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Urteil

1 E 169/98

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2002:1211.1E169.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angegriffene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entlassungsverfügung ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere hat der Personalrat der Maßnahme am 15.10.1997 zugestimmt (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. h HPVG). Die Klägerin ist vor ihrer Entlassung auch gehört worden (§ 43 Abs. 1 i. V. m. § 42 Abs. 5 HBG), da ihr mit dem am 06.10.1997 geführten Gespräch mit dem Schulleiter und dem Verwaltungsleiter der Landesfeuerwehrschule die Möglichkeit eröffnet wurde, argumentativ auf die beabsichtigte Entscheidung Einfluss zu nehmen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die Möglichkeit zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG eingeräumt, indem der Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG entsprechend Gelegenheit zur Akteneinsicht bei der Landesfeuerwehrschule in Kassel gegeben wurde; ein hierüber hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht im Büro der Bevollmächtigten der Klägerin bestand nicht. Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HBG kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden, sofern - nach der Rechtsprechung - hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt. § 43 Abs. 2 Satz 1 HBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, schränkt das dem Dienstherrn eingeräumte weite Ermessen dahin ein, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann - insbesondere weil er unzulängliche Leistungen erbringt -, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden (BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48/78 -, BVerwGE 62, 267, 268 f.). Diese Voraussetzungen waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt, denn die Klägerin hatte mit der Ausbildung bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Kassel den ersten Ausbildungsabschnitt wiederholt und dabei nicht die erforderliche Punktzahl nach § 6 Abs. 2 Satz 4 der “Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren” vom 12.12.1995 (StAnz. 1995, 4144) - im Folgenden abgekürzt: APOFW - erreicht. Die vorangegangene Ausbildung der Klägerin bei der Berufsfeuerwehr in Fürth ist als Teilnahme am ersten Ausbildungsabschnitt im Sinne der genannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung und der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 823) zu sehen. Da nach § 7 Abs. 4 der Feuerwehrlaufbahnverordnung ein Teil des Vorbereitungsdienstes bei Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu absolvieren ist, kann dies auch in Bayern geschehen mit der Konsequenz, dass die Beurteilung nach dortigem Recht erfolgt. Das entsprechende Zeugnis vom 15.01.1997, in dem die von der Klägerin abgelegte Prüfung für “nicht bestanden” erklärt wurde, entspricht im Ergebnis einem Befähigungsbericht i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 2 APOFW, und zwar mit dem Inhalt, dass die Klägerin das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat. Sie wird damit so gestellt, als habe sie weniger als 5 Punkte erreicht, so dass sie den Ausbildungsabschnitt nach § 6 Abs. 3 APOFW einmal wiederholen konnte. Dies ist bei der Berufsfeuerwehr in Kassel geschehen, indes hat die Klägerin auch dort das Ziel des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht. Vielmehr wurden die Leistungen der Klägerin in dem Befähigungsbericht vom 29./30.09.1997 insgesamt mit der Note “mangelhaft (4 Punkte)” bewertet, so dass sie nicht die nach § 6 Abs. 2 Satz 4 APOFW erforderliche Punktzahl von fünf erreicht hat. Da das erkennende Gericht auch im Übrigen dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.12.1998 folgt, wird auf diese Entscheidung ergänzend Bezug genommen. Eine davon abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin etwa ein Jahr nach Bekanntgabe des Befähigungsberichts gegen ihn Widerspruch eingelegt und insoweit im Schriftsatz vom 10.12.2002 weitere Ausführungen gemacht hat. Denn die Rechtmäßigkeit eines auf die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Verwaltungsaktes beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zur Zeit seines Erlasses (BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 