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Beschluss

1 L 1504/13.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2014:0327.1L1504.13.KS.0A
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.120,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.120,58 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Der Antragsteller versieht seit dem 5. Oktober 2010 seinen Dienst als Zeitsoldat und wurde mit Wirkung vom 1. September 2012 als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Allgemeinen Fachdienstes zugelassen. Die Dienstzeit in der Heeresfliegerversorgungsstaffel wurde auf vier Jahre und drei Monate zwischenfestgesetzt und hätte demgemäß mit Ablauf des 31. März 2014 enden sollen. Daran anschließend sollte der Antragsteller als Fluggerätmechanikerbootsmann MK 41 Fachrichtung Elektrik eingesetzt werden. Der Antragsteller ist disziplinarisch vorbelastet: Am 12. November 2012 verhängte dessen Disziplinarvorgesetzter gegen ihn eine nunmehr unanfechtbar gewordene Disziplinarbuße i.H.v. 600 €, weil er u.a. dem Unterricht ferngeblieben war und, ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen, während der Dienstzeit eine Nebentätigkeit für die Z-Versicherung ausgeübt hatte. Am 19. Juli 2013 wurde der Antragsteller von dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens gegen ihn in Kenntnis gesetzt und sodann angehört. Mit Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Antragsteller zum 30. November 2013 aus der Bundeswehr entlassen und in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Allgemeinen Fachdienstes zurückgeführt. In der Begründung führte das Bundesamt an, der Antragsteller habe wiederholt Dienstvergehen begangen und erfülle nicht mehr die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen seien. Der Antragsteller sei aufgrund der erheblichen Eignungsmängel auch nicht für eine Rückführung geeignet und daher zu entlassen. Es sei bekannt geworden, dass der Antragsteller gegenüber anderen Soldaten wiederholt das Wort „Jude“ verwendet habe, um diese zu beschimpfen. Er habe im Unterricht aus Kabelbindern ein Hakenkreuz gebastelt, zudem habe er öffentlich bekundet, die NPD zu wählen. Darüber hinaus sei bekannt geworden, dass er im Sommer 2011 in der Ausbildungswerkstatt zu einem zivilen Auszubildenden einer anderen Klasse gesagt habe: „Hey Nigger, komm mal rüber, die Herrenrasse hat einen Auftrag für dich!“. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung ein, über die noch nicht entschieden worden ist. Am 19. November 2013 hat der Antragsteller den hier vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei hiesigem Gericht gestellt. Er trägt vor er habe das Wort „Jude“ nicht als Schimpfwort, sondern lediglich scherzhaft verwendet. Ein Hakenkreuz habe er nicht gebastelt. Zu keinem Zeitpunkt habe er geäußert er wähle die NPD und auch den vorbezeichneten Satz habe er nie gesagt. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 25. Oktober 2013, gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2013 (Az. …….), zugestellt am 23. Oktober 2013, anzuordnen 2. die Vollziehung der Entlassung des Antragstellers mit Ablauf des 30. November nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO vorläufig rückgängig zu machen, indem der Antragsteller wieder auf seinen ursprünglichen Dienstposten eingewiesen und eingekleidet wird, die Gehaltszahlungen an den Antragsteller ab dem 2. Dezember 2013 in der gesetzlichen Höhe wieder aufgenommen werden und dem Antragsteller sein Dienstausweis wieder ausgehändigt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Beschluss vom 3. März 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag zu 1. ist als Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO statthaft. Das Beschwerdeverfahren der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) tritt bei Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis, das hier gem. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 des Soldatengesetzes (SG) besteht, gem. § 23 Abs. 1 WBO an die Stelle des Vorverfahrens der §§ 68 f. VwGO. Die gegen die Entlassungsverfügung eingelegte Beschwerde hat gem. § 23 Abs. 6 S. 2 WBO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag zu 2. ist gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung statthaft. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 ist nach der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig und es sind keine besonderen Interessen des Antragstellers oder eine unbillige Härte ersichtlich, die zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen. Dies hat zur Folge, dass die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu dessen Ungunsten ausfällt. Die auf § 55 Abs. 4 SG gestützte Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und verletzt damit den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Entlassungsverfügung wurde formell ordnungsgemäß erlassen. Die nach § 39 Abs. 1 S. 2 HVwVfG erforderliche Begründung ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Begründungspflicht bezieht sich auf die für die Behörde tatsächlich maßgeblichen Gründe, auch wenn sie im Ergebnis nicht haltbar sein sollten. Sie muss dabei auf alle für die Entscheidung wesentlichen Fragen eingehen. Die Behörde hat die Gründe anzugeben, die die Entscheidung nach Auffassung der Behörde tragen. Dazu gehören u.a. auch Gründe, warum die Behörde wesentlichem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten, die sich ihr aufgrund des konkreten Falls aufdrängen mussten, nicht gefolgt ist (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 12. Auflage, § 39 Rdnr. 18 ff.m.w.N.). Der Antragsteller trägt insofern vor, die Behörde hätte umfassend ausführen müssen aus welchen Gründen sie den „entlastenden“ Zeugenaussagen nicht Folge geleistet hat und nur die benannten Zeugen einbezog. Diese Argumentation geht allerdings ins Leere, denn eine solche Darstellung war hier nicht notwendig. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Akten existieren keine den Antragsteller entlastenden Zeugenaussagen. Die nicht in der Begründung genannten Personen haben lediglich angeben können, dass sie nicht mitbekommen haben, dass der Antragsteller rechtsradikale Äußerungen oder dergleichen getätigt hat und sie diesen nicht als rechtsradikal ansehen. Damit war es nicht erforderlich, diese Zeugen in der Begründung der Verfügung zu erwähnen, denn die Zeugen konnten zu den Vorwürfen gegen den Antragsteller keine Angaben machen. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin ein zunächst eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht abgewartet, sondern stattdessen sogleich den Antragsteller entlassen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1974 – II WD 5.74–, BVerwGE 46, 244 ff) sind das behördliche Verfahren nach § 55 Abs. 4 SG und das Disziplinarverfahren voneinander unabhängig. So schließt die Entlassung eines Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen des der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalts ebenso wenig aus wie ein laufendes Disziplinarverfahren die Entlassung hindert. Dies ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Zweckrichtungen beider Maßnahmen: Eine disziplinarische Sanktion wird verhängt wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit; der Blick des Disziplinarrichters bzw. des Dienstherrn ist in die Vergangenheit gerichtet, wenn er die Tatsachen feststellt, die Schuld prüft und die der Schwere des Dienstvergehens angemessene Disziplinarstrafe ausspricht. Der Blick desjenigen, der die Entlassung wegen mangelnder Eignung als Feldwebel verfügt, ist hingegen in die Zukunft gerichtet, denn eine Entlassung kann bzw. soll dann erfolgen, wenn sich feststellen lässt, dass der Soldat in der Zukunft nicht den an einen Feldwebel zu stellenden Anforderungen entsprechen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1969 - VIII C 63.66 -, BVerwGE 32, 237 ff). Dies wird im Übrigen, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, auch durch die Regelung des § 143 Abs. 1 WDO bestätigt. Danach kann im Falle einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ein Disziplinarverfahren erst dann fortgeführt werden, wenn die Entlassungsverfügung bestandskräftig geworden ist. Die Entlassung nach § 55 Abs. 4 SG wird dort nicht erwähnt, so dass im Umkehrschluss in diesen Fällen Disziplinar- und Entlassungsverfahren voneinander