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Urteil

1 K 1496/12.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2013:0603.1K1496.12.KS.0A
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Leitsätze
Bei der Wechselschichtzulage gem. § 20 EZulV und der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten gem. § 3 EZulV handelt es sich um Erschwerniszulagen, die dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO unterfallen und die damit unpfändbar sind (im Anschluss an OVG Lünbeburg, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09-, Juris).
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. November 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Nettobezüge in gesetzlich bestimmter Höhe zu zahlen, die ihm für die Zeit von Juli 2005 bis zum April 2011 als Wechselschichtzulage und Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zustehen und den sich hieraus ergebenden Betrag mit 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Wechselschichtzulage gem. § 20 EZulV und der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten gem. § 3 EZulV handelt es sich um Erschwerniszulagen, die dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO unterfallen und die damit unpfändbar sind (im Anschluss an OVG Lünbeburg, Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09-, Juris). Der Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 6. November 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Nettobezüge in gesetzlich bestimmter Höhe zu zahlen, die ihm für die Zeit von Juli 2005 bis zum April 2011 als Wechselschichtzulage und Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zustehen und den sich hieraus ergebenden Betrag mit 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausdrücklich einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage erweist sich auch als begründet. Der Kläger kann beanspruchen, dass die Beklagte ihm die Zulagen zahlt, die für den Zeitraum von Juli 2005 bis April 2011 im Hinblick auf den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschichtdienst zu gewähren sind. Der Kläger kann einen solchen Anspruch auf §§ 3, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG stützen, da die Beklagte hinsichtlich der streitigen Erschwerniszuschläge den diesbezüglich bestehenden Zahlungsanspruch nicht durch die Überweisung dieser Bezügebestandteile auf das Konto der vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänderin erfüllt hat. Allerdings ist dieser Anspruch auf die Nettohöhe der betreffenden Beträge begrenzt. Das Gericht folgt der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg im Beschluss vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09– (veröffentlicht in Juris), wonach die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst gem. § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. In dieser Entscheidung, auf die der Kläger seine Klage gestützt hat, führt das Oberverwaltungsgericht aus: „Zutreffend ist, dass in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass eine Erschwerniszulage nur dann gemäß § 850 a Nr. 3 ZPOunpfändbar ist, wenn sie nicht nur dazu dient, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine Erschwernis abzugelten, die durch die Art der Arbeit verursacht wird (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 850 a Rn 10; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 850 a Rn 10; Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2001, § 850 a Rn 15; Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 850 a Rn 5; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1986, § 850 a Rn 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl. 1981, § 850 a Anm. B III b). Die Kommentierungen verweisen insoweit teilweise und ohne nähere Begründung auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (- 13 Sa 359/88 -, DB 1989, 1732), in dem diese Rechtsauffassung - ebenfalls ohne nähere Begründung - vertreten worden ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a. a. O.; Zöller, a. a. O.; Musielak, a. a. O.). Teilweise verweisen die Kommentierungen zusätzlich (so Zöller, a. a. O.) oder ausschließlich (so Münchener Kommentar, a. a. O.; Stein/Jonas, a. a. O.) auf einen Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (- 3742 - 13 281/52 -). In diesem Bescheid soll der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ausweislich eines in der Zeitschrift "Der Betriebs-Berater" (Jahrgang 1952 S. 859) enthaltenen Hinweises den Begriff der Schmutz- und Erschwerniszulagen im Sinne des § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen - Lohnpfändungsverordnung 1940 - vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451) in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) dahin erläutert haben, dass "darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden." Dazu sollen "Zuschläge für Hitze-, Wasser-, Säure-, Staub-, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeit" gehören. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen hingegen nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden können. Diese Auffassung entspreche, so die Veröffentlichung, "auch der tariflichen Praxis, die Erschwerniszulagen von Nacht-, Sonn- und Feiertags- und ähnlichen Zuschlägen klar unterscheidet." In der Kommentierung von Thomas/Putzo zur Zivilprozessordnung (28. Aufl. 2007, § 850 a Rn 4) werden dagegen nicht bestimmte Erschwerniszulagen von der Anwendbarkeit des § 850 a Nr. 3 ZPO ausgenommen. Eine dahingehende Einschränkung ist auch nicht in der Kommentierung von Saenger zur Zivilprozessordnung (2. Aufl. 2007, § 850 a Rn 5) vorgenommen worden. Dort heißt es vielmehr, der Arbeitgeber zahle diese Beträge zum Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers oder dafür, dass dieser besonders unangenehme Tätigkeiten für ihn ausübe. In den Kommentierungen zum Bundesbesoldungsgesetz wird zwischen den verschiedenen Erschwerniszulagen, die in der gemäß § 47 BBesG erlassenen Erschwerniszulagenverordnung geregelt worden sind, differenziert. In dem Kommentar von Schwegmann/ Summer zum Bundesbesoldungsgesetz (Stand: Mai 2009) wird die Auffassung vertreten, Erschwerniszulagen nach § 47 BBesG seien mit Ausnahme der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 850 a Nr. 3 ZPOunpfändbar. Die gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbaren Erschwerniszulagen werden in der Kommentierung als "Erschwerniszulagen im engeren Sinne" bezeichnet. Eine solche Differenzierung findet sich auch in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (Besoldungsrecht Niedersachsens, Stand: Juni 2009). Danach sei der Begriff der Erschwerniszulage nach § 850 a Nr. 3 ZPO enger zu verstehen als nach der Erschwerniszulagenverordnung. Nach der Zivilprozessordnung seien Erschwerniszulagen Entschädigungen für eine in der Arbeit, nicht aber in der Arbeitszeit begründete Erschwernis (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O., § 47 BBesG Rn 22). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 25. November 1988 (a. a. O.) heißt es insoweit in der Kommentierung von Kümmel/Pohl (a. a. O.), Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen zählten nicht zu den Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gehöre danach zu den pfändbaren Bezügen. Anders seien dagegen die Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst zu beurteilen, da diese Zulagen auch dem Umstand Rechnung trügen, dass die Arbeit in wechselnden Schichten mit besonderen Erschwernissen verbunden sei (vgl. Kümmel/Pohl, a. a. O.). Bei Zugrundelegung der Kommentierungen von Schwegmann/Summer und Kümmel/Pohl (a. a. O.), die der Antragsgegner nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, wäre somit zumindest die Wechselschichtzulage, die der Antragsteller monatlich gemäß § 20 Abs. 1 EZulV bezieht, gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Der Senat hält jedoch nicht nur die Wechselschichtzulage, sondern darüber hinaus auch die auf § 3 EZulV beruhende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für unpfändbar. Nach der Überzeugung des Senats ist es nicht zulässig, diese Erschwerniszulagen von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, spricht schon der Wortlaut des § 850 a Nr. 3 ZPO gegen eine Differenzierung zwischen verschiedenen Erschwerniszulagen, da die Vorschrift ausdrücklich neben Erschwerniszulagen noch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen anführt, die aber gerade an die Art der ausgeübten - gefährlichen oder schmutzigen - Tätigkeit anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für unpfändbare Erschwerniszulagen so gut wie kein Anwendungsbereich mehr finden würde, wenn im Rahmen des § 850 a Nr. 3 ZPO an die Art der ausgeübten Tätigkeit angeknüpft würde. Auch die Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO lässt es nicht zu, Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung von dem Anwendungsbereich des § 850 a Nr. 3 ZPO auszunehmen. Die Vorschrift des § 850 a ZPO ist durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Dem Gesetz liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. April 1952 (BT-Drucks. 