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Urteil

1 K 1023/09.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2010:1108.1K1023.09.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für Herrn A. angefallenen Ausbildungskosten. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein § 30a Abs. 1 HBG in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen vor, den Herr A. wechselte innerhalb von 5 Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe von dem Kläger zum Beklagten und wurde dort in einer entsprechenden Laufbahn weiterbeschäftigt. Der Anspruch scheitert jedoch an § 30a Abs. 2 HBG. Danach findet § 30a Abs. 1 HBG keine Anwendung, wenn der Ausbildungsdienstherr den Beamten nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht in ein Beamtenverhältnis übernimmt. Die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 HBG liegen vor. Zwar hat der Kläger Herrn A. in ein Beamtenverhältnis übernommen, dies geschah jedoch nicht, wie dies § 30a Abs. 2 HBG fordert, „nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes“. Zweck der Regelung des § 30a HBG ist die Herstellung einer Kostengerechtigkeit zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Gebietskörperschaften. Dies wird dadurch erreicht, dass derjenige Dienstherr, der einen bei einem anderen Dienstherrn ausgebildeten Beamten übernimmt, anteilig die Ausbildungskosten zu tragen hat. Durch die Ausschlussklausel des § 30a Abs. 2 HBG wird in Konsequenz dieses gesetzgeberischen Zwecks jedoch derjenige Dienstherr von einer Erstattung ausgeschlossen, der an einer Weiterbeschäftigung des Beamten kein Interesse hat, ihn also gewissermaßen freigibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dienstherr über Bedarf ausgebildet hat (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 12.08.2008, - 3 ZB 07.3140 – zu der insoweit vergleichbaren Regelung des Art. 144b BayBG). Aus diesem Grund kann nur derjenige Dienstherr auch Ansprüche geltend machen, der zumindest in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang dem Beamten eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis anbietet. Sofern der Beamte dann aus von ihm zu vertretenden Gründen das Angebot ablehnt und stattdessen einen anderen Dienstherrn wählt, soll dies der ausbildenden Körperschaft nicht zum Nachteil gereichen. Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ab welcher Dauer von einer Übernahme „nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes“ nicht mehr gesprochen werden kann. 1. Von Roetteken (in Hessisches Bedienstetenrecht, Loseblatt, Stand: November 2002, § 30a Rn. 49) vertritt die Auffassung, dass der Erstattungsanspruch nur dann erhalten bleibt, wenn der Ausbildungsdienstherr dem erfolgreich ausgebildeten Beamten eine nahtlose Übernahme in das Beamtenverhältnis anbietet, wobei ein Abstand von wenigen Tagen unschädlich sein soll. Eine Begründung für diese Auffassung wird jedoch nicht gegeben. 2. Das VG Würzburg (Urt. v. 16.10.2007, - W 1 K 06.1199 -, bestätigt durch Bay. VGH, a.a.O.) hingegen zieht bei der Auslegung des insoweit vergleichbaren Art. 144 b BayBG die Grenze weiter. Entscheidend wird hier auf die Interessenlage bei dem betroffenen Beamten abgestellt. Erst wenn aus der Länge oder den Umständen ein Abwarten für den Beamten unzumutbar ist, soll ein Erstattungsanspruch ausscheiden. Welcher dieser beiden Auffassungen zu folgen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn beide kommen zum gleichen Ergebnis. Der Kläger hatte Herrn A. nach Abschluss dessen Studiums keine Weiterbeschäftigung angeboten und musste erst mit Urteil des VG Kassel vom 02.04.2007 hierzu verpflichtet werden. Da nach damaligem Recht ebenso wie heute eine Ernennung für die Vergangenheit nicht möglich war, wurde Herr A. erst mit Wirkung zum 01.06.2007 ernannt. Eine nahtlose Übernahme, wie von Von Roetteken gefordert, liegt damit nicht vor, eine Wartezeit von 9 Monaten ist auch für einen Beamten nicht zumutbar i.S.d. Rechtsprechung des VG Würzburg. Dass Herr A. in den 8 Monaten während des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens weiterbeschäftigt wurde und ihm auch weiterhin die Anwärterbezüge gezahlt wurden, ist unerheblich. Nach dem eindeutigen Wortlaut scheidet die Erstattungspflicht dann aus, wenn der Beamte nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Ablegung der Prüfung in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird, was vorliegend der Fall war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ihm Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels des Herrn A., also zum 01.07.2008, dieser gezwungen war, sich einen Dienstherrn zu suchen, wie dies der Kläger vorträgt. Entscheidend ist vielmehr auf die Intention des damaligen Dienstherrn zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung, also hier zum 30.09.2006, abzustellen. Wenn ein Dienstherr von sich aus den Beamten freigibt, ihm also mitteilt, dass an einer Weiterbeschäftigung kein Interesse bestehe, führt dies aufgrund des eindeutigen Wortlauts zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs. Dieser lebt auch nicht wieder auf, wenn der Ausbildungsdienstherr den Beamten später – freiwillig oder gezwungenermaßen – wieder einstellt. Den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausbildung und Übernahme vermag dies nicht auszugleichen, so dass auch weiterhin die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 HBG anzunehmen sind. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Nichtübernahme von dem Beamten zu vertreten war. Grund für die Verweigerung der Übernahme des Herrn A. waren, wie sich aus der Mitteilung des Vorstands vom 14.06.2006 zweifelsfrei ergibt, personalplanerische Gründe. Für eine Weiterbeschäftigung des Herrn A. bestand, ebenso wie für die 13 weiteren Inspektoranwärterinnen und Inspektoranwärter, kein Bedarf, da im Vorjahr alle freien Stellen bereits besetzt worden waren. Dieser Umstand liegt im Verantwortungsbereich des Klägers und nicht des Herrn A.. Damit liegen die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 HBG vor, was zur Folge hat, dass ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen ist. Die Klage ist mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 16.220,88 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 2, 52 Abs. 3, 63 GKG. Die Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch nach § 30 a Abs. 1 HBG betreffend Ausbildungskosten, die bei dem Kläger für die Ausbildung des Herrn A. angefallen sind. Herr A. war in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 30.09.2006 Inspektorenanwärter bei dem Kläger und studierte an der Verwaltungsfachhochschule X, Standort A-Stadt. Für das Studium entrichtete der Kläger an die Verwaltungsfachhochschule Gebühren in Höhe von insgesamt 20.276,11 € für das Studium zum Diplomverwaltungswirt. Mit Urkunde vom 11.08.2006 entließ der Kläger Herrn A. mit Ablauf des 30.09.2006 aus dem Beamtenverhältnis. Grund hierfür waren personalplanerische Erwägungen. In einer Mitteilung des Vorstands an die Verbandsversammlung des Klägers, datiert auf den 14.04.2006, wird ausgeführt, die 14 Inspektoranwärterinnen und Inspektoranwärter, die am 01.10.2003 auf Widerruf eingestellt worden seien, würden gem. § 43 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 3 HBG mit Ablauf des 30.09.2006 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Nachdem in den vorangegangenen beiden Jahren die Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes bei einem Bestehen der Laufbahnprüfung mit der Note „befriedigend“ oder besser übernommen worden seien, bestünde im Jahr 2006 aufgrund der Bedarfs- und Personalsituation in A-Stadt, B-stadt und C-Stadt keine Übernahme-/Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (Bl. 7 f. der Gerichtsakte VG Kassel 1 E 1605/06). Gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis legte Herr A. Widerspruch ein und erhob, nachdem der Widerspruch zurückgewiesen worden war, Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 02.04.2007 (1 E 1605/06) wurde der Kläger verpflichtet, Herrn A. als Beamten auf Probe zum Inspektor im gehobenen nichttechnischen Dienst zu ernennen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Am 01.06.2007 kam der Kläger dieser Verpflichtung nach und ernannte Herrn A. unter gleichzeitiger Aushändigung der Urkunde zum Inspektor z. A.. Rückwirkend zum 01.10.2006 wurden ihm Bezüge nach Besoldungsgruppe A 9 BBesG gezahlt. Mit Verfügung vom 26.06.2008 versetzte der Kläger Herrn A. mit seinem Einverständnis mit Wirkung vom 01.07.2008 zum Beklagten. Mit Schreiben vom gleichen Tage machte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Erstattung der Ausbildungsvergütung in Höhe von 16.220,88€ unter Berufung auf § 30 a Abs. 1 HBG geltend (Blatt 37 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 30.06.2008 teilte das Staatliche Schulamt für den Landkreis und die Stadt A-Stadt mit, es sei grundsätzlich unstreitig, dass der Kläger seinen Anspruch nach § 30 a Abs. 3 HBG geltend mache. Auch die Berechnung sei nach dem reinen Gesetzestext in keinster Weise zu beanstanden. Jedoch wurde der Kläger gebeten, seine Position noch einmal zu bedenken vor dem Hintergrund, dass ursprünglich nicht beabsichtigt gewesen sei, Herrn A. nach Ablegung der Laufbahnprüfung unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2008 (Blatt 44 f der Behördenakte) wandte sich der Kläger nochmals an den Beklagten und begründete die Höhe der Forderung. Weiter wurde ausgeführt, es sei zutreffend, dass zunächst Herr A. nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden sollte. Aufgrund der damaligen Stellensituation hätten alle anderen Inspektorenanwärter und Inspektorenanwärterinnen nicht übernommen werden können. Bei Herrn A. habe jedoch eine Übernahmeverpflichtung bestanden. Im Laufe des Jahres 2007 sei jedoch bei der Regionalverwaltung D-Stadt Personalbedarf eingetreten, woraufhin Herr A. dorthin versetzt worden sei. Herr A. habe sich auf dieser Stelle gut eingearbeitet und so habe seitens des Klägers