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Urteil

1 K 561/13.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2014:0522.1K561.13.KS.0A
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich seine bislang erfolgten Erklärungen im Schriftsatz vom 31. Mai 2013 dahingehend präzisiert, dass hier eine teilweise Klagerücknahme gewollt gewesen sei. Dies entspricht auch der Prozesslage, denn der Beklagte hat vor Klageerhebung im Hinblick auf die Arztrechnungen des Herrn Dr. Y vom 1. Dezember 2008 und der Herrn Dres. Z vom 29. Januar 2009 dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23. Januar abgeholfen. Dies ergibt sich auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013. Eine Erledigung nach Rechtshängigkeit liegt damit nicht vor. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 23. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe für die Arztrechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008. Zwar hat der Kläger als Ruhestandsbeamter grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe gem. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HBeihVO. Er hat jedoch konkret keinen Anspruch auf die weitere begehrte Beihilfe in Höhe von 213,50 €. Die Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 29 GOÄ der Rechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008 ist nicht notwendig gewesen. Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 HBeihVO nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dabei richtet sich die Notwendigkeit und Angemessenheit von beihilfefähigen Aufwendungen nach dem Willen des Verordnungsgebers. Dieser legt u. a. fest, welche Behandlungsmethoden ganz oder zum Teil anerkannt werden bzw. welche auch ganz von der Beihilfe ausgeschlossen sind. Hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass diese sich u. a. nach der GOÄ richtet gem. § 5 Abs. 1 S. 3 HBeihVO. Notwendig sind insbesondere Aufwendungen bei Krankheit gem. § 6 HBeihVO. Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen sind hingegen gesondert in § 10 HBeihVO geregelt, welcher lediglich in engen Grenzen eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen hierfür zuspricht. So sind gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 4 HBeihVO Aufwendungen bei Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an jedes zweite Jahr hinsichtlich der Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung und gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 HBeihVO bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an jährlich hinsichtlich Untersuchungen zur Krebsfrüherkennung allein nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen beihilfefähig. Damit sind die Gesundheits- und die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie gemeint. Die Beihilfefähigkeit von Vorsorgemaßnahmen entspricht damit den Vorgaben bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Zugleich geben diese Richtlinien auch den Leistungsumfang der Vorsorgeuntersuchungen vor. So sieht die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie in deren Abschnitt B nur begrenzte Leistungen wie Laboruntersuchungen hinsichtlich Glukose im Blut oder im Urin bzgl. Glukose, Eiweiß, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit vor. Dies gilt auch für die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL), welche in deren § 25 z. B. als Leistungen das Abtasten der Prostata vom After aus oder die Palpation regionärer Lymphknoten vorsieht. Weitere, über den in den Richtlinien genannten Umfang hinausgehende Vorsorgeleistungen, stellen individuelle Gesundheitsleistungen dar, welche nicht zwingend erforderlich und somit notwendig sind. Sie werden vielmehr auf Verlangen des Patienten nach § 1 Abs. 2 GOÄ erbracht. Danach ist der Beklagte zu Recht lediglich von der Beihilfefähigkeit der Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach Ziffer 28 GOÄ ausgegangen, welche nach der KFE-RL jährlich vorgesehen ist. Ziffer 28 GOÄ umfasst nämlich allein Leistungen nach der KFE-RL. Insofern ist die Leistung nach Ziffer 28 GOÄ gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 HBeihVO beihilfefähig. Die Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 29 GOÄ war nicht beihilfefähig. Denn der Kläger hat ausweislich seiner bei dem Beklagten eingereichten Rechnung des Herrn Dr. X vom 3. Dezember 2007 diese bereits Rahmen der Vorsorge im Jahr 2007 in Anspruch