Urteil
1 K 650/12.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2013:0214.1K650.12.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Erlass einer Gewährleistungsentscheidung. Der Beklagte hat die Erstreckung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft des Klägers auf dessen Tätigkeit bei der GdP ermessensfehlerfrei abgelehnt, so dass der Kläger wird durch die ablehnende Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für eine Gewährleistungsentscheidung ist § 5 Abs. 1 SGB VI. Diese Vorschrift regelt in Satz 1, dass Beamte auf Lebenszeit nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen, wobei sich dies jedoch zunächst nur auf die Hauptbeschäftigung erstreckt. Jedoch gibt Satz 1 (dort a.E.) die Möglichkeit, die Versicherungsfreiheit auch auf weitere Beschäftigungen zu erstrecken, wobei diese Entscheidung nach Satz 3 der Vorschrift von der obersten Verwaltungsbehörde zu treffen ist. Diese Vorschrift ist Ausfluss des Grundsatzes, dass in der deutschen Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht kraft Gesetzes besteht, wobei bei mehreren parallel ausgeübten Beschäftigungen jede Beschäftigung für sich hinsichtlich des Bestehens der Versicherungspflicht bzw. des Vorliegens von Versicherungsfreiheit zu prüfen ist. Nicht bestritten ist, dass der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit als Polizeikommissar bei dem Polizeipräsidium C. und damit auch in Bezug auf die Tätigkeit im Personalrat nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI eine Versicherungsfreiheit geltend machen kann, denn der Kläger steht in den Diensten des Landes Hessen und ist als Beamter auf Lebenszeit berufen. Die Regelung des § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI erfasst jedoch nicht die weitere Beschäftigung des Klägers für die GdP. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich bei dieser Tätigkeit auch um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 SGB VI, da der Kläger im Rahmen eines nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis bei der GdP tätig ist. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 – NZS 2002, 199; Urteil vom 30. Mai 1973 – 12 RK 33/76 – juris; SG Berlin, Urteil vom 19. März 2009 – S 72 KR 1620/07 -, juris) fallen hierunter auch Vorstandsmitglieder von Vereinen und Verbänden, da sie regelmäßig in die Organisation eingegliedert sind und im Rahmen der Satzung und kontrolliert durch Mitgliederversammlungen o.ä. ihre Aufgaben erbringen. Nichts anderes gilt für die gewerkschaftliche Tätigkeit des Klägers. Die Ausnahme für Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (§ 1 S. 3 SGB VI) ist als Sondervorschrift eng auszulegen und kann nicht auf Vorstandsmitglieder anderer juristischer Personen ausgedehnt werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 84/92 -, juris). Der Gesetzgeber war sich vielmehr der wirtschaftlichen Bedeutung der Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft bewusst und hat diese daher von der Versicherungspflicht ausgenommen. Auch aus der Regelung des § 3 Nrn. 26 und 26a EStG kann der Kläger keine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht herleiten. Diese Regelungen betreffen die Steuerbefreiung bei Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen und haben mit der Sozialversicherungspflicht nichts zu tun. Ist damit zusammenfassend die Tätigkeit des Klägers für die GdP sozialversicherungspflichtig, kann der Kläger sein Ziel, nämlich auf seine hieraus resultierenden Einkünfte keine Abgaben zahlen zu müssen, nur dann erreichen, wenn der Beklagte im Rahmen einer sog. Gewährleistungsentscheidung ihn hiervon freistellt. Die Entscheidung darüber, ob die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf eine weitere Beschäftigung zu erstrecken ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen der nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zuständigen Behörde, auch wenn sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut nicht ergibt. Der Zweck der Vorschrift, der dem Dienstherrn jedoch die Möglichkeit einräumt, nicht jedoch die Verpflichtung zu einer solchen Erklärung auferlegt, legt eine solche Auslegung jedoch nahe, so dass die einhellige Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1988 - 2 B 158/88 -, Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. August 1988 - 6 A 2079/86 -, NVwZ-RR 1989, 657 f; VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2004 - 28 A 160.01 -, juris, alle m.w.N.) § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI als Ermessensvorschrift ansieht. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich damit darauf, ob der Dienstherr den ihm gesetzlich vorgegebenen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder aber sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Ein Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensausfall ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere wurden die Abwägungen nicht von sachfremden oder fehlerhaften Annahmen geleitet. Sein Ermessen hat der Beklagte dadurch gebunden, dass er die Voraussetzungen für eine Gewährleistungsentscheidung abschließend in dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 5. März 2012 (StAnz. 2012, S.357), der den zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides geltenden Erlass vom 13. Dezember 2006 (StAnz. 2007, 5) ersetzt hat, geregelt hat. Eine Erstreckung der Versicherungsfreiheit ist nur unter den Voraussetzungen des Erlasses möglich. Eine solche Ermessensbindung durch Verwaltungsvorschriften ist grundsätzlich zulässig, sofern die Verwaltungsvorschriften ihrerseits sich am Zweck der Ermächtigung orientieren und sachgerecht sind. Letzteres ist vom Gericht voll überprüfbar, ebenso die Frage, ob nicht ein Sonderfall vorliegt, bei dem ausnahmsweise von einer Verwaltungsvorschrift abgerückt werden müsste (std. Rspr., vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. A., § 40 Rn. 51 m.w.N.). Die Tätigkeit des Klägers für die GdP fällt nicht unter den Erlass vom 5. März 2012 (StAnz. 2012, S.357), wonach den in § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI genannten Personen für die Dauer einer anderweitigen Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung zusteht, wenn die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und dies vor der Beurlaubung schriftlich zugestanden worden ist. Die Erstreckungsentscheidung soll danach auf Fälle beschränkt bleiben, bei denen die Beschäftigung anstelle der eigentlich versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt wird, was bei dem Kläger offensichtlich nicht der Fall ist. Hat sich der Beklagte mit diesem Erlass hinsichtlich der Ausübung des ihm übertragenen Ermessens gebunden, so kommt es auf das besondere öffentliche Interesse an der Beschäftigung des Klägers für die Ermessensentscheidung nicht mehr entscheidend an. Darüber hinaus vermag der vom Kläger vorgetragene und ihm aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Bundesvorstandes der GdP übertragene Aufgabenbereich kein besonderes öffentliches Interesse an seiner Beschäftigung rechtfertigen. Vielmehr handelt es sich bei den ihm übertragenen Arbeitsfeldern, insbesondere bei den Bereichen Arbeitsschutz und Schichtdienst um Interessenwahrnehmungen, welche die Interessen der Beamten selbst betreffen. Das allgemeine öffentliche Interesse an einer funktionierenden Polizei begründet jedoch kein besonderes öffentliches Interesse zur Rechtfertigung der Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf diese Beschäftigung. Die aufgrund des Erlasses restriktive Handhabung des Ermessens begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 S. 1 BeamtStG) keinen rechtlichen Bedenken. Ebenso wenig ist ein Sonderfall ersichtlich, nach dem der Beklagte ausnahmsweise von den Regelungen des Erlasses abweichen müsste. Insoweit macht sich der erkennende Einzelrichter die zutreffenden Erwägungen des VG Berlin in dem Urteil vom 24. Februar 2004 (a.a.O.) zu eigen, das einen vergleichbaren Fall zu beurteilen hatte. Dort heißt es: „Der Ermessensspielraum, innerhalb dessen sich die zuständige Behörde bewegen kann, wird zwar nicht durch den insoweit offenen Wortlaut des § 5 SGB VI, wohl aber durch das der Rentenversicherung zugrunde liegende System und die systematische Stellung des § 5 SGB VI als Ausnahmevorschrift begrenzt (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 10 A 11233/99 -, zitiert nach Juris). Die Rentenversicherung wird wie das gesamte Sozialversicherungssystem getragen vom Grundsatz der Solidarität aller Beschäftigten. Sie beruht auf dem Prinzip eines gesellschaftlich organisierten obligatorischen Einkommenstransfers zwischen den Generationen der im Erwerbsleben Stehenden und der aus dem Erwerbsleben Ausgeschiedenen (Hauck-Klattenhoff, SGB VI, K § 1 Rdnr. 7). Grundvoraussetzung eines solchen Systems ist die möglichst umfassende Versicherungspflicht der abhängig Beschäftigten. Entsprechend normiert § 