Urteil
1 K 156/08.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2008:0814.1K156.08.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Bewilligung von Altersteilzeit oder, darin enthalten, eine neue Bescheidung ihres diesbezüglichen Antrages. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung von Altersteilzeit ist § 85b Abs. 1 HBG. Danach kann Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn der betreffende Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Teilzeitbeschäftigung vor dem 01.01.2010 beginnt und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass selbst wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 der Norm vorliegen, dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum zugestanden wird. Ein subjektives öffentliches Recht auf Bewilligung ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 85b Abs. 2 Satz 1 HBG); jedoch besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens (ebenso VG Gießen, Urt. v. 14.04.2008, Az.: 5 E 1310/07; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 06.03.2008, Az.: 9 E 2947/07, beide m.w.N.). Vorliegend scheitert eine Bewilligung von Altersteilzeit bereits an den entgegenstehenden dienstlichen Belangen i.S.d. § 85b Abs. 1 Nr. 3 HBG. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dessen Ausfüllung und Anwendung der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Unter dienstlichen Belangen i.S.d. § 85b Abs. 1 Nr. 3 HBG kann jedes dienstliche Interesse an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung subsumiert werden, wobei neben fiskalischen Gesichtspunkten auch der Umstand berücksichtigt werden kann, dass eine Ersatzkraft für den ausscheidenden Beamten voraussichtlich nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten gefunden werden kann (ebenso bereits VG Gießen, a.a.O.). Der Beamte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen solcher qualifizierten Belange als negatives Tatbestandsmerkmal (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.06.2006, Az.: 1 UE 1873/05; Beschl. v. 14.09.2004, Az.: 1 TG 2412/04, beide m. w. N.). Der Klägerin ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass dringende dienstliche Belange der Bewilligung von Altersteilzeit nicht entgegenstehen. Vielmehr ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund der derzeitig bekannten und für den Zeitpunkt des Beginns der Freistellungsphase zu erwartenden Lehrersituation ein Lehrermangel im Fach Physik besteht bzw. bestehen wird, der einer Altersteilzeit der Klägerin entgegensteht (ebenso VG Gießen, a.a.O.). Dabei kommt es, anders als dies die Klägerin vorträgt, nicht auf die Situation an der Schule der Klägerin an, wo die Lehrerversorgung im Fach Physik derzeit wohl als gesichert angesehen werden kann. Vielmehr muss der Dienstherr zumindest die Lage im gesamten Schulamtsbezirk, wenn nicht sogar in ganz Hessen im Auge behalten (ebenso VG Frankfurt, a.a.O.). Einer Überversorgung an einer Schule kann dann ggf. durch Versetzung oder andere Personalmaßnahmen begegnet werden. Mit dem Interesse eines geordneten Schulbetriebes wäre es nicht vereinbar, der Klägerin eine Altersteilzeit zu bewilligen, wenn hessenweit Bedarf an Physiklehrern bestünde, selbst wenn an der ... Schule kein Mangel besteht. Landesweit liegt derzeit ein Lehrermangel im Fach Physik vor, der auch im Jahr 2010 bestehen wird. Der Beklagte hat konkrete Zahlen vorgelegt, wonach zum Einstellungstermin 01.08.2008 27 Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, auf Nordhessen entfallen dabei fünf Neueinstellungen. Vorrangig auf diese Bewerber kann es ankommen, denn die Zahl derjenigen, die zur Zeit ein Lehramtsstudium absolvieren ist schon aufgrund des zeitlichen Rahmens ohne Bedeutung. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, an dem die Klägerin ihre Freistellungsphase beginnen möchte, also den 01.08.2010. Zu diesem Zeitpunkt ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Lehrkräfte in dem Fach Physik so maßgeblich verändert haben wird, dass auf die Dienste der Klägerin verzichtet werden könnte. Soweit die Klägerin demgegenüber anführt, im Rahmen der Kampagne "Lehrer nach Hessen" sei mit Neueinstellungen zu rechnen, so vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der unterschiedlichen Qualifikationen der Bewerber nicht absehbar, ob überhaupt eine nennenswerte Anzahl der Bewerber in den Schuldienst übernommen werden kann. So haben in der jüngsten Vergangenheit überhaupt nur 30 bis 40 % der Quereinsteiger das 2. Staatsexamen bestanden. Damit scheidet diese Personengruppe als zuverlässiger Faktor bei der Lehrerversorgung weitgehend aus. Es kann dem Beklagten nicht zugemutet werden, allein aufgrund derzeit noch vager programmatischer Erklärungen des Ministeriums und schlichter Absichtserklärungen von den durch Zahlen belegten Prognosen abzuweichen. Würde sich entgegen der Erwartungen der Politik später herausstellen, dass diese Kampagne doch nicht den erwünschten Erfolg bringt, wäre die Lehrerversorgung im Fach Physik gefährdet. Die Studentenzahlen im Fach Physik, die die Klägerin selbst ermittelt und dem Gericht mitgeteilt hat, können ebenfalls nicht belegen, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt, also dem 01.08.2010, kein Mangel an Physiklehrern bestehen wird. Es mag sein, dass die Zahl der Studienanfänger in diesem Fach ab dem Jahr 2002 deutlich angestiegen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die Zahl der Physiklehrer entsprechend ansteigen wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Studenten ihr Studium auch abschließen, dann in den Referendardienst gehen und schließlich nach bestandenem Referendarexamen auch in den Schuldienst des Landes Hessen wechseln. Dass keine unmittelbare Relation zwischen Studienanfängern und fertig ausgebildeten Lehrkräften besteht, hat der Beklagte zutreffend nachgewiesen: So hätte der höheren Zahl der Studienanfänger im Fach Physik, folgte man der Argumentation der Klägerin, nach ca. 4 Jahren eine um den gleichen Faktor erhöhte Zahl von Bewerbern für den pädagogischen Vorbereitungsdienst folgen müssen. Dies ist aber nicht die Realität, denn trotz erhöhter Studentenzahlen ist die Zahl der Referendare ab 2006 rückläufig. Auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) kann die Klägerin sich nicht berufen. Dieser gebietet, gleiches gleich und ungleiches ungleich zu behandeln. Bei dem von der Klägerin angeführten Fall einer Kollegin, der die Altersteilzeit bewilligt wurde, liegt ein anderer Sachverhalt vor, da diese Kollegin das Fach Englisch unterrichtet, wo nach überzeugenden Ausführungen des Beklagten derzeit noch kein Lehrermangel zu befürchten ist. Wenn die Klägerin schließlich anführt, der Beklagte setze sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, weil ihr eine Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a HBG gewährt worden sei, die Altersteilzeit jedoch weiterhin abgelehnt werde, so vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung erfolgte auf Grundlage des § 85 a Abs. 4 HBG, weil die Klägerin eine pflegebedürftige Angehörige betreuen möchte. In einem solchen Fall darf eine Teilzeitbeschäftigung nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange dem entgegenstehen, während ein Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit bereits dann ausscheidet, wenn dringende dienstliche Belange der Altersteilzeit entgegenstehen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich mithin, dass eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen genehmigt werden muss bzw. kann, auch wenn die Voraussetzungen für eine Alterteilzeit nicht vorliegen. Zusammenfassend liegen damit dringende dienstliche Belange i.S.d. § 85 b Abs. 1 Nr. 3 HBG vor, die einer Bewilligung der Altersteilzeit entgegenstehen. Die Klage ist mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 85 b HBG. Sie steht als Beamtin in Diensten des Beklagten und ist seit dem 01.08.1993 an der ...Schule in ... tätig. Die Klägerin hat die Befähigung zum Lehramt für Haupt- und Realschulen und die Fächer Mathematik und Physik. Seit dem 01.08.2007 ist die Klägerin teilzeitbeschäftigt mit 24,00/26,50 der wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Mit Formblatt vom 01.02.2007 (Blatt 1 der Behördenakte) beantragte die Klägerin Altersteilzeitbeschäftigung nach § 85 b HBG. Die Altersteilzeit sollte im Wege des Blockmodells genommen werden, wonach die Klägerin bis zum 31.07.2010 im bisherigen Umfang ihren Dienst verrichten wollte. In der