unabhängig sind. Auch ist die Entlassungsverfügung materiell rechtmäßig. Ein Soldat auf Zeit kann nach § 55 Abs. 4 S. 1 SG in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignen wird, soll gem. § 55 Abs. 4 S. 2 SG entlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der tatbestandlich vorausgesetzte Eignungsmangel kann in geistigen, körperlichen oder charakterlichen Mängeln i.S.v. § 3 SG liegen oder in fachlichen Defiziten (vgl. Scherer/ Alff/Poretschkin, Kommentar zum SG, 8. Aufl., § 55 Rdnr. 9 f.). Die „mangelnde Eignung“ liegt regelmäßig vor, wenn die betreffende Person ein Dienstvergehen begangen hat, worauf sich auch die Behörde stützt. Die mangelnde Eignung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, da es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum handelt. Überprüfbar ist folglich nur, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Insofern wendet der Antragssteller gegen die Entlassungsverfügung ein, dass die Behörde hinsichtlich der neuerlichen Vorwürfe von Dienstvergehen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Sie habe entlastende Zeugenaussagen unberücksichtigt gelassen und ihre Bewertung des Sachverhalts auf eine einzige Aussage gestützt. Dem Antragssteller wird in der vorgenannten Verfügung in tatsächlicher Hinsicht zur Last gelegt, er habe mehrfach das Wort „Jude“ als Beschimpfung gegenüber Kameraden verwendet (1), aus Kabelbindern ein Hakenkreuz gebastelt (2), während der Dienstzeit geäußert, dass er die NPD wähle (3) und in der Ausbildungswerkstatt zu einem zivilen Auszubildenden einer anderen Klasse mit Migrationshintergrund gesagt zu haben: „Hey Nigger, komm mal rüber, die Herrenrasse hat einen Auftrag für dich!“ (4). Der Antragsteller wendet hiergegen ein, dass er das betreffende Wort lediglich scherzhaft gegenüber seinen Kameraden benutzt und diese auch mit dem Wort „Christ“ angesprochen habe. An alle anderen Vorwürfe könne er sich nicht erinnern oder seien nicht geschehen. Es steht nach der Würdigung des Akteninhalts, insbesondere nach Würdigung der in den beigezogenen Verwaltungsakten enthaltenen Vernehmungsprotokollen zur Überzeugung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO fest, dass die in der Entlassungsverfügung erhobenen Vorwürfe weit überwiegend sachlich gerechtfertigt sind, jedenfalls tatsächlich Dienstpflichten verletzt wurden. (1) Dass der Antragsteller wiederholt das Wort „Jude“ gegenüber Kameraden entäußert hat, wurde von diesem in seiner Vernehmung ausdrücklich eingeräumt (Bl. 24 der Behördenakte). Lediglich die dahinterstehende Intention, seine Kameraden damit zu beschimpfen, wurde von ihm bestritten. Er habe dies nur scherzhaft gemeint. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe das Wort „Jude“ nur scherzhaft benutzt und andere auch mit dem Wort „Christ“ angesprochen, erachtet das Gericht diese Schilderung für irrelevant. Seine subjektive, innere Sichtweise ist insoweit nicht ausschlaggebend. Ungeachtet dessen liegt ein Pflichtverstoß vor. Denn im Kontext der deutschen geschichtlichen und politischen Vergangenheit hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass ein Ansprechen mit der betreffenden religiösen Bezeichnung ohne jeglichen Sachzusammenhang und herausgelöst von jedwedem (z.B. religiösen) Kontext, von seinen Kameraden nicht scherzhaft oder als einfache Begrüßungsformel, sondern als Schimpfwort aufgefasst werden wird. In dem vorgenannten Verhalten des Antragstellers liegt ein schuldhaftes, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begangenes Dienstvergehen i.S.v. § 23 Abs. 1 SG. Durch sein Verhalten verstieß der Antragsteller gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG sowie gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert. Insbesondere hat der Antragsteller nicht den erforderlichen Anstand hinsichtlich der geschichtlichen und politischen Vergangenheit gewahrt und moralische Grenzen überschritten. Gerade für eine Person, die im Dienste der Bundeswehr steht, sind derartige, wenn auch nur scherzhafte wiederholte Äußerungen generell und gegenüber Kameraden im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr nicht tolerierbar. (2) Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller, wie