genommen. Eine erneute Geltendmachung ist ihm für das Jahr 2008 verwehrt, da die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie i. V. m. § 10 Abs. 1 Ziff. 4 HBeihVO eine solche Untersuchung lediglich alle zwei Jahre vorsieht. Damit es dem Beklagten darüber hinaus möglich gewesen wäre zu beurteilen, ob die weiteren erbrachten Leistungen (ab Ziffer 3531 GOÄ der Rechnung) beihilfefähig sind, da es sich hier um Aufwendungen bei Krankheit nach § 6 HBeihVO handeln könnte, hätte der Kläger die ausführlichen Diagnosen bzw. Befundberichte seines Arztes Herrn Dr. X vorlegen müssen. Denn eine Abgrenzung zwischen notwendigen Aufwendungen bei Krankheit nach § 6 HBeihVO und weiteren Vorsorgeleistungen, die nicht von § 10 Abs. 1 HBeihVO erfasst sind, kann nur durch diese entsprechenden Nachweise erfolgen. Zwar ermitteln die Beihilfestellen den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen nach § 24 Abs. 1 HVwVfG. Speziell im Beihilfenrecht kann die Beihilfestelle nach § 5 Abs. 1 S. 1, 2. HS HBeihVO zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen Gutachten, besonders von Amts- oder Vertrauensärzten, einholen. Auch wird bei der Prüfung der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19/06 -, juris). Allerdings ändert dies nichts an der materiellen Beweislastverteilung, wonach nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände zu tragen hat, der einen Anspruch auf Leistung geltend macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1993 – 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 14 ZB 11.1202 -, juris). Somit ist es die Sache des Beihilfeberechtigten, zur Begründung des behaupteten Beihilfeanspruchs die Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlung substantiiert zu belegen (OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2011 – 1 A 1958/09 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 14 ZB 11.1202 -, a. a. O.). Denn nur mit Kenntnis der vollständigen Diagnose oder der Befundberichte kann die Beihilfestelle darüber entscheiden, ob eine bestimmte ärztliche Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO notwendig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19/06 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 14 ZB 11.1202 -, a. a. O.). Soweit die Beihilfevorschriften die Erstattung bestimmter Aufwendungen von besonderen Anforderungen abhängig machen, ist eine Beihilfegewährung nur gerechtfertigt, wenn der Beihilfeberechtigte den entsprechenden Nachweis führt (Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 14 ZB 11.1202 -, a. a. O.). Dementsprechend sind nach § 17 Abs. 4 HBeihVO schließlich solche Belege der Beihilfestelle vorzulegen. Unter den Begriff der Belege fallen damit auch die ausführlichen Diagnosen bzw. Befundberichte. Solange diese Belege fehlen, ist der Antrag unvollständig. Allerdings können entsprechende Belege auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19/06 -, a. a. O.). Danach hat der Kläger entsprechende Nachweise im behördlichen Verfahren nicht genügend erbracht. Die vorgelegte Rechnung des Herrn Dr. X genügt dem nicht. Dem Beklagten war es durch die fehlende Mitwirkung des Klägers nicht möglich, zu entscheiden, ob die abgerechneten Leistungen in der Rechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008 auch Leistungen enthielten, die nicht durch die KFE-RL gedeckt sind. Diese weisen, wie oben dargestellt, lediglich einen engen Rahmen an Leistungen auf. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die besonderen Anforderungen zur Erfüllung der Beihilfefähigkeit bei Vorsorgeaufwendungen oder im Krankheitsfall erfüllt sind. Dabei kommt es auf den Einwand des Klägers, dass es sich bei den Leistungen um zwei voneinander unabhängige ärztliche Leistungen in Form der Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach Ziffer 28 GOÄ und einer weiteren urologischen Untersuchung und Behandlung handelte, nicht an. Denn daraus folgt nicht automatisch die Beihilfefähigkeit der weiteren urologischen Untersuchung neben der Krebsfrüherkennung nach Ziffer 28 GOÄ. Denn dass diese weitere Untersuchung auf einem konkreten Krankheitsverdacht basierte oder es sich hier um eine zusätzliche weitere Vorsorgeuntersuchung handelte, die nur unter engen Voraussetzungen beihilfefähig ist, hat der Kläger nicht darlegt. Diesbezüglich hat er gerade keine ausreichenden Nachweise in Form von ausführlichen Diagnosen