sog. "Freistellungsphase" ab dem 01.08.2010 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31.01.2013 wäre die Klägerin dann vom Dienst vollständig freigestellt gewesen. In der Stellungnahme der Schulleitung hierzu heißt es, die Klägerin sei vom 01.08.2006 bis 31.07.2007 im Wege einer besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung beurlaubt gewesen. Ihre Fächer Mathematik und Physik seien während dieser Zeit durch andere Lehrkräfte wahr genommen worden. Diese Regelung ließe sich, so die Aussage des Schulleiters, auch für die Zeit der Altersteilzeitbeschäftigung durchführen. Dem gegenüber heißt es in der Stellungnahme des schulfachlichen Aufsichtsbeamten, die von der Klägerin unterrichteten Fächer Mathematik und Physik gehörten zu den Mangelfächern. Dazu zähle insbesondere Physik. Die Fachabdeckung erscheine gefährdet. In der Entscheidung des Amtsleiters heißt es, eine Ersatzgestellung für Physik könne nicht garantiert werden. Im Interesse einer gesicherten Unterrichtsversorgung sei der Antrag abzulehnen. Mit Schreiben vom 02.10.2007 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihrem Antrag voraussichtlich nicht entsprochen werden könne. Ein endgültiger Bescheid werde noch ergehen. Nach Beteiligung der Frauenbeauftragten lehnte das ... mit Bescheid vom 18.10.2007 (Blatt 6f der Behördenakte) den Antrag ab. In der Begründung heißt es, Altersteilzeit könne nicht gewährt werden, weil das Fach Physik zu den Mangelfächern gehöre. Bereits jetzt bestünden erhebliche Probleme, den bestehenden Fachbedarf in diesem Fach abzudecken. Der Bescheid wurde am 24.10.2007 gegen Empfangsbescheinigung zugestellt. Am 14.11.2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Diesen begründete sie mit Schreiben vom 27.12.2007 (Blatt 11 der Behördenakte) und trug vor, sie sehe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, dem psychischen Druck des Schulalltags bis zum 63. Lebensjahr gewachsen zu sein. Insoweit legte sie ein ärztliches Attest eines W. M., Facharzt für Psychiatrie, datiert auf den 18.12.2007 (Blatt 13 der Behördenakte), vor. Weiterhin führte sie aus, die Belastungen hätten zu massiven Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit geführt. Es sei mit einem erheblichen Krankheitsrisiko und damit verbundenem Unterrichtsausfall zu rechnen. Durch ein rechtzeitiges Ausscheiden könnten diese Probleme vermieden werden. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Schuldienst würde für sie erhebliche Versorgungskonsequenzen zur Folge haben. Sie müsste ohne Einkommen und ohne Beihilfeansprüche für mehrere Jahre Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe selbst tragen. Darüber hinaus ergäben sich geringere Pensionsansprüche. Sie sehe einen gravierenden Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, da bei Kollegen, die kein Mangelfach unterrichteten, einem Antrag auf Gewährung der Altersteilzeit entsprochen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2008 (Blatt 18 ff der Behördenakte) wies das ... den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung heißt u. a., die Entscheidung über die Gewährung von Altersteilzeit sei in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Ein Anspruch des Beamten bestehe nicht. Die Regelung des § 85 b HBG diene der Verfolgung der Interessen des Dienstherrn, nicht aber den Interessen des einzelnen Beamten. Der Bewilligung von Altersteilzeit stünden dringende dienstliche Belange entgegen. Bei den Fächern Physik und Mathematik handle es sich unstreitig um sog. Mangelfächer. In Hessen würden derzeit Lehrkräfte für die Sekundarstufe 1 mit den Fächern Physik, Chemie, Mathematik, Englisch und Musik gesucht. In diesen Mangelfächern könnten inzwischen sogar Quereinsteiger mit universitärem Diplom unterrichten, um den Bedarf abdecken zu können. Bis zum Jahr 2015 seien rund 20.000 Stellen im Hessischen Schuldienst neu zu besetzen. 43 % aller Lehrkräfte hätten das 55. Lebensjahr überschritten. Es stehe ein pensionsbedingter Generationenwechsel bevor. Im gegenwärtigen Zeitpunkt befänden sich lediglich 4 Lehrerinnen/Lehrer im Vorbereitungsdienst, die innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des ... das Lehramt für die Sekundarstufe 1 mit der Fächerkombination Physik und Mathematik anstrebten. Ein Aufwärtstrend zeichne sich nicht ab. Auf Grund mangelnder Zuwachsraten könne weder derzeit noch in Zukunft die Unterrichtsversorgung ohne weiteres sicher gestellt werden. Die Handlungsspielräume des Landes Hessen seien naturgemäß sehr begrenzt. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, denn es bestehe ein sachlicher Unterschied: Lehrkräfte ohne Mangelfach könnten ohne weiteres durch jüngere Bewerber ersetzt werden. Dringende dienstliche Belange rechtfertigten also eine unterschiedliche Behandlung. Die gesundheitliche Situation der Klägerin könne vorliegend die Entscheidung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen, im Gegenteil sei es so, dass Altersteilzeit nur bewilligt werden könne, wenn gesundheitliche Gründe dem nicht entgegenstünden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 18.01.2008 ausgehändigt. Bereits zuvor, am 28.12.2007, beantragte die Klägerin für die Zeit vom 01.02.2008 bis 31.07.2008 die Abänderung ihrer Stundenzahl im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung mit der Begründung, sie müsse sich um ihre Mutter kümmern. Sie gab an, sie sei jetzt nur noch in der Lage, 18,00/26,50 der wöchentlichen Pflichtstundenzahl zu arbeiten. Die bisherige Teilzeitbeschäftigung mit höherer Stundenzahl (24,00/26,50 im ersten Halbjahr des Schuljahres) habe sie nur im Hinblick auf die bislang nicht gewährte Altersteilzeit gewählt. Hierzu wurde das Beteiligungsverfahren (Anhörung der Frauenbeauftragten und des Personalrates) durchgeführt. Mittlerweile wurde dem Antrag stattgegeben. Am 12.02.2008 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Altersteilzeit sei ermessensfehlerhaft und verletze sie in ihren Rechten. Die Feststellung, dass der Bewilligung von Altersteilzeit dringende dienstliche Belange entgegenstünden, sei unrichtig. Die Klägerin habe einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin schon immer mit reduzierter Stundenzahl unterrichtet habe. Während der gesamten Dienstzeit habe sie nie in voller Stundenzahl unterrichtet. Perspektivisch werde sich daran nichts ändern. Die von der Klägerin beantragte Altersteilzeit bewirke also nicht den Verlust einer Vollzeitkraft, sondern einer Teilzeitkraft. Im Ausgangsbescheid werde das Unterrichtsfach Mathematik nicht als Mangelfach benannt. Offenkundig bezögen sich die ablehnenden Bescheide im Wesentlichen auf eine angebliche Mangelsituation im Unterrichtsfach Physik. Ferner sei für das nächste Schuljahr schon eine Stundenverringerung bewilligt worden. Es sei unrichtig, wenn der Beklagte feststelle, dass für das Unterrichtsfach Physik für das Jahr 2013 mit keiner wesentlich veränderten Bewerber- und damit auch Lehrkraftsituation zu rechnen sei. Die Klägerin legt Grafiken vor, die sie selbst unter Berücksichtigung der Studentenzahlen im Fach Physik bei den Universitäten Kassel, Frankfurt und Gießen erstellt hat. Sie trägt vor, für die Zukunft sei ein Aufwärtstrend feststellbar. Die Zahl der Studienanfänger im Studienfach Physik sei ganz erheblich angestiegen. Ab dem Schuljahr 2007/2008 würden unter Berücksichtigung der Quereinsteiger wenigstens 40 Referendare neu eingestellt. Im Jahr 2010/2011 würden unter Berücksichtigung dieser Zahlen ca. 50 Referendare ihren Referendardienst beginnen. Insgesamt würden die Neueinstellungen auf ca. insgesamt 75 ansteigen. Damit könne die Unterrichtsabdeckung im Fach Physik gewährleistet werden. Im Fach Mathematik sei die Entwicklung noch ausgeprägter. Dienstliche Gründe stünden der beantragten Altersteilzeit nicht entgegen. Ferner habe der Beklagte nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet. Dem Antrag einer Kollegin, die Englisch an der gleichen Schule wie die Klägerin unterrichte, sei stattgegeben worden. Jedoch seien die Studentenzahlen im Fach Englisch rückläufig. Auf Grund der Stundentafel bestehe im Übrigen im Fach Englisch ein 3,6- bis 3,8facher Bedarf. Unter Berücksichtigung der Altersstruktur an der Schule der Klägerin sei demzufolge zu ersehen, dass nicht die von der Klägerin unterrichteten Fächer Physik und Mathematik, sondern an der ... Schule das Fach Anglistik dasjenige Fach sei, in dem zukünftig die Unterrichtsversorgung nicht mehr gewährleistet sein werde. Die Entscheidung sei