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Beschluss

1 G 2292/00

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0207.1G2292.00.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Beteiligten streiten um die Besetzung der Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Auf die im Justiz-Ministerial-Blatt Nr. 2 vom 01.02.2000 auf Seite 75 unter Nr. 1 ausgeschriebene Stelle bewarben sich neben dem Antragsteller und dem Beigeladenen weitere 17 Personen. Der am 07.09.1943 geborene Antragsteller bestand am 19.03.1970 die erste juristische Staatsprüfung in Marburg mit ”gut”, am 13.11.1994 die zweite juristische Staatsprüfung in München ebenfalls mit der Prüfungsnote ”gut”. Nach kurzer Tätigkeit als Regierungsrat z. A. im Bayerischen Ministerium für Wirtschaft und Verkehr wurde er mit Wirkung vom 02.06.1975 zum Richter auf Probe ernannt und gehörte zunächst einer großer Strafkammer des Landgerichts Kassel als Beisitzer an. Vom 01.04.1976 bis zum 30.06.1977 war er mit je der Hälfte seiner Arbeitskraft bei den Amtsgerichten Melsungen und Rotenburg an der Fulda eingesetzt und bearbeitete dort im wesentlichen Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zum 01.07.1977 wurde er wieder an das Landgericht Kassel versetzt und war bis zum 31.12.1983 Beisitzer der 2. (erstinstanzlichen) Zivilkammer. Am 03.02.1978 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Landgericht ernannt. Vom 01.10.1984 bis zum 30.06.1986 war der Antragsteller - unterbrochen durch seine Abordnung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 05.03.1985 bis zum 04.03.1986 - stellvertretender Vorsitzender und Beisitzer der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kassel. Das Dienstleistungszeugnis seiner Abordnung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main endet mit dem Gesamturteil, der Antragsteller sei ”sehr gut geeignet” ein Richteramt bei dem Oberlandesgericht zu übernehmen. Am 01.07.1986 wurde der Antragsteller zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Kassel ernannt und leitete bis Ende Februar 1989 eine kleine Strafkammer. Seit dem 01.03.1989 ist er Vorsitzender der 1. Kammer für Handelssachen unter anderem mit der Spezialzuständigkeit ”Urheberrechtsstreitigkeiten” und seit dem 01.01.2000 darüber hinaus Vorsitzender der 3. Kammer für Handelssachen, die im wesentlichen über Beschwerden in Handelssachen zu befinden hat. Seit dem 03.06.1986 leitet er Referendararbeitsgemeinschaften in Zivilsachen und führte daneben auch praktische Studienzeiten durch. Die dienstliche Beurteilung vom 22.03.2000 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Kassel schließt mit der Einschätzung, der Antragsteller sei ”sehr gut geeignet” das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht wahrzunehmen. Der Beigeladene legte die erste juristische Staatsprüfung am 14.02.1974 in Marburg mit der Note ”voll befriedigend” ab. Am 08.02.1977 wurde er von der Philipps-Universität Marburg an der Lahn erfolgreich mit magna cum laude promoviert. Die zweite juristische Staatsprüfung bestand er am 23.02.1978, ebenfalls in Marburg, mit der Note ”gut”. Im Anschluss an seinen Eintritt in den Richterdienst des Landes Hessen war auch er bei verschiedenen Amtsgerichten und - erstinstanzlich - schwerpunktmäßig beim Landgericht in Marburg tätig. Seine Ernennung zum Richter am Landgericht unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 03.04.1981. Seine Abordnung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main absolvierte er in der Zeit vom 16.07.1985 bis zum 15.07.1986. Im abschließenden Dienstleistungszeugnis durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde er als ”besonders gut geeignet” für die Übernahme der Stelle eines Richters am Oberlandesgericht angesehen. Am 20.12.1988 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht ernannt und dem 25. Zivilsenat sowie dem Fideikommisssenat zugewiesen. Dort ist er seit Januar 1997 Stellvertreter des Vorsitzenden. Seit 1983 leitet er regelmäßig zweiwöchige Einführungsarbeitsgemeinschaften ”Zivilrecht”, führte daneben auch praktische Studienzeiten durch und ist seit 1985 Leiter der Regelarbeitsgemeinschaft ”Zivilrecht” bei dem Landgericht Marburg. Zudem ist er seit dem 26.01.1990 nebenamtliches Mitglied des Justizprüfungsamtes. Das am 06.04.2000 von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ausgestellte Dienstleistungszeugnis endet mit der Einschätzung, der Antragsteller sei für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ” besonders gut geeignet”. Im Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2000 heißt es: ”In dem Bewerberfeld befindet sich eine Vielzahl von Richterinnen und Richtern, deren Eignung zur Leitung eines Senats ich als ”besonders gut” einschätze. Mit diesem Prädikat ist auch der Bewerber (...) von dem Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden bewertet worden. Daneben haben vier Bewerber das abschließende Prädikat ”sehr gut” geeignet erhalten. Dabei handelt es sich um Vorsitzenden Richter am Landgericht (Darmstadt) (...), die Vorsitzenden Richter am Landgericht (Kassel) (...) und (...) sowie den Vorsitzenden Richter am Landgericht (Frankfurt am Main) (...). Soweit diesen Bewerbern eine sehr gute Eignung für die ausgeschriebene Stelle attestiert worden ist, erreichen sie jedoch nach meiner Überzeugung im Vergleich zu Herrn (...) den ich im vorliegenden Bewerberfeld für den leistungsstärksten