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Beschluss

1 G 1676/03.A

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0813.1G1676.03.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 28.07.2003 sinngemäß gestellte Antrag, das Verfahren 1 G 1528/03.A wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fortzusetzen, ist unzulässig, da unstatthaft. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seiner Plenarentscheidung vom 30.04.2003 (Az.: 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1994 f.) beschlossen, dass es gegen das Rechtsstaatsprinzip i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verstoße, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsehe, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Es hat daher dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine Lösung zu finden, soweit dies nicht schon durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 geschehen ist. Bis zur gesetzlichen Neuregelung bleibe es bei der gegenwärtigen Rechtslage. Sollte der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen, ist das Verfahren auf Antrag vor dem Gericht fortzusetzen, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Für die Übergangszeit will das Bundesverfassungsgericht, um den Rechtsschutz des Bürgers nicht in unzulässiger Weise zu verkürzen, an seiner bisherigen Praxis festhalten und unter bestimmten Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde trotz fehlender fachgerichtlicher Entscheidung über die behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs weiterhin für zulässig halten, wenn der Weg zu den fachgerechten Wegen des Fehlens eines entsprechenden Rechtsbehelfs gar nicht eröffnet war (BVerfG a. a. O. S. 1999). Das vom Bundesverfassungsgericht am angegebenen Ort festgestellte Rechtsschutzdefizit ist in Fallgestaltung wie der vorliegenden (Asylfolgeantrag abgelehnt, dann Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) generell nicht gegeben. Es kann daher an dieser Stelle dahinstehen, ob bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens wegen Verletzung rechtlichen Gehörs schon deshalb unstatthaft sind, weil bis zum Ablauf der Frist das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden trotz fehlender fachgerichtlicher Entscheidung über die behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs für zulässig erachtet wird und eine zu schließende "Rechtsschutzlücke" schon deshalb nicht vorliegt. Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob bei Verletzung rechtlichen Gehörs und fehlendem Rechtsmittel in Verfahren wie dem vorliegenden nicht ohnehin gem. § 173 VwGO, § 321 a ZPO Anwendung findet, mit der Folge, dass bei begründeter Rüge das Verfahren fortgesetzt werden müsste. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht bei Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände vor. Statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO insbesondere, wenn die Entscheidung nach Abs. 5 unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergangen ist (BVerfG, Beschluss vom 18.06.1985, 2 BvR 414/84, BVerfGE 70, 180). Aber auch ein so verstandener Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg. Er ist unbegründet. Der Beschluss vom 17.07.2003 erging nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt sinngemäß, dass die Einzelrichterin sich nicht im Einzelnen mit den im Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG vorgebrachten Krankheiten der Antragstellerin und deren Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auseinandergesetzt hat. Dies war aus Rechtsgründen auch nicht erforderlich, insofern war der Vortrag der Klägerin unerheblich. Außer des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu würdigen. Das Vorbringen muss in dem "Suchvorgang" des Richters, dessen Blick zwischen verfügbaren Normhypothesen und Sachverhalt hin- und hergeht, eine Rolle spielen können. Das heißt: Prüfung des Vorgebrachten auf Erheblichkeit, bejahendenfalls auf Richtigkeit und, wenn auch das bejaht wird, Entscheidung unter Zugrundelegung des Vorgebrachten (Schmidt/Aßmann in: Maunz-Dürich, Grundgesetz, Kommentar Art. 103 Rdnr. 97 unter Bezugnahme auf Waldner, rechtliches Gehör im Zivilprozess, S. 108). Überdies gibt Art. 103 Abs. 1 GG einem Beteiligten keinen Anspruch darauf, mit seinem Vorbringen in der Sache Erfolg zu haben (Schmidt/Aßmann, a. a. O. unter Bezugnahme auf Deubner, NJW 1980, 263 und Waldner a. a. O. S. 110). Der Gehörgrundsatz gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 21, 191, 194 ; 22, 267, 273; 51, 188, 191; 60, 1, 5; 96, 100; 305, 310; 70, 288, 294; BVerwG NJW 1988, 722 f.). Die Behauptung allein, dass Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfGE 27, 248, 251 ). Die Begründungen des Antragsteller-Bevollmächtigten für eine Gehörsverletzung liegen daher neben der Sache: Dass der Antragsteller-Bevollmächtigte den Beschluss für nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar hält oder der Ansicht ist, der Beschluss werfe "alles durcheinander", vermag eine Gehörsverletzung nicht darzulegen. Dass der Antragsteller-Bevollmächtigte die gerichtliche Entscheidung für unrichtig hält oder sie (aus welchen Gründen auch immer) nicht nachvollziehen kann, hat keine Verletzung rechtlichen Gehörs zur Folge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.