damit auf Grundlage veralteter Daten getroffen worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Altersteilzeit nach § 85 b HBG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, tatsächlich handele es sich ausweislich der Homepage des Hessischen Kultusministeriums bei den Fächern Mathematik und Physik um Mangelfächer. Allein in den Fächern Physik und Latein stelle sich jedoch die Situation derart gravierend dar, dass eine Unterrichtsabdeckung im Schulamtsbezirk ohne Ablehnung der Anträge auf Altersteilzeit nach derzeitiger Prognose zukünftig nicht zu gewährleisten sein werde. Hier verbiete sich eine rein auf einzelne Schulen bezogene Betrachtungsweise. Bei der Prognose sei die unbestrittene Zahl der derzeit im pädagogischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen befindlichen Lehrkräfte, ferner sei auch die Entwicklung innerhalb der zurück liegenden Jahre berücksichtigt worden. Ein Aufwärtstrend sei dort nicht zu erkennen. Der Übersicht der Klägerin zu den Zahlen hessenweiter Studienanfänger komme kein Beweiswert zu. Aber selbst wenn die Darstellung der Klägerin zuträfe, so hätte der behauptete Anstieg von Studienanfängern seit 2002 sich jedenfalls ab dem Einstellungstermin im Jahr 2006 als Aufwärtstrend bei den Zulassungen in dem pädagogischen Vorbereitungsdienst abzeichnen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Damit könne auf der Basis der Studienanfängerzahlen keine zuverlässige Prognoseentscheidung getroffen werden. Zuwachszahlen bei den Studienanfängern ab 2007 seien für die getroffene Entscheidung ohnehin nicht mehr erheblich. Diese würden nämlich frühestens im Jahr 2010 ihr Studium abschließen und könnten nach Durchlaufen des 2jährigen Vorbereitungsdienstes im Idealfall 2012 als Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Bei Bewilligung dieses Antrages würde die Klägerin jedoch bereits 2010 in die Freistellungsphase eintreten. Allein der letztere Zeitpunkt könne damit erheblich sein. In den weiteren vom Hessischen Kultusministerium als Mangelfach ausgewiesenen Fächern bestünde ebenfalls ein Defizit, allerdings derzeit nicht in einem solchen Umfang. Sollten die Darstellungen der Klägerin bezüglich des Faches Englisch zutreffen, wäre unter Umständen tatsächlich eine Umstellung der Verwaltungspraxis notwendig. Dies würde aber dann bedeuten, dass zukünftig ebenfalls die Altersteilzeitanträge dieser Lehrkräfte abgelehnt werden müssten, nicht jedoch könne dies dazu führen, dass für die Fächer Physik und Latein Anträge bewilligt werden können. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege im Übrigen ebenfalls nicht vor. Vielmehr stelle die Sicherstellung der Unterrichtsabdeckung einen dringenden dienstlichen Belang dar, der die Ungleichbehandlung rechtfertige. An der Unterrichtsabdeckung bestehe ein allgemeines, öffentliches Interesse, während auf der anderen Seite lediglich private, wirtschaftliche Belange der Lehrkraft vorlägen. Auch sei es nicht zutreffend, dass durch die Gewährung der Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a HBG der Beklagte sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten gesetzt habe. Grundsätzlich würden derzeit auf Grund der vorgetragenen Mangelsituation insgesamt Anträge der betroffenen Lehrkräfte sowohl hinsichtlich Altersteilzeit nach § 85 b HBG als auch hinsichtlich Teilzeit nach § 85 a Abs. 1 HBG abgelehnt. Die beschriebene Mangelsituation stelle dringende dienstliche Belange dar, wovon auch die dienstlichen Belange im Sinne des § 85 a Abs. 1 HBG umfasst würde. Hingegen lasse § 85 a Abs. 4 HBG im Hinblick auf die Pflege von Angehörigen sowie nicht volljähriger Kinder eine Ablehnung von Teilzeitanträgen nur dann zu, wenn "zwingende dienstliche Belange" entgegenstünden. Aus diesem Grund würden entsprechende Teilzeitanträge von Lehrkräften trotzt bestehender Mangelsituation nicht abgelehnt. Da bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 85 a Abs. 4 HBG (Pflege bedürftiger und sonstiger Angehöriger) vorlägen, sei auf Grund dieser Rechtsgrundlage eine Teilzeit bewilligt worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.06.2008 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreites wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte (3 Hefter).