Bewerber halte, dessen fachliche und persönliche Qualifikation nicht und erfüllen deshalb die Kriterien des Anforderungsprofils nicht in gleicher Weise. Dies um so weniger, als das von den jeweiligen Landgerichtspräsidenten vergebene abschließende Prädikat ”sehr gut” geeignet nicht mit der von mir nur ganz selten vergebenen Notenstufe ”sehr gut” ohne weiteres vergleichbar ist. Ich schätze deshalb die Leistungsfähigkeit der von den Landgerichtspräsidenten so bewerteten Vorsitzenden Richter insgesamt ähnlich hoch ein wie die der von mir mit ”besonders gut” geeignet beurteilten Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts. Der vorzunehmende Leistungsvergleich ergibt aus meiner Sicht erkennbare Leistungsunterschiede zugunsten des Bewerbers (...) Zwar handelt es sich bei den Vorsitzenden Richtern am Landgericht um sehr erfahrene Richter, denen in den jeweiligen Dienstleistungszeugnissen übereinstimmend vor allem sehr gute Kenntnisse des formellen und materiellen Rechts, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein, hohe Arbeitsbereitschaft und Belastbarkeit, ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein, besonderes Verhandlungsgeschick, hohe geistige Beweglichkeit, die Fähigkeit zu sachleitender Kommunikation und zur Konfliktlösung sowie Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien und beste Bewährung in verschiedenen Rechtsgebieten attestiert worden ist. In gleicher Weise gilt dies für die Bewerberinnen und Bewerber des Oberlandesgerichts, denen ich unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils und Hervorhebung jeweils ähnlich positiver Eigenschaften und ähnlicher Leistungsfähigkeit eine besonders gute Eignung für die ausgeschriebene Stelle bescheinigt habe. Dennoch erfüllt nach meiner Überzeugung Herr (...) die aus meiner Sicht besonders maßgeblichen Kriterien des Anforderungsprofils in höherem Maße. Dies betrifft vor allem die besonders breit gefächerten, ausgezeichneten Rechtskenntnisse, die ungewöhnliche Ausgewogenheit seiner Person, die ausgezeichnete Befähigung, Verhandlungen zu leiten und zu einem zügigen, vor allem auch einvernehmlichen Abschluss zu bringen, das selten in dieser Intensität anzutreffende Gespür für die wesentlichen Gesichtspunkte gerade auch komplizierter Fälle, sein jederzeit überobligatorischer Einsatz und die ganz außerordentliche Verantwortungsbereitschaft. Bei all diesen Eigenschaften sehe ich einen maßgeblichen Vorsprung des Bewerbers (,,,) , besonders auch wegen der langjährigen Befassung mit der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren sowie der Tätigkeit als Prüfer und der auch dadurch erlangten und vertieften Fähigkeit zum Vorbild und zu sachleitender Kommunikation. Für Herrn (...) sprechen im Vergleich zu den Mitbewerbern außerdem seine hoch entwickelte Fähigkeit, sich ungewöhnlich schnell in ihm unbekannte Rechts- und Sachgebiete einzuarbeiten, sich auf unterschiedliche Situationen schnell einzustellen, alle Eventualitäten zu erkennen und eine sachgerechte Regelung vorzusehen. Auch seine besonders ausgeprägte soziale Kompetenz, sein hohes Einfühlungsvermögen in die Belange der Prozessbeteiligten, der Senatsmitglieder und der nichtrichterlichen Bediensteten sowie seinen ebenso von Konzilianz und Kooperationsbereitschaft wie von Energie und hoher Belastbarkeit geprägten Arbeitsstil schätze ich aufgrund des Inhalts der einzelnen Dienstleistungszeugnisse und der darin durchgehend hervorgehobenen sehr guten Leistungen und jederzeit hervorragenden Bewährung bei allen bisherigen Tätigkeiten höher ein als bei den Mitbewerbern. Die beschriebene hohe Leistungsfähigkeit von Herrn (...) gibt mir deshalb begründeten Anlass zu der Annahme, dass er die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht in jeder Hinsicht ausgezeichnet erfüllen wird. Dies um so mehr, als er wegen der seit dem 01.12.1998 nicht besetzten Stelle des Vorsitzenden fast ein Jahr lang vorzüglich die Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender im 25. Zivilsenat und im Fideikommisssenat - jeweils mit Sitz in Kassel - ausgeübt und neben seiner Ausbildungs- und Prüfertätigkeit mit besonderem Engagement, Umsicht und großem Erfolg bewältigt hat. Darüber hinaus sehe ich einen zumindest leichten Leistungsvorsprung für Herrn (...) hinsichtlich seiner besonders ausgebildeten Fähigkeit zur Konfliktlösung, zur Integration und zum Ausgleich, was sich vor allem auch an der Vielzahl der von ihm durch geschickte und behutsame Verhandlungsführung herbeigeführten Vergleiche zeigt. Auch die geistige Überzeugungskraft und die Fähigkeit zur Motivation erscheinen mir deshalb bei Herrn (...) noch besser ausgebildet zu sein. Dies gilt auch für seine ganz außergewöhnliche Verantwortungs- und Einsatzbereitschaft, die sich u.a. in der klaglosen Übernahme einer Fülle zusätzlicher Aufgaben und auch der Fähigkeit zur kritischen Distanz sich selbst gegenüber beweist. Insgesamt meine ich deshalb, bei Herrn (...) im Vergleich zu den Mitbewerbern eine höhere Leistungsfähigkeit feststellen zu können. Nach meiner festen Überzeugung erfüllt er die besonders maßgeblichen Kriterien des Anforderungsprofils für einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht am besten, so dass ich vorschlage, die ausgeschriebene Stelle mit Richter am Oberlandesgericht (...) zu besetzen.” Mit Schreiben vom 06.06.2000 stimmte die besondere Frauenbeauftragte für den richterlichen Dienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Hessischen Ministerium der Justiz dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu. Ausweislich des Aktenvermerks vom 14.06.2000 entschied der Staatssekretär im Hessischen Ministerium der Justiz anlässlich des am 08.06.2000 bei ihm gehaltenen Personalvortrags, dass der Beigeladene bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle berücksichtigt werden solle. Der Beigeladene sei aufgrund seines Leistungs- und Persönlichkeitsbildes der am besten geeignete Bewerber. Der Bericht der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2000 belege diese Bewertung. In seiner Sitzung vom 19.06.2000 beschloss der Präsidialrat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: ”Der Präsidialrat stimmt der Absicht des Ministers, die ausgeschriebene Stelle mit Richter am OLG (...) zu besetzen, nicht zu, weil er Vorsitzenden Richter am LG B. für persönlich und fachlich besser geeignet hält. Der Präsidialrat schlägt deshalb seinerseits vor, Herrn B. zu ernennen.” Nach Durchführung eines Einigungsgesprächs gem. § 47 Abs. 3 HRiG beschloss der Präsidialrat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seiner Sitzung vom 31.07.2000: ”Der Präsidialrat stimmt der Absicht des Ministers der Justiz, Herrn (...) zum Vorsitzenden Richter am OLG zu ernennen, zu, hält jedoch Vorsitzenden Richter am LG Kassel B. persönlich und fachlich für die ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am OLG für in gleicher Weise geeignet.” Die Entscheidung des Staatssekretärs im Hessischen Ministerium der Justiz anlässlich eines erneuten Personalvortrages am 08.08.2000, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, nahm der Hessische Minister der Justiz am 15.08.2000 zustimmend zur Kenntnis. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.08.2000 bekannt gegeben. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2000 legte der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein. Am gleichen Tage hat er beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, er sei der am besten geeignete und leistungsstärkste Bewerber für die ausgeschriebene Stelle. Er habe beide juristische Staatsexamen mit der Note ”gut” abgelegt. In den anlassbezogenen Beurteilungen seien seine Leistungen mit ”sehr gut” bewertet worden, diejenigen des Beigeladenen hingegen lediglich mit ”besonders gut”. Ihm würden überragende Leistungen bescheinigt, er werde deutlich besser beurteilt als der Beigeladene. Die Annahme der Gleichrangigkeit der Beurteilungen durch die Präsidentin des OLG Frankfurt am Main halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die für den Antragsteller erstellte Beurteilung weise ein besseres Gesamturteil auf. Auch ergäben sich keine Widersprüche zwischen dem Inhalt der jeweiligen Beurteilungen und dem abschließenden Urteil. Das Gesamturteil sei folgerichtig aus den Feststellungen der Beurteilungen zum Leistungsvermögen der jeweiligen Bewerber entwickelt worden. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts sei nicht befugt, nach Gutdünken eine Wertigkeit der Beurteilungen festzustellen, die von den Feststellungen des zuständigen Beurteilers abweiche. Die Behauptung, die Note ”sehr gut” werde im Bereich des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nur selten vergeben, deshalb sei die Note ”besonders gut” der Note ”sehr gut” gleichzusetzen, widerspreche der Rechtslage. Die Feststellungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts in ihrem Entscheidungsvorschlag seien weder begründet noch nachvollziehbar. Ein Vorrang des Antragstellers ergebe sich zudem auch aus dem Vergleich der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main für beide Bewerber erstellten Dienstleistungszeugnisse nach Abschluss der Abordnung an das Oberlandesgericht. Aus dem Dienstleistungszeugnis vom 19.03.1986 für den Antragsteller ergebe sich, dass schon zum damaligen Zeitpunkt seine Leistungen bei dem Gericht, dessen überragende Anforderungen durch den Beigeladenen unterstellt würden, mit der Note ”sehr gut” bewertet worden seien. Demgegenüber sei die für den Beigeladenen erstellte Beurteilung nach Abschluss des Abordnungszeitraums schwächer ausgefallen. Auch alle übrigen Beurteilungen und Zeugnisse dokumentierten den Leistungsvorsprung des Antragstellers. Unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität gebühre ihm der Vorrang. Im übrigen habe der Antragsteller in seiner Funktion als Kammervorsitzender seit 1986 herausragende Leistungen erbracht. Er habe in seiner Funktion als Vorsitzender Richter in einem Zeitraum von nunmehr 14 Jahren Gelegenheit gehabt, sehr gute Fähigkeiten, insbesondere auch in der Verhandlungsführung, unter Beweis zu stellen, der Beigeladene hingegen nur in deutlich geringerem Umfang. Nicht nur der Beigeladene könne auf Veröffentlichungen verweisen, sondern auch der Antragsteller. Auch die sekundären Beförderungsmerkmale wie Dienstalter und Lebensalter hätten zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden müssen. Wären die Beurteilungen wirklich gleichwertig, so hätte sich bei Berücksichtigung dieser Faktoren immer noch ein Vorrang zugunsten des Antragstellers ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 28.08.2000, 06.10.2000 und 05.01.2001 verwiesen. Darüber hinaus sei das Verfahren aber auch in sich fehlerhaft, da das Hessische Ministerium der Justiz die Auswahlentscheidung nicht nachvollziehbar und vollständig begründet