dr. K nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Gegen die Anerkennung der Epikondylitis radialis humeri als Berufskrankheit bestünden erhebliche Bedenken. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 S. 1 HBeamtVG seien nicht erfüllt, da der Beamte keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, sich eine in Frage kommende Erkrankung nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zuzuziehen. Denn die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung habe dafür keine hohe Wahrscheinlichkeit in sich geborgen. Es entspreche nicht der Erfahrung, dass Beamte, die die fragliche Tätigkeit des Klägers verrichten, typischerweise an einer Epikondylitis erkranken. Die Gefahr dieser Erkrankung sei nicht in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden. Dem Präsident des Oberlandesgerichts D sei kein ähnlich gelagerter Fall bei einer „Schließertätigkeit“ bekannt, obwohl seine Behörde für den gesamten Bereich des hessischen Justizvollzuges zuständig sei. Herr Dr. K ergänzte sein Gutachten mit Schreiben vom 12. April 2011 dahingehend, dass es keinen Unterschied mache, ob das Tor geöffnet oder geschlossen worden sei. Es handele sich in jedem Fall um eine anstrengende mit deutlicher Muskelanspannung verbundene Tätigkeit. Gleichwohl sei das Schließen des Tores lediglich eine Gelegenheitsursache, da das schmerzhafte Reißen im Arm des Klägers auch bei einer anderen anstrengenden Tätigkeit des Alltags hätte auftreten können. Mit Schreiben vom 29. April 2011 nahm der Bevollmächtigte Stellung in Bezug auf die Epikondylitis radialis humeri als Dienstkrankheit. Er führte aus, dass hinsichtlich der Anerkennung als Dienstkrankheit nicht vorausgesetzt werde, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell der Dienstobliegenheit anhafte. Vielmehr genüge es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich sei, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstelle. Es komme darauf an, ob die vom Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich berge. Eine solche besondere Gefährdungssituation sei vorliegend zu bejahen. Sofern eine besondere Gefährdungssituation verneint werde, sei dies gegenteilig zu beweisen. Die „Schließertätigkeit“ des Klägers, insbesondere ab dem 01. Dezember 2007 durch die Nutzung von 4 großen Zellenschlüsseln und 3 Sicherheitsschlüsseln bei einem Gewicht des Schlüsselbundes von insg. 4 kg, sei generell geeignet, eine Epikondylitis auszulösen. Diese falle unter Ziffer 2101 der Anlage 1 zur BKV. Da diese auf einer repetitiven Arbeitsverrichtung mit statischen und dynamischen Anteilen, bei denen eine einseitige, von der Ruhestellung stark abweichende Haltung der Gliedmaßen, erforderlich sei, beruhe. Zudem liege darin ein kurzzyklischer, immer wiederkehrender Bewegungsablauf, bei denen im Handbereich die gleichen Muskeln und Sehnen unter gleichartiger Belastung betätigt würden. Dies sei beispielsweise auch bei dem immer wiederkehrenden Rückhandschlag eines Tennis- bzw. Tischtennisspielers, langwährendem Hämmern oder dem Betätigen eines Schraubendrehers der Fall. Die „Schließertätigkeit“ des Klägers sei damit vergleichbar. In einer Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt D III an den Präsidenten des Oberlandesgerichts D vom 01. Juli 2011 gab dieser Auskunft über das Ausmaß des Auf- und Zuschließens der Zellentüren durch den Kläger. Dieser sei zunächst im B-Flügel und nach längerer Erkrankung in der Außenpforte eingesetzt worden. Im Allgemeinen könne festgestellt werden, dass ein Bediensteter an Werktagen im Frühdienst im B-Flügel 120 Haftraumtüren auf- und zuschließe. Im Spätdienst seien mindestens 90 Haftraumtüren auf- und zuzuschließen. Dazu kämen die Schließvorgänge, um sich in der Anstalt zu bewegen. So seien z. B. 10 Schließvorgänge erforderlich, um von der Abteilung B-Flügel in die Krankenabteilung und wieder zurückzugelangen. Im Bereich der Außenpforte seien wesentlich weniger Schließvorgänge zu tätigen, da diese Türen überwiegend elektronisch gesteuert würden. Das Gewicht des Schlüsselbundes betrage 410 g. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk, Bl. 91 d. Behördenakte, verwiesen. Unter dem 21. Juli 2011 wurde das Verwaltungsverfahren aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit zum 30. Juni 2011 an das Regierungspräsidium Kassel zur weiteren Bearbeitung übersandt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte dieses die Anerkennung „des Unfallgeschehens vom 23. November 2009“ als Dienstunfall und die Anerkennung der Epikondylitis radialis humeri als Dienstkrankheit ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Unfallgeschehen nicht wesentlich zum Eintritt des Schadens beigetragen habe. Löse ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus, beschleunige oder verschlimmere es ein solches, so sei das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn sich das Ereignis als von untergeordneter Bedeutung darstelle, es also nur Auslöser für eine Verletzung beziehungsweise Krankheit sei, die ohnehin aufgetreten wäre. Die Voraussetzung des wesentlichen Beitrages sei nicht gegeben, was sich aus dem Gutachten und der nachträglichen Stellungnahme des Herrn Dr. K ergebe. Danach stelle der eingetretene Körperschaden eine Gelegenheitsursache aufgrund der gesundheitlichen Vorbelastung des Klägers dar. Der Schaden hätte auch bei der normalen Verrichtung des privaten täglichen Lebens eintreten können Die Epikondylitis sei nicht als Dienstkrankheit anzuerkennen, da der Kläger der Gefahr der Erkrankung an dieser nicht besonders ausgesetzt gewesen sei. Dies sei nur der Fall, wenn die konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit die hohe Wahrscheinlichkeit in sich berge, dass der Beamte sich eine in Betracht kommende Erkrankung zuziehe. Anhaltspunkte dafür biete die aus einer Vielzahl von Fällen gewonnene Erfahrung, dass Beamte, welche die fragliche Tätigkeit verrichten, dem besonderen Risiko unterliegen, von einer der aufgezählten Erkrankungen erfasst zu werden. Die besondere Gefährdung des Beamten müsse unabhängig von der individuellen Veranlagung des einzelnen Beamten für die konkret auszuführende dienstliche Verrichtung unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen typisch und in erheblich höherem Maß als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Die Epikondylitis sei keine berufstypische Krankheit. Dieser seien Beamten, die eine „Schließertätigkeit“ ausübten, nicht in einem höheren Maße ausgesetzt als die übrige Bevölkerung. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts D vom 21. März 2011, wonach diesem kein ähnlich gelagerter Fall für ganz Hessen bekannt sei. Einen abweichenden Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Es komme damit nicht mehr darauf an, ob die Epikondylitis unter Ziffer 2101 der Anlage 1 der BKV falle, da diese schon keine für die „Schließertätigkeit“ typische Krankheit sei. Am 23. Februar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Parallel führt der Kläger vor dem Landgericht H seit Januar 2012 ein Verfahren gegen seine private Unfallversicherung, in welchem er u. a. eine Invaliditätsentschädigung für das Unfallereignis vom 19. November 2009 verlangt. Diesbezüglich wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Herrn Prof. Dr. J eingeholt, welches unter dem 19. Juli 2012 erstellt wurde und zu dem dieser unter dem 08. November 2012 ergänzend Stellung nahm. Des Weiteren wurde in diesem Verfahren ein radiologisches Zusatzgutachten durch Herrn Prof. Dr. L unter dem 19. August 2013 eingeholt. Auf diese Gutachten wird Bezug genommen (Bl. 97 ff.; 222 ff. d. A.). Der Kläger wiederholt hinsichtlich seiner hier vorliegenden Klage seine Ausführungen zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem in Ausübung des Dienstes eingetretenen Körperschaden. Ergänzend führt er aus, dass für die Kausalität auch das Gutachten des Herrn Prof. Dr. J im zivilgerichtlichen Verfahren spreche. Danach liege sowohl eine strukturelle (Erst)-Verletzung als auch eine bis heute bestehende unfallbedingte Beeinträchtigung vor. Ein Zusammenhang mit der zuvor bestehenden Epikondylitis humeris