kein Interesse an einer Versetzung zu einem anderen Dienstherren bestanden. Mit Schreiben vom 14.08.2008 erwiderte das Staatliche Schulamt auf den vorangegangenen Schriftsatz des Klägers und führte aus, nach der Kommentierung zum § 30 a HBG könne ein Erstattungsanspruch nur bestehen, wenn der Ausbildungsdienstherr dem erfolgreich ausgebildeten Beamten eine nahtlose Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe anbiete. Nahtlos sei der Wechsel nur dann, wenn zwischen beiden Dienstverhältnissen allenfalls ein Abstand von wenigen Tagen liege. Überschreite der Abstand eine Woche, liege schon keine Übernahme mehr vor. Ein Erstattungsanspruch bleibe jedoch bestehen, wenn die Gründe für die Nichtübernahme vom Beamten zu vertreten seien. In die Risikosphäre des Dienstherrn falle in diesem Zusammenhang eine Nichtübernahme mangels hinreichender Zahl von Planstellen. Aus dieser Kommentierung folgend sei festzustellen, dass es ein nahtloses Übernahmeangebot zum 01.10.2006 nicht gegeben habe. Vielmehr habe Herr A. sein Beamtenverhältnis einklagen müssen. Ferner habe der Kläger in der Mitteilung an die Verbandsversammlung Nr. XIII/293 festgehalten, dass alle 14 Anwärterinnen und Anwärter, die am 01.10.2003 eingestellt worden seien, nach Ablauf des 30.09.2006 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen würden. Wegen der Bedarfs- und Personalsituation, so weiter in der Mitteilung, bestünde keine Übernahme- bzw. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Darüberhinaus seien in dieser Mitteilung festgestellt worden, dass die Erstattungsnotwendigkeit entfalle, da seitens des Klägers den Nachwuchskräften keine Übernahme in das Beamtenverhältnis angeboten werden könne. Am 27.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, der Anspruch auf Gebührenerstattung sei aus § 30 a Abs. 1 HBG begründet. Der Anspruch sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 30 a Abs. 2 HBG ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bayrischen VGH zu einer entsprechenden Regelung im Bayrischen Landesrecht solle eine Ausbildungskostenerstattung in solchen Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Ausbildungsdienstherr über den eigenen Bedarf ausgebildet habe und der ausgebildete Beamte gezwungen sei, sich einen Dienstherren zu suchen. Im Falle des Herrn A. sei es jedoch so, dass dieser, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, am 01.06.2007 ernannt worden sei. Herr A. habe sich bei dem Beklagten am 23.12.2007 beworben, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits als Beamter auf Probe übernommen worden sei. Damit sei die Regelung des § 30 a Abs. 2 HBG nicht einschlägig. Herr A. sei auf Grund seiner Übernahme nicht mehr gezwungen gewesen, sich einen anderen Dienstherren zu suchen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für Herrn A. gezahlten Gebühren der Verwaltungsfachhochschule in Höhe von 16.220,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 30 a HBG lägen nicht vor. Intention der Regelung sei ausweislich der Gesetzgebungshinweise der Umstand, dass vor allem größere Dienstherren ausbildeten und kleinere Dienstherren diese ausgebildeten Beamten bei sich einstellten. Die Intention dieser gesetzlichen Regelung greife somit für Behörden der Landesverwaltung nicht, denn das Land Hessen bilde selbst aus. In einem Abwerbungswettbewerb trete das Land Hessen nicht. Demzufolge sei zwischen den Beteiligten dieses Verwaltungsstreitverfahrens als jeweils ausbildenden Dienstherren eine Kostengerechtigkeit gegeben, so dass bereits unter diesem Gesichtspunkt die Klage abzuweisen sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es ein nahtloses Übernahmeangebot zum 01.10.2006 seitens des Klägers nicht gegeben habe. Herr A. sei, nachdem das Verwaltungsgericht Kassel den Kläger hierzu verpflichtet habe, erst am 01.06.2007 ernannt worden. Damit sei die Übernahme des Herrn A. weder nahtlos erfolgt, noch sei sie ihm unmittelbar angeboten worden, so dass § 30 a Abs. 2 HBG eingreife. Mit der Verweigerung der Übernahme habe der Kläger deutlich gemacht, dass er kein Interesse an einer Übernahme habe und damit auch keinerlei Ausgleichsansprüche gegen eine andere Dienststelle entstehen könnten. Der Kläger habe unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf einen möglichen Ausgleichsanspruch verzichtet. Dieser Verzicht werde in der Mitteilung an die Verbandsversammlung auch ausdrücklich schriftlich festgehalten. Der in der ursprünglichen Ablehnung enthaltene Verzicht auf einen möglicheren späteren Ausgleich der Kosten könne nicht durch das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Verpflichtung zur Einstellung wieder aufleben. Auch habe der Beamte, also Herr A., nicht die Gründe für die Nichtübernahme zu vertreten. Diese seien vielmehr auf Grund der damaligen Stellensituation bei dem Kläger unterblieben. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.10.2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte sowie die Gerichtsakte VG Kassel 1 E 1605/06..