und in einem Auswahlvermerk niedergelegt habe. Die Bezugnahme auf einen Beförderungsvorschlag einer nicht entscheidungsbefugten Stelle in dem Auswahlvermerk vom 14.06.2000 entspreche nicht den Anforderungen an eine eigenständige nachvollziehbare Begründung der entscheidungsbefugten Stelle. Es werde bestritten, dass dem allein zuständigen Hessischen Minister der Justiz zum maßgeblichen Zeitpunkt die Beurteilung des Antragstellers sowie dessen Personalakte als Entscheidungsgrundlage vorgelegen habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 01.02.2000 Seite 75 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (R 3) vorläufig bis zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, seine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei zu Recht erfolgt. Nach Abwägung aller Umstände sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignet sei. Er habe sich dabei insbesondere auf den Besetzungsbericht der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2000 und die dort in Bezug genommenen aktuellen Dienstleistungszeugnisse gestützt. Dabei habe er im Rahmen seines Auswahlermessens besondere Bedeutungen den Erwägungen, die die Präsidentin des Oberlandesgerichts in ihrem Besetzungsbericht vom 19.05.2000 angestellt habe, beigelegt. Nach den dienstlichen Beurteilungen und dem Besetzungsbericht erfüllten beide Bewerber das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Position in hervorgehobener Weise. In den Dienstleistungszeugnissen des Antragstellers, insbesondere auch in dem Zeugnis vom 22.03.2000, würden insbesondere seine außergewöhnlichen juristischen Fähigkeiten hervorgehoben. Der Beigeladene habe sich bei seiner Tätigkeit beim Oberlandesgericht vorzüglich bewährt und habe insbesondere auch über fast ein Jahr lang wegen der seit dem 01.12.1998 nicht besetzten Stelle des Vorsitzenden vorzüglich die Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender im 25. Zivilsenat und im Fideikommisssenat ausgeübt und neben seiner Ausbildungs- und Prüfertätigkeit mit besonderem Engagement, Umsicht und mit großem Erfolg bewältigt. Aus diesem Grund erfülle er die maßgeblichen Kriterien des Anforderungsprofils in noch höherem Maße als der Antragsteller. Dies gelte, wie die Präsidentin des Oberlandesgerichts in ihrem Besetzungsbericht im einzelnen dargestellt habe und worauf voll und ganz Bezug genommen werde, bei einer Vielzahl einzelner Kriterien des Anforderungsprofils, so dass es im Ergebnis nicht zweifelhaft sein könne, dass der Beigeladene durchaus über einen beachtlichen Leistungsvorsprung verfüge. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller mit ”sehr gut”, der Beigeladene nur mit ”besonders gut” bewertet worden sei. Trotz des einheitlichen Anforderungsprofils, das den dienstlichen Beurteilungen zugrunde zu legen sei, zeige die Erfahrung, dass unterschiedliche Beurteiler zumindest in gewissen Grenzen auch unterschiedliche Maßstäbe bei der Ausfüllung des Anforderungsprofils anlegten. Dieser unterschiedliche Maßstab wirke sich insbesondere bei der Abschlussbeurteilung aus. Es sei eine unbestreitbare Erfahrungstatsache, dass manche Präsidenten mit dem Prädikat ”sehr gut” großzügiger umgingen als andere. Dementsprechend gelte auch die Feststellung, dass das Prädikat ”sehr gut” von der Präsidentin des Oberlandesgerichts nur in sehr seltenen Fällen vergeben werde. Dies erfordere, um die gleichmäßige Geltung des Leistungsprinzips zwischen unterschiedlichen Gerichten sicherzustellen, eine vergleichende Bewertung der Dienstleistungszeugnisse, die im Interesse gleicher Ausgangschancen aller Bewerberinnen und Bewerber im Ergebnis auch einen Leistungsvorsprung bei Bewerberinnen und Bewerbern zur Folge haben könne, die im Zeugnis eine niedrigere Notenstufe aufwiesen als andere. Dabei gehe es um die Wahrnehmung der Beurteilungskompetenzen vorgesetzter Dienstbehörden, zu deren Ausübungen sie im Interesse der gleichmäßigen Geltung des Leistungsgrundsatzes gezwungen seien. Auch die bessere Beurteilung des Antragstellers in dem Dienstleistungszeugnis nach Abschluss der Abordnung zum Oberlandesgericht führe zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Beurteilung in diesen Zeugnissen sich ”nur” auf die Eignung als Richter am Oberlandesgericht und damit auf eine Position bezögen, die sich schon vom Anforderungsprofil von der hier ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht unterscheide, seien diese Zeugnisse sowohl für den Antragsteller wie auch für den Beigeladenen bereits etwa 14 Jahre alt. In dieser Zeit hätten die Bewerber nach ihrer Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht bzw. zum Vorsitzenden Richter am Landgericht Gelegenheit gehabt, sich in ihren neuen hervorgehobenen Ämtern zu bewähren, was bei dem Beigeladenen zu einem Qualifikationsvorsprung geführt habe. Auch habe der Antragsteller durch seine langjährige Tätigkeit als Kammervorsitzender seine Fähigkeiten zur Verhandlungsführung nicht in stärkerer Weise unter Beweis gestellt als der Beigeladene. Der Antragsteller habe zunächst bis Ende Februar 1998 eine kleine Strafkammer geleitet und sei seit dem 01.03.1989 Vorsitzender von Kammern von Handelssachen, also von Spruchkörpern, die neben dem Vorsitzenden nicht noch mit weiteren Berufsrichtern besetzt seien. Der Beigeladene habe hingegen als stellvertretender Vorsitzender des 25. Senats und des Fideikommisssenats über fast ein Jahr Spruchkörper mit Berufsrichtern