radialis sei ausgeschlossen. Das ebenfalls im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholte radiologische Zusatzgutachten des Herrn Prof. Dr. L bestätige ebenfalls eindeutig, dass anhand der Kernspintomograhieaufnahme vom 23. November 2011 ein Hämatom entsprechend eines Muskelfaserrisses feststellbar sei, welcher von der Epicondylitis zu trennen sei. Hinsichtlich der Anerkennung der Epikondylitis radialis humeri als Dienstkrankheit wiederholt der Kläger seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass sich gerade aus der Stellungnahme des Leiters der JVA D III vom 01. Juli 2011 ergebe, dass der Kläger täglich zahlreiche Schließvorgänge bewältigen musste, die zu der Epikondylitis radialis humeri geführt hätten. Im Übrigen behauptet der Kläger weiterhin, dass der Schlüsselbund 4 kg statt 410 g wiege. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2012 des Regierungspräsidiums Kassel zu verpflichten, das Unfallgeschehen vom 19. November 2009 als Dienstunfall gemäß §§ 30 ff. HBeamtVG anzuerkennen sowie 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2012 des Regierungspräsidiums Kassel zu verpflichten, die bestehende Epikondylitis radialis humeri als Dienstkrankheit gemäß § 31 Abs. 3 HBeamtVG anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag zu 1. präzisiert und beantragt nun 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2012 zu verpflichten, das Unfallgeschehen vom 19. November 2009 als Dienstunfall mit folgenden Folgen anzuerkennen: a. endgradig schmerzhaft eingeschränkte Ellenbogengelenksbeweglichkeit, b. Kraftminderung der rechten Hand, c. belastungsabhängige Schwellungen im Bereich kranial des Olecranons mit rezidivierenden Flüssigkeitsansammlungen, d. Störung der Koordination und Feinmotorik der rechten Hand D4/5, e. Kribbelparästhesien im Bereich D4/5 rechtsseitig sowie f. aktive Bewegungseinschränkungen der Finger D4/5, 2. den Beklagten unter Aufhebung des bereits benannten Bescheides zu verpflichten, die bestehende Epikondylitis radialis humeri als Dienstkrankheit anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu wiederholt er die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat zur Frage, welche heute noch vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers kausal durch das Unfallgeschehen vom 19. November 2009 verursacht worden sind und hinsichtlich der Frage, ob das Unfallgeschehen kausal für die beim Kläger diagnostizierte Epikondylitis radialis humeri war, Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses hat der Sachverständige Herr Dr. N. unter dem 31. Januar 2013 erstellt, unter dem 10. Juli 2013 ergänzt und in der Sitzung vom 10. Juli 2014 mündlich erläutert. Auf den Inhalt des Gutachtens sowie die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem medizinischen Sachverständigengutachten des Herrn Dr. N. gegeben worden. Der Kläger führt insoweit aus, dass am Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Herrn Dr. N. auffällig sei, dass dieser keinerlei Messinstrumente oder Ähnliches benutzt habe. Der Kläger habe ihm lediglich die Hände drücken müssen. Einer Messung des Kraftverlustes sowie der Einschränkungen am kleinen und am Ringfinger sei keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt worden. Des Weiteren seien die Einschränkungen am rechten Daumen völlig außer Acht gelassen worden. Die Taubheit und Schmerzempfindlichkeit oberhalb des Gelenks, wohin die Sehnen und Nerven bei der Operation im BGU D verlegt worden seien, tauchten im Gutachten gar nicht auf. Es erschließe sich auch nicht wie Herr Dr. N. zur Feststellung gelangte, dass der Kläger am Unfalltag lediglich eine Zerrung davon getragen habe, da er an einem Ellen-Rinnen-Syndrom operiert worden sei. Des Weiteren habe Herr Dr. N. sich die mitgebrachten Aufnahmen des MRT-Befundes vom 23. November 2009 gar nicht angesehen. Dieser solle mitteilen, wann er sich den MRT-Befund angesehen haben will. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie der beigezogenen zivilgerichtlichen Akte des Landgerichts H. 2 O 113/12 Bezug genommen.