1/3284 S. 1 ff.) zugrunde. In dem Gesetzentwurf finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass der Gesetzgeber den eindeutig gewählten Begriff der "Erschwerniszulagen" nicht umfassend, sondern - wie einige der genannten Kommentierungen ohne Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien mutmaßen - in einem engeren, zivilprozessualen Sinne verstanden wissen wollte. Dahingehende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in der Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1952 zu dem genannten Gesetzentwurf (vgl. Anlage 2 zum Gesetzentwurf vom 5.4.1952, a. a. O.). Falls der Gesetzgeber beabsichtigt gehabt hätte, im Rahmen der neu geschaffenen Vorschrift des § 850 a Nr. 3 ZPObestimmte Erschwerniszulagen von dem Begriff der Erschwerniszulagen auszunehmen, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzgebungsmaterialien deutlich zu machen. Das ist indes nicht geschehen (vgl. dazu auch Seite 20 des Gesetzentwurfs vom 5.4.1952, a. a. O.). Die Versuche des Antragsgegners, zur Stützung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung den Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (a. a. O.), die Lohnpfändungsverordnung 1940 vom 30. Oktober 1940 (a. a. O.) oder gar den Erlass des Reichspostministeriums vom 22. April 1926 - IV/VI Q 131 - heranzuziehen, führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Überzeugung des Senats ist insoweit neben der schon geschilderten Entstehungsgeschichte des § 850 a Nr. 3 ZPO von wesentlicher Bedeutung, dass die Bundesregierung in Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs vom 5. April 1952 (a. a. O.) die Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 übernommen hat, die als Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247) beschlossen worden sind. Mit der vorgenannten Änderung des § 3 Nr. 3 der Lohnpfändungsverordnung 1940 war ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vom 22. April 1952 (a. a. O.) aufgegriffen worden (vgl. Anlage 2 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 7.12.1951, BT-Drucks. 1/2917 S. 5). Danach sollten nicht nur Gefahrenzulagen, sondern auch Schmutz- und Erschwerniszulagen zu unpfändbaren Bezügen erklärt werden. Der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages, der dem Änderungsvorschlag des Bundesrates zugestimmt hatte (vgl. den mündlichen Bericht des genannten Ausschusses vom 18.3.1952, BT-Drucks. 1/3209 S. 1 ff.), hatte diese Neuregelung ausdrücklich zu den "nicht sehr bedeutenden Erweiterungen" des Gesetzes in Bezug auf den Pfändungsschutz gezählt (vgl. Protokoll der 201. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 26.3.1952, Stenographische Berichte der 1. Wahlperiode des Deutschen Bundestages Band 11 S. 8637, 8666). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Argumentation mit dem zuvor maßgeblich gewesenen Rechtszustand zweifelhaft. Die Auslegung muss sich vielmehr von der Frage nach der inneren Berechtigung der Gewährung von Pfändungsschutz leiten lassen. Diese Berechtigung aber bejaht der Senat auch für die hier streitigen Erschwerniszulagen. …“ Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an (so auch schon VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2012 - 3 K 878/12. -, VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10-, jeweils Juris). Die streitigen Zulagen unterliegen danach dem Abtretungsverbot des § 11 Abs. 1 BBesG. Die Beklagte hätte deshalb nur die Besoldungsteile an die Treuhänderin zahlen dürfen, die der Pfändung unterliegen. Die Sonderkonstellation eines Pfändungsschutzes, der erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung realisiert wird und ohne diese Entscheidung für die Besoldungsdienststelle irrrelevant ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. Februar 1991 - 4 AZR 348/90-, BAGE 67, 193), ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die objektiv rechtswidrige - weil durch die Abtretung nicht gedeckte - Überweisung der Erschwerniszulagen an die Treuhänderin hatte mithin für die Beklagte keine befreiende Wirkung, mit der Folge, dass die entsprechende Bezügeforderung des Klägers weiterhin Bestand hat. Das Risiko für die objektiv fehlerhafte Auslegung des § 850 a Nr.3 ZPO trägt die Beklagte. Für sie kommt lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen die Treuhänderin bzw. die Insolvenzschuldner i. S. v. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen auch VG Stuttgart, a. a. O., m. w. N.). Die von der Beklagten in Bezug auf den Zeitraum von Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2008 erhobene Verjährungseinrede greift ebenfalls nicht durch. Der Besoldungsanspruch des Klägers unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Ansprüche auf Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 ff. EZulV) und für Wechselschichtdienst (§ 20 EZulV) sind in den jeweiligen Monaten entstanden, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Gewährung vorlagen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Zeitraum der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Kenntnis aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit eine zutreffende rechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände nicht voraussetzt. Anders ist es jedoch, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, die sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Der Verjährungsbeginn tritt erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, d. h. bei unklarer Rechtslage im Zeitpunkt von deren Klärung (vgl. dazu nochmals VG Stuttgart, a. a. O., unter Hinweis auf einschlägige zivilrechtliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur). Für den Kläger bestand hinsichtlich der Frage nach der Pfändbarkeit der streitigen Zuschläge eine in dieser Weise unklare Rechtslage. Ob und inwieweit bereits der in einem Eilverfahren ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu einer hinreichenden Klärung der vorliegend aufgeworfenen Rechtsfrage geführt hat, oder ob dies erst nach einer höchstrichterlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren der Fall sein wird, kann hier unerörtert bleiben. Denn auch wenn man zu Gunsten der Beklagten von einer Klärung bereits im Jahr 2009 ausginge, hätte der Lauf der Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB erst zum 1. Januar 2010 begonnen. Folglich wäre die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der die Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB bewirkenden Erhebung des Widerspruchs durch den Kläger noch nicht abgelaufen gewesen (siehe zu einer auch insoweit vergleichbaren Fallkonstellation nochmals VG Stuttgart, a. a. O.). In Bezug auf den danach fortbestehenden Zahlungsanspruch des Klägers ist von den Nettobezügen auszugehen. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, wonach für die Berechnung des pfändbaren Einkommens die nach § 850 a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge und die Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mit zurechnen sind (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2012 - 12 K 5526/10.-, Juris). Die gesetzlich bestimmte Höhe des insoweit an den Kläger auszukehrenden Betrages dürfte die Beklagte im Klageverfahren unter Vorlage entsprechender Vergleichsberechnungen zutreffend auf 4.189,08 € beziffert haben. Das Gericht hat jedoch gleichwohl davon abgesehen, das Bestehen eines Zahlungsanspruchs in dieser konkreten Höhe auszuurteilen, weil ein solcher Ausspruch von der Formulierung des Klageantrages nicht gedeckt gewesen wäre, mit dem der Kläger die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs - in prozessual zulässiger Weise - offengelassen hat. Die Klage ist auch hinsichtlich des geltenden gemachten Zinsanspruchs begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit mit der Klageerhebung am 6. Dezember 2012 (§ 90 Abs. 1 VwGO). Da das einschlägige Fachgesetz, das Bundesbesoldungsgesetz, keine gegenteilige Regelung enthält, ist § 291 BGB analog anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36/05 -, Juris, hierauf zutreffend verweisend VG Düsseldorf, a. a. O.). Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Nebenforderung ist auch unschädlich, dass der Kläger die Hauptforderung nicht beziffert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in diesem Fall dann ein Anspruch auf Prozesszinsen, wenn die Geldforderung, die den Streitgegenstand bildet, ihrer Höhe nach feststeht. Sie muss in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36/05 -, Juris). Im vorliegenden Fall ist die geltend gemachte Geldforderung hinreichend konkretisiert. Die dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Erschwerniszulagen stehend der Höhe nach fest und es bedarf lediglich einer Nachberechnung, um den dem Kläger zustehenden Geldbetrag zu beziffern, die die Beklagte während des laufenden Klageverfahrens auch bereits vorgenommen hat. Die Zinshöhe von 5 % über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der Verweisung des § 291 Satz 2 BGB auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Durch die Streitsache ist eine Rechtsfrage grundsätzlich klärungsbedürftiger Art aufgeworfen, zu der eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bislang - soweit ersichtlich - nicht ergangen ist. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.189,08 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Streitwerthöhe hat sich das Gericht an der von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Nachberechnung orientiert. Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Bis zum 31. März 2012 bekleidete er das Amt eines Polizeiobermeisters. Mit Wirkung vom 1. April 2012 wurde ihm das Amt eines Polizeihauptmeisters übertragen und er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG eingewiesen. Der Kläger versieht seinen Dienst bei der Bundespolizeiinspektion A-Stadt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel (Insolvenzgericht) vom 22. April 2005 - 660 IK 57/03 - wurde gegen den Kläger das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und eine Treuhänderin zur Vermögensverwaltung bestellt. Ab dem Zahlmonat Juli 2005 wurde der pfändbare Teil der Dienstbezüge des Klägers bis zur Erledigung der Lohnabtretung mit Ende der Wohlverhaltensphase am 22. April 2011 an die Treuhänderin abgeführt. Bei der maschinellen Berechnung des pfändbaren Betrages wurden von Beginn an alle Einkommensbestandteile mit einbezogen, einschließlich ein auf Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Wechselschichtdienst entfallender Betrag, dessen Höhe die Beklagte im gerichtlichen Verfahren unter näherer Spezifizierung auf insgesamt 4.189,08 € beziffert hat. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er vor kurzem aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entnommen habe, dass sowohl die Wechselschichtzulage als auch die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten unter § 850 a Nr. 3 ZPO fielen und mithin unpfändbar sei. Er bitte daher um Klärung, ob diese Zulagen bei der Gehaltsabführung mit berechnet worden seien. Soweit dem so sei, bitte er um Rückzahlung der entsprechenden gepfändeten Gehaltsbestandteile. Dieses Anschreiben wertete die Beklagte als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2012 zurückwies. In der Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09 - zwischenzeitlich publiziert worden sei. Der Kläger gehe wohl davon aus, dass hierdurch eine neue allgemein gültige Verfahrensregelung vorgegeben worden sei, da der Einzelfallcharakter der betreffenden Entscheidung in der Publikation nicht deutlich geworden sei. Das Bundesverwaltungsamt habe in dieser Sache seine Rechtsaufsicht eingeschaltet und um klarstellende Weisung gebeten. Das Bundesinnenministerium habe daraufhin - nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesministerium der Justiz - die Weisung erteilt, dass keine grundsätzliche Anerkennung dieser Bezügebestandteile als unpfändbar zu erfolgen habe. An der bisherigen Verfahrensweise sei jedenfalls solange festzuhalten, bis die Definition der Erschwerniszulage in Bezug auf die Wechselschichtzulage und die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten höchstrichterlich geklärt worden sei. Eine Änderung der individuellen Berechnung pfändbarer Beträge für den Zeitraum ab Juli 2005 könne somit ausschließlich durch Änderungsbeschluss beim jeweils zuständigen Gericht erwirkt werden, welcher durch den Schuldner zu beantragen sei. Ein solcher Beschluss liege nicht vor. Mit bei Gericht am 6. Dezember 2012 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tage hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Er macht geltend, dass er neben seinen monatlichen Grundbezügen in derzeitiger Höhe von ca. 2538,00 € brutto Zulagen gemäß § 20 und § 3 der EZulV beanspruchen könne, was auch zu dem hier in Frage stehenden Zeitraum der Fall gewesen sei. Diese Zulagen seien entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung gem. § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Dies entspreche nicht nur der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, sondern auch derjenigen verschiedener anderer Verwaltungsgerichte. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ihm für die Zeit von Juli 2005 bis April 2011 im Hinblick auf die ihm zustehende Wechselschichtzulage, Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und Aufwandsentschädigung für den Außendienst zustehende Nettovergütung zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Betrag mit 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu wurde ausgeführt, im Hinblick auf Erschwerniszulagen werde in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur überwiegend die Auffassung vertreten, dass diese nur dann gem. § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien, wenn sie nicht nur dazu dienten, einen Ausgleich für die ungünstige oder unbequeme Lage der Arbeit zu schaffen, sondern darüber hinaus das Ziel verfolgten, eine durch die Art der Arbeit verursachte Erschwernis abzugelten. Zu den in § 850 a Nr. 3 ZPO genannten unpfändbaren Erschwerniszulagen gehörten nur solche Leistungen, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt würden, wozu etwa Zuschläge für Arbeiten in Hitze, mit Säure, bei Staubentwicklung, in Schächten, in Tunneln, bei Taucherarbeiten oder andere Arbeiten unter Druckluft zählten. An der Verwaltungspraxis in Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden Zulagen, die nicht in dieser Weise zu charakterisieren seine, sei mithin ungeachtet der Entscheidungsfindung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg festzuhalten. Im Übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und desweiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter Besoldungsakten) Bezug genommen.