bei dem Oberlandesgericht geführt, mit dem Ergebnis, dass der Bestand an unerledigten Berufungen in Zivilsachen sogar zurückgegangen sei. Da es sich bei der ausgeschriebenen Stelle gerade um den Vorsitz in einem OLG-Senat handele, könne es nicht zweifelhaft sei, dass der Beigeladene seine besondere Qualifikation für eine solche Position in höherem Maße unter Beweis gestellt habe als der Antragsteller. Da sich der Minister der Justiz die Ausführungen im Bericht der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2000 zu eigen gemacht habe, was in dem Vermerk vom 14.06.2000 dokumentiert sei, sei eine darüber hinausgehende Dokumentation, die lediglich in einer Wiederholung der Überlegungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts hätte bestehen können, nicht erforderlich gewesen. Mit Schriftsatz vom 18.01.2001 hat der Antragsgegner einen Vergleich zwischen den Formulierungen der aktuellen Beurteilungen des Antragstellers sowie des Beigeladenen angestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen der Beurteilungen besitze der Beigeladene insbesondere bei den Merkmalen ”besondere vertiefende Fähigkeit zum Vorbild und zur sachleitenden Kommunikation, Einsatz und Verantwortungsbereitschaft, herausragende Rechtskenntnisse, geistige Überzeugungskraft, Fähigkeit zur Motivation und Ausgewogenheit der Person” einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller. Ergänzend macht sich der Antragsgegner die Erwägungen des Bevollmächtigten des Beigeladenen auf den Seiten 4 bis 8 des Schriftsatzes vom 04.12.2000 zu eigen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.01.2001 verwiesen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, der Antragsteller habe in den Überlegungen des Präsidialrates offensichtlich keine Rolle gespielt. Dies sei im Hinblick auf die Aufgabe des Präsidialrates, durch Mitwirkung an Eignungsbeurteilungen von Richterinnen und Richtern die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit zu wahren, bemerkenswert. Der Antragsteller könne auch nicht beanstanden, dass der Antragsgegner nicht nochmals eine eigenständige Auswahlbegründung formuliert habe, da sich der in der Sache abschließend entscheidende Minister den Bericht und Auswahlvorschlag der Präsidentin des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19.05.2000 zu eigen gemacht habe. Es sei des weiteren nicht zu beanstanden, wenn im Bericht vom 19.05.2000 die von Landgerichtspräsidenten vergebene Note ” sehr gut” dahingehend relativiert werde, dass sie im Vergleich mit den Notenmaßstäben des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main grundsätzlich ähnlich hoch einzustufen sei wie das Prädikat ”besonders gut” und wenn sodann festgestellt werde, dass sich in der konkreten Bewerberkonkurrenz erkennbare Leistungsunterschiede zugunsten des Beigeladenen ergäben. Dass an Landgerichten die Note ”sehr gut” bei Vorsitzenden Richterinnen und Richtern offenbar recht häufig vergeben werde, zeige das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren. Von den sechs Bewerberinnen und Bewerbern von Landgerichten hätten vier das Prädikat ”sehr gut” erhalten. Durch die häufige Vergabe der Note ”sehr gut” verliere diese ihren qualitativen Wert als Spitzenprädikat und könne daher zu Recht in Beziehung zu dem strengeren OLG-Maßstab vergleichend als ”besonders gut” oder schlechter eingestuft werden. Der strengere Maßstab des Oberlandesgericht werde ebenfalls durch dieses Besetzungsverfahren belegt, da von den 13 Bewerberinnen und Bewerbern niemand besser als ”besonders gut” beurteilt worden sei. Der Antragsgegner sei zugleich auch berechtigt und verpflichtet gewesen, die von verschiedenen Dienststellen herrührenden Beurteilungen nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern sie wertend zu vergleichen. Der Bericht vom 19.05.2000 stelle unter Berücksichtigung der vorliegenden Beurteilungen zunächst fest, dass die mit ”sehr gut” beurteilten Vorsitzenden Richter am Landgericht für die ausgeschriebene Stelle grundsätzlich ebenso geeignet seien wie die mit ”besonders gut” beurteilten Bewerberinnen und Bewerber des Oberlandesgerichts. Im Rahmen eines Leistungsvergleiches würden erkennbare Leistungsunterschiede zugunsten des Beigeladenen mit dem Ergebnis herausgearbeitet, dass der Beigeladene auch gerade besonders maßgebliche Kriterien des Anforderungsprofils in höherem Maße erfülle. Die dazu gemachten Ausführungen seien nachvollziehbar und überzeugend, insbesondere auch in bezug auf die Beurteilung des Antragstellers und belegten nicht nur, dass die Beurteilung des Beigeladenen in Einzelelementen dem Anforderungsprofil am besten entspreche, sondern dass unter anderem deswegen zugleich das Gesamtprädikat ”besonders gut” höher einzustufen sei, als das dem Antragsteller zugedachte Gesamtprädikat ”sehr gut”. Aufgrund eines Vergleichs der vorliegenden Beurteilungen ergebe sich ein Vorsprung des Beigeladenen bei zahlreichen Merkmalen des Anforderungsprofils. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 04.12.2000 verwiesen. Nichts anderes ergebe sich aus einem Vergleich der Beurteilungen über die Erprobungsabordnung zum Oberlandesgericht aus dem Jahre 1986. Der Antragsteller verfüge zudem seit nahezu 15 Jahren über keinerlei OLG-Erfahrung mehr. Ihm seien daher auch die dortigen Arbeitsbereiche, die andere Herangehensweise an Rechtsfragen, andere Rechtsprobleme, umfangreichere Begründungserfordernisse, Zusammenarbeit mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern nicht in dem Maße geläufig, wie dem Beigeladenen. Dieser könne darüber hinaus auf etwa 40 zwischen 1986 und 2000 veröffentlichte Urteile und Beschlüsse verweisen, die er als Senatsberichterstatter oder auch als Einzelrichter formuliert habe. Seine äußerst breiten und ausgezeichneten Rechtskenntnisse würden insbesondere auch durch seine Dissertation belegt, die heute noch in großen Kommentar- und Schuldrechtswerken angeführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Auswahlvorgang (1 Aktenheft) sowie die beigezogenen Personalakten (4 Aktenhefte) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die vorläufige Maßnahme sowie der Anspruch, dessen Erhaltung durch den Erlass der einstweiligen Anordnung sichergestellt werden soll, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn mit der Beförderung des Beigeladenen wäre über die Planstelle endgültig verfügt, so dass der Antragsteller sein Recht in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr geltend machen könnte, da die Ernennung des Beigeladenen nicht rückgängig zu machen wäre. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Grundsätze zum sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch, wie sie für beamtenrechtliche Beförderungen gelten, sind auch auf die Ernennung eines Bewerbers für ein Richteramt mit höheren Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes anzuwenden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.07.1998 - 1 TZ 1094/98 - m. w. N.). Zwar hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Er hat aber das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten zu bewerben und einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung seines Gesuchs unter Beachtung des Leistungsprinzips. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst das Recht auf eine faire und chancengleiche Behandlung unter Einhaltung des eventuell gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte sowie die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Aufstieg zu behindern (Hess. VGH, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 TG 1635/94 -). Dabei hat der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die Einschätzung der persönlichen Eignung und fachlichen Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten, insbesondere der letzten aktuellen Beurteilung, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber, orientiert an dem spezifischen Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens, einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung der hierfür bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich festzuhalten. Damit wird zum einen eine Selbstkontrolle der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle ermöglicht. Zum anderen werden die nicht berücksichtigten Bewerber in die Lage versetzt, aufgrund einer Akteneinsicht sachgerecht zu entscheiden, ob sie gegen die Auswahlentscheidung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Vor allem dient das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Über dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h. vom Gericht nachvollziehbar sein. Die gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Ämter anhand des dargelegten Kontrollmaßstabes ist den Verwaltungsgerichten zur Gewährleistung tatsächlichen wirksamen Rechtsschutzes durch das Grundgesetz aufgegeben (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -). Sie sind hierbei in Anbetracht der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG -) inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, und zwar, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.1994 - 1 TG 2485/93 -, NVwZ-RR 1994, 525 ; BVerwG, Urteil vom 22.09.1988 - 2 C 35.86 -, NJW 1989, 1297). Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Auswahlentscheidung nicht. Die Auswahlentscheidung berücksichtigt das Leistungsbild des Antragstellers, das seinen Niederschlag in dessen aktueller Beurteilung vom 22.03.2000 gefunden hat, nicht in hinreichender Weise. In dieser Beurteilung ist der Antragsteller durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Kassel als ”sehr gut geeignet” angesehen worden, das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht wahrzunehmen. Damit ist der Antragsteller eine Notenstufe besser beurteilt worden als der Beigeladene, der in seiner Beurteilung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 06.04.2000 als ”besonders gut geeignet” für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht beurteilt worden ist. Allerdings besteht keine strikte Bindung des Antragsgegners an den Inhalt dienstlicher Beurteilungen, insbesondere an die von dem jeweiligen Beurteiler als Gesamturteil vergebenen Prädikate. Vielmehr stellt es geradezu eine der zentralen Aufgaben im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung dar, die Beurteilungen, die, wie im vorliegenden Fall, von verschiedenen Gerichten und unterschiedlichen Beurteilern herrühren, selbständig zu bewerten und im Vergleich einander zuzuordnen. Der Dienstherr ist in solchen Fällen unmittelbar aufgrund des Bewerbungsverfahrensanspruchs verpflichtet, einen Vergleichsmaßstab zu bilden und dadurch die Chancengleichheit aller Bewerber herzustellen und zu wahren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 02.07.1996 - 1 TG 1445/96 -, HessVGHRspr. 