das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, während des Unterrichts aus Kabelbindern ein Hakenkreuz gebastelt. Er bestreitet das Geschehen. Jedoch wird dieser Sachverhalt durch die im Kern übereinstimmenden Aussagen von vier Stabsunteroffizieren und einem Unteroffizier, die dem Unterricht beiwohnten, belegt. Die Aussagen sind, wie das Bundesamt vorbringt, in sich stimmig und schlüssig. Die Zeugen sind glaubhaft. So schildern Unteroffizier X (Bl. 47 der Behördenakte) und Stabsunteroffizierin Y (Bl. 60 der Behördenakte), dass der Antragsteller das Hakenkreuz in der Stunde für sich gebastelt und es dann auf seinem Arbeitsplatz zurückgelassen habe. Laut dem Zeugen X habe es aus ca. 8 Kabelbindern mittlerer Länge bestanden. Es sei später weggeschmissen worden. Nach Angabe des Antragstellers gab es keine persönlichen Unstimmigkeiten zwischen dem Anzeigenden X und dem Antragsteller (Bl. 24 der Behördenakte), so dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, warum der Zeuge X die Unwahrheit gesagt haben sollte. Die Stabsunteroffiziere J und W bestätigten, das gebastelte Hakenkreuz gesehen zu haben, konnten aber dessen Urheber nicht benennen (BA, Bl. 62, 63). Der Zeuge J habe insofern nur von Kameraden gehört, dass es von dem Antragsteller herrührte. Einen anderen Urheber benennt auch der Antragsteller nicht. Soweit der Antragsteller „Entlastungszeugen“ hinweist, sei angemerkt, dass es sich bei diesen Aussagen um Erklärungen handelt, die den Aussagen der vorgenannten Zeugen nicht wiedersprechen. Diese „Entlastungszeugen“ haben lediglich ausgesagt, dass sie keine rechtsextremistischen Äußerungen des Antragstellers vernommen haben und sie ihn nicht als derart veranlagt sehen. Nichts anderes haben auch die „Belastungszeugen“ geäußert. Sie sagten allesamt, dass er Vorgenanntes getan habe, darin aber kein rechtsextremistischer Hintergrund zu sehen sei und auch er selbst als nicht antisemitisch oder rechtsextrem anzusehen sei. Er habe alles scherzhaft, aus „Spaß“ getan. In diesem Verhalten liegt ebenfalls ein schuldhaftes, d.h. vorsätzlich begangenes, Dienstvergehen i.S.v. § 23 Abs. 1 SG. Dies verstößt zwar (noch) nicht gegen die Pflicht eines Soldaten aus § 8 SG, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Gesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten während und außerhalb des Dienstes für ihre Erhaltung einzutreten. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn der betreffende Soldat aus eigener politischer Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten und für den Umgang mit seinen Kameraden zieht (vgl. Scherer/Alff/ Poretschkin, Kommentar zum SG, 8. Aufl., § 8). Dies kann durch das Basteln eines Hakenkreuzes nicht bejaht werden, auch nicht in Zusammenschau mit obigem Dienstvergehen. Insofern ist anzunehmen, dass es sich bei der Verhaltensweise des Antragstellers lediglich um den Ausdruck einer Unreife handelt und um mangelndes Bewusstsein für einen anstandsgemäßen und moralischen Umgang mit empfindlichen politischen und geschichtlichen Themenkomplexen. Durch sein Verhalten verstieß der Antragsteller allerdings erneut gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Dienst in der Bundeswehr fordert insbesondere im Hinblick auf die Vergangenheit, dass in dieser Berufsgruppe sehr sensibel mit dem Thema umgegangen wird und Verhaltensweisen unterlassen werden, die zu dem Eindruck führen können, dass der jeweilige Soldat Sympathien zu dem Unrechtsstaat des „Dritten Reichs“ hegt, selbst wenn es dieser nur scherzhaft meint. Ein solches Verhalten in der Bundeswehr kann nicht toleriert werden. (3) Die behördliche Feststellung, der Antragsteller habe öffentlich während der Dienstzeit bekundet, er wähle die NPD wird von hiesigem Gericht geteilt. Hierfür gibt es erneut mehrere glaubhafte Zeugenaussagen. Hinsichtlich der Bekundung, die NPD zu wählen, sei zunächst erwähnt, dass es unerheblich ist, dass es sich hierbei um eine nicht verbotene Partei handelt. Allgemein bekannt ist nämlich auch, dass vorbenannte Partei Ansichten vertritt, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind. Die Äußerung des Antragstellers verstößt jedoch nicht