Urteil
1 K 1612/07.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2009:0430.1K1612.07.KS.0A
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Leitsätze
Kein Anspruch auf Beförderung gegen früheren Dienstherren nach Dienstherrenwechsel
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Beförderung gegen früheren Dienstherren nach Dienstherrenwechsel Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der heutigen mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist Klageziel des Klägers nunmehr allein die Neubescheidung seines Antrages auf Beförderung, der am 07.02.2007 gestellt wurde. Die Abänderung der dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 01.07.2002, die noch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war, wird nicht mehr begehrt. So verstanden ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den es hier ankommt, keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Neubescheidung seines diesbezüglichen Antrages. Daher ist der diesen Anspruch ablehnende Bescheid vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Beförderung gegen den Beklagten scheitert schon daran, dass der Kläger inzwischen nicht mehr in einem Beamtenverhältnis zu der Beklagten steht. Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde der Kläger kraft Gesetzes (Art. 83 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)) Beamter der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Gemäß § 129 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG a.F. hatte dies zur Folge, dass das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn, also der Deutschen Rentenversicherung Hessen fortgesetzt wird. Inwieweit in einem solchen Fall des gesetzlichen Übergangs des Beamtenverhältnisses auf einen neuen Dienstherrn der Beamte noch gegen den alten Dienstherrn Ansprüche geltend machen kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Richtigerweise wird man hier unterscheiden müssen zwischen Ansprüchen, die den Status des Beamten nicht berühren und solchen, die statusverändernde Folgen haben. Unter die erste Fallgruppe fallen typischerweise noch ausstehende Zahlungsansprüche, beispielsweise aufgrund Besoldungs- und Versorgungsrechts oder Beihilfeansprüche. So ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass Besoldungsansprüche aus der Zeit bei dem alten Dienstherrn auf den neuen Dienstherrn übergehen (vgl. z.B. VG Münster, Urt. v. 28.12.2006, Az.: 4 K 1168/02) und dass der vorherige Dienstherr zur Kürzung von Versorgungsansprüchen berechtigt ist, auch wenn zwischenzeitlich ein Dienstherrnwechsel stattgefunden hat (Nds. OVG, Urt. v. 21.10.2003, Az.: 2 LB 278/01, FamRZ 2004, 1111 ff). Anders ist dies jedoch bei statusverändernden Maßnahmen, also insbesondere solchen, die eine Ernennung gem. § 10 BBG beinhalten. Würde man hier dem alten Dienstherrn die Befugnis einräumen, einen Beamten zu ernennen, der mittlerweile bei einem anderen Dienstherrn seinen Dienst verrichtet, so wäre dies ein Eingriff in die Personalhoheit des neuen Dienstherrn. Diese Personalhoheit der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich unbeschränkt gewährleistet und kann nur in besonderen Ausnahmefällen (vgl. z.B. § 131 BRRG) begrenzt werden. Eine derartige Ausnahmeregelung, die es der Beklagten ermöglichen würde, den Kläger zu befördern, obwohl er bei einem anderen Dienstherrn Dienst verrichtet, existiert jedoch nicht. Diese Beschränkung der Ernennungsbefugnis des Beklagten könnte auch nicht dadurch umgangen werden, dass die Beklagte verpflichtet würde, den Kläger zu einem Zeitpunkt vor dem 01.07.2007 zu ernennen, da eine rückwirkende Ernennung gem. § 12 Abs. 2 S. 2 BBG unzulässig und damit unwirksam wäre. Dies würde auch dann gelten, wenn man unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Beklagte für verpflichtet hielte, den Kläger zu befördern, denn auch in einem solchen Fall ist § 12 Abs. 2 S. 2 BBG einschlägig (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1968, Az.: II C 47.67, DVBl. 1968, 646, S. 647). Die Klage ist aber auch aus einem weiteren Grund unbegründet. Selbst wenn man die Beklagte für ermächtigt hielte, den Kläger mit Wirkung für die Zukunft zu befördern, ergäbe sich kein diesbezüglicher Anspruch. Da der Kläger jetzt seinen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen versieht, gelten für ihn die gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen des neuen Dienstherrn, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG a.F ergibt. Auf seine beamten- und besoldungsrechtliche Stellung finden damit ausschließlich die im Bereich seines neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Bei dem neuen Dienstherrn ist eine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen nicht vorgesehen, so dass die Beklagte schon deshalb den Kläger nicht befördern dürfte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger im Falle eines Verbleibs bei der Beklagten alsbald befördert worden wäre, so hat er nach dem Dienstherrnwechsel dennoch keinen Anspruch auf Beförderung bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung aus der Fürsorgepflicht (ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 24.09.2008, Az.: 3 ZB 06.3268 m.w.n.). Ein Beamter kann nicht verlangen, dass er bei Dienstherrnwechsel so behandelt wird, als würde stünde er noch in Diensten des vorherigen Dienstherrn. Da ein Beamter kein Recht am Amt im konkret-funktionalen Sinn, also darauf, in seinem bisherigen Aufgabenbereich oder in einem bestimmten Arbeitsgebiet beschäftigt zu werden, hat, existiert auch kein Anspruch auf damit verbundene Vorzüge, wie insbesondere gute Beförderungsmöglichkeiten. Weder der alte noch der neue Dienstherr sind damit aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten, einem Beamten dieselben Beförderungschancen einzuräumen, die er vor dem Dienstherrnwechsel hatte. Dass Angestellte durch das Rahmenkonzept besser gestellt und für sie, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend ausführt, Besitzstandsregelungen existieren, steht dem nicht entgegen. Insofern ist zu beachten, dass der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nur gebietet, Gleiches gleich zu behandeln. Zwischen dem rechtlichen Status von Beamten und dem von Angestellten besteht jedoch ein so großer Unterschied, dass für Angestellte geltende Regelungen nicht ohne weiteres auf Beamte übertragen oder mit den dort geltenden Regelungen verglichen werden können. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt eine Beförderung in das zweite Beförderungsamt. Am 11.03.1997 bestand der Kläger die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialversicherung beim Bundesversicherungsamt. Mit Urkunde vom 18.03.1997 wurde er mit Wirkung vom gleichen Tag unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Verwaltungsinspektor auf Anstellung ernannt. Mit Urkunde vom 24.09.1999 (Bl. 82 der Behördenakte der Bundesknappschaft) ernannte der Vorstand der Bundesknappschaft den Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Verwaltungsinspektor. Mit Urkunde vom 21.12.2000 (Bl. 104 der Behördenakte der Bundesknappschaft) wurde der Kläger zum Verwaltungsoberinspektor befördert. Nach einer dreimonatigen Abordnung wurde der Kläger zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) versetzt. Dort wurde er seit dem 06.03.2001 bei der Auskunfts- und Beratungsstelle K als eigenständiger Berater eingesetzt. Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde der Kläger erstmals unter dem 14.12.2001 dienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung (Bl. 46 ff. der Behördenakte der BfA) umfasste den Zeitraum ab dem 01.01.2001 und schloss mit dem Gesamturteil "befriedigend". Wegen der weiteren Einzelheiten der dienstlichen Beurteilung wird auf die Behördenakte verwiesen. In einem sogenannten Prüfbogen (Bl. 50 der Behördenakte) berechnete sodann der damalige Dienstherr des Klägers die Fristen für einen Funktionsaufstieg. Als Ablauf des sechsjährigen Funktionsaufstiegs ist dort der 30.11.2007 genannt. Unter dem 21.03.2002 bewarb sich der Kläger auf eine Stelle als Hauptsachbearbeiter- Fachrechts-Tutor. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Kläger erneut dienstlich beurteilt. Unter dem 27.03.2002 wurde die dienstliche Beurteilung vom 14.12.2001 mit der Note "befriedigend" in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Kläger erhielt daraufhin die begehrte Stelle nicht. Mit dienstlicher Beurteilung vom 15.10.2004 (Bl. 78 der Behördenakte der BfA) wurde der Kläger erneut dienstlich beurteilt. Diese dienstliche Beurteilung schließt mit der Gesamtnote "vollbefriedigend". Unter dem Feld 24 "Zusammenfassende Beurteilung" heißt es: "Herr A. berät in allen versicherungs- und leistungsrechtlichen Angelegenheiten. Fachvorträge werden von Herrn A. gehalten und SG-Termine wahrgenommen." Hinter diesen beiden Sätzen ist der Klammerzusatz "seit 01.12.2001" angebracht. Auf dem Prüfbogen (Bl. 50 der Behördenakte der BfA) wurde sodann unter Buchstabe B. "Überprüfung des Fristablaufs" der Ablauf des auf vier Jahre verkürzbaren Funktionsaufstieges auf den 14.09.2008 festgesetzt. Damit verblieb es bei dem zuvor ermittelten Funktionsaufstieg mit Datum vom 30.11.2007. Am 02.08.2006 wurde der Kläger erneut dienstlich beurteilt. Anlass war der Wechsel des Beurteilers. Die dienstliche Beurteilung, die auf einem gegenüber den vorigen Beurteilungen veränderten Formularbogen erstellt wurde, schloss mit der Gesamtnote "10 Punkte" (entspricht den Anforderungen). Die dienstliche Beurteilung umfasste den Zeitraum vom 16.10.2004 bis 30.07.2006. Mit Schreiben vom 07.02.2007 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner dienstlichen Beurteilungen und seines Funktionsaufstieges. In diesem Schreiben trug er u. a. vor, er sei bereits mit der Gesamtnote "befriedigend" in der dienstlichen Beurteilung vom 01.12.2001 unzufrieden gewesen. Er habe seinerzeit aber auf eine Gegendarstellung verzichtet, weil er erst zum 01.04.2001 von der Bundesknappschaft zur BfA versetzt worden sei und nicht habe einschätzen können, welche Folgen eine sofortige Gegendarstellung auf die weitere Zusammenarbeit mit seinem neuen Vorgesetzten haben könnte. Erst im Jahr 2004 sei ihm auf seinen Wunsch eine neue Beurteilung mit der Gesamtnote "vollbefriedigend" erstellt worden. Seiner Einschätzung nach seien die Leistungen aber bereits mindestens ab dem 01.07.2002 "vollbefriedigend" gewesen. Die Note "vollbefriedigend" sei dann nochmals im Jahr 2006 in der bislang letzten Beurteilung bestätigt worden. Dieses verspätete "Vollbefriedigend" bewirke bei ihm, dass ein Funktionsaufstieg erst am 01.12.2007 stattfinden könne. Da der Übergang zur Deutschen Rentenversicherung Hessen am 01.07.2007 stattfinden werde, gebe es für ihn daher keinen Funktionsaufstieg mehr. Daher beantrage er eine Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung der dienstlichen Beurteilungen. Hilfsweise beantrage er eine Vertrauensschutzregelung. Diese könne zum Inhalt haben, dass Mitarbeiter, die vor dem Übergang bereits die Hälfte der Zeit des Funktionsaufstieges absolviert hätten, noch von der Deutschen Rentenversicherung Bund befördert würden. Eine solche Regelung existiere seines Wissens nach im Angestelltenbereich. In der Sache trug der Kläger u. a. vor, die erste dienstliche Beurteilung sei deshalb nur mit "befriedigend" ausgefallen, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass seine Zahlen zu schlecht seien. In dieser Zeit seinen jedoch so wenig Besucher in der Beratungsstelle gewesen, dass man als Berater auf die Besucher hätte warten müssen. Zwischen den Beratungen seien Zwangspausen angefallen. Mit Schreiben vom 22.02.2007 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger u. a. mit, eine Zusicherung zum Funktionsaufstieg zum Verwaltungsamtmann sei nicht erfolgt, denn eine solche wäre unwirksam gewesen. Der Funktionsaufstieg dauere im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund sechs Jahre, könne durch überdurchschnittliche Leistungen aber verkürzt werden. Eine Übergangsregelung, die zu einer Verkürzung des Funktionsaufstieges führen würde, hieße, die Berufserfahrung bzw. Leistungen der Berater und Beraterinnen aus sachfremden Gründen unterschiedlich zu berücksichtigen. Daher komme sie nicht in Betracht. Die Sach- und Rechtslage lasse es nicht zu, den Kläger noch vor dem 01.07.2007 zum Verwaltungsamtmann zu befördern. Nach weiterem Schriftwechsel erging unter dem 02.04.2007 der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, mit dem der Antrag des Klägers, den Beginn des Funktionsaufstieges vorzuverlegen, abgelehnt wurde. In der Begründung heißt es, es sei nicht nur die Arbeitsquantität in der dienstlichen Beurteilung vom 14.12.2001 berücksichtigt worden, sondern auch die Arbeitsqualität. Die Einschätzung, dass die dienstlichen Leistungen mindestens ab dem 01.07.2002 mit "vollbefriedigend" zu beurteilen gewesen seien, habe der Kläger nicht mit Tatsachen belegt. Im Übrigen sei es nicht zulässig, im Februar 2007 Gegenvorstellung zu einer dienstlichen Beurteilung vom 14.12.2001 abzugeben. Es existiere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausschlussfrist, die sich am Grundsatz von Treu und Glauben zu orientieren habe. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.04.2007 zugestellt. Am gleichen Tag legte er Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, durch den Wegfall der "Durchstufung" im 2.2.1 des Rahmenkonzeptes werde die Regelung der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgehebelt. Damit werde das Vertrauen der Beamten in bestehende Regelungen verletzt. Eine ersatzlose Streichung der seit Jahrzehnten bestehenden Regelung sei ein erheblicher Eingriff in seine Rechte. Das Rahmenkonzept benachteilige die Beamten, die zu einem frühen Zeitpunkt übergehen, unverhältnismäßig. Vergleichbare Beamte in anderen Bundesländern, die aus organisatorischen Gründen erst später übergingen, kämen noch in den Genuss der Durchstufungsregelung. Hiermit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt. Es fehle eine sozialverträgliche Übergangsregelung. Der Kläger beantragte in diesem Widerspruchsschreiben, die Beförderung zum Amtmann sowie die Abänderung der dienstlichen Beurteilung ab dem 01.07.2002. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Wegfall der sogenannten Durchstufung stelle keinen erheblichen Eingriff in die Rechte des Klägers dar. Das Durchstufungssystem, wie es im Hause der Deutschen Rentenversicherung Bund praktiziert werde, findet zwar keine rechtliche Grundlage in Gesetzen oder Verordnungen, sei aber zulässig. Ein Dienstherr könne die Möglichkeit von Beförderungen an einem solchen Durchstufungssystem ausrichten. Er müsse es aber nicht. Es sei damit auch nicht zu beanstanden, wenn die C. ein solches Beförderungssystem anwende, der aufnehmende Regionalträger aber nicht. Für einen entsprechenden Bestandsschutz fehle es an einer Rechtsgrundlage. Sachlich begründete Änderungen seien jederzeit möglich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger auf den Unterschied zu anderen Beamten, die später übergingen, verweist, lägen sachliche Gründe vor. Die C. und die Deutsche Rentenversicherung Hessen hätten sich auf den 01.07.2007 geeinigt, weil zu diesem Zeitpunkt die Sicherstellung des Serviceangebotes insgesamt am besten gewährleisten werden könne. Eine Abänderung der Beurteilung sei nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12.10.2007 zugestellt. Bereits vorher, mit Wirkung zum 01.07.2007, trat der Kläger gem. Art. 83 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) i.V.m. §§ 128, 129 BRRG in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Hessen ein und steht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem Beamtenverhältnis zu der Beklagten. Am 12.11.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, durch tarifvertragliche Regelungen sei eine sozialverträgliche Überleitung der Angestellten der Deutschen Rentenversicherung Bund auf die Regionalträger der Rentenversicherung erfolgt. Vergleichbare Regelungen für Beamte gebe es jedoch nicht. Damit läge eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten vor und gleichzeitig werde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Es sei versäumt worden, Übergangsregelungen zu treffen. Die Verletzung des Gleichheitssatzes rühre daher, dass für alle bei der Beklagten verbleibenden Beamten der Funktionsaufstieg bestehen bleibe. Für die zu einem späteren Zeitpunkt als der Kläger zu einem Regionalträger versetzten Beamten bestünde noch eine größere Möglichkeit, den Zeitpunkt des Funktionsaufstieges zu erreichen. Es sei auch nicht zutreffend, wenn die Beklagte behaupte, dass sie frei sei, das Durchstufungssystem nach Belieben anzuwenden oder nicht anzuwenden. Vielmehr sei durch die im Jahr 2005 erfolgte Festlegung eine Selbstbindung der Verwaltung erfolgt. Diese bilde auch die Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Auch seien die dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft. Es sei so, dass die erst am 20.10.2004 zuerkannte Beurteilungsnote "vollbefriedigend" auch schon zu dem früheren Zeitpunkt am 01.01.2003 vorgelegen habe. Damit müsse fiktiv von der Gesamtnote "vollbefriedigend" zugunsten des Klägers bereits zum 01.01.2003 ausgegangen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.01.2009 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten (3 Hefter bzw. Ordner).