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Urteil

1 E 330/97

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2000:0719.1E330.97.0A
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Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Bescheide sind zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der Verfügung vom 08.01.1997 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HVwVfG, denn hiermit wird eine Regelung getroffen, die für den Kläger die verbindliche Feststellung seiner Dienstfähigkeit enthält (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 05.05.1993 - 1 TH 1062/93 -; vom 15.12.1993 - 1 TH 1911/93 -; vom 29.11.1994 - 1 TG 3059/94 -; a.A. VG Mannheim, Beschluss vom 05.03.1996 - 11 S 2579/85 -; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.1997 - 3 E 3765/96 (1) -). Der Beklagte hat das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.01.1997 zu Recht als Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt gewertet. Ein solcher bedarf grundsätzlich lediglich der Schriftform und muss ansonsten keine weitere Formerfordernisse einhalten oder gar einen bestimmten Antrag enthalten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 70, Rdnr. 5). Das Schreiben, in dem der Kläger zum Ausdruck bringt, der Reaktivierung nicht Folge leisten zu wollen, enthält gleichzeitig die Aussage, dass er mit der Verfügung vom 08.01.1997 nicht einverstanden ist, ihr mithin widerspricht. Unerheblich ist dabei, dass er um einen “rechtsbehelfsfähigen Bescheid” bittet. Diese Bitte ist erkennbar auf den Fall bezogen, dass dem Kläger wegen seiner Weigerung, der Verfügung nachzukommen, die Versorgungsbezüge aberkennt werden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise es dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zugute käme, wenn das Schreiben vom 13.01.1997 nicht als Widerspruch zu werten wäre. Einzig denkbar ist der Gedanke der Hinauszögerung des Verwaltungsverfahrens, da die Verfügung vom 08.01.1997 nicht mit eine Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und somit der Widerspruch noch bis zum Ablauf der Jahresfrist hätte erhoben werden können (§ 70 Abs. 2, § 50 Abs. 2 VwGO). Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1997 bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere ist dieser von der zuständigen Behörde in nicht zu beanstandender Weise erlassen worden. Das Regierungspräsidium Kassel war zum damaligen Zeitpunkt sowohl für den Erlass des Ausgangsbescheides (§ 12 HBG i.V.m. § 1 der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 30.05.1995, GVBl. I, S. 419) als auch des Widerspruchsbescheides (§ 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. § 18 der oben genannten Anordnung) zuständig. Es stellt auch keinen verfahrensrechtlichen Fehler dar, wenn beide Bescheide von demselben Beamten bearbeitet wurden. § 20 HwVfG, der den Ausschluss bestimmter Personen im Verwaltungsverfahren abschließend regelt, sieht anders als § 54 Abs. 2 VwGO und § 61 Nr. 6 ZPO keinen Ausschluss von Amtsträgern vor, die in der Sache bereits vorher tätig waren. Mangels Regelungslücke sind die genannten prozessrechtlichen Vorschriften auch nicht entsprechend anwendbar. Aus diesem Grunde begründet die Tätigkeit eines Amtsträgers im Ausgangsverfahrens für das Widerspruchsverfahren auch keinen Ablehnungsgrund nach § 21 Abs. 1 HVwVfG wegen Besorgnisses der Befangenheit (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 21, Rdnr. 9; Dolde in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand: 1999, § 73, Rdnr. 11, Fußnote 13, jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Auch materiell begegnet die Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers keinen Bedenken. Die verschiedenen Gutachten, die der Kläger und der Beklagte zur Dienstfähigkeit des Klägers eingeholt haben, lassen darauf schließen, dass die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt ist. So hat sich das Gesundheitsamt in Idar-Oberstein für einen beruflichen