Urteil
1 K 2919/18.KS.A
VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0729.1K2919.18.KS.A.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung erging nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO, § 76 AsylG) und obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil diese in der form- und fristgerechten Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2018 (Az. ) erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. 1) Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Wurde ein Asylsuchender bereits verfolgt oder war er von Verfolgung bedroht, gibt dies (wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen) einen ernsthaften Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (QualifikationsRL). Diese Regelung entlastet den Asylsuchenden von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vorschrift ist aber lediglich eine Beweiserleichterung; den Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt sie nicht herab (so auch VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – 12 K 16.33229, juris). Maßgeblich ist also, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt wäre. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht – gewöhnlicher Prognosemaßstab (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315, 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89, BVerwGE 85, 139, 140 und st. Rspr. der Kammer, etwa VG Kassel, Urteil vom 1. April 2019 – 1 K 372/18.KS.A, juris). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL kann jedoch wiederlegt werden. Sie privilegiert den Geschädigten dahingehend, dass den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen wird. Dadurch wird der Ausländer, der bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr in das Heimatland erneut realisieren werden. Entkräften jedoch stichhaltige Gründe die Annahme, dass auch in der Zukunft Verfolgung droht, wird die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL widerlegt. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09, BVerwGE 136, 377–388, juris Rn. 23). Es obliegt dem Ausländer, Gründe für eine ihm drohende, an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfende, Verfolgung schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Er muss einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (insbesondere persönlichen Erlebnissen), eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 ZB 13.30236, juris). Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche oder Steigerungen, so fehlt es in der Regel an der Glaubhaftmachung (Sächs. OVG, Urteil vom 3. April 2008 – A 2 B 36/06, juris). b) Nach diesen Grundsätzen droht den Klägern keine Verfolgung. Eine solche müssen sie jedenfalls nicht von der jesidischen Glaubensgemeinschaft wegen der Scheidung der Klägerin zu 1. von ihrem Ehemann befürchten. Jesidische Ehen werden zwar grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen; Scheidungen sind verpönt. Bei Vorliegen schwerer Gründe (Untreue, häusliche Gewalt oder Vernachlässigung der ehelichen Pflichten) ist eine Scheidung aber möglich (Art. „Jesidische Heiratsvorschriften“, https://de.wikipedia.org/wiki/Jesidische_Heiratsvorschriften [04.08.2020]; Tagay/Ortaç, Die Eziden und das Ezidentum. Geschichte und Gegenwart einer vom Untergang bedrohten Religion, 2016, S. 82). Berichte über Tötungen von geschiedenen oder scheidungswilligen Frauen sind nicht ersichtlich. Allenfalls im Kontext von Zwangsverheiratungen kann es zu Morden kommen (vgl. Adrian Schuster, Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht. Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 6.05.2014, S. 6). Es ist allerdings bereits fraglich, ob diese Erkenntnisse, die sich auf den armenischen Raum beschränken, auf andere jesidische Gemeinschaften übertragbar sind. Jedenfalls handelt es sich um andere Fallgestaltungen, die mit der Situation der Klägerin zu 1. nicht vergleichbar sind. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert aber unabhängig davon und selbstständig tragend auch daran, dass die Kläger in einer anderen Region Russlands Zuflucht suchen können, dort aufgenommen werden und von ihnen erwartet werden kann, sich dort niederzulassen, § 3e AsylG. Eine russlandweite Vernetzung der jesidischen Glaubensgemeinschaften in der Form, dass die Klägerin an jedem Ort damit rechnen müsste, auf eine entsprechende Gemeinschaft zu stoßen, existiert nicht. In der Russischen Föderation leben ca. 30.000 bis 40.000 Jesiden (ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Gebiet Rostow: Gibt es Dörfer, in denen hauptsächlich Jesiden (unter sich) leben?, Stand: 30.07.2019). Dies ist, insbesondere verglichen mit der Bevölkerungszahl der Russischen Föderation (ca. 144 Millionen), sogar weniger, als die jesidische Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland (ca. 100.000 Jesiden bei ca. 82 Millionen Einwohnern). Für Moskau wird im zitierten Bericht von ACCORD eine Zahl von 1.600 Jesiden genannt – bei einer Einwohnerzahl von über 10 Millionen. Dass die Kläger außerhalb ihrer Heimatregion keinen Ort fänden, an dem sie nicht auf Jesiden treffen würden, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Schließlich scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber – ebenfalls selbstständig tragend – daran, dass ihnen im russischen Staat ein Schutzakteur zur Seite steht, § 3d AsylG. Die Klägerin zu 1. trägt vor, ihr