Urteil
1 K 1643/13.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2014:0221.1K1643.13.KS.0A
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Tenor
1.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Weges „Unter der Hanacht“ auf Fahrzeuge mit einem Höchstgewicht von 12 Tonnen beschränkt wurde.
3.
Ferner werden die in der Genehmigung unter lit. a), b) und d) enthaltenen Nebenbestimmungen aufgehoben.
4.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Weges „Unter der Hanacht“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.
7.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Weges „Unter der Hanacht“ auf Fahrzeuge mit einem Höchstgewicht von 12 Tonnen beschränkt wurde. 3. Ferner werden die in der Genehmigung unter lit. a), b) und d) enthaltenen Nebenbestimmungen aufgehoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren des Weges „Unter der Hanacht“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. 7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gem. §§ 16a Abs. 1 Hess. AG VwGO i.V.m Ziff. 11.1 Anlage zu § 16a Abs.1 nicht erforderlich. Der Kläger ist auch gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis ergibt sich aus der wasserrechtlichen und naturschutz- und baurechtlichen Genehmigung des Regierungspräsidiums Kassel vom 11. März 2013 (Az. …) (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - M 23 S 11.5676 -, juris). Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ohne die im Klageantrag genannten Nebenbestimmungen, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags. Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen u.a. von Anordnungen i.S.d. § 45 StVO. Bei dem von der Beklagten aufgestellten Verkehrszeichen Nr. 262 handelt es sich um eine solche Anordnung i.S.d. § 45 StVO. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, hat die Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, ein Ermessen. Bei der Ermessensausübung ist die Behörde an die Vorgaben der VwV-StVO als ermessenslenkende Vorschrift gebunden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 12 LA 467/03 -, juris). Nach VwV-StVO zu § 46 I. kann eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn dies in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt erscheint, sodass dies nur unter strengen Voraussetzungen angezeigt ist. Bei der Ermessenausübung muss die Verkehrsbehörde alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Tatsachen in die Erwägungen mit einstellen, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgehen und die Belange angemessen gewichten, sodass ein vertretbares Abwägungsergebnis entsteht (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Februar 2010 - 14 K 2291/09 -, juris). Nach § 46 Abs. 3 S. 1 StVO kann die Genehmigung ferner mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Nebenbestimmungen müssen hierbei für den Inhaber der Ausnahmegenehmigung zumutbar und auch entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgestaltet sein, § 40 HVwVfG. Ausgehend von dieser Rechtslage sind die Nebenbestimmungen, soweit sie angefochten wurden, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Aus welchem Grund die Ausnahmegenehmigung lediglich für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 12 t erteilt wurde, lässt sich weder den Behördenakten noch dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren entnehmen. Insoweit liegt bereits ein Ermessenmangel in Form des Ermessensnichtgebrauch vor. Darüber hinaus sprechen aber auch keine durchgreifenden Erwägungen für eine solche Beschränkung. Wenn, jedenfalls sinngemäß, von Seiten der Beklagten Bedenken dahingehend geäußert werden, dass der Feldweg möglicherweise durch den Schwerlastverkehr Schaden nehmen könnte, so ist dem entgegen zu halten, dass der Kläger sich mehrfach bereit erklärt hat, sämtliche Schäden zu beseitigen, so dass dieser Umstand keinen Grund für eine Beschränkung der Ausnahmegenehmigung begründen kann. Wenn ferner, insbesondere bei der Begründung der Ausschilderung des Weges mit dem Verkehrszeichen Nr. 262, geltend gemacht wurde, dass der Weg als Teil des Radweges Mittellandroute D4 vermehrt von Radfahrern genutzt würde und diese bei entgegenkommendem Schwerlastverkehr gefährdet würden, so hat die Inaugenscheinnahme am 17. Februar 2014 ein anderes ergeben: Der Weg ist nicht Bestandteil des Radweges Mittellandroute D4, sondern wird lediglich, weil landschaftlich schöner gelegen, von Radfahrern an dessen Stelle genutzt. Damit steht aber ein milderes Mittel als die Beschränkung der Ausnahmegenehmigung zur Verfügung, nämlich eine kurzzeitige Absperrung des Weges in der Zeit, wenn dieser vom Schwerlastverkehr des Klägers befahren wird. Da eine zumutbare und außerdem ausgeschilderte Alternative für Radfahrer vorhanden ist, ist dies genau so gut geeignet, um Gefahren von Radfahrern abzuwenden, aber für den Kläger mit weniger Belastungen verbunden. Rechtswidrig ist auch Ziff. 3 der Ausnahmegenehmigung, wonach der Kläger die Beklagte für sämtliche Entschädigungsansprüche Dritter freistellt, die durch eine über die übliche Nutzung hinausgehende Wegenutzung entstehen können. Diese Regelung ist zum einen zu unbestimmt, da nicht ersichtlich ist, welche Entschädigungsansprüche Dritter vorliegend in Betracht kommen könnten. Sie ist auch ermessensfehlerhaft, da eine Begründung fehlt, warum die Beklagte mit solchen Ansprüchen rechnet und demzufolge die Notwendigkeit einer Haftungsfreistellung begründet. Letztlich handelt es sich vorliegend um einen Feldweg, der nach seiner Beschaffenheit ohnehin lediglich von landwirtschaftlichem Verkehr genutzt wird. Warum also eine Haftungsfreistellung erforderlich ist, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Übrigen haftet der Kläger, wenn denn Dritte durch die Maßnahme einen Schaden erleiden sollten, nach den allgemeinen Haftungsregelungen und ist als Körperschaft des Öffentlichen Rechts auch in der Lage, solche Schadensersatzforderungen zu begleichen, so dass auch aus diesem Grund kein Bedarf für eine Haftungsfreistellung besteht. Auch lit. a) der Ausnahmegenehmigung, der den Kläger verpflichtet, vor Beginn der Baumaßnahme ein Sachverständigengutachten über den Zustand des fraglichen Weges vorzulegen, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Zwar sieht § 46 Abs. 3 S. 2 StVO eine solche Nebenbestimmung ausdrücklich vor; zur Überzeugung des Gerichts ist jedoch ein solches Gutachten im vorliegenden Fall nicht erforderlich, so dass insoweit gegen das Übermaßverbot verstoßen wurde. Vielmehr stellt eine detaillierte gemeinsame Bestandsaufnahme vor und nach den Baumaßnahmen, wie sie der Kläger angeboten hat, ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel dar. Der Beklagte kann sich auch durch diese Maßnahme vergewissern, dass der Weg nach den Baumaßnahmen ordnungsgemäß und überprüfbar widerhergestellt wird. Es handelt sich zum einen um einen nur 500 m langen unbefestigten Feldweg, dessen Zustand auch ohne umfangreiche Ermittlungen festgestellt werden kann, zum anderen ist auf Seiten des Kläger mit Hessen Mobil eine in diesem Bereich sehr erfahrene und geeignete fachliche Stelle tätig, die auch über die nötigen Kapazitäten verfügt, um eine fachgerechte Bestandsaufnahme durchzuführen. Soweit in lit. b) angeordnet wird, dass die nicht befestigten Wege bis zur Baustelle mit Stahlmatratzen abgedeckt werden müssen, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, warum diese Maßnahme erforderlich ist. Als Grund für diese Anordnung wird in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die Maßnahme dazu diene, Wegeschäden zu verringern. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abdeckung mit Stahlmatratzen überhaupt geeignet ist, solche Schäden zu verhindern oder ob nicht, wie der Kläger vorträgt, durch die Verdichtung größere Schäden entstehen als ohne sie. Darauf kommt es nicht an, so dass insoweit ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden musste. Selbst wenn aufgrund fehlender Abdeckung ein größerer Schaden zu befürchten sein sollte, so fällt dies vorliegend deshalb nicht ins Gewicht, weil sich der Kläger bereit erklärt hat, sämtliche Schäden nach Abschluss der Baumaßnahme wieder zu beseitigen. Aus diesem Grund ist diese Anordnung nicht erforderlich. Schließlich sieht das Gericht auch keinen Anlass dafür, von dem Kläger eine vorherige Abnahme der Baubefestigung zu verlangen, wie dies in lit. d) angeordnet wird. Zunächst liegt es vorrangig in der Verantwortung des Klägers, auf welche Art und Weise er den Weg sichert, da letztlich er sämtliche Schäden wieder zu reparieren hat. Ferner handelt es sich bei dem Kläger nicht um eine Privatperson, sondern um eine Behörde, die ihrerseits an Recht und Gesetz gebunden ist und von der grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie sich an geltende Sicherheitsvorschriften hält. Da, wie bereits ausgeführt, der Weg problemlos während der Arbeiten für den Radverkehr gesperrt werden kann, besteht auch keine nennenswerte Gefährdung für Dritte, in deren Interesse die Maßnahme von Seiten der Beklagten vorab begutachtet werden müsste, da während dieser Zeit der Weg außer vom Kläger nur von einigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werden wird. Zusammengefasst erweisen sich damit die Nebenbestimmungen, soweit sie angefochten wurden, als rechtswidrig. Hieraus folgend steht dem Kläger jedoch lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, der sich nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes verdichten kann. Eine solche Ermessensreduzierung vermag das Gericht jedoch angesichts des weiten, durch § 46 StVO eingeräumten Ermessenspielraums nicht zu erkennen. Damit war die Klage teilweise abzuweisen und die Klägerin lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 10.000 € und für den Zeitraum danach auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Das Gericht hat für die Klage gegen das Durchfahrtverbot und für die Klage auf Erteilung einer unbeschränkten Ausnahmegenehmigung jeweils den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht, da konkrete Anhaltspunkte für eine finanzielle Bedeutung der Sache für den Kläger nicht vorliegen. Mit Genehmigungsbescheid vom 11. März 2013 (Az. …) erteilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger eine wasserrechtliche und diese inkludierend naturschutz- und baurechtliche Genehmigung zum Ausbau der Kreisstraße K 4 zwischen Heringen ST Widdershausen und Abzweig L 3172. Als vorzunehmende Ausgleichsmaßnahme wurde der Kläger mit selbigem Bescheid dazu verpflichtet, auf dem im Eigentum des Landes Hessen stehenden Flurstück in der Gemarkung Leimbach (Flur 1, Flurstück 89, Nr. …/90 und …/90) einen Retentionsraum zu schaffen. In dem Bescheid heißt es, diese Maßnahme zum Hochwasserschutz solle bis spätestens zum 28. Februar 2014 durch den Kläger bzw. das hierfür bevollmächtigte Unternehmen Hessen Mobil ausgeführt werden. Die zuvor benannten Örtlichkeiten können ausschließlich über den nicht befestigten ca. 3 m breiten Feldweg „Unter der Hanacht/Werraweg“ erreicht werden. Im März 2013 informierte der Kläger die Beklagte über dieses Vorhaben und fragte nach, ob Einwände gegen die Maßnahmen bestünden. Solche wurden nicht geäußert. Im Nachgang zu einer gemeinsamen Ortsbesichtigung zwecks Besprechung der Abfolge der Baumaßnahmen, ließ die Beklagte durch verkehrsrechtliche Anordnung vom 25. September 2013 an den betroffenen Wegen das Verkehrszeichen Nr. 262 (Fahrzeuge bis 2,8t) nebst Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufstellen. Am 14. Oktober 2013 stellte der Kläger, vertreten durch Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten Ausnahmegenehmigung für die Dauer der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen. Hierin wurde auch versichert, dass nach Abschluss der Bauarbeiten die ordnungsgemäße Instandsetzung der städtischen Wege, „wie bestehend“ erfolgen werde und daher eine gemeinsame Bestandsaufnahme der zu befahrenden Wege durchgeführt werden. Am 8. November 2013 erteilte der Beklagte eine beschränkte Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge bis zu 12 t nebst Nebenbestimmungen (Bl.78 f. der Behördenakte), die dem Kläger am 11. November 2013 zugestellt wurde. Am 10. Dezember 2013 hat der Kläger Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung sowie die Ausnahmegenehmigung nebst Nebenbestimmungen erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, der bei dem Gericht unter dem Az. 1 L 1644/13.KS geführt wird. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe einen Anspruch, den Weg zwecks Ausgleichsmaßnahmen mit den erforderlichen Fahrzeugen auch über 12 t befahren zu lassen. Die Schaffung des Retentionsraums erfolge im öffentlichen Interesse. Das Aufstellen des Verkehrszeichens verstoße gegen das Willkürverbot, da nur die anstehenden Bauarbeiten Anlass hierfür gewesen seien und landwirtschaftlicher Verkehr, der ähnlich schwere Gerätschaften benutzt, freigegeben sei. Mit Fahrzeugen bis zu 12 t könne das Vorhaben nicht durchgeführt werden. Die Bestimmung, eine Bodenbedeckung z.B. durch Stahlmatratzen auf dem gesamten Wegestück auszulegen, verfehle den angestrebten Zweck und sei daher nicht angezeigt. Ein Freistellungsausspruch müsse nicht erfolgen, da ohnehin die Verpflichtung für ihn bestehe, den Weg in den Ursprungszustand zurückzuversetzen. Der Kläger hat zunächst sinngemäß beantragt, 1. die Anordnung des Verbots der Durchfahrt (Verkehrszeichen Nr. 262 - Fahrzeuge bis 2,8t) nebst Zusatzzeichen „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Weges „Unter der Hanacht“ ohne eine Beschränkung auf Fahrzeuge bis zu 12 t Gesamtgewicht und ohne die Nebenbestimmungen Ziff. 3 sowie lit. a), b) und d) zu erteilen. In dem Erörterungstermin am 17. Februar 2014 hat der Kläger die Klage unter Ziff 1. zurückgenommen und beantragt nunmehr lediglich, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Weges „Unter der Hanacht“ ohne eine Beschränkung auf Fahrzeuge bis zu 12 t Gesamtgewicht und ohne die Nebenbestimmungen Ziff. 3 sowie lit. a), b) und d) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Aufstellen des Schildes sei zum Schutze des dortigen Radverkehrs sowie zur Vermeidung von nachhaltigen Schäden an der betreffenden Wegstrecke notwendig. Zudem sei auch die Ausnahmegenehmigung ordnungsgemäß erteilt worden. Insbesondere sei sie dazu berechtigt gewesen, die Genehmigung unter diesen Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Die Verwendung der beispielhaft genannten Stahlmatratzen habe sich in der Vergangenheit bewährt. Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 hat die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.