Rehabilitierungsversuch ausgesprochen, da sich der gesundheitliche Zustand des Klägers insgesamt stabilisiert habe. Diese Einschätzung wird in dem versorgungsärztlichen Obergutachten geteilt, welches sehr sorgfältig und nachvollziehbar begründet worden ist. Sowohl in dem internistischen als auch in dem nervenärztlichen Gutachten kommen die Beurteilenden zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen einen Rehabilitationsversuch bestehen und sich eine fortdauernde Dienstunfähigkeit des Klägers nicht begründen lasse. Den beim Gesundheitsamt und Versorgungsamt tätigen Ärzten kann dabei nicht unterstellt werden, den Gesundheitszustand eines Beamten im Interesse des Dienstherrn unzutreffend zu beurteilen. Die Ärzte unterliegen keiner Weisung, sondern ihrem ärztlichen Eid. Der Kläger hat auf keinerlei Umstände hingewiesen, die Bedenken gegen die Sachlichkeit der an ihm durchgeführten Untersuchungen entstehen lassen könnten. Insbesondere werden bei dem internistischen Teil des Obergutachtens sowohl der im Jahre 1987 durchgemachte Herzinfarkt als auch die weiteren seitens des Klägers geschilderten Beschwerden u.a. während seiner Tätigkeit in Kassel berücksichtigt. Der Herzinfarkt des Jahres 1987 stand aber bereits der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe am 01.02.1989 nicht entgegen. Auch haben die beim Gesundheitsamt und Versorgungsamt tätigen Ärzte nicht aus “naheliegenden Gründen” weniger Fachwissen, als privat tätige Ärzte. Denn es ist die berufliche Aufgabe der Ärzte von Gesundheits- und Versorgungsamt die Erwerbs-, Berufs- und Dienstfähigkeit der Patienten zu überprüfen. Hierin sind sie Spezialisten, denn sie sind über die Arbeitsbedingungen, die ein Patient zu erwarten hat, informiert. Sie können daher gerade sehr fachspezifisch beurteilen, ob eine Krankheit oder Behinderung des zu Begutachtenden seinem Einsatz in der Arbeitswelt entgegensteht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.10.1994 - BH 2648/92 - sowie BVerwG, Urteil vom 23.04.1991 - 1 C 73.89 -). Das vertrauensvolle und lang andauernde Verhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt seiner Wahl steht demgegenüber einer objektiven Beurteilung der durch diesen Arzt behandelten Erkrankung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit, deren Begutachtung zudem nur selten an einen derartigen Arzt herangetragen wird, oftmals entgegen. Zudem sind im vorliegenden Fall nicht einmal die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte geeignet, die Dienstunfähigkeit des Klägers hinreichend plausibel zu begründen. Nachdem der vom Kläger hinzugezogene Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie in einem ersten Arztbrief vom 21.05.1996 geäußert hatte, der Kläger sei auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, regelmäßig seinen Schuldienst zu versehen, befürwortete er in einem weiteren Arztbrief vom 13.12.1996 eine versuchsweise langsame Wiedereingliederung in den Schulbetrieb im näheren Heimatraum des Klägers. Mit der schwerpunktmäßigen Bezugnahme auf eine psychische Erkrankung des Klägers, von der er nur aus der knappen fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, der den Kläger behandelt, Kenntnis erhalten haben kann, verlässt der Internist sein Fachgebiet. Seine Argumentation besitzt daher insgesamt keinesfalls eine höhere Plausibilität, als die der an der Erstellung des Obergutachtens beim Versorgungsamt Kassel beteiligten Ärzte. Die fachärztliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12.12.1996 geht von der “leidlichen Stabilisierung” des Gesundheitszustandes des Klägers aus. Es wird lediglich die Befürchtung geäußert, dass diese psychische Gesundheit nicht erhalten bleibt, wenn der Kläger seinen Dienst in Kassel wieder aufnehmen müsse. Konkrete Anhaltspunkte, innerhalb welchen Zeitraums ein derartiger Rückfall für wahrscheinlich erachtet wird, lassen sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Ebensowenig lässt sich dieser Stellungnahme entnehmen, aus welchem Grunde die Rückfallwahrscheinlichkeit an den Einsatzort Kassel gebunden sein sollte, war doch nicht der Einsatzort, sondern der fachfremde Einsatz im Fach Chemie Anlass der zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung des Klägers. Nach dem aus den vorgenannten Gründen maßgeblichen Obergutachten des Versorgungsamtes Kassel wird die festgestellte Dienstfähigkeit des Klägers an seinem früheren Dienstort bei dem hier gebotenen Prüfungsmaßstab auch in Zukunft bestehen bleiben. Für die Feststellung der Dienstfähigkeit genügt, dass der gegenwärtig dienstfähige Beamte auch in nähere Zukunft, also während des Zeitraums von etwa ein bis zwei Jahren, gesund bleiben wird. Nicht notwendig ist eine Prognose, dass der wieder dienstfähige Beamte bis zum Erreichen der Ruhealtersgrenze dienstfähig bleiben wird, da an den reaktivierten Beamten nach § 45 HBG insoweit geringere Anforderungen zu stellen sind, als an einen neu einzustellenden Beamten (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 45 HBG, Rdnr. 18). Es steht zu erwarten, dass der Kläger bei seiner Reaktivierung am Dienstort Kassel in näherer Zukunft dienstfähig bleiben wird. Mit Schriftsatz vom 13.02.1997 hat der Beklagte ausdrücklich erklärt, es werde sichergestellt, dass der Kläger nur entsprechend seiner Lehrbefähigung eingesetzt werde. Da der Kläger die Lehrbefähigung im Fach Chemie nicht besitzt sind die seitens des Klägers geäußerten Bedenken an dieser Aussage nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus spricht für die Belastbarkeit des Klägers, dass er seit längerer Zeit im Rahmen einer Dreiviertelstelle beim Bund für Sozialarbeit Nachhilfeunterricht erteilt. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob diese Tätigkeit mit dem vorherigen Einsatz des Klägers als Lehrer in Kassel zu vergleichen ist. Ursächlich für die damalige Dienstunfähigkeit des Klägers war dessen fachfremder Einsatz im Fach Chemie, nicht sein Eingebundensein in einen Lehrplan, der Unterricht vor einer größeren Gruppe oder gar die Einschränkung der Freizeit des Klägers durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Sofern dem Kläger seine derzeitige Tätigkeit beim Bund für Sozialarbeit mehr zusagt als eine Beschäftigung als Studienrat im Dienste des Beklagten und er Wert auf gesteigerte Freizeitaktivitäten legt, steht es ihm frei, nach § 41 Abs. 1 Satz 1 HBG jederzeit seine Entlassung aus dem Landesdienst zu verlangen. Auch der Herzinfarkt des Klägers liegt weit zurück und war bereits zu dem Zeitpunkt unerkannt abgelaufen, als er 1990 wegen der Vorkommnisse an der Max-Eyth-Schule dekompensierte. Bei dieser Gelegenheit machten sich keine kardiologischen Schwierigkeiten bemerkbar. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer nunmehr vorhandenen optimalen Medikation Herzprobleme bekommen sollte, zumal der Beklagte auf seinen Einsatz im Fach Chemie verzichten wird, der Kläger der damaligen Stresssituation mithin nicht wieder ausgesetzt sein wird. Ohne dass dies Gegenstand der vorliegenden Klage ist, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei handelte, als er den Kläger am Dienstort Kassel reaktivierte. Das vom Kläger unterrichtete Fach Zahntechnik wird an keinem anderen Dienstort im Regierungsbezirk Kassel, in dem der Kläger eingestellt worden ist, unterrichtet. Zwar ist der Kläger Bediensteter des Landes Hessen und damit landesweit einsetzbar, so dass grundsätzlich auch ein Einsatz an der Bergius Schule in Frankfurt am Main in Betracht kam, an der ebenfalls Zahntechnik unterrichtet wird. Der Beklagte konnte den Kläger dort allerdings nicht einsetzen, ohne dass dort eine freie Planstelle vorhanden und die zuständige Personalvertretung damit einverstanden gewesen wäre. Dem Kläger ist ein Einsatz an seinem alten Schulort aus den oben genannten Gründen auch nicht unzumutbar. Insbesondere ist es ihm als Beamten zuzumuten, seinen Wohnsitz an seinem vormaligen Dienstort zu nehmen, zumal seine Frau in Idar-Oberstein nicht arbeitet und andere Härtegründe nicht erkennbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Reaktivierung des Klägers aus dem Ruhestand. Der am … 1957 geborene Kläger erwarb die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen für die Fachrichtung Zahntechnik und Mathematik. Am 01.02.1989 trat er als Studienrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des Beklagten und wurde der Max-Eyth-Schule in Kassel zugewiesen. Im zweiten Schulhalbjahr 1989/90 wurde der Kläger neben seiner Unterrichtsverpflichtung in den Fächern Zahntechnik und Mathematik auch mit zwei Stunden im Fach Chemie in der Jahrgangsstufe 12 eingesetzt. Zuvor hatte der Kläger im Chemieunterricht bei Kollegen hospitiert. Er fühlte sich jedoch durch diese Unterrichtsverpflichtung überfordert und wurde zunächst auf seine Bitte hin hiervon entbunden. Als ihm bedeutet wurde, dass er nach einer weiteren Vorbereitungszeit bei einem nochmaligen Scheitern als Chemielehrer mit seiner Entlassung aus dem Dienst rechnen müsse, erkrankte der Kläger an einer schweren depressiven Dekompensation. Er entwickelte mehr und mehr Ängste, konnte sich nicht mehr konzentrieren und zeigte schließlich Depersonalitätsphänomene. Mit Ablauf des 31.12.1990 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Anlässlich dieser Erkrankung zog der Kläger in seinen Heimatort Idar-Oberstein zurück. Dort lernte er seine Frau kennen, heiratete und wurde Vater. Etwa ein Jahr nach Versetzung in den Ruhestand begann er, beim Internationalen Bund für Sozialarbeit Nachhilfeunterricht in Mathematik zu erteilen und erzielte damit Einkünfte in Höhe von 3.300,-- DM netto monatlich. Auf Aufforderung des Beklagten vom 03.11.1995 unterzog sich der Kläger im Dezember 1995 einer amtsärztlichen Untersuchung bei dem Gesundheitsamt Idar-Oberstein zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der Dienstunfähigkeit. Das Gesundheitsamt stellte fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers insgesamt stabilisiert habe und ein beruflicher Rehabilitationsversuch angezeigt sei. In Vorkenntnis der Krankheitsgeschichte des Klägers solle er aber nur in solchen Fächern eingesetzt werden, die er studiert habe. Die Unterrichtsverpflichtung sei im ersten halbe Jahr auf das halbe Stundendeputat zu ermäßigen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.1996 mit, dass er ihn für dienstfähig halte und beabsichtige, ihn erneut in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung zu berufen und ihn in den Fächern Mathematik und Zahntechnik an der Max-Eyth-Schule in Kassel einzusetzen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27.03.1996 wandte sich der Kläger gegen eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und führte gesundheitliche Gründe an. Er legte eine ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, derzufolge bei seinem erneuten Einsatz am Schulort Kassel seine psychische Gesundheit gefährdet sei. Es seien reintegrierende Maßnahmen in Idar-Oberstein notwendig, um ihn dauerhaft zu stabilisieren. Mit Schreiben vom 07.05.1996 teilte der Beklagte mit, dass er an seiner Absicht festhalte, den Kläger zum Schuljahresbeginn am 02.09.1996 am Schulort Kassel zu reaktivieren. Er wies darauf hin, dass der Kläger mit dem Wegfall der Versorgungsbezüge zu rechnen habe, wenn er seiner Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkomme. Daraufhin legte der Kläger ein weiteres privatärztliches Gutachten eines Arztes für Innere Medizin und Kardiologie vor, in dem ihm ein wahrscheinlich im August 1987 unerkannt abgelaufener Herzinfarkt attestiert wurde. Der Arzt äußerte die Ansicht, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, regelmäßig seinen Schuldienst zu versehen. Daraufhin beauftragte der Beklagte die Versorgungsärztliche Untersuchungsstelle Kassel mit der Erstellung eines umfassenden Obergutachtens, das einen internistischen und einen nervenärztlichen Teil umfasst. Das internistische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine leichtgradige Herzleistungsminderung beim Kläger vorliege, die unter der gegenwärtigen Medikamentation stabil sei. Eine wesentliche Einbuße der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers sei nicht gegeben. Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich eines beruflichen Rehabilitationsversuches. Das nervenärztliche Gutachten der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle schließt mit der Beurteilung, der Kläger habe in seiner Studienzeit anlässlich des Todes seines Vaters eine ähnlich schwere Depression durchgemacht, wie sie durch die Vorkommnisse an der Max-Eyth-Schule ausgelöst worden sei. Bei der Untersuchung hätten sich keine fortbestehenden depressiven Zeichen gezeigt. Insgesamt müsse man davon ausgehen, dass die depressive Symptomatik abgeklungen sei. Fortdauernde Dienstunfähigkeit lasse sich nicht mehr begründen. Zudem sei nicht der Schulort Kassel, sondern die Unterrichtsverpflichtung für das Fach Chemie der Auslöser der Symptomatik gewesen. Aus nervenärztlicher Sicht könne von Dienstfähigkeit ausgegangen werden. Sollten in Zukunft gleichartige oder ähnliche psychische Symptome zu einer Dienstunfähigkeit führen, könne kein kausaler Zusammenhang mit den dienstlichen Besonderheiten des Jahres 1990 hergestellt werden. In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten beanstandete der Kläger, dass in beiden Teilen von unzutreffenden Annahmen ausgegangen worden sei. Er sei anlässlich des Todes seines Vaters nicht in Depressionen verfallen, sondern lediglich antriebsschwach gewesen. Zudem habe bei der internistischen Untersuchung die Anwendung eines speziellen Herzdiagnoseverfahrens gefehlt, mit dem die Beschaffenheit seines Herzens hätte festgestellt werden können. Er könne bei Stresssituationen in Kassel einen Reinfarkt erleiden. Zur Stützung seines Vorbringens legte er eine weitere fachärztliche Stellungnahme seines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie einen Arztbrief seines Internisten vor. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Blatt 267 bis 270 der Personalakte des Klägers (Band II) verwiesen. Der Arztbrief des Internisten schließt mit der Anmerkung, dass eine versuchsweise und langsame Wiedereingliederung des Klägers in den Schulbetrieb in seinem Heimatraum empfohlen werde. Hierzu sei der Kläger auch bereit. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.11.1997 seine Entscheidung mit, ihn zu reaktivieren und forderte ihn auf, am 24.01.1997 beim Staatlichen Schulamt in Kassel die Urkunde zur Ernennung zum Studienrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenzunehmen. Der Beklagte begründete dies damit, dass er dem versorgungsärztlichen Obergutachten einen höheren Beweiswert zumesse. In diesem Schreiben wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er mit der Aberkennung seiner Versorgungsbezüge rechnen müsse, wenn er diese Aufforderung nicht Folge leiste. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.01.1997 teilte der Kläger mit, dass er nicht bereit sei, der beabsichtigten Reaktivierung Folge zu leisten. Zugleich bat er um Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides, sollten ihm die Versorgungsbezüge aberkannt werden. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 22.01.1997 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.01.1997 zugestellt wurde. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 08.01.1997 angeordnet. Am 03.02.1997 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte die Kammer mit Beschluss vom 04.06.1997 - 1 G 343/97 (2) - ab. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, der Widerspruchsbescheid sei bereits unzulässig. Mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.01.1997 habe er nicht die Absicht gehabt, Widerspruch einzulegen. Vielmehr habe er damit die Erteilung eines “rechtsbehelfsmäßigen Bescheids” erst verlangt. Auch sei das Widerspruchsverfahren fehlerhaft, da der Widerspruchsbescheid von derselben Behörde und darüber hinaus unter Bearbeitung durch denselben Sachbearbeiter ergangen sei, wie der Ausgangsbescheid. Der Widerspruchsbescheid sei auch unbegründet. Dienstunfähigkeit liege auch dann vor, wenn ein Beamter seinen Dienst aufgrund einer latenten Erkrankung nur unter der Gefahr ausüben könne, dass er erneut erkranke und vollkommene Dienstunfähigkeit eintrete. Zudem sei das Obergutachten des Versorgungsamtes nicht fachgerecht erstellt worden und sein Beweiswert liege wegen des Fachwissens der beamteten Ärzte aus “recht naheliegenden und einsichtigen Gründen” nicht höher als bei privatärztlichen Gutachten. Der seitens des Klägers hinzugezogene Psychiater und Neurologe habe sich mit dem Kläger weitaus gründlicher und zeitaufwendiger befasst, als dies im Rahmen des lediglich zwei Stunden dauernden Explorationsgespräches des Obergutachters der Fall gewesen sei. Durch das Obergutachten werde die gesamte Verantwortung der latent vorhandenen Erkrankung des Klägers auf diesen abgewälzt. Auch setze sich das Obergutachten mit der Verschlimmerungsgefahr aus kardiologischen Gründen nicht auseinander. Die Herzerkrankung habe sich im übrigen auch schon 1990 in der Zeit vor der Dekompensation durch Auftreten von starken Schwindelgefühlen besonders nach längerem Unterricht beim Kläger bemerkbar gemacht. Der damals aufgesuchte Arzt habe diese Störungen für rein vegetativ gehalten, eine gründliche Herzuntersuchung sei damals leider nicht durchgeführt worden. Darüber hinaus könne nach den bisherigen Erfahrungen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht erneut im Fach Chemie eingesetzt werde. Eine ausdrückliche Erklärung des Beklagten, den Kläger nicht mehr in diesem Fach einzusetzen, sei bislang nicht abgegeben worden. Die Tätigkeit des Klägers beim Bund für Sozialarbeit könne nicht mit der Tätigkeit des Klägers als Lehrer im Dienste des Beklagten verglichen werden. Beim Bund für Sozialarbeit arbeite der Kläger weitestgehend selbstbestimmt mit wenigen Berufsschülern und sei nicht in einen Lehrplan eingebunden. Sobald er seine Tätigkeit dort beendet habe, könne er sich freizeitlichen Tätigkeiten zuwenden. Daran sei er weder durch die Vorbereitung auf zukünftig abzuhaltende Unterrichtsstunden noch durch Korrigieren von Klassenarbeiten und ähnlichem gehindert. Der Kläger habe auf eigenen Wunsch beim Bund für Sozialarbeit vertretungsweise regulären Unterricht für Fortzubildende und Arbeitslose in seinem Spezialgebiet Mathematik übernommen. Schon nach vier Unterrichtsstunden habe er sich völlig entkräftet und ausgelaugt gefühlt, so dass er sich gezwungen gesehen habe, den Unterrichtsversuch sofort wieder einzustellen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 08.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.1997 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, das Widerspruchsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, denn mit Schreiben vom 08.01.1997 habe er in einem Verwaltungsakt rechtsverbindlich festgestellt, dass der Kläger wegen der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit verpflichtet sei, sich erneut in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen zu lassen. Er habe die Antwort des Klägers, dem nicht Folge leisten zu wollen, zu Recht als Widerspruch auffassen dürften. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides sei er auch zuständig. Die Feststellung, der Kläger sei wieder dienstfähig, sei nach den Erkenntnissen des Gutachters des Versorgungsamtes rechtmäßig. Diesem komme ein höherer Beweiswert zu, als den privatärztlichen Gutachten, die der Kläger eingereicht habe. Zudem sei die Max-Eyth-Schule in Kassel die einzige Schule im Regierungsbezirk Kassel, an der der Kläger die von ihm erlernten Fächer unterrichten könne. Ein anderer Einsatzort komme somit nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Verfahrens 1 G 343/97 (2) und die beigezogenen Personalakten des Klägers (2 Bände) verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.