gegen dienstliche Pflichten, auch nicht gegen § 8 SG, wonach ein Soldat verpflichtet ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Gesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten während und außerhalb des Dienstes für ihre Erhaltung einzutreten. Ein solcher Pflichtverstoß liegt nur unter den zuvor erwähnten Voraussetzungen vor. Auch ein Verstoß von § 17 Abs. 2 SG ist in der Äußerung des Antragstellers nicht zu sehen. Die bloße Aussage, man wähle die NPD, hat keinerlei Erklärungswert. Aus dieser Aussage lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller tatsächlich rechtsradikale und antisemitische Ansichten vertritt und danach handelt oder aktiv für diese Partei eintritt, was als Dienstvergehen anzusehen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 – 2 WD 26/11 -, juris), noch dass er die Partei tatsächlich wählt. Dies blieb offen, da er dies, wie es die Zeugen deuteten, scherzhaft erwähnte. Das Gericht kann der Äußerung auch nicht entnehmen, dass der Antragsteller mit dieser Bemerkung in irgendeiner Weise zur Wahl der NPD aufrufen wollte, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Dienstvergehen nicht angenommen werden kann. (4) Das Gericht ist geht jedoch im Rahmen der im Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung davon aus, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfene Äußerung („Hey Nigger, komm mal rüber, die Herrenrasse hat einen Auftrag für dich!“) in der Ausbildungswerkstatt tatsächlich getätigt hat. Unteroffizier X hat dies sowohl schriftlich gegenüber dem Wehrbeauftragten als auch im Rahmen einer mündlichen Zeugenaussage bestätigt (vgl. Bl. 47 der Behördenakte). Die Aussagen sind detailgetreu und schlüssig. Wie bereits dargelegt, ist für das Gericht auch kein Grund erkennbar, warum der Zeuge X wider besseren Wissens unwahre Tatsachen behaupten und sich damit selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen sollte, so dass seinen Aussagen Glauben geschenkt werden kann. Für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen X spricht ferner, dass diese Äußerung in das allgemeine Bild passt, das sich von dem Antragsteller aus dem gesamten Ermittlungsvorgang ergibt. So ist die geistige Einstellung des Antragstellers geprägt von einer fehlenden Distanzierung von rechtsradikalen und rassistischen Gedankengängen. Von daher ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Antragsteller eine solche Äußerung getan hat. Hierdurch hat er wiederum gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG verstoßen sowie gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 2 SG, sich innerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Dienst als Soldat erfordert. Zusammenfassend hat der Antragsteller damit mehrfach gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Einzubeziehen in die Abwägung, ob er aus dem Soldatenverhältnis zu entlassen war, war außerdem die Disziplinarbuße vom 12. November 2012. Ausgehend von diesem Sachverhalt vermag das Gericht einen Ermessensfehler nicht festzustellen. Die Behörde ist zu der tatsächlich und rechtlich korrekten Entscheidung gelangt, dass der Antragsteller mehrere Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat und daher aufgrund von erheblichen charakterlichen Mängeln für den weiteren Dienst nicht geeignet ist, sodass eine Maßnahme nach § 55 Abs. 4 S. 2 SG gerechtfertigt war. Die Behördenentscheidung weist auch keine Ermessensfehler auf (§ 114 S. 1 VwGO). Insbesondere hat sie das ihr nach § 55 Abs. 4 S. 1 SG eingeräumte Ermessen nicht überschritten. In S. 2 der Vorschrift wird das Ermessen bereits auf Tatbestandsebene dahin konkretisiert, dass u.a. ein Feldwebelanwärter bei mangelnder Eignung entlassen werden soll, als milderes Mittel jedoch grds. eine Zurückversetzung erfolgen soll, sofern der Soldat zuvor in einer anderen Laufbahn (hier Fachunteroffizier) eingesetzt worden ist. Es handelt sich insofern um eine Soll-Vorschrift, die deutlich macht, dass die Entlassung die letzte Maßnahme (ultima ratio) ist und nur bei erheblichen Eignungsmängeln, genereller Ungeeignetheit für den Dienst bei der Antragsgegnerin oder bei Verhaltensverstößen, die den Soldaten untragbar für einen