oder Befundberichten vorgelegt. Dazu hat der Beklagte den Kläger aber mehrmals aufgefordert. So erfolgte dies u. a. mit Schreiben vom 4. Juli 2011, 5. Oktober 2011 und 17. Januar 2012. Des Weiteren hat der Beklagte bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 angeboten, eine Stellungnahme zu den Behandlungen durch die Landesärztekammer einzuholen. Der Kläger ging darauf jedoch nicht ein, obwohl es seine Sache war, die Notwendigkeit der Aufwendungen zu belegen. Vielmehr lässt die Anzahl der abgerechneten Posten in der Rechnung vom 17. November 2008 sogar eher darauf schließen, dass auch solche Leistungen abgerechnet worden sind, die nicht unter die KFE-RL fallen und damit nicht beihilfefähige Vorsorgeuntersuchungen darstellen. So sieht die KFE-RL nämlich z. B. gerade keine Sonographie vor, wie sie jedoch mehrmals abgerechnet worden ist. Die Annahme, dass es sich hierbei um individuelle Gesundheitsleistungen handelt, welche nicht auf einem konkreten Krankheitsverdacht beruhen, liegt damit nahe. Dafür spricht auch, dass diese Leistungen jährlich erbracht worden sind. Dass hier jährlich ein nahezu identischer konkreter Krankheitsverdacht bestand, wodurch die Aufwendungen nach § 6 HBeihVO ggf. anerkennungsfähig wären, ist abwegig. Letztlich verdeutlicht dies auch das Schreiben des Herrn Dr. X vom 17. März 2009, wonach der Kläger jährlich zu Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere zur Krebsfrüherkennung beim Mann und Früherkennungsuntersuchung beim Erwachsenen, zu ihm komme. Dass es sich um die Behandlung einer jeweils konkreten Krankheit handelte, geht daraus nicht hervor. Zudem hat der Kläger in seinem Widerspruch vom 15. März 2010 im Parallelverfahren 1 K 562/13.KS selbst geschrieben, dass es sich um die jährliche Kontrolluntersuchung zum Ausschluss eines urologischen Tumorgeschehens handele. Außerdem war es auch dem Amtsarzt des Beklagten nicht möglich, allein anhand der Rechnung und der Schreiben des Herrn Dr. X die Notwendigkeit der Leistungen zu beurteilen ohne die Vorlage entsprechender Krankheits- und Befundberichte. Deswegen war die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 S. 2, 2. HS HBeihVO durch den Beklagten nicht angebracht. Dies hätte kein anderes Ergebnis erbracht. Denn nur anhand der konkreten Befunde lässt sich beurteilen, ob die erbrachten Leistungen des Herrn Dr. X aufgrund eines konkreten Krankheitsverdachtes erbracht worden sind oder nicht. Insbesondere scheidet auch eine Begutachtung des Klägers selbst aus, da hierfür keine Anknüpfungstatsachen mehr bestehen aufgrund der bereits zurückliegenden Behandlung und ggf. damaligen Krankheitslage. Dies hat auch der Amtsarzt des Beklagten in einer Stellungnahme vom 9. September 2009 so gesehen. Letztlich genügen auch die Diagnosen auf der Rechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008 einem hinreichenden Nachweis der Notwendigkeit nicht. Diese lautet: „Ausschluß v. urolog. Tumor, Spermatocele, Ausschluß v. Harnwegsinfekt, Haemorrhiden Prostataadenom, Corpora amylacea, Vorsorgeuntersuchung“. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, ob die Behandlungen aufgrund eines konkreten Krankheitsverdachtes erfolgten oder wie es näher liegt, lediglich dem Ausschluss dieser urologischen Krankheitsgefahren im Rahmen der Vorsorge dienten. Dies hätte nur durch die Mitteilung einer ausführlichen Diagnose bzw. der ärztlichen Befundberichte geklärt werden können. Mithin ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest erhebliche Zweifel vorlagen, dass die erbrachten Leistungen unter § 6 HBeihVO fallen und durfte zu Recht annehmen, dass die Leistungen individuelle Gesundheitsleistungen darstellen, welche nicht beihilfefähig sind. Diese Zweifel an der damit verbundenen Notwendigkeit der Aufwendungen gehen zu Lasten des Klägers, der die Notwendigkeit belegen muss. Dabei ergeben sich auch keine Bedenken bzgl. einer Übersendung der Krankheits- bzw. Befundberichte an den Beklagten im Hinblick auf ein grundsätzlich anzuerkennendes und schützenswertes Interesse des Klägers an der Vertraulichkeit seiner medizinischen Daten. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Achtung der Privatsphäre wird nicht verletzt. Denn das Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips überwiegt das Interesse des jeweils Beihilfeberechtigten an der Geheimhaltung seiner medizinischen Daten. Das Interesse der Allgemeinheit ist im Gebot zur rechtmäßigen Beihilfegewährung und der ordnungsgemäßen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu sehen. Außerdem wird das Prinzip der Verhältnismäßigkeit dadurch gewahrt, dass die Beihilfeakten getrennt von denen der Personalführung geführt werden (vgl. zum Ganzen: Nitze , Hessische Beihilfenverordnung, 28. Ergänzungslieferung, § 17 Erl. 24). Durch das Angebot des Beklagten, die Befunde direkt an den Amtsarzt, der ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, zu übersenden, wird das Interesse des Klägers hinreichend geschützt. Der Amtsarzt hätte die Befunde auswerten und dem Beklagten lediglich das Ergebnis seiner Prüfung mitteilen können. Zudem ist zu bedenken, dass die Einreichung dieser Unterlagen im eigenen Interesse des Klägers ist, um eine Anerkennung seiner Kosten zu erreichen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte in früheren Abrechnungen geltend gemachte vergleichbare Aufwendungen unbeanstandet hat sein lassen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch des Klägers, auch im „Unrecht“ in der Folgezeit gleich behandelt zu werden. Hat damit der Beklagte zu Recht den Beihilfeantrag des Klägers insoweit abgelehnt, ergibt sich auch keine andere Entscheidung deshalb, weil der Kläger nunmehr, in der mündlichen Verhandlung, den geforderten Befundbericht nach Hinweis des Gerichts auf seine Verpflichtung zur Vorlage zu den Gerichtsakten gegeben hat. Der diesbezügliche Befundbericht vom 7. November 2008 lässt nicht erkennen, dass die Aufwendungen nach § 6 HBeihVO als Aufwendungen bei Krankheit entstanden sind. Weder ergibt sich aus dem Befundbericht, dass der Kläger unter konkreten Beschwerden gelitten hat, die eine ärztliche Untersuchung notwendig machten, noch dass eine Krankheit diagnostiziert wurde. Vielmehr spricht Dr. X selbst von einer „Kontrolluntersuchung“, die einmal im Jahr notwendig sei. Damit handelt es sich nicht um eine im Rahmen des § 6 HBeihVO zu berücksichtigende Maßnahme und als Vorsorgeuntersuchung konnte aus bereits genannten Gründen die Untersuchung nicht berücksichtigt werden Aber selbst wenn man aufgrund der Ausführungen in dem Befundbericht eine andere Auffassung vertreten und von einer Behandlung aufgrund einer Erkrankung des Klägers ausgehen wollte, so hätte die Klage keinen Erfolg. Im Rahmen der Aufwendungen bei Krankheit nach § 6 HBeihVO ist immer auch zu prüfen, ob die Behandlung dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 HBeihVO). Dies lässt sich dem Befundbericht nicht entnehmen, der Einzelrichter verfügt auch nicht über die für diese Einschätzung notwendige Sachkunde. Letztlich hätte die Frage der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit nur durch ein gerichtliches Gutachten geklärt werden können. Zu einer Einholung desselben war das Gericht jedoch nicht verpflichtet und hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass auf ein Gutachten verzichtet wurde. Mit der Ladung zum Termin am 18. Februar 2014 wurde dem Kläger eine Frist gem. § 87 b VwGO bis zum 1. Februar 2014 gesetzt. Das Gericht konnte damit Erklärungen und Beweismittel, die nach der dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (§ 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Einholung eines Gutachtens eine Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung unmöglich gemacht und damit die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 213,50 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten über die Höhe von zu gewährender Beihilfe für drei Arztrechnungen des Klägers aus den Jahren 2008 und 2009. Der Kläger ist Beamter im Ruhestand und ist gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Mit dem Beihilfeantrag vom 2. Februar 2009 machte der Kläger u. a. Aufwendungen für verschiedene Arztbesuche geltend. Darunter waren die Rechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008 in Höhe von insgesamt 437,03 €, die Rechnung des Herrn Dr. Y vom 1. Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 172,76 € sowie die Rechnung der Herrn Dres. Z vom 29. Januar 2009 in Höhe von insgesamt 486,84 €. Herr Dr. X nahm Stellung zu seiner Rechnung mit Schreiben vom 17. März 2009 und 08. Juni 2009, auf welche Bezug genommen wird (Bl. 57 f. d. A.). Der Kläger befindet sich bei diesem in regelmäßiger Behandlung seit 2001. So reichte er bereits zuvor eine Rechnung des Herrn Dr. X vom 03. Dezember 2007 bei dem Beklagten ein, auf deren genauen Inhalt verwiesen wird (Bl. 52 d. Behördenakte). Auf den Beihilfeantrag gewährte der Beklagte dem Kläger jeweils teilweise Beihilfe mit Bescheid vom 9. April 2009, dem Kläger zugegangen am 28. Mai 2009. Hinsichtlich der Rechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008 wurden 55,52 € als beihilfefähig anerkannt. Dieser Beitrag setzte sich aus 37,54 € für Ziffer 28 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und 17,43 € für Ziffer 75 GOÄ der Rechnung zuzüglich 0,55 € Porto zusammen. Die weiteren Positionen der Rechnung wurden nicht anerkannt mit der Begründung, dass die letzte Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 29 GOÄ in 2007 stattgefunden habe und diese nur jedes zweites Jahr beihilfefähig sei. Ansonsten sei lediglich die Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach Ziffer 28 GOÄ beihilfefähig. Bezüglich der Rechnung des Herrn Dr. Y vom 1. Dezember 2008 wurden 2,05 € Sachkosten, je Arzneimittel 4,50 € und für die Kanüle 0,28 €, insgesamt 11,33 €, als nicht beihilfefähig anerkannt. In Bezug auf die Rechnung der Herrn Dres. Z vom 29. Januar 2009 wurden 396,57 € statt der berechneten 486,84 € als beihilfefähig anerkannt, da die Aufwendungen für das Kontrastmittel Optiray nicht schlüssig und ausreichend nachgewiesen seien. Gegen den Beihilfebescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2009 Widerspruch ein. Diesen begründete er mit Schreiben vom 31. Juli 2009 und 10. Oktober 2011 insbesondere damit, dass die weiteren Leistungen auf der Rechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008 (ab Ziffer 3531 GOÄ) Leistungen im Rahmen einer Kontrolluntersuchung aufgrund der in der Rechnung genannten urologischen Diagnosen seien, welche nicht bereits durch die Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 29 GOÄ verursacht worden seien. Diese Leistungen seien Kontrolluntersuchungen, die einmal jährlich vorgenommen würden und hätten nichts mit den Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen zu tun. Zudem seien diese Leistungen auch in vergangenen Jahren als beihilfefähig anerkannt worden. In Bezug auf die Rechnung des Herrn Dr. Y seien bisher nicht anerkannte Kosten für Spritze und Kanüle in den Sachkosten nach § 10 GOÄ in Höhe von 2,05 € bereits enthalten. Beihilfefähig seien daher 170,71 €. Im Hinblick auf die Rechnung der Herrn Dres. Z sei der Nachweis der angefallenen Kosten für das Mittel Optiray durch eine Kopie der Lieferung des Mittels erbracht. Der Beklagte forderte den Kläger u. a. mit Schreiben vom 4. Juli 2011, 5. Oktober 2011 und 17. Januar 2012 mehrmals dazu auf, die Krankheits- und Befundberichte der Behandlung bei Herrn Dr. X vorzulegen, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der Rechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008 zu beurteilen. Des Weiteren bot der Beklagte bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 an, diesbezüglich eine Stellungnahme durch die Landesärztekammer einzuholen. Dabei wurde dem Kläger auch angeboten, die Krankheits- und Befundberichte direkt an den Amtsarzt des Beklagten zu übersenden. Mit Schreiben durch den Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Januar 2010 wurde die Einholung einer Stellungnahme der Landesärztekammer und mit Schreiben vom 28. November 2011 die Vorlage der vollständigen Diagnosen und Befundberichte abgelehnt. Eine Mitwirkung in Form von Übermittlung und Einsichtnahme in Krankheits- und Befundberichte sei nicht erforderlich, da es lediglich um die Frage gehe, ob die Untersuchungen grundsätzlich Teil der Krebsvorsorge oder selbstständige Leistungen sind, welche als gesonderte Behandlungen beihilfefähig seien. Mit Schreiben durch den Bevollmächtigten des Klägers vom 21. Dezember 2012 und 7. Januar 2013 verwies dieser nochmals darauf, dass es sich um zwei unterschiedliche Leistungen bzgl. der Rechnung des Herrn Dr. X handelte, nämlich einerseits die Krebsfrüherkennung und andererseits weitere beihilfefähige urologischen Untersuchungen. Diese hätten auch an unterschiedlichen Tagen erbracht werden können. Eine Mitwirkung des Klägers sei ausreichend erbracht. Daraufhin erging statt eines Widerspruchsbescheides ein Teil-Abhilfebescheid am 23. Januar 2013, mit welchem weiterhin die offenen Leistungen für die Rechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008 abgelehnt wurden, da nicht erkennbar