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Urteil

1 K 168/20.KS

VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0125.1K168.20.KS.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums Osthessen vom 07. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung durch das Gericht materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier in Form des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Dezember 2019 - 2 C 46/08 -, juris; Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7/97 -, juris). Formelle Mängel des angefochtenen Bescheides, die zu einem Erfolg der Klage führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Kläger, wie dies § 36 Abs. 3 HBG verlangt, vor Erlass der Verfügung vom 5. September 2019 angehört und ihm wurde eine Frist zur weiteren Stellungnahme von einem Monat eingeräumt. Auch wurden keine Bedenken hinsichtlich der Gremienbeteiligung vorgebracht. Der Personalrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Dies hatte zur Folge, dass gem. § 69 Abs. 2 S. 4 HPVG die Maßnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung als gebilligt gilt. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung in der Fassung des sie bestätigenden Widerspruchsbescheides erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 26 BeamtStG. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Für Polizeivollzugsbeamte enthält § 111 Abs. 1 HBG eine Spezialregelung. Danach ist ein Polizeivollzugsbeamter dann dienstunfähig, wenn er nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Das Landesrecht trifft damit eine von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG abweichende Sonderregelung für die Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten, zu der § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG die Länder ermächtigt. Anders als die „allgemeine" Dienstfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst". Maßstab ist insoweit der Vollzugsdienst insgesamt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. März 2005, - 2 C 4.04 -, juris). Bei der Polizeidienstunfähigkeit ebenso wie bei der allgemeinen Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Juni 2014, - 2 C 22/13 -, juris). Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Dabei existiert für den Polizeivollzugsdienst in § 111 Abs. 1 S. 2 HBG eine Sonderregelung dahingehend, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die Polizeiärzte befugt sind, die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmt werden. Diesen rechtlichen Anforderungen wurde vorliegend Genüge getan. Dabei ist es zunächst unerheblich, welchen Inhalt die zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten geführten Personalgespräche hatten. Ob der Kläger dort selbst Zweifel an seiner Dienstfähigkeit geäußert hat, wie sich dies den Gesprächsvermerken entnehmen lässt, oder solche Aussagen nicht getätigt wurden, wie der Kläger behauptet, ist für die Frage der Versetzung in den Ruhestand irrelevant. Es kommt nicht auf die persönliche Einschätzung des Beamten an, allein ausreichend sind, wie sich aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 HBG ergibt, Zweifel über die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten oder der Beamtin. Diese ermächtigen den Dienstherrn, eine polizeiärztliche Untersuchung anzuordnen. Ob solche Zweifel zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung vorlagen, ist ebenso unerheblich. Sobald sich ein Beamter einer Untersuchung auf Dienstunfähigkeit unterzieht, kann er Mängel einer Weisung nach § 36 Abs. 1 HBG nicht mehr rügen. Ein Gutachten kann auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung (einhellige Auffassung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23. Mai 2018 – 1 K 1149/17.NW –, juris). Damit kann das polizeiärztliche Gutachten vorliegend verwendet werden, unabhängig davon, ob der Kläger im Jahr 2018 auf Dienstunfähigkeit untersucht werden durfte oder nicht. Der Kläger ist auch polizeidienstunfähig. Die Annahme des Beklagten, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügte und nicht zu erwarten war, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen würde, ist durch die letzte und damit entscheidende geänderte Polizeiärztliche Dienstunfähigkeitsbeurteilung vom 12. Februar 2019 belegt. In ihrer geänderten Polizeiärztlichen Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 12. Februar 2019 teilte die Polizeiärztin med. I. als Ergebnis mit, dass der Kläger nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und zu jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar, mithin polizeidienstunfähig sei (Teilziffer 1.2). Der Kläger sei gesundheitlich nicht geeignet für die derzeitige Funktion im Polizeivollzugsdienst (Teilziffer 1.2.1). Er sei jedoch gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Teilziffer 1.2.4). Frau Dr. med. I. führte hierzu konkretisierend aus, dass der Beamte nicht geeignet sei für Tätigkeiten, die mit langem Stehen oder Gehen, mit Heben und Tragen schwerer Lasten einhergehen. Der Kläger sei des Weiteren nicht geeignet für Tätigkeiten in gebeugter oder kniender Körperposition und für schwere körperliche Belastungen, z. B. NIT (Notinterventionstraining) und MP-Schießen. Die alltägliche körperliche Belastung sei möglich. In den weiteren Erläuterungen wird seitens der Polizeiärztin ergänzt, dass der Beamte auf Dauer nicht geeignet sein werde für eine Verwendung im BSOD (Besonderer Sicherheits- und Ordnungsdienst), zur Teilnahme am NIT (Notinterventionstraining) und am Maschinenpistolen-Schießen. Eine Unterstützung im BSOD sei aber möglich, wenn keine schweren körperlichen Belastungen zu erwarten seien. Diese Ausführungen lassen unmissverständlich den Schluss zu, dass der Kläger, anders als dies nach § 111 Abs. 1 HBG erforderlich ist, nicht in sämtlichen Ämtern der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst" eingesetzt werden kann. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten, wenn er vorträgt, die (im Übrigen zugestandenen) Funktionseinschränkungen könnten durch Zuordnung eines jungen Streifenpartners überwunden werden. Damit gibt der Kläger selbst zu erkennen, dass es ihm nicht möglich ist, alle Funktionen im Polizeidienst auszufüllen, sondern – jedenfalls bei bestimmten Tätigkeiten im Streifendienst – die Unterstützung eines anderen Kollegen oder einer anderen Kollegin benötigt. Es existiert im Übrigen auch keine reduzierte Polizeidienstfähigkeit für ältere Polizeivollzugsbeamte. Nach der in § 111 Abs.1 HBG niedergelegten gesetzgeberischen Grundentscheidung müssen Polizeibeamte bis zum letzten Tag ihrer aktiven Dienstzeit auf allen Dienstposten uneingeschränkt einsetzbar sein; ist dies nicht der Fall, sind sie nicht mehr polizeidienstfähig. Der Kläger hat gegen das polizeiärztliche Gutachten vom 12. Februar 2019 keine durchgreifenden Einwände vorgebracht. Die geänderte Polizeiärztliche Dienstfähigkeitsbeurteilung ist rechtmäßig. Eine neue Einschätzung der Polizeidienstfähigkeit war erforderlich geworden, nach dem von Seiten der personalverwaltenden Stelle am 31. Januar 2019 darauf hingewiesen worden war, dass mit der dauerhaften Einschränkung hinsichtlich der Teilnahme am NIT bereits die Möglichkeit der Weiterverwendung des Beamten als Streifenbeamter ausgeschlossen sei, da Streifenbeamte der Zielgruppe 1 des Einsatztrainings angehören, für die das NIT eine Voraussetzung darstelle. In diesem Hinweis lag keine unzulässige Einflussnahme auf die Polizeiärztin, sondern vielmehr ein Hinweis auf einen nicht auflösbaren Widerspruch innerhalb des ursprünglichen Gutachtens vom 4. Januar 2019. Dort war auf der einen Seite festgestellt worden, dass der Kläger nicht geeignet sei für schwere körperliche Belastungen wie etwa eine Teilnahme am NIT, auf der anderen Seite war ihm aber die gesundheitliche Eignung für seine derzeitige Funktion im Polizeivollzugsdienst bescheinigt worden. Nach o.a. Grundsätzen lassen sich beide Feststellungen nicht miteinander vereinbaren. Daraufhin wurde zu Recht von Seiten der Polizeiärztin Dr. I. das Endergebnis des Gutachtens an die (im Übrigen unstreitigen) Teilergebnisse angepasst. Dadurch korrigierte die Polizeiärztin ihren fehlerhaften Rückschluss in der am 4. Januar 2019 erstellten Polizeiärztlichen Dienstfähigkeitsbeurteilung. Die Tatsachen bezüglich des gesundheitlichen Zustandes des Klägers der am 4. Januar 2019 erfolgten Untersuchung blieben die gleichen und hatten sich seitdem auch nicht verändert. Die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der meint, der Beklagte sei an die medizinischen Feststellungen aus dem Gutachten vom 04. Januar 2019 gebunden gewesen, ist nicht zutreffend. Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf und erst recht nicht, dass dieser sein Gutachten nicht korrigieren dürfte. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (std. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris und vom 16. November 2017, a.a.O., Rn. 25). Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 – und vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, beide juris). Aus dieser Aufgabenverteilung zwischen Polizeiarzt und Dienstherr folgt, dass der Dienstherr nicht bedingungslos an das polizeiärztliche Gutachten gebunden ist, sondern dieses vielmehr selbst und eigenverantwortlich zu würdigen hat. Ist das Gutachten widersprüchlich oder aufgrund der eigenen Einschätzung des Dienstvorgesetzten nicht geeignet, die Überzeugung über das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit zu vermitteln, ist dieser nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet, bei der Polizeiärztin nachzufragen, um eventuelle Mängel korrigieren zu lassen. Dies ist vorliegend geschehen, das daraufhin erstellte Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auch liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand vor. Der Frage nach der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers (vgl. § 26 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 111 Abs. 2 HBG) ist der Beklagte ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides nachgegangen. Hierzu bestand Anlass, weil der Polizeiarzt zwar die Polizeidienstfähigkeit verneint, aber eine Verwendung des Klägers im Verwaltungsbereich für möglich angesehen hatte. Dabei hat der Beklagte zutreffend zunächst die - grundsätzlich vorrangig zu prüfende - Verwendung des Klägers im Polizeidienst in einer anderen Funktion in seine Erwägungen einbezogen (sog. „eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit“). Die Regelung des § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG "es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt" hat den Zweck, einen Verbleib im Polizeidienst zu ermöglichen, wenn zwar der Betreffende nicht auf allen Dienstposten im Polizeidienst eingesetzt werden kann, aber eine eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst vorliegt. Kann der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden, deren Aufgaben er erfüllen kann, scheidet mithin die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 03. September 2018 – 3 K 1808/15.WI –). Eine solche polizeiinterne Verwendung war im Falle des Klägers jedoch nicht möglich. Mit Erlass vom 19. März 2019 hat das Ministerium des Innern und für Sport die Behörden des Innenressorts um Prüfung gebeten, ob im jeweiligen Bereich einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung für den polizeidienstunfähigen Kläger besteht. Darüber hinaus sind auch die anderen hessischen Polizeibehörden mit der Bitte um entsprechende Prüfung angeschrieben worden. Jede der angeschriebenen Behörden hat das Hessische Innenministerium von dem Ergebnis ihrer jeweiligen Verwendungsprüfung schriftlich in Kenntnis gesetzt. In keiner Behörde der Hessischen Landesverwaltung wurde eine die polizeiärztlichen Ausführungen berücksichtigende Verwendung für den Kläger gefunden. Mit dieser Nachfrage war eine Suche nach einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit jedoch nicht beendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, juris) besteht vielmehr eine weitergehende Suchpflicht des Dienstherrn, die sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn beziehen muss. Dabei muss sich die Suche auf alle Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung dieser Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn ist nicht zulässig. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr ist bei einer Nichtbeantwortung der Anfrage eine Nachfrage erforderlich und es sind konkrete, gegebenenfalls auch dialogische Bemühungen, den Beamten anderweitig zu verwenden, zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. März 2012 - 2 A 5/10 -, juris). Es ist Aufgabe des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei einer Suche nach einer anderweitigen Verwendung diese Vorgaben beachtet hat. Diesen Anforderungen wurde Genüge getan. Es wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2019 in allen Bereichen der Hessischen Landesverwaltung nach freien oder in absehbarer Zeit zu besetzenden Stellen gesucht. Auch hat der Beklagte in den Suchanfragen ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall von der angefragten Stelle die Anzeige erforderlich sei, dass eine Verwendung des Klägers auch unter Berücksichtigung von in naher Zukunft zu besetzender Dienstposten nicht möglich sei. Solche Fehlanzeigen sind auch von allen angeschriebenen Dienststellen eingegangen. Bei einer solchen Sachlage war der Beklagte nicht verpflichtet, weitere Nachfragen zu stellen oder dialogische Bemühungen dahingehend aufzunehmen, aus welchem Grund eine anderweitige Verwendung bei den angefragten Stellen nicht möglich war. Dies ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. VG Trier, Urteil vom 16. April 2019 – 7 K 5746/18.TR –, juris m.w.N.). Die durchgeführte Suche war auch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch hinreichend aktuell. Nur wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass möglicherweise eine zum Zeitpunkt der ersten Abfrage noch nicht verfügbare Stelle nunmehr mit dem Betreffenden besetzt werden könnte, ist eine erneute Abfrage durchzuführen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2018 – 2 A 479/15 –). In allen anderen Fällen hingegen wird man davon ausgehen dürfen, dass eine durchgeführte Abfrage für mehrere Monate ihre Gültigkeit behält, da Personalplanungen im öffentlichen Dienst längerfristig erfolgen und sich überdies eine Anfrage immer auch auf die innerhalb der nächsten sechs Monate freiwerdenden Stellen erstreckt (vgl. VG Kassel, Urteil vom 15. Juni 2020 - 1 K 2834/18.KS ). Die Abfragen erfolgten im März 2019; das behördliche Verfahren wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2019 abgeschlossen. Da keine weiteren Anhaltspunkte vorlagen, war eine erneute Nachfrage im Herbst 2019 damit nicht erforderlich. Somit ist der Beklagte seiner umfassenden Suchpflicht hinreichend nachgekommen. Weitere Einwände gegen die angefochtenen Bescheide sind nicht ersichtlich, so dass die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abzuweisen war. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 56.438,88 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 S.1 Nr.1 Gerichtskostengesetz. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf den Beschluss vom 27. März 2020. Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen. Der im Jahre 1961 geborene Kläger stand als Polizeioberkommissar in Diensten des Landes Hessen und war zuletzt als Streifenbeamter und Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst beim Polizeipräsidium Osthessen, Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste, Polizeiautobahnstation A-Stadt, beschäftigt. Am 2. November 2017 führte der Kläger mit seinem vorgesetzten Dienststellenleiter, PHK D. ein Personalgespräch. Gegenstand war eine Augenuntersuchung bei dem Kläger. Am 3. November 2017 stellte die Dienststellenleitung der Polizeiautobahnstation A-Stadt einen Antrag auf Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers. Die zunächst angedachte polizeiärztliche Untersuchung des Klägers wurde dann jedoch zurückgestellt. Eine im Rahmen einer Schießausbildung am 4. Juni 2018 durchgeführte Kontrollübung hatte zur Folge, dass der Kläger ab dem 8. Juni 2018 bis zum 27. Juni 2018 arbeitsunfähig erkrankte. Er klagte in diesem Zusammenhang über Beschwerden an Rücken und Knien, gab aber an, wieder zum Dienst kommen zu wollen. Zum Dienstantritt am 29. Juni 2018 fand ein Gespräch zwischen dem Dienststellenleiter des Klägers, EPHK E., und seiner Dienstgruppenleiterin, PHK' in F., statt. Gegenstand war auch hier der gesundheitliche Zustand des Klägers. Daraufhin stellte die Dienststellenleitung der Polizeiautobahnstation A-Stadt am 5. Juli 2018 einen weiteren Antrag auf Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 wandte sich das Polizeipräsidium Osthessen an den leitenden Polizeiarzt Hessen, Dr. med. G., und bat um Untersuchung des Widerspruchsführers auf seine Polizei- und allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit. Des Weiteren bat die personalverwaltende Behörde um Stellungnahme zu gewissen Fragen, die im Wesentlichen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, Funktionseinschränkungen, Einsatzmöglichkeiten und Polizeidienstfähigkeit betrafen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom gleichen Tage über die beabsichtigte Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Der Kläger ließ sich am 31. August 2018 an der Wirbelsäule operieren. Am 12. November 2018 erfolgte die polizeiärztliche Untersuchung bei der Außenstelle des Polizeiärztlichen Dienstes in H-Stadt beim Polizeipräsidium H-Stadt. Mit Schreiben vom 24. August 2018 war der Kläger zuvor aufgefordert worden, sich an diesem Tag zur Untersuchung einzufinden. In ihrer Polizeiärztlichen Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 4. Januar 2019 (Blatt 42 ff der Behördenakte) teilte die Polizeiärztin Dr. med. I. als Ergebnis mit, dass der Kläger nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und zu jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar, mithin polizeidienstunfähig sei (Teilziffer 1.2). Der Kläger sei jedoch gesundheitlich geeignet für die derzeitige Funktion im Polizeivollzugsdienst (Teilziffer 1.2.1). Er sei zudem gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Teilziffer 1.2.4). Der Grad der Behinderung (GdB) betrage 60. Funktionsbezogene Tätigkeitseinschränkungen lägen im Bereich der körperlichen Belastung vor bei Tätigkeiten, die eine besondere Gefahr der körperlichen Auseinandersetzung im Dienst bedingten (Teilziffer 2.2.1), sowie bei Dienstverrichtungen unter Berücksichtigung der physischen Belastbarkeit (Teilziffer 2.2.2). Frau Dr. med. I. führte hierzu konkretisierend aus, dass der Kläger nicht geeignet sei für Tätigkeiten, die mit langem Stehen oder Gehen, mit Heben und Tragen schwerer Lasten einhergingen. Der Kläger sei des Weiteren nicht geeignet für Tätigkeiten in gebeugter oder kniender Körperposition und für schwere körperliche Belastungen, z. B. NIT (Notinterventionstraining) und MP-Schießen. Die alltägliche körperliche Belastung sei möglich. In den weiteren Erläuterungen wird seitens der Polizeiärztin ergänzt, dass der Beamte auf Dauer nicht geeignet sein werde für eine Verwendung im BSOD (Besonderer Sicherheits- und Ordnungsdienst), zur Teilnahme am NIT (Notinterventionstraining) und am Maschinenpistolen-Schießen. Eine Unterstützung im BSOD sei aber möglich, wenn keine schweren körperlichen Belastungen zu erwarten seien. Bei Wiederaufnahme des Dienstes empfahl die Polizeiärztin eine vier- bis sechswöchige Wiedereingliederung, z.B. jeweils sechs Stunden im Spät- Früh- und Nachtdienst. Anschließend sei der Beamte wieder mit voller Arbeitszeit einsetzbar. Mit E-Mail vom 31. Januar 2019 wandte sich das Polizeipräsidium Osthessen erneut an den Polizeiärztlichen Dienst und regte eine Überprüfung der Dienstfähigkeitsbeurteilung an. In der Begründung heißt es, die Polizeiärztin habe unter Punkt 1.2.1 angekreuzt, dass der Beamte seine derzeitige Tätigkeit als Streifenbeamter im Schichtdienst im Prognosezeitraum von 2 Jahren noch ausüben könne. Unter Punkt 2.2 habe sie aber Einschränkungen bei der körperlichen Belastung angeben, die dieser Verwendung entgegenstünden, unter anderem den Ausschluss von Tätigkeiten mit der Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung und des Führens der Maschinenpistole. In Verbindung mit Teilziffer 1.2.1 würden diese Einschränkungen nach dem Vordruck ebenfalls für den Prognosezeitraum von 2 Jahren gelten. Aufgrund dessen, so weiter in der Mail, sei das Polizeipräsidium Osthessen der Ansicht, dass ein Kreuz bei Teilziffer 1.2.2 zwangsläufig sei. Mit der dauerhaften Einschränkung hinsichtlich der Teilnahme am NIT sei bereits die Möglichkeit der Weiterverwendung des Beamten als Streifenbeamter ausgeschlossen. Das NIT bilde hierfür eine Voraussetzung. Etwas anderes könnte nur dann gelten, falls die unter Teilziffer 2.2 genannten Einschränkungen nicht den Prognosezeitraum von 2 Jahren umfassen sollten. Nach Prüfung der behördlichen Anregungen änderte Frau Dr. I. am 12. Februar 2019 die Polizeiärztliche Dienstfähigkeitsbeurteilung ab (Bl. 64 f der Behördenakte). Dies wurde begründet mit dem Hinweis der personalverwaltenden Stelle vom 31. Januar 2019 und dem Umstand, dass mit der dauerhaften Einschränkung hinsichtlich der Teilnahme am NIT bereits die Möglichkeit der Weiterverwendung des Beamten als Streifenbeamter ausgeschlossen sei. Teilziffer 1.2.2 (Blatt 42 der Behördenakte) liege vor. Der Kläger sei gesundheitlich nicht geeignet für die derzeitige Funktion im Polizeivollzugsdienst. Eine Verwendung in einer anderen Funktion im Polizeivollzugsdienst einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen sei unter Berücksichtigung der funktionsbezogenen Tätigkeitseinschränkungen möglich. Prognostisch sei nicht zu erwarten, dass die körperliche Leistungsfähigkeit wieder in der Form hergestellt werden könne, dass wieder die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit und damit die Eignung für den Streifendienst vorliegen werde. Die Einschränkungen der physischen Belastbarkeit (siehe Teilziffer 2.2.2) seien auf Dauer zu erwarten. Die gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bestehe unverändert. In der Folgezeit erfolgte seitens des Polizeipräsidiums Osthessen eine Suche nach anderweitigen Einsatzmöglichkeiten des Klägers. Diese blieb jedoch ohne Ergebnis. So bat das Ministerium des Innern und für Sport mit Erlass vom 19. März 2019 die Behörden des Innenressorts und mit Schreiben vom 06. Mai 2019 alle übrigen Ressorts der Hessischen Landesverwaltung um Prüfung, ob im jeweiligen Bereich einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung für den polizeidienstunfähigen Kläger bestehe. Jede der angeschriebenen Behörden setzte das Hessische Innenministerium von dem Ergebnis ihrer jeweiligen Verwendungsprüfung schriftlich in Kenntnis. In keiner Behörde der Hessischen Landesverwaltung wurde eine die polizeiärztlichen Ausführungen berücksichtigende Verwendung für den Kläger gefunden. Der Kläger wurde daraufhin über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15. Juli 2019 in Kenntnis gesetzt, dass er nach der letzten Polizeiärztlichen Dienstfähigkeitsbeurteilung polizeidienstunfähig im Sinne des § 111 HBG sei. Seine Dienstunfähigkeit ergebe sich daraus, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, unter den physischen Belastungen, die der Polizeivollzugsdienst mit sich bringe, Dienst zu verrichten. Er könne daher nicht mehr in seiner derzeitigen Funktion als Streifenbeamter im Wechselschichtdienst verwendet werden. Des Weiteren sei er nicht mehr geeignet für Tätigkeiten, die mit langem Stehen und Gehen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten einhergingen. Das Gleiche gelte für Tätigkeiten in gebeugter oder kniender Körperposition sowie für schwere körperliche Belastungen, z. B. NIT-Training und MP-Schießen. Es sei nicht zu erwarten, dass seine körperliche Leistungsfähigkeit wieder in der Form hergestellt werden könne, dass wieder die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit vorliegen werde. Eine Verwendung für andere Funktionen im Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der Einschränkungen sowie die allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit sei noch gegeben. Allerdings sei die Verwendungsprüfung im gesamten Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Osthessen erfolglos verlaufen. Auch bei der daraufhin durch das Landespolizeipräsidium erfolgten Abfrage habe keine Verwendung gefunden werden können, die mit seinen funktionsbezogenen Tätigkeitseinschränkungen vereinbar wäre. Der Kläger wurde des Weiteren von der beabsichtigten vorzeitigen Ruhestandsversetzung in Kenntnis gesetzt und gebeten, eine vorbereitete Erklärung über seine Zustimmung zur Ruhestandsversetzung unterschrieben zurückzusenden. Auf sein Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, wurde er hingewiesen. Für den Fall der Nichtzustimmung wurde ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme zu erheben. Der Widerspruchsführer stimmte in seinem Antwortschreiben vom 3. September 2019 seiner Versetzung in den Ruhestand nicht zu und beantragte die Mitwirkung des Personalrats an der beabsichtigten Zurruhesetzung. Mit Schreiben vom 5. September 2019 wurde dem Personalrat der Sachverhalt geschildert und es wurden die Gründe dargelegt, aus denen beabsichtigt sei, den Kläger ohne seine Zustimmung wegen dauernder Polizeidienstunfähigkeit und fehlender Verwendungsmöglichkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, und um Zustimmung gebeten. Nach mehrmaliger Erörterung der Personalmaßnahme in den Personalratssitzungen am 25. September 2019, 9. Oktober 2019 und 23. Oktober 2019 wurde nach der letzten Sitzung der Dienststellenleitung mitgeteilt, dass in der Sache kein Beschluss gefasst werde. Mit Erlass vom 5. September 2019 stimmte das Hessische Landespolizeipräsidium der vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG 1. V. m § 111 Abs. 1 HBG gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 HBG zu. Mit Bescheid vom 7. November 2019 versetzte das Polizeipräsidium Osthessen den Kläger wegen Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 3 und § 111 Abs. 1 HBG mit Ablauf des Monats November 2019 in den vorzeitigen Ruhestand. Wegen der Begründung des Bescheids wird auf Bl. 3 f der Gerichtsakte verwiesen. Mit Schriftsatz vom 21. November 2019 legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27. November 2019, zugestellt am 2. Dezember 2019, ordnete das Polizeipräsidium Osthessen die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO an. Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte der Kläger nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. Dezember 2019, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wegen der Begründung wird verwiesen auf Bl. 5 ff der Gerichtsakte. Am 30. Januar 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe lediglich eine Sehschwäche festgestellt und diese am 2. November 2017 seinem Vorgesetzten Dienststellenleiter, PHK D. unverzüglich und freiwillig mitgeteilt. Eine unverzüglich durch den Kläger veranlasste augenärztliche Behandlung, habe jedoch den Verdacht auf „grauen Star“ nicht bestätigt. Es sei lediglich eine altersbedingte Sehschwäche festgestellt und dem Kläger eine Gleitsichtbrille verordnet worden. Am 28. Juni 2018 habe der Dienstellenleiters PHK E. bei ihm angerufen und den Kläger gefragt, ob dieser am den Dienst antreten werde. Dies habe der Kläger bejahend beantwortet. Am 29. Juni 2018 habe er sich pünktlich in der Dienstelle eingefunden und auf den Dienst vorbereitet. Völlig überraschend sei der Kläger hiernach von seiner Dienstgruppenleiterin PHK´in F. in das Büro des Dienstellenleiters PHK E. beordert worden. Dieser habe ihm eröffnet, dass er aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers eine erneute polizeiärztliche Dienstunfähigkeitsbeurteilung veranlassen werde. Diese Absicht des Dienstgruppenleiters sei bei dem am Vortag geführten Telefonat nicht geäußert worden. Der Kläger habe am 29. Juni 2018 lediglich erklärt, dass er noch leichte Rückenprobleme habe, die sich auf seine Dienstfähigkeit aber nicht wesentlich auswirken würden. Er habe lediglich um die Verschiebung des Notinterventionstrainings gebeten, da er sich die damit verbundene, schwierige Schießeinheit für den Augenblick ersparen wollte. Der Dienstellenleiter habe ihn dann aber suspendiert. Dies habe der Kläger seinem Streifenpartner POK J. mitgeteilt und die Dienststelle verlassen. Obwohl er sich bei der amtsärztlichen Untersuchung am 12. November 2018 noch wegen der stattgefundenen Wirbelsäulen-OP in einem Rehabiltitationsstatus befunden habe, habe die Polizeiärztin festgestellt, dass der der Kläger für die derzeitige Funktion im Polizeivollzugsdienst gesundheitlich geeignet sei. Zwar habe die Polizeiärztin verschiedene funktionsbezogene Tätigkeitseinschränkungen festgestellt, habe dann aber bei Wiederaufnahme des Dienstes eine vier- bis sechswöchige Wiedereingliederung empfohlen, z. B. jeweils sechs Stunden in Spät-, Früh- und Nachtdienst. Anschließend, so das Gutachten weiter, sei er wieder mit voller Arbeitszeit einsetzbar. Eine dauerhafte Einschränkung habe die Polizeiärztin lediglich für eine Verwendung des Beamten im BSOD, bei der Teilnahme am Notinterventionstraining und beim Maschinengewehrschießen erkannt. Die neue konträre Einschätzung der Polizeiärztin nach dem Hinweis der Behörde beruhe nicht etwa auf einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung oder Nachuntersuchung. Es sei vielmehr auf die Untersuchung vom 12. November 2018 Bezug genommen worden. Diese habe zu einem gegenteiligen medizinischen Urteil geführt. Die Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 4. Januar 2019 führe zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Lage sei, die Dienstpflichten aus seinem abstrakt-funktionellen Amt ohne erhebliche Störungen des Dienstbetriebes zu erfüllen. Die in diesem Gutachten beschriebenen funktionsbezogenen Tätigkeitseinschränkungen seien altersbedingt und durch zumutbare personelle und/oder organisatorischen Maßnahmen zu kompensieren. Der Dienstherr des Klägers hätte erkennen können, dass die nach dessen Krankheitsphase verbleibenden Einschränkungen altersbedingt seien und regelmäßig, beispielsweise durch Zuordnung eines jungen Streifenpartners überwunden werden könnten. Der Dienstherr des Klägers sei an die medizinischen Feststellungen aus dem Gutachten vom 04. Januar 2019 gebunden gewesen. Er wäre verpflichtet gewesen, die Wiedereingliederung des Klägers zu betreiben. Diese Verfahrensweise mache deutlich, dass es dem Dienstherrn von vornherein ausschließlich um die Entfernung des Klägers aus dem Dienst gegangen sei. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. den Bescheid des Polizeipräsidiums Osthessen vom 07. November 2019, in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Dezember 2019, AZ: …., aufzuheben, 2. das beklagte Land zu verpflichten, den Kläger erneut in ein Beamtenverhältnis zu berufen. In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 20221 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. zurückgenommen und beantragt nun, den Bescheid des Polizeipräsidiums Osthessen vom 07. November 2019, in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Dezember 2019, AZ: …., aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei rechtmäßig erfolgt. Der Kläger sei wegen der seinerzeit polizeiärztlich festgestellten Polizeidienstunfähigkeit und mangels Verfügbarkeit einer Funktion im polizeilichen Innendienst ohne vollzugspolizeiliche Einsatztätigkeit und mangels anderweitiger Verwendungsmöglichkeit in der hessischen Landesverwaltung gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 3 und § 111 Abs. 1 HBG gegen seinen Willen in den Ruhestand zu versetzen gewesen. Die auf Hinweis der Behörde geänderte Polizeiärztliche Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 12. Februar 2019 sei rechtmäßig. Sowohl die interne Verwendungsprüfung als auch die von Seiten des Ministeriums des Innern und für Sport in Auftrag gegebene Verwendungsprüfung für alle übrigen Ressorts der Hessischen Landesverwaltung seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften seien unter Beachtung der Beteiligungsrechte gewahrt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.