Verbleib im Dienst erscheinen lassen, eine Entlassung in Betracht kommt (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Kommentar zum SG, 8. Aufl., Rdnr. 14). Die Rückversetzung wäre hier zwar ein milderes Mittel, wäre aber nicht gleich geeignet. Denn das Vertrauen der Antragsgegnerin in die soldatische Integrität des Antragstellers wurde durch dessen Verhalten zerstört, so dass nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit bestehen. Die Maßnahme ist auch angemessen, denn es stehen erhebliche Eignungsmängel fest, aufgrund derer der Antragsteller auch nicht in die Laufbahn der Fachunteroffiziere zurückversetzt werden kann. Denn wesentliche Voraussetzung der militärischen Ordnung ist das Prinzip der Gesetzestreue aller Angehörigen der Streitkräfte, wogegen der Antragsteller durch die wiederholten Dienstpflichtverletzungen verstoßen hat. Auch ist eine Besserung seines Verhaltens nicht zu erwarten. Es handelte sich um in Anzahl und Art vielfältige Pflichtverletzungen, die sich auch nach verhängter Disziplinarmaßnahme fortsetzten. Nicht zu verkennen ist zudem auch, dass gegen jedwede Art von nationalsozialistischen Bekundungen oder Verhaltensweisen mit entschiedener Härte vorzugehen ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 368/04 -, juris). Dies muss auch in den Fällen gelten, in denen solche Äußerungen möglicherweise nicht ernst gemeint sind und das Verhalten auf fehlende moralische Grenzen zurückzuführen ist. Denn das Ansehen der Bundeswehr ist bezüglich dieses Themengebietes noch heute in besonderem Maße störanfällig, da im Unrechtsstaat des „Dritten Reiches“ Teile der damaligen Wehrmacht aktiv mitgewirkt haben. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Maßnahme sei nicht angemessen weil es sich bei den Dienstpflichtverletzungen nur um minder schwere Verletzungen gehandelt hat so ist dem entgegenzuhalten, dass der Antragssteller in einem relativ kurzen Zeitraum von 3 Jahren wiederholt Dienstpflichtverstöße begangen hat, die sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auf alle Dienstvorschriften des SG erstreckten. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Antragsteller auch in Zukunft, würde man ihn im Dienst der Bundeswehr belassen, nicht den an einen Soldaten zu stellenden Anforderungen entsprechen wird. Ist damit die Entlassungsverfügung vom 22. Oktober 2013 offensichtlich rechtmäßig, so fällt auch die über die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache hinausgehende Interessen- und Folgenabwägung, zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse, den Antragsteller nach Ablauf der Ein-Monats-Frist unmittelbar aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, überwiegt sein privates Interesse an einem vorübergehenden Verbleiben in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Ein vorübergehendes Belassen des Antragstellers im Dienst hätte eine negative Vorbildwirkung für dessen Kameraden und würde den Eindruck erwecken, dass Pflichtverstöße ungeahndet oder zumindest in nicht hinreichender Art und Weise geahndet werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass erneute Dienstpflichtverstöße in dieser Zeit getätigt werden. Die Entlassung ist Folge seines in den persönlichen Verantwortungsbereich fallenden Verhaltens. Er hat sich freiwillig zum Dienst verpflichtet und sich damit zur Einhaltung der strengen Dienstpflichten der Bundeswehr unterworfen. Die Folgen von wiederholten Pflichtverstößen mussten ihm bekannt sein. Dagegen erwächst dem Antragsteller hierdurch auch kein finanzieller Schaden, weil er bei gegenteiliger Entscheidung im Hauptsacheverfahren so zu stellen ist, als wäre die Entlassung nicht verfügt worden. Unzumutbare Folgen wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller einen Monat Zeit hatte, sich auf die Situation einzustellen und nicht fristlos entlassen wurde. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen ist auch der Antrag zu 2., gerichtet auf Aufhebung der Vollziehung, unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 5 Nr. 2 GKG. Der sich aus vorgenannter Vorschrift ergebende Betrag war im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, um die Hälfte zu kürzen.