1 SGB VI die generelle Versicherungspflicht aller Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Befreiungen von der Versicherungspflicht schwächen dieses System und bedürfen der besonderen Rechtfertigung. So ist die Versicherungsfreiheit der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI genannten Beschäftigten als notwendige Folge der Anerkennung eigenständiger spezieller Sicherungssysteme neben der gesetzlichen Rentenversicherung im Rentenversicherungssystem zu akzeptieren. Ohne eine solche Ausnahme entstünde die Situation der Doppelversorgung und nicht zumutbarer doppelter Beitragslast aufgrund der gleichen Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund knüpft § 5 Abs. 1 SGB VI folgerichtig an die jeweilige Beschäftigung an. Die Versicherungsfreiheit ist beschäftigungs- und nicht personenbezogen, d.h. der versicherungsfreie Beamte ist nur in seiner Tätigkeit als Beamter versicherungsfrei; daneben ausgeübte Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Grundsätzlich besteht kein Grund, weitere Beschäftigungen eines Beamten von der Versicherungspflicht freizustellen. Das oftmals fehlende individuelle Interesse des über seine versicherungsfreie Tätigkeit hinreichend abgesicherten Beamten an dem Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich über Anrechnungsvorschriften im Beamtenversorgungsgesetz oftmals als wirtschaftlich „wertlos“ erweisen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein Grund, ihn zu Lasten der Solidargemeinschaft versicherungsfrei zu stellen. Die Sozialversicherung ist keine nur hilfsweise eintretende Einrichtung für Personen, die während der gerade fraglichen Zeit nicht anderweitig ausreichend geschützt sind (so bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 1975, BSGE 40, 208 ). Entsprechend dürfen Interessen des Beamten oder des betroffenen Arbeitgebers, von der Beitragspflicht befreit zu werden, für die Entscheidung des Dienstherrn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI keine entscheidende Rolle spielen. Der Dienstherr muss sich vielmehr bei seiner Entscheidung über die Gewährleistungserstreckung bewusst sein, dass er damit die von dem Beamten aufgenommene weitere Beschäftigung entgegen ihrer eigentlichen versicherungsrechtlichen Zuordnung versicherungsfrei stellt, damit der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszahler entzieht und dem Beamten zugleich gegebenenfalls auch einen Wettbewerbsvorteil auf dem Arbeitsmarkt im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern verschafft, die nur versicherungs- und damit beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründen können (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 10 A 11233/99 -, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund können nur besondere öffentliche Interessen an der Ausübung einer grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit durch einen Beamten die positive Entscheidung über die Gewährleistungserstreckung tragen. Besteht ein solches öffentliches Interesse, gibt die Gewährleistungserstreckung nach § 5 Abs. 1 SGB VI dem Dienstherrn die Möglichkeit, in den Fällen, in denen sich die Übernahme der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit insgesamt nachteilig auf die versorgungsrechtliche Stellung des Beamten auswirken könnte, einen Nachteilsausgleich vorzunehmen und damit die Bereitschaft des Beamten zur Übernahme der Tätigkeit zu fördern. Wird eine Beschäftigung nicht anstelle der versicherungsfreien Tätigkeit als Beamter ausgeübt, kann sie auch im Fall der Gewährleistungserstreckung nicht zu einer versorgungsrechtlichen Besserstellung des Beamten beitragen. Denn aufgrund der hauptamtlichen Tätigkeit ist die Zeit, in der die nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, als ruhegehaltfähige Dienstzeit bereits berücksichtigt, eine Erhöhung der zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit kann durch die Nebenbeschäftigung nicht eintreten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 BeamtVG) Die Gewährleistungserstreckung ginge versorgungsrechtlich „ins Leere“.“ Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Die Entscheidung des Beklagten, für die Tätigkeit des Klägers bei der GdP keine Gewährleistungsentscheidung zu erteilen, ist damit nicht nur durch den Erlass gedeckt, sondern auch mit höherrangigen Rechtsgrundsätzen zu vereinbaren. Nach alledem ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. BESCHLUSS Der Streitwert beträgt 5.000.00 €. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte hat das Gericht den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht. Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass einer Gewährleistungsentscheidung, welche ihm eine Befreiung von der der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung gewähren würde. Der Kläger steht in den Diensten des Landes Hessen als Beamter auf Lebenszeit im Statusamt eines 1. Polizeikommissars. Seit Mai 2001 ist der Kläger Mitglied der Personalvertretung und seit diesem Zeitpunkt auch vom Dienst freigestellt. Im November 2010 wurde er in den geschäftsführenden Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei (GdP) gewählt und übt diese Funktion ehrenamtlich neben seinem derzeit bestehenden Wahlamt als Personalrat aus. Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit in der GdP in den Monaten März bis Mai 2012 durchschnittlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.648,48 € brutto im Monat und als variablen Bestandteil Fahrgeld. Abzüglich der hierauf entfallenden Einkommensteuer betrug der durchschnittliche Auszahlungsbetrag 1.190,00 € netto. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 beantragte der Kläger den Erlass eines Gewährleistungsbescheides zur Erstreckung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten- und Kranken-/Pflegeversicherung auf die ehrenamtliche Tätigkeit für die GdP. Mit Bescheid vom 24. August 2011, dem Kläger zugegangen am 31. August 2011, wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung der begehrten Gewährleistungsentscheidung zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht stets zu Lasten der Gemeinschaft aller Sozialversicherungspflichtigen gehe und der Gesetzgeber die Versicherungsfreiheit nur ausnahmsweise zugelassen habe. Eine solche Ausnahme habe hier jedoch nicht vorgelegen, insbesondere keine der in dem Erlass des HMdIS vom 13. Dezember 2006 genannten Ausnahmen. Mit Schriftsatz vom 22. September 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 24. August 2011 ein und begründete diesen damit, dass es sich bei der Beschäftigung für die GdP um eine solche im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr.3 SGB VI handeln würde. Auch sei die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gebunden und es bestehe kein Handlungsermessen bei dem Erlass eines Gewährleistungsbescheides. Darüber hinaus sei die Aufwandsentschädigung als Mitglied im Vorstand der GdP vergleichbar mit Zahlungen im Rahmen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen gem. § 3 Nrn. 26 und 26a EStG. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2012 hat den Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 26 ff der Gerichtsakte verwiesen. Am 31. Mai 2012 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Versicherungsfreiheit für seine Beschäftigung als Beamter auf Lebenszeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI bestehe auch für seine weitere Beschäftigungen, da die im Rahmen seiner Beschäftigung als Beamter erworbenen Versorgungsanwartschaften auch auf die Ausübung seines Wahlamtes zu erstrecken seien. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2012 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Gewährleistungsentscheidung für die Tätigkeit als ehrenamtliches Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Bundesvorstandes der Gewerkschaft der Polizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 2. die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die vom Kläger bei der GdP ausgeübte Tätigkeit sei nicht von § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI erfasst. Es handele sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, das dem Beamtenstatus nach § 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI nahestehe. Auch seien die Voraussetzungen des Erlasses des HMdIS vom 5. März 2012 (StAnz. 2012, S.357), welcher die Formulierung des § 5 Abs.1 Satz 3 SGB VI als ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift konkretisiere, nicht erfüllt. Auch falle der Kläger nicht unter eine der Ausnahmen des § 3 Nr. 26 und 26a EStG, da es sich um spezielle gesetzliche Regelungen des Steuerrechts handele, welche ohne direkte Auswirkungen auf die Erstreckung der Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs.1 Satz 3 SGB VI seien. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08. November 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts und Behördenakte.