1996, 92, 93). Hinsichtlich des Vergleichs von Bewerbern aus verschiedenen Gerichten fehlt es zwangsläufig zunächst an einem solchen Vergleichsmaßstab; denn der jeweilige Präsident als Beurteiler legt regelmäßig die Verhältnisse am jeweiligen Gericht zugrunde. Auch eine inhaltliche Bindung an den Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Oberlandesgerichts besteht nicht. Dieser vorbereitende Besetzungsvorschlag dient alleine dem Zweck, den Dienstherrn in die Lage zu versetzen, die Eignung von Bewerbern für ein höherwertiges Richteramt in materieller Hinsicht selbständig zu beurteilen. Somit hat der Dienstherr das Recht aber auch die Pflicht, selbständig eine wertende Zuordnung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen (vgl. HessVGH, a. a. O.). Den an eine derartige wertende Zuordnung zu stellenden Anforderungen genügt die vorliegende Auswahlentscheidung nicht. Insbesondere ist zwischen den aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen kein objektiver Vergleichsmaßstab angewandt worden. Der schlichte Hinweis auf die ” unbestreitbare Erfahrungstatsache”, dass ”manche” Präsidenten mit dem Prädikat ” sehr gut” großzügiger umgingen als andere und das Prädikat ”sehr gut” von der Präsidentin des Oberlandesgerichts nur in sehr seltenen Fällen vergeben werde, reicht zur Relativierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht aus. Unabhängig davon, dass für eine derart pauschale Herabstufung der bei den dem Oberlandesgericht nachgeordneten Gerichten vergebenen Beurteilungen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte angeführt werden, würden auf diesem Wege, die Chancen der an den nachgeordneten Gerichten tätigen Richter, auf eine Stelle am Oberlandesgericht befördert zu werden, in unzulässiger Weise eingeschränkt, da ihre Beurteilungen - gleich mit welchem Prädikat sie abschlössen - generell niedriger bewertet würden als ein wortgleiches beim Oberlandesgericht vergebenes Prädikat. Die Spitzenbeurteilung ”sehr gut geeignet” wäre mithin alleine durch eine Tätigkeit beim Oberlandesgericht zu erlangen, was einen eindeutigen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Folge hätte. Eine derartige generelle Einflussnahme auf die vergebenen Prädikate ist nur im Beurteilungsverfahren selber - etwa durch Einschaltung eines Zweitbeurteilers - nicht aber durch pauschale Herabsetzung der Wertigkeit der bereits vergebenen Prädikate erst im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung möglich. In diesem Stadium müssen vielmehr die vorliegenden Zeugnisse durch den für die Auswahlentscheidung Zuständigen anhand der Kriterien des Anforderungsprofils konkret miteinander verglichen werden. Dabei kann auf anderweitige Kenntnisse des zur Auswahlentscheidung Berufenen über die Bewerber und die einzelnen Beurteiler zurückgegriffen werden. Der Besetzungsbericht der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 19.05.2000, auf den sich die Auswahlentscheidung in erster Linie stützt, setzt sich lediglich einseitig mit den Vorzügen des Beigeladenen auseinander. Die übrigen Bewerber - unter ihnen der Antragsteller - finden in diesem Besetzungsbericht nur insoweit Berücksichtigung, als angeführt wird, der Beigeladene erfülle die angesprochenen Kriterien des Anforderungsprofils in noch höherem Maße als diese. Es bleibt offen, aufgrund welcher Erkenntnisse die Präsidentin des Oberlandesgerichts und der sich ihr anschließende Hessische Minister der Justiz zu dieser Auffassung gelangt sind. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Leistungen der anderen Bewerber, insbesondere des Antragstellers, findet nicht statt. Eine derartige wertende Abwägung hätte aber - sofern die Größe des Bewerberfeldes eine schriftliche Niederlegung dieser Erwägungen in einem Auswahlvermerk nicht erlaubte - spätestens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise nachgeschoben werden müssen. Auch dies ist indes nicht geschehen, obgleich in diesem Stadium nur noch ein konkreter Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen hätte erfolgen müssen. Statt dessen beschränkt sich auch die Antragserwiderung vom 22.11.2000 weitgehend auf die Wiedergabe bzw. Inbezugnahme der Erwägungen des Besetzungsberichts der Präsidentin des Oberlandesgerichts. Insbesondere die Beurteilung des Antragstellers im Anschluss an seine Abordnung an das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main, in dem dieser nahezu zeitgleich mit dem Beigeladenen vom gleichen Beurteiler eine Notenstufe besser als dieser eingeschätzt wurde, hätte den Antragsgegner aber dazu veranlassen müssen, sich mit der Leistung des Antragstellers eingehender auseinanderzusetzen. Zwar liegen diese Beurteilungen lange zurück und beziehen sich lediglich auf das Amt eines Richters am Oberlandesgericht, zeigen aber auf, dass die Note ”sehr gut” auch beim Oberlandesgericht - jedenfalls durch den Antragsteller - zu erreichen war. Gerade vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, die aktuelle ” sehr gute” Beurteilung des Antragstellers pauschal auf die weniger strenge Beurteilungspraxis ”mancher” Landgerichtspräsidenten zurückzuführen. Auch die in der Antragserwiderung nochmals hervorgehobene hervorragende Bewährung des Beigeladenen als stellvertretender Vorsitzender des 25. Zivilsenats und des Fideikommisssenats in der Zeit der Vakanz der Vorsitzendenstelle ist für sich genommen nicht geeignet, die eindeutig bessere Gesamtnote in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers auszugleichen, zumal dieser ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung vom 22.03.2000 auf eine immerhin vierzehnjährige erfolgreiche Tätigkeit als Vorsitzender einer kleinen Strafkammer sowie zweier Handelskammern zurückblicken kann. Angesichts der Länge dieses Erfahrungszeitraumes hat der Beigeladene durch die lediglich knapp einjährige Führung eines OLG-Senats als stellvertretender Vorsitzender, mithin als Abwesenheitsvertreter, gegenüber dem Antragsteller keinen entscheidenden Bewährungsvorsprung erlangt. Ein solcher lässt sich im Hinblick auf Verhandlungsführung und Verhandlungsgeschick auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die vom Antragsteller geleiteten Kammern nicht mit weiteren Berufsrichtern besetzt waren, erfordert doch die Führung eines Spruchkörpers, der mehrheitlich mit juristischen Laien besetzt ist, oftmals ein höheres Maß an Verhandlungsgeschick und Überzeugungskraft. Die erstmals mit Schriftsatz des Hessischen Ministers der Justiz vom 18.01.2001 vorgenommene Gegenüberstellung der Formulierungen der aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen stellt ebenfalls keinen ordnungsgemäßen Vergleich der Beurteilungen dar. Insofern fehlt es an einem nachvollziehbaren Vergleichsmaßstab entlang dem die einzelnen Aussagen der Beurteilungen im Hinblick auf die Kriterien des Anforderungsprofils zueinander in Bezug gesetzt werden. Ersichtlich sollen die Formulierungen bezüglich einzelner Merkmale des Anforderungsprofils auf der Grundlage umgangssprachlicher Bewertung miteinander verglichen werden. Gegen diese Vorgehensweise bestehen indes durchgreifende Bedenken. Die Formulierung des Beurteilungstextes unterliegt im Gegensatz zur Gesamtnote keinerlei Regularien. Jeder Beurteiler ist mithin in der Wahl seiner Formulierungen frei, die lediglich schlüssig in einer der vorgegebenen Notenstufe münden müssen. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, einzelne Formulierungen der Beurteilungen willkürlich herauszugreifen, einander gegenüberzustellen und auf diesem Wege das Gesamtergebnis zu überspielen. Aufgrund der Verbindlichkeit der Endnote und der Unverbindlichkeit der einzelnen Formulierungen kann der zur Auswahlentscheidung Berufene lediglich die Unschlüssigkeit des einen oder anderen Zeugnisses feststellen oder aber aufgrund eigener Kenntnisse des Beurteilten bzw. des Beurteilers zu einer abweichenden Eignungsbeurteilung gelangen. Dem Schriftsatz vom 18.01.2001 lassen sich aber weder eigene Kenntnisse des Hessischen Ministers der Justiz bezüglich des Antragstellers, des Beigeladenen oder der Beurteilungspraxis insbesondere des Vizepräsidenten des Landgerichts Kassel entnehmen. Auch ist durch den vorgenommenen Formulierungsvergleich weder die Unschlüssigkeit der Beurteilung des Antragstellers noch derjenigen des Beigeladenen dargelegt oder sonst ersichtlich. Vielmehr wird erkennbar auf die ”eindrucksvolle Schilderung” in der Beurteilung des Beigeladenen abgestellt. Auf der anderen Seite bleibt unerwähnt, dass der Vizepräsident des Landgerichts Kassel in seiner aktuellen Beurteilung des Antragstellers sich ausdrücklich die Bemerkung der Präsidentin des Landgerichts Kassel aus der vorangegangenen Beurteilung zu eigen gemacht hat, der Antragsteller gehöre zu den qualifiziertesten Juristen, die sie in ihrer langen beruflichen Tätigkeit kennengelernt habe und sei aufgrund seiner Fähigkeit und Leistungen ohne weiteres geeignet, ein Richteramt am Bundesgerichtshof auszufüllen. Der vorgenommene Vergleich der Bewertung einzelner Merkmale ist auch aus umgangssprachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. So ist etwa nicht erkennbar, dass ”ungewöhnlich reiches Fachwissen”, ”sehr fundierte Kenntnisse der Grundlagen nicht weniger als der neueren und neuesten Entwicklungen”, ”überlegene Kenntnisse”, ”außerordentliche Fähigkeiten” und ”überragende und ständig auf allen Arbeitsgebieten des Senats bewährten Kenntnissen und Fähigkeiten” auf Seiten des Beigeladenen höher einzustufen ist, als ”erheblich über dem Durchschnitt, der besonderen juristischen Begabung Herrn (...) entsprechende Leistungen”, ” überdurchschnittlich gute Rechtskenntnisse”, ”außergewöhnlich gute juristische Fähigkeiten und Kenntnisse” und ”ausgezeichnete Rechtskenntnisse” auf Seiten des Antragstellers. Diese Beispiele belegen, dass ein schlichter Vergleich einzelner Formulierungen der aktuellen Beurteilungen zu einer vom Stil des jeweiligen Beurteilers abhängigen Bewertung führt und sich einer objektiven Einordnung entzieht. Die fehlerhafte Abwägung ist auch nicht unbeachtlich, da angesichts des Leistungsbildes des Antragstellers nicht auszuschließen ist, dass der Antragsgegner sich bei einer erneuten, ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei für den Antragsteller entscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 4 S. 2, 15, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist in Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgeblich. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 3 betrug im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung 10.900,12 DM. Der sich daraus ergebende Betrag ist im Hinblick darauf, dass eine Neubescheidung begehrt wird, auf drei Viertel zu reduzieren und im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren nach § 123 VwGO handelt, noch einmal zu halbieren. Daraus ergibt sich der festgesetzte Streitwert in Höhe von 26.569,04 DM.