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Beschluss

1 G 1756/07

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2008:0304.1G1756.07.0A
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Leitsätze
Antrag eines Polizeibeamten auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Veranstaltungsservice-GmbH. Hier: Ablehnung der Genehmigung rechtmäßig, da Widerstreit mit dienstlichen Pflichten zu befürchten und Arbeitskraft übermäßig in Anspruch genommen wird
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag eines Polizeibeamten auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Geschäftsführer einer Veranstaltungsservice-GmbH. Hier: Ablehnung der Genehmigung rechtmäßig, da Widerstreit mit dienstlichen Pflichten zu befürchten und Arbeitskraft übermäßig in Anspruch genommen wird Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine versagte Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit. Der Antragsteller ist als Polizeikommissar Beamter des Landes Hessen. Sein Einsatzgebiet ist hauptsächlich der Landkreis Werra-Meißner. Mit Schreiben vom 12.01.2000 wurde dem Antragsteller eine Nebentätigkeit "Bürotätigkeiten und Behördengänge sowie Aufbau von Gerätschaften und Bedienen der Musiktechnik für die Firma ..." genehmigt. Die Nebentätigkeit wurde im Betrieb des Bruders A. A. ausgeübt, der Inhaber der Firma ... war. Sie war auf maximal 8 Stunden pro Woche beschränkt, und die Einkünfte durften nicht mehr als 100,- € pro Monat betragen. Auf Antrag des Antragstellers verlängerte der Antragsgegner nach Ablauf der 5-jährigen Gültigkeitsdauer am 28.02.2005 die Nebentätigkeitsgenehmigung. In der Genehmigung wird als Nebentätigkeit die " Mithilfe bei Auf- und Abbauten, gelegentliche Bedienung der technischen Anlagen, Büroarbeiten" bei der Firma ... mit einem zeitlichen Aufwand von maximal 8 Stunden pro Woche angegeben. Trotz der vom Antragsteller ausgeübten Nebentätigkeit versah er währen des gesamten Zeitraums ordnungsgemäß seinen Dienst von 42 Stunden pro Woche. Mit Schreiben vom 07.09.2006 kündigte der Antragsteller bei der zuständigen Behörde an, dass sich die Rechtsform des Unternehmens, für welches er die Nebentätigkeit ausübte, geändert habe. Das Unternehmen war zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelt worden und heißt nunmehr "...". Der Antragsteller gab an, er sei bei dieser Firma als Geschäftsführer eingesetzt worden, habe die damit verbundenen Aufgaben jedoch schon zuvor bei der Firma ... erledigt. Laut Gewerbeanmeldung betreibt die ... die "Vermietung von Licht- und Tontechnik, Beschallung und Beleuchtung von Veranstaltungen, mobile Diskothek, Getränkehandel, Verkauf und Installation von Licht- und Tonanlagen sowie Konferenztechnik". Mit weiterem Formblatt beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für diese Nebentätigkeit. In der Folgezeit wurde der Antragsteller wiederholt dazu aufgefordert eine Verdienstbescheinigung bei dem Antragsgegner einzureichen. Der Antragsteller gab diesbezüglich immer an, dass die Geschäftsführerstelle bei der Firma ... nicht vergütet werde. Mit Schreiben vom 23.04.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Genehmigung der Nebentätigkeit vom 28.02.2005 bei der Firma ... (Inhaber A. A.) mittlerweile gegenstandslos sei, da die Firma, für die die Genehmigung erteilt worden sei, nicht mehr existiere. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit abzulehnen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 05.07.2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 25.08.2006 auf Genehmigung einer Nebentätigkeit "Geschäftsführer, Mithilfe bei Auf- und Abbau, gelegentliche Bedienung der technischen Anlagen" bei der Firma ... ab. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller jedwede Ausübung von Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit bzw. für die ... untersagt. Gegen die Verfügung legte der Antragsteller am 12.07.2007 Widerspruch ein. Diesen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 05.07.2007 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an, setzte diese jedoch bis zum 29.02.2008 aus, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, seine Tätigkeit als Geschäftsführer auf eine andere Person zu übertragen und bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen noch selbst abzuwickeln. Am 17.12.2007 hat der Antragsteller Klage gegen die Verfügung vom 05.07.2007 erhoben und gleichzeitig Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er vertritt die Ansicht, dass die Unternehmensform nicht dafür entscheidend sein könne, ob ihm eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt oder versagt werde. Aus der Art des Unternehmens sei nicht zu entnehmen, in welchem Umfang er für dieses tätig werde. Des Weiteren ist der Antragsteller der Auffassung, allein durch die Übernahme des Geschäftsführerpostens sei noch nicht davon auszugehen, dass er auch sämtliche Tätigkeiten in dem Unternehmen ausführen müsse. Jedenfalls handele es sich bei der ... um ein Kleinunternehmen. Außerdem sei er nur acht Stunden wöchentlich in dem Betrieb tätig. Dies ergebe sich schon aus der Bezeichnung als Kleinunternehmen. Zudem habe die GmbH keine ständigen festen Mitarbeiter und beschäftige auch Subunternehmer, so dass eine ständige Überwachung von Mitarbeitern und Projekten nicht erforderlich sei. Er sei nicht Alleingesellschafter der .... Mitgesellschafter sei Herr T. L.. Die von dem Antragsgegner angeführte Referenzliste der ... könne für den zeitlichen Aufwand der Nebentätigkeit nicht herangezogen werden. Der Antragsgegner habe keine Kenntnis von der konkreten Art der Nebentätigkeit und dem zeitlichen Aufwand, der für diese Art von Tätigkeit notwendig sei. Mutmaßungen hinsichtlich eines erforderlichen höheren Zeitaufwandes seitens des Antragsgegners seien nur Spekulation. Ferner habe seine Diensterfüllung unter seiner Nebentätigkeit nicht gelitten und sei ohne jede Beanstandung erfolgt. Er werde auch nicht besonders für seinen Einsatz als Geschäftsführer für die ... entlohnt. Es sei daher unerheblich, ob er eine ständige und auf dauerhafte Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit ausübe, da er jedenfalls nur acht Wochenstunden für seine Nebentätigkeit aufbringe. Eine Besoldung sei auch nach dem GmbH-Gesetz für einen Geschäftsführer nicht zwingend notwendig. Es entspreche der Wahrheit, wenn er angegeben habe, dass sein Verdienst aus der Nebentätigkeit im Rahmen von 100,- € im Monat liege oder sogar gar kein Verdienst vorhanden sei. Schließlich existiere auch keine Interessenkollision zwischen seinem Beruf als Polizeibeamter und der Aufgabe des Geschäftsführers der ... Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung vom 05.07.2007 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, der Antragsteller habe im Rahmen seiner ausgeübten Nebentätigkeit die Position eines geschäftsführenden Gesellschafters inne. Es sei eine auf ständige und dauerhafte Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit. Auch stelle die Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit der Ausübung eine Art Zweitberuf dar. Der angegebene Zeitansatz von acht Stunden pro Woche sei für den Aufgabenbereich eines Geschäftsführers wesentlich zu knapp bemessen. Nach der Art der Nebentätigkeit sei schon auf einen höheren Zeitaufwand zu schließen, da der Antragsteller die GmbH nach außen hin zu vertreten habe und es seine Aufgabe sei, sämtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu koordinieren. Schon aus der Gewerbeanmeldung der GmbH gehe hervor, dass diese ein sehr breites Spektrum an Dienstleistungen anbiete. Aufgrund dessen sei ein hoher Einsatzwillen des Antragstellers als Geschäftsführer zu erwarten und ein erheblicher Zeitaufwand zu investieren. Dieser übersteige die Grenze von acht Wochenstunden. Eine Referenzliste der Internetseite "..." verdeutliche den Umfang, in welchem die GmbH tatsächlich tätig sei. Angeführt seien dort mindesten 55 Großveranstaltungen mit zahlreichen renommierten Bands und Künstlern; dies zeige, wie viele Aufträge die GmbH habe und in welchem Umfang auch der Antragsteller als Geschäftsführer organisatorisch tätig werden müsse. Hieraus sei ersichtlich, dass ein erheblicher Zeitaufwand notwendig sei und dieser Aufwand acht Stunden pro Woche in jedem Fall übersteige. Gleiches sei auch für die finanzielle Abgeltung einer solchen Nebentätigkeit anzunehmen, da es sich um eine professionelle Firma handele, der ein ebensolches Handeln zu unterstellen sei. Außerdem stehe die Nebentätigkeit als Geschäftsführer des Antragstellers in Widerspruch zu seinen dienstlichen Interessen und sei auch aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Konflikte zwischen der Ausübung des Amtes und den Interessen des Geschäftsführers der GmbH seien wahrscheinlich. Auch sei es für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, wenn sich ein Beamter in einen solchen Interessenkonflikt vor der Öffentlichkeit begebe und gleichzeitig ein öffentliches Amt bekleide sowie private und geschäftliche Interessen im Namen der ... wahrzunehmen habe. Schließlich sei die Diensterfüllung des Antragstellers in den in den letzten Jahren auch einige Male zu beanstanden gewesen. Unter anderem habe es im Jahr 2004 ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen einer Körperverletzung gegeben, welches allerdings eingestellt worden sei. Es sei aber gegenüber dem Antragsteller eine dienstliche Missbilligung ausgesprochen worden, da sein Handeln unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz geeignet sei, dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schaden. Auch im Jahr 2001 habe die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung gegen den Antragsteller ermittelt. Auch hier sei das Verfahren schließlich eingestellt worden und habe keine dienstrechtlichen Folgen für den Antragsteller gehabt. Zudem habe es im Jahr 2006 ein anonymes Schreiben aus der Bevölkerung gegeben, wonach der Antragsteller einen lukrativen Nebenjob habe und auch auf Dienstfahrten an den Veranstaltungsorten "nach dem Rechten" sehen würde. Eine Verifizierung dieses Vorwurfs sei an der Ungenauigkeit der Angaben und der fehlenden Identität des Verfassers gescheitert. Aber es zeige sich an diesem Vorfall, welche negative Wirkung die Nebentätigkeit des Antragstellers in der Öffentlichkeit habe. Deshalb sei sie auch schädlich für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung in der Öffentlichkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens 1 E 1757/07 und die Behördenakten (1 Hefter). II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers so verstanden, dass er nicht nur gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die in der Verfügung vom 05.07.2007 ausgesprochene Untersagung der Ausübung einer Nebentätigkeit für die ... begehrt, sondern zusätzlich noch im Wege des § 123 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig die Nebentätigkeit zu genehmigen. Allein der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO würde dem Antragsteller nämlich nicht den begehrte Möglichkeit eröffnen, die Nebentätigkeit auszuüben. Unstreitig handelt es sich vorliegend um eine nach § 79 Abs. 1 S.1 Nr. 3 HBG genehmigungspflichtige Tätigkeit (Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb), so dass der Antragsteller, um nicht gegen seine Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zu verstoßen, zwingend einer Genehmigung bedarf. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vermag diese Genehmigung nicht zu ersetzen, so dass zusätzlich ein Antrag nach § 123 VwGO erforderlich ist. Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet. Soweit der Antragsteller begehrt, ihm vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die Ausübung der beantragten Nebentätigkeit zu gestatten, fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Anspruchsgrundlage für das Begehren ist § 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HBG. Danach hat ein Beamter einen Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, wenn nicht einer der Versagungsgründe des § 79 Abs. 2 HBG vorliegt. Der Antragsteller bedarf vorliegend einer Genehmigung, insbesondere ist eine solche nicht deshalb entbehrlich, weil ihm die Nebentätigkeit für die Firma ... genehmigt wurde und diese Firma mittlerweile in der ... aufgegangen ist. Die am 28.02.2005 erteilte Genehmigung bezog sich ausdrücklich auf eine Tätigkeit bei der Firma ..., da diese nicht mehr existiert, ist diese Genehmigung mittlerweile, wie der Antragsgegner in dem Schreiben vom 23.04.2007 zutreffend festgestellt hat, gegenstandslos. Laut eigenen Angaben des Antragstellers handelt es sich bei der ... um eine Neugründung und nicht um eine Fortführung der Firma .... Der beantragten Nebentätigkeit des Antragstellers stehen vier Versagungsgründe entgegen, die jeder für sich genommen die Ablehnung der Nebentätigkeitsgenehmigung rechtfertigen: 1. Zunächst greift der Ablehnungsgrund des 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HBG ein. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die ausgeübte Nebentätigkeit seine Arbeitskraft nicht so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten nicht behindert wird. Der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von wöchentlich acht Stunden ist in diesem Zusammenhang zu knapp bemessen. Ein solcher Zeitaufwand war sicherlich für die zunächst ausgeführte Nebentätigkeit des Antragsstellers zur hauptsächlichen Ausführung von Hilfsarbeiten bei der Firma ... ausreichend. Dies gilt aber nicht für eine verantwortungsvolle und organisatorisch anspruchsvollere Aufgabe wie die des Geschäftsführers. Richtigerweise geht der Antragsgegner davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH wirtschaftlich handeln muss, um eine solche Firma zu führen und insbesondere zu halten. Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung des Antragsgegners, dass für die Frage der Versagung der Genehmigung der Nebentätigkeit es nicht entscheidend auf die Position ankommt, die der Betreffende in dem Unternehmen bekleidet, sondern hier vielmehr die Auftragslage und der Umfang der zu leistenden Arbeit innerhalb der GmbH von Bedeutung sind. Das breite Spektrum an Dienstleistungen, welches die GmbH anbietet, lässt auf ein Arbeitspensum schließen, das nicht mit acht Stunden pro Woche, wenn auch mit Mitarbeitern zusammen, bewältigt werden kann. Allein die Organisation und Logistik für die benannten Veranstaltungen ist nicht in diesem Zeitrahmen zu bewerkstelligen. Dies gilt gleichermaßen für die Argumentation des Antragstellers, die GmbH beschäftige Subunternehmer mit der Ausführung der Aufträge und der Durchführung der Veranstaltungen. Auch hinsichtlich der Koordination der Auftragsvergabe an die Subunternehmer ergeben sich Tätigkeiten, die einen Zeitrahmen von acht Stunden überschreiten, zumal der Antragsteller ausweislich des Handelsregisterauszugs alleiniger Geschäftsführer ist. Ob dies nun hinsichtlich der Spitzenzeiten, dass heißt nur bei guter Auftragslage, gegeben ist und es auch Wochen gibt, in denen die acht Stunden-Grenze nicht erreicht wird, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist, dass eine Überschreitung dieser wöchentlich genehmigten Arbeitszeit überhaupt auftritt, sei es auch nur einmal im Monat oder noch seltener. 2. Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist auch aufgrund der Regelung des § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBG zu versagen, da die Nebentätigkeit den Antragsteller in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann. Dies ist deshalb hier der Fall, weil der Antragsteller in derselben Region seinen Dienst versieht, in der auch die ... tätig ist. Er müsste also, wenn es zu Beschwerden, etwa hinsichtlich der Lautstärke von Musikdarbietungen kommt, unter Umständen gegen eine Veranstaltung einschreiten, die er selbst durchführt bzw. für die er verantwortlich zeichnet. Dass hierin ein Widerstreit der Interessen gegeben sein kann, liegt auf der Hand. Möglich wäre es ferner auch, dass der Antragsteller dienstlich erlangte Kenntnisse, z.B. über eine Kontrolle einer von der ... betriebenen Veranstaltung, zu seinem Vorteil bzw. dem seiner Firma nutzt. Da das Revier, in dem er seinen Dienst versieht, auch für polizeiliche Maßnahmen betreffend das Einsatzgebiet der ... zuständig ist, ist eine solche Möglichkeit gegeben, auch sie rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, Az.: 2 C 37/78, BVerwGE 60, 254 ff) die Verweigerung der Nebentätigkeitsgenehmigung. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsteller zu einer Veranstaltung gerufen würde, die von einem Konkurrenten durchgeführt und organisiert wird. Es ist nicht auszuschließen, dass dann ein schärferes Einschreiten erfolgt, um dem Konkurrenten zu schaden. Dass diese Möglichkeit nicht ganz von der Hand zu weisen ist, zeigt das anonyme Schreiben, das bei dem Hessischen Innenminister am 11.08.2006 einging und in dem dem Antragsteller vorgeworfen wird, er habe einem Mitbewerber "aufgelauert" und ihm den Führerschein abgenommen. Ob dieser Vorwurf der Wahrheit entspricht oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn aufgrund des Wortlauts des § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HBG ("... bringen kann...") reicht die Möglichkeit einer Interessenkollision aus (vgl. BVerwG a.a.O.; Crisolli/Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, Loseblatt, § 79 Anm. 26). Durch die gesetzliche Regelung soll ein solcher Widerstreit der Interessen von vornherein unterbunden werden, so dass es auf das Vorliegen einer konkreten Interessenkollision nicht ankommt. Im Übrigen ist aber auch bereits ein Fall eingetreten, in dem eine konkrete Interessenkollision vorlag, die dazu führte, dass der Antragsteller nicht - wie geplant - eingesetzt werden konnte. Ursprünglich war vorgesehen, den Antragsteller zu einem Einsatz im sog. "Polizei-Bistro" beim Hessentag 2007 abzuordnen. Da jedoch die ... bei dem Hessentag 2007 selbst zwei Bühnen betrieb, musste dies von dem Polizeipräsidenten abgelehnt werden. 3. Als weiterer Versagungsgrund greift ferner § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 HBG ein, denn die Nebentätigkeit kann auch die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Antragstellers beeinträchtigen, wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist, wenn gegen Veranstaltungen dieser GmbH polizeilich vorgegangen werden soll, nicht mehr unparteilich. 4. Die vom Antragsteller bereits vorgenommen bzw. für die Zukunft weiterhin beabsichtigte Tätigkeit für die ... ist auch dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich (§ 79 Abs 2 S. 2 Nr. 6 HBG). Unter diese Vorschrift fallen nicht nur solche Tätigkeiten, die für sich genommen bereits gegen gesellschaftliche Vorstellungen verstoßen wie z.B. der Betrieb eines Bordells, sondern auch Tätigkeiten, die an sich als "neutral" angesehen werden, aber im konkreten Fall in der Öffentlichkeit einen Ansehensverlust bewirken können. So liegt der Fall hier: Es ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Antragstellers für die ... im Kollegenkreis und in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Der Umfang der Aktivitäten der GmbH, so wie diese sich im Internet darstellt, ist erheblich, aus der Sicht eines Bürgers kann kein Verständnis dafür erwartet werden, dass ein vom Staat voll alimentierter Polizeibeamter in seiner Freizeit auf dem gewerblichen Sektor als Geschäftsführer einer GmbH, deren Mitgesellschafter er ist, tätig wird. Liegen damit bereits vier Gründe, aus denen der Antragsgegner die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung versagen durfte, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Tätigkeit sich als Zweitberuf darstellt (§ 79 Abs. 2 S. 3 HBG). Hinsichtlich des in der Verfügung vom 05.07.2007 ferner angeordneten Verbots der Ausübung der Nebentätigkeit für die ... ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid vom 22.11.2007 die sofortige Vollziehung des Verbots der weiteren Ausübung der Nebentätigkeit für die ... gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Diese Anordnung ist zunächst formell nicht zu beanstanden, da - wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung mit Ausführungen, die sich auf den konkreten Fall beziehen, schriftlich begründet worden ist. Vorliegend erscheint die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung nach Lage der Akten im Eilverfahren auch als offensichtlich rechtmäßig. Die Nebentätigkeit des Antragstellers, die dieser seit Ende April 2006 ausübt ist, obwohl sie einer Genehmigung bedarf, nicht genehmigt. Sie ist auch nicht genehmigungsfähig, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, so dass der Antragsgegner sie untersagen durfte. Das Gericht teilt nicht das Argument des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass das Verbot deshalb unverhältnismäßig sei, weil dem Antragsteller "jedwede" Ausübung einer Nebentätigkeit für die ... verboten wurde. Warum dies unverhältnismäßig sein soll, hat der Prozessbevollmächtigte nicht ausgeführt, sondern dies nur behauptet. Da es sich bei der ... zweifelsfrei um einen Gewerbebetrieb handelt, ist jede Mitarbeit dort nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 HBG genehmigungspflichtig. Solange keine Genehmigung erteilt wurde, darf der Antragsteller damit auch nicht in geringfügigem Umfang für die GmbH tätig werden, so dass ein umfassendes Verbot gerechtfertigt ist. Nach allem wird der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 05.05.2004 für das Eilverfahren in Höhe des halben Hauptsachestreitwerts festgesetzt. Als Hauptsachestreitwert hat das Gericht für jeden der beiden Anträge den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht.