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Urteil

1 E 940/04

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2007:0215.1E940.04.0A
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Leitsätze
1. Zum Umfang der Wegstreckenentschädigung bei der genehmigten Nutzung privater Kraftfahrzeuge zu Dienstfahrten. 2. Bei der Wegstreckenentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen nach § 42 Abs. 3 GKG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Umfang der Wegstreckenentschädigung bei der genehmigten Nutzung privater Kraftfahrzeuge zu Dienstfahrten. 2. Bei der Wegstreckenentschädigung nach dem Hessischen Reisekostengesetz handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen nach § 42 Abs. 3 GKG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Stadt B ist in dem angefochtenen Bescheid vom 20. Januar 2004 unter Bezug auf die Hausmitteilung der Behörde vom 29. Januar 2003 Nr. 2/2003 über die "Reisekostenrechtliche Behandlung der Wegstreckenentschädigung im Rahmen der Bauüberwachung" zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Fahrt von der Wohnung zur Baustelle entstehende Kosten nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie auf die Strecke entfallen, die über die Entfernung von der Wohnung zur Dienststelle hinausgeht. Die Behörde hat deshalb den weitergehenden Erstattungsantrag des Klägers, mit dem dieser eine Vergütung von Reisekosten für die von der Wohnung zur Baustelle tatsächlich zurückgelegte, d.h. nicht um die Strecke von der Wohnung zur Dienstelle gekürzte Fahrtstrecke begehrt, zu Recht abgelehnt. Der Bescheid vom 20. Januar 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 8. März 2004 sind folglich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz - HRKG -) hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang der Vergütung bestimmt ausschließlich und abschließend das HRKG (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HRKG). Reisekostenvergütung wird nach § 3 Abs. 2 HRKG nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HRKG wird Beamten, denen - wie dem Kläger - aus triftigen Gründen die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt wurde, eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer gewährt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle entstanden wären. Aus der vorgenannten Regelung ergibt sich zunächst - wie zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist - dass dem Kläger als Vergütung für seine (direkten) Dienstfahrten zwischen Wohnung und Baustelle im Höchstfall nur die Kosten erstattet werden können, die bei der - als fiktiv zu Grunde zu legenden - Fahrt von der Dienststelle zur Baustelle und von dieser zurück zur Dienststelle angefallen wären. Dies bedeutet, dass, falls die Fahrtstrecke zwischen Dienststelle und Baustelle kürzer ist als die zwischen Wohnung und Baustelle, Wegstreckenentschädigung nur auf der Grundlage der kürzeren Strecke zwischen Dienststelle und Einsatzort gewährt werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert § 3 Abs. 1 Satz 1 HRKG bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung darüber hinaus aber auch die Berücksichtigung der fiktiven Kosten, die dem Kläger bei einer arbeitstäglichen Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle entstanden wären und von ihm wegen der direkten Fahrt von der Wohnung zur Baustelle erspart werden. Die oben genannte Vorschrift stellt nicht auf die mit einer Dienstreise insgesamt verbundenen Aufwendungen des Dienstreisenden ab, sondern ausdrücklich nur auf die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. In den Begriff "Mehraufwendungen" sind vom Wortsinn her nur erhöhte Aufwendungen einbezogen, die dem Dienstreisenden ohne die Dienstreise oder den Dienstgang nicht entstanden wären. Wesentlich ist danach das Vorliegen eines zusätzlichen, über das übliche Maß hinausgehenden Aufwands. Dienstlich veranlasste Mehraufwendungen sind deshalb dann gegeben, wenn der Dienstreisende Aufwendungen machen musste, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Allein diese anderenfalls nicht entstandenen Aufwendungen sollen durch die Reisekostenvergütung ausgeglichen werden. Dem Beamten sollen durch die Dienstreise keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen. Erforderlich ist deshalb ein rechnerischer Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreise oder den Dienstgang entstandenen Aufwendungen und den Kosten, die dadurch entstehen würden, dass er andernfalls - ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise oder den Dienstgang - von seiner Wohnung zur Dienststelle und zurück fahren müsste. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich der allgemeinen Lebensführung und sind von dem Bediensteten selbst zu tragen. Erspart der Dienstreisende solche Kosten und wären diese höher als die Aufwendungen für die Fahrten aus dienstlicher Veranlassung, steht ihm keine Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung zu (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 BRKG, vgl. etwa Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 -, BVerwGE 82, 148 [154]; hinsichtlich des auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zur Reisekostenvergütung verweisenden § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BAT ebenso BAG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 -, zitiert nach Juris). Somit scheidet die Gewährung von Reisekostenvergütung aus, wenn die Fahrstrecke zwischen Wohnung und Baustelle kürzer ist als die zwischen Wohnung und Dienststelle. In diesem Fall sind die durch den Kläger ersparten, seiner allgemeinen Lebensführung zufallenden Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle höher als die für die Fahrt zwischen Wohnung und Baustelle, so dass dem Kläger kein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung zusteht. Ist die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Einsatzstelle länger als die zwischen Wohnung und Dienststelle, ist der Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach der Strecke zu bemessen, die sich aus der Differenz der beiden Fahrtstrecken ergibt, wobei wiederum die Höchstgrenze des § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG zu beachten ist. Die dementsprechende, von der Dienststelle des Klägers seit dem 1. März 2003 geübte Praxis steht mit geltendem Reisekostenrecht in Einklang. Aus der vom Kläger angeführten Bestimmung gemäß § 7 HRKG folgt nichts Gegenteiliges. Diese Regelung bezieht sich auf die Dauer der Dienstreise, die etwa für das Tages- oder Übernachtungsgeld (§§ 9, 10 HRKG) bedeutsam ist. Die Vorschrift beinhaltet aber keine von § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG abweichende Regelung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Dienstreisenden bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu dienstlichen Zwecken. Auch aus § 6 Abs. 1 Satz 2 HRK ergibt sich keine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf umfassende Erstattung der durch die dienstliche Benutzung seines privaten Pkw angefallenen Kosten. Diese Regelung bestimmt ausschließlich die nach dem Gesetz zu leistende Wegstreckenentschädigung ihrer Höhe nach. Die Gewährung einer weitergehenden Entschädigung ist wegen des abschließenden Charakters der reisekostenrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen. Anders als der Kläger annimmt, kann er keine ungekürzte Entschädigung für seine bei den Dienstfahrten zwischen Wohnung und Baustelle (vorausgesetzt, dass diese Fahrtstrecke im Vergleich zur Entfernung Dienststelle - Einsatzort länger ist) jeweils tatsächlich angefallenen Kosten erhalten. Eine solche Wegstreckenentschädigung würde die mit den Dienstfahrten für den Kläger verbundenen (Gesamt-)Aufwendungen, nicht aber die durch die Dienstfahrt verursachten Mehraufwendungen erfassen. Die Gewährung einer Entschädigung auch für die im Vergleich zur Fahrtstrecke Wohnung - Dienststelle kürzere Strecke zwischen Wohnung und Baustelle würde dem Kläger einen besonderen finanziellen Vorteil verschaffen, denn die von ihm ersparten Kosten für die Fahrt zur Dienststelle blieben anrechnungsfrei. Die Einräumung eines solchen besonderen finanziellen Vorteils im Zusammenhang mit der Gewährung von Wegstreckenentschädigung, der Beamten, die ihre Dienstreise von der Dienststelle aus antreten und dort beenden, nicht zuteil wird, ist reisekostenrechtlich unzulässig. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer nicht um die ersparten Aufwendungen für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle gekürzten Entschädigung besteht auch nicht deshalb, weil der Dienstherr dadurch, dass der Kläger ohne "Umweg" über die Dienststelle und Inanspruchnahme eines Dienstfahrzeugs mit seinem Privat-Pkw auf direktem Weg zur Baustelle fährt, seinerseits Aufwendungen für den Einsatz des Dienstfahrzeugs einspart. Das Reisekostenkostenrecht dient nicht dazu, diese finanzielle Ersparnis des Dienstherrn an den Beamten weiterzugeben und ihn dadurch etwa für seine Bereitschaft zur dienstlichen Verwendung des privaten Pkw "zu belohnen" oder Beamte durch die Gewährung einer solchen weitergehenden Vergütung dazu zu bewegen, ihren privaten Pkw für dienstliche Zwecke bereitzustellen. Wie bereits erwähnt, bezweckt die Reisekostenvergütung vielmehr allein, die Mehraufwendungen des Beamten in Folge der Dienstreise auszugleichen. Es kann im Hinblick hierauf auch keine Rede davon sein, der Dienstherr nehme den Vorteil, der für ihn mit der Nutzung privater Fahrzeuge zu Dienstfahrten verbunden sei, "über Gebühr" und in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger weiterhin darauf, durch die Kürzung der Wegstreckenentschädigung würden ihm unzumutbare finanzielle und persönliche Belastungen aufgebürdet. Das Gericht vermag derartige für den Kläger mit der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle verbundenen Belastungen nicht zu erkennen. Die durch diese Fahrten entstandenen Mehraufwendungen werden durch die Gewährung der Reisekostenvergütung vollständig ausgeglichen. Weitere finanziellen Nachteile oder Einbußen durch diese Dienstfahrten werden von dem Kläger nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Anrechnung der fiktiven Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle stellt jedenfalls dann, wenn ein Beamter auch sonst täglich mit dem eigenen Pkw zur Dienststelle fährt, keine unangemessene Belastung dar. Zudem erfolgt der Einsatz des privaten Pkws auf freiwilliger Basis und könnte, falls der Kläger hierzu nicht mehr bereit sein sollte, von dem Dienstherren nicht erzwungen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die restlichen, von dem Dienstherren nicht ersetzten Kosten für die Dienstreise steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können (vgl. zum Vorstehenden: Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 21. März 2006 - W 1 K 05.673 -, zitiert nach Juris).Fehl geht schließlich auch der Hinweis des Klägers, das im Reisekostenrecht geltende Sparsamkeitsgebot gelte nicht uneingeschränkt und dürfe nicht ohne jede Rücksicht auf den Dienstreisenden und seine persönlichen Belange durchgesetzt werden. Der Kläger nimmt mit diesem Hinweis Bezug auf einen entsprechenden, von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem oben erwähnten Urteil vom 21. Juni 1989 aufgestellten Grundsatz. Die in jenem Verfahren gegebene Ausgangslage ist aber mit derjenigen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bestand für den Kläger jenes Verfahrens, dem Fachleiter bei einem staatlichen Seminar für Schulpädagogik, nur an einem Tag in der Woche eine Pflicht zur Anwesenheit im Seminar. An den übrigen Arbeitstagen erfüllte er seine Dienstpflichten in der Weise, dass er montags und freitags Dienstreisen zur Durchführung von Unterrichtsbesuchen und Lehrproben im Dienstbezirk des Seminars ausführte und dienstags und donnerstags regelmäßig an einem auswärtigen Berufsschulzentrum Unterricht erteilte; soweit er an diesen Tagen keine Dienstreisen unternehmen musste, konnte er seine dienstlichen Obliegenheiten in seiner Wohnung erledigen. Bei dieser Ausgestaltung der dienstlichen Tätigkeit sei es dem Kläger dieses Verfahrens - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil - nicht zuzumuten, zur Wahrnehmung auswärtiger Dienstgeschäfte jeweils zunächst zur Dienststelle zu fahren, um dort reisekostenrechtlich die Dienstreise beginnen zu lassen und nach Erledigung des Dienstgeschäfts die Dienststelle erneut allein zum Zweck der Beendigung der Dienstreise aufzusuchen. Aus dem Sparsamkeitsgebot lasse sich nicht allgemein herleiten, dass ein Dienstreisender aus reisekostenrechtlichen Sparsamkeitserwägungen vor Beginn der Dienstreise und zu deren Abschluss stets die Dienststelle auch dann aufzusuchen habe, wenn für ihn dort keine Anwesenheitspflicht bestehe und er dort keine Dienstpflichten zu erfüllen habe. Die ihm dann im Interesse der Einsparung von Reisekosten entstehenden persönlichen Belastungen würden in diesem Fall in keinem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen. Mit dieser besonderen Fallkonstellation lässt sich der bei dem Kläger vorliegende "Normalfall", der durch die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Anwesenheit in der Dienststelle geprägt ist, nicht vergleichen (vgl. auch Verwaltungsgericht Würzburg, am angegebenen Ort). Aus der anders gearteten früheren, für den Kläger günstigeren Handhabung der Gewährung von Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines privaten Pkw für Fahrten von der Wohnung und zurück kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine solche der eindeutigen Rechtslage widersprechende Praxis scheidet als Grundlage für Leistungsansprüche des Klägers aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 173 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für das Gericht besteht kein Anlass, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Anders als die Beteiligten misst es dem vorliegenden Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu. Dass in Fällen der vorliegenden Art lediglich die auf die Fahrtstrecke zwischen Dienststelle und Einsatzstelle entfallenen Mehraufwendungen des Dienstreisenden erstattet und die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung des Beamten zuzurechnenden Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ggf. in Abzug zu bringen sind, entspricht, wie oben ausführlich dargestellt, gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Für die Notwendigkeit einer weitergehenden Klärung in einem Berufungsverfahren ist unter diesen Umständen nichts ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni geltenden Fassung - im Folgenden: GKG a.F. -. Eine Streitwertfestsetzung auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 GKG a.F. scheidet aus. Wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Leistungen, die kraft Gesetzes oder wegen ihrer Rechtsnatur zu regelmäßigen, von vornherein festzulegenden Terminen zu leisten sind. Ansprüche auf Reisekostenvergütungen, die durch dienstlich veranlasste Mehraufwendungen auf Dienstreisen und erst durch entsprechende Antragstellung ausgelöst werden, können zu solchen wiederkehrenden Leistungen selbst dann nicht gerechnet werden, wenn sie nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen regelmäßig anfallen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 4 S 68/95 -, zitiert nach Juris). Mit Rücksicht hierauf ist der sog. Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. anzusetzen. Der in A-Stadt/ wohnhafte Kläger ist als Beamter im Dienste des beklagten Landes bei dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen Stadt B beschäftigt und dort mit Aufgaben der Bauüberwachung betraut. Zur Durchführung dieser Aufgaben wurde dem Kläger durch seine Dienststelle sein Pkw als privates Kraftfahrzeug zur dienstlichen Nutzung genehmigt. Die Dienststelle des Klägers wies die Bediensteten der Behörde mit Hausmitteilung vom 29. Januar 2003 u. a. darauf hin, dass ab 1. März 2003 bei der Benutzung eines privaten oder privateigen anerkannten Pkws für Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten oder beendet werden, eine Wegstreckenentschädigung als Auslagenersatz nur in Höhe der Fahrtkosten erstattet würden, die auch bei der Abreise oder bei der Ankunft an der Dienststelle entstanden wären. Aufwendungen für arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle gingen als Kosten der Lebensführung regelmäßig zu Lasten des Dienstreisenden und zählten damit nicht zu den dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Nach § 5 HRKG erstattungsfähig seien folglich nur die Fahrtkosten für die jeweils kürzere Entfernung zwischen Dienstort und Baustelle oder Wohnort und Baustelle, so dass Anspruch auf Fahrtkostenersatz nur bezüglich der Strecke bestehe, die über die Entfernung von der Wohnung zur Dienststelle hinausgehe. Es werde deshalb gebeten, in den Anträgen auf Erstattung von Reisekosten die Entfernung von der Wohnung zur Dienststelle und diejenige von der Dienststelle zur Baustelle anzugeben und die tatsächlich gefahrenen Kilometer von der Wohnung zur Baustelle um diese Entfernung (gemeint ist die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle) zu kürzen. Für den Kläger wurde auf Grund der von ihm gemachten Angaben über im Zeitraum März bis September 2003 mit seinem privaten Pkw durchgeführte Dienstreisen eine Wegstreckenentschädigung von insgesamt 2.866, 80 Euro für 7.556 gefahrene Kilometer festgesetzt und ausgezahlt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2004 beantragte der Kläger, zusätzlich zu der ihm gewährten Entschädigung die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Fahrten und den nicht berücksichtigten fiktiven Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle auszuzahlen. Dieser Antrag wurde durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Stadt B durch Bescheid vom 20. Januar 2004 abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom 23. Januar 2004 wies die oben genannte Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2004 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Widerspruch des Klägers müsse erfolglos bleiben. Der Kläger habe über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus keinen Anspruch auf weitere Wegstreckenentschädigung. § 5 Abs. 1 Satz 4 HRKG bilde die Obergrenze für die Erstattung für die Fälle, in denen die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet werde. Diese Regelung biete keine Grundlage für die Erstattung der fiktiven Fahrtkosten zwischen der Dienststelle und dem Einsatzort. Dass der Dienstherr möglicherweise eigene Aufwendungen für die Fahrten zwischen Dienstort und Baustelle erspare, weil der Beamte sein privateigenes Kraftfahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Baustelle nutze, ändere hieran nichts. Das hessische Reisekostenrecht knüpfe ausschließlich an die dem Dienstreisenden tatsächlich entstandenen, dienstrechtlich veranlassten Mehraufwendungen an, nicht aber an ersparte Kosten des Dienstherrn. Derartige Mehraufwendungen bei Fahrtantritt von der Wohnung bei Fahrten zur Baustelle gegenüber sonst anfallenden Fahrtkosten von der Wohnung zur Dienststelle in Stadt B habe der Kläger nicht nachgewiesen. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass dem Dienstreisenden keine wirtschaftlichen Nachteile, aber auch keine besonderen Vorteile entstehen sollten. Am 8. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, aus der maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 HRKG, wonach höchstens die Fahrtkosten erstattet werden, die bei der Abreise oder der Ankunft an der Dienststelle entstanden wären, lasse sich nicht entnehmen, dass für die Bestimmung der für die Erstattung zu Grunde zu legenden Fahrtstrecke regelmäßig die Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle abzuziehen sei. Eine Kürzung komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Fahrtstrecke von der Wohnung zur Baustelle länger wäre als sie von der Wohnung zur Dienststelle. Das Sparsamkeitsgebot dürfe nicht ohne Rücksicht auf die persönliche Belange des Dienstreisenden durchgesetzt werden. Insbesondere dürfe dieser im Interesse der Einsparung von Reisekosten nicht finanziellen und persönlichen Belastungen ausgesetzt werden, die außer Verhältnis zur Kostenersparnis stünden. Durch die mit der Hausmitteilung vom 29. Januar 2003 angekündigten Einschränkungen der Kostenerstattung werde der zulässige Rahmen der Einsparungen überschritten. Der Dienstherr mache sich die mit der Nutzung des privateigenen Fahrzeugs verbundenen Vorteile deutlich über Gebühr zu Nutze. Diese Vorteile lägen in der Einsparung von Vorhaltekosten, denn der Dienstherr müsste, falls er nicht auf privateigene Kraftfahrzeuge zurückgreifen könne, zwangsläufig Dienstfahrzeuge an der Dienststelle zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Nachteile und Belastungen für die hiervon betroffenen Bediensteten müssten deshalb aus Gründen der Fürsorge bei Nutzung eines privateigenen Pkws zu dienstlichen Zwecken in jedem Falle zumindest die Kosten ersetzt werden, die für die Fahrt zwischen Wohnung und Dienststelle tatsächlich entstanden seien oder fiktiv entstanden wären. Im Übrigen genieße er - der Kläger - aufgrund der bisherigen Praxis voller Kostenerstattung auch Vertrauensschutz. Nur unter der Voraussetzung der Beibehaltung der bisherigen Handhabung habe er sich dazu bereit erklärt, seinen Privat-Pkw für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen. Die Notwendigkeit, im Rahmen der Bauüberwachung erhebliche Strecken mit dem eigenen Fahrzeug fahren zu müssen, bedeute im Ergebnis einen schweren Nachteil, der durch die eingeschränkte Gewährung der Wegstreckenentschädigung nicht aufgehoben werde. Durch den erfolgten Abzug der Fahrten von und zur Wohnung würden täglich 10,20 Euro (17 km x 2 x 0,30 Euro), bei 219 anzusetzenden Arbeitstagen jährlich insgesamt 2.233,80 Euro zu wenig ausgezahlt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Stadt B vom 20.01.2004 und den Widerspruchsbescheid der Behörde vom 08.03.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wegstreckenentschädigung ohne den Abzug fiktiver Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle entsprechend den tatsächlich dienstlich zurückgelegten Kilometern auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, Art und Umfang der Reisekostenvergütung würden ausschließlich durch das HRKG bestimmt. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die reisekostenrechtliche Erstattung seien nicht etwa ersparte Aufwendungen des Dienstherrn, sondern allein dienstlich veranlasste Mehraufwendungen des Dienstreisenden. Derartige Mehraufwendungen entstünden dem Kläger ebenso wenig wie sonstige persönliche und finanzielle Belastungen. Auch Bedienstete, die, wie der Kläger, in der Bauüberwachung und hierbei aus Gründen der Fürsorge nach Möglichkeit auf wohnortnahen Baustellen eingesetzt seien und die auch in ihrem Interesse den Dienst unmittelbar an der Baustelle beginnen dürften, müssten die mit der Fahrt zur Dienststelle verbundenen Aufwendungen selbst tragen. Es gebe keinen Grund, diesen Bediensteten auch noch die Kosten für rein fiktive Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle zu erstatten, denn insoweit lägen keine dienstlich veranlassten Mehraufwendungen vor. Die Anerkennung des privaten Pkw beziehe sich überdies nur auf Dienstfahrten und nicht auf Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort. Der Hinweis des Klägers auf ersparte Vorhaltekosten gehe fehl. Dem Dienstherrn stünden ausreichend Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung stehe dem Kläger kein weitergehender Erstattungsanspruch zu. Die Grundsätze der betrieblichen Übung könnten in Fällen abschließender gesetzlicher Regelungen keine Geltung beanspruchen. Der Kläger sei überdies im Zusammenhang mit der Genehmigung des privateigenen Pkw ausdrücklich auf die geltenden Richtlinien hingewiesen worden. Die dem Kläger nach eigener Behauptung entgangene Erstattung werde auch der Höhe nach bestritten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Dienst- und Krankheitszeiten sei der Kläger allenfalls an 179 Tagen tätig gewesen, woraus sich ein Jahresbetrag von 1.825,80 Euro im Jahre 2003 errechne. Dem Gericht liegt der das Verfahren betreffende Behördenvorgang (2 ungebundene Hefter) vor. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.