sei, ob die weiteren Behandlungen nicht beihilfefähige individuelle Gesundheitsleistungen in Form von weiteren Vorsorgeuntersuchungen seien. Bezüglich der Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 29 GOÄ wurde eine Anerkennung weiterhin abgelehnt, da diese bereits 2007 erfolgt sei. Hinsichtlich der Rechnung des Herrn Dr. Y vom 1. Dezember 2008 wurden nunmehr noch 2,05 € Sachkosten als nicht beihilfefähig anerkannt, da diese ohne Angaben der Art und des Betrages nach § 10 GOÄ i. V. m. § 5 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) für Beihilfezwecke nicht prüfbar seien. In Bezug auf die Rechnung der Herrn Dres. Z vom 29. Januar 2009 wurden für das Kontrastmittel Optiray 81,25 € statt der berechneten 90,27 € als beihilfefähig anerkannt, da der übersteigende Betrag nicht angemessen sei. Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten erneut Widerspruch mit Schreiben vom 19. Februar 2013. Er verwies auf die bereits erfolgten Ausführungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung bezog sich der Beklagte zunächst auf die bereits im Bescheid vom 23. Januar 2013 enthaltene Begründung und gab ergänzend an, dass hinsichtlich der Rechnung des Herrn Dr. X vom 17. November 2008 eine beihilferechtliche Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit nach § 5 HBeihVO nicht möglich sei. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den abgerechneten Posten um Aufwendungen bei Krankheit nach § 6 HBeihVO oder Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 10 HBeihVO handele. Hinsichtlich Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 10 Abs. 1 HBeihVO seien nämlich nur solche beihilfefähig, welche in den nach § 10 Abs. 1 HBeihVO i. V. m den Krebsfrüherkennungs- und Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen enthalten seien. Weitere Vorsorgeuntersuchungen, die von Ärzten üblicherweise durchgeführt würden, stellten individuelle nicht beihilfefähige Gesundheitsleistungen dar, welche nicht auf einem Krankheitsverdacht beruhen und nicht zwingend erforderlich seien. Aufgrund früherer nahezu identischer Rechnungen des Klägers sei vielmehr davon auszugehen, dass neben den beihilferechtlich zu berücksichtigenden Krebsvorsorgeaufwendungen auch weitere, nicht in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien vorgesehene Vorsorgeleistungen durchgeführt und berechnet worden seien. Um dennoch eine Notwendigkeit der Leistungen zu beurteilen, sei der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu gehalten, entsprechende Krankheits- und Befundberichte offenzulegen. Im Hinblick auf die Gesundheitsuntersuchung gem. Ziffer 29 GOÄ und den Rechnungen des Herrn Dr. Y und der Herrn Dres. Z wurde die Begründung des Abhilfebescheides vom 23. Januar 2013 im Wesentlichen wiederholt. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. April 2013 hat der Kläger am 10. Mai 2013 Klage erhoben. In der Begründung verweist er auf seine bisherigen Ausführungen, wonach es sich insbesondere bzgl. der Rechnung des Herrn Dr. X um zwei voneinander unabhängige ärztliche Leistungen in Form der Krebsfrüherkennungsuntersuchung und einer weiteren urologischen Untersuchung und Behandlung gehandelt habe, welche beihilfefähig sei. Dem Kläger stünden damit hinsichtlich der Arztrechnung des Herrn Dr. X weitere 213,50 € zu, die sich aus der Rechnung in Höhe von 437,03 € abzüglich der bereits anerkannten 55,52 € und 25,00 € für Material bei einem Beihilfesatz von 60 % ergäben. Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten hinsichtlich der Arztrechnungen vom 17. November 2008, 1. Dezember 2008 und 29. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2013 aufzuheben und dem Kläger Beihilfe in voller Höhe zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2013 hat er erklärt, dass die Beihilfeansprüche aus den Arztrechnungen vom 1. Dezember 2008 und 29. Januar 2009 durch die zwischenzeitlich ergangenen teilabhelfenden Bescheide erledigt und diese nicht mehr Gegenstand der Klage seien. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2013 hinsichtlich der Arztrechnung vom 17. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2013 aufzuheben und dem Kläger Beihilfe in voller Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2013. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten in den Parallelverfahren 1 K 562/13. KS, 1 K 668/13.KS und 1 K 674/13.KS Bezug genommen.