24/79 -, BVerwGE 62, 280, 287 m. w. N.; Urteil vom 30.01.1968 - VI C 35/65 -, DVBl. 1968, 430 f.). Die hier später eingetretenen Umstände lassen auch keinen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt in der Weise zu, dass die Klägerin nicht hätte entlassen werden dürfen. Vielmehr durfte seitens des Beklagten auch eingedenk der der Klägerin bereits im ersten Zeugnis vom 15.01.1997 bescheinigten Mängel im praktischen Bereich davon ausgegangen werden, dass ein Ausbildungsfortschritt nicht zu verzeichnen war und die Leistungen der Klägerin den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht erwarten ließen. Da mithin über die Klage ohne weitere Verzögerung und mangels eines entgegenstehenden erheblichen Grundes entschieden werden konnte, ist das Gericht der im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 10.12.2002 geäußerten Anregung, das Verfahren auszusetzen oder die Verhandlung zu vertagen, nicht gefolgt. Eine Anordnung über das Ruhen des Verfahrens kam nicht in Betracht, da die in § 251 ZPO i. V. m. § 173 VwGO normierten Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Als unterliegender Teil hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die 1960 geborene Klägerin wurde vom Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz mit Wirkung vom 01.06.1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Brandinspektoranwärterin ernannt. Im Rahmen des ersten Ausbildungsabschnitts wurde sie für die Zeit vom 10.06.1996 bis 15.11.1996 zur Berufsfeuerwehr Fürth abgeordnet. Unter dem 15.01.1997 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den feuerwehrtechnischen Dienst in Bayern mit, die Klägerin habe die im November 1996 abgelegte Anstellungsprüfung nicht bestanden, da sie bei mehr als einer Aufgabe oder Übung des praktischen Prüfungsabschnitts die Note “mangelhaft” erhalten habe. Zur Wiederholung des Feuerwehrgrundlehrgangs wurde die Klägerin für die Zeit vom 07.04.1997 bis 17.09.1997 zur Berufsfeuerwehr Kassel abgeordnet. Im Befähigungsbericht des Magistrats der Stadt Kassel - Brandschutzamt - vom 29./30.09.1997 wurde zusammenfassend festgestellt, die Leistungen der Klägerin würden insgesamt mit der Note “mangelhaft (4 Punkte)” bewertet. Der Befähigungsbericht wurde der Klägerin bei einem Gespräch mit dem Schulleiter und dem Verwaltungsleiter der Landesfeuerwehrschule in Kassel am 06.10.1997 bekannt gegeben; hierbei wurde sie zugleich darüber informiert, dass ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31.12.1997 beabsichtigt sei. Am 15.10.1997 stimmte der Personalrat der Hessischen Landesfeuerwehrschule der beabsichtigten Entlassung der Klägerin zu. Mit Bescheid der Hessischen Landesfeuerwehrschule vom 17.10.1997 wurde die Klägerin mit Ablauf des 31.12.1997 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Der Bescheid sowie die Entlassungsurkunde wurden am 20.10.1997 dem Vater der Klägerin übergeben, da diese nach dessen Auskunft nicht zu Hause war. Mit am 18.11.1997 bei der Landesfeuerwehrschule eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten legte die Klägerin gegen ihre Entlassung Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid der Hessischen Landesfeuerwehrschule vom 19.12.1997, zugestellt am selben Tage, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet. Am 19.01.1998 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Ihrem am 05.03.1998 gestellten Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 22.09.1998 - 1 G 839/98(3) - entsprochen. Nach Zulassung der Beschwerde des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.12.1998 - 1 TG 4551/98 - den erstinstanzlichen Beschluss mit Ausnahme der Entscheidung über den Streitwert aufgehoben und den Eilantrag abgelehnt. Zur weiteren Begründung der Klage wird vorgetragen, die Klägerin habe gegen den Befähigungsbericht gesondert Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden sei. Die Klägerin sei nach wie vor der Auffassung, der Ausbildungsleiter habe die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Hessischen Landesfeuerwehrschule vom 17.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss der Kammer vom 27.05.2002 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 1 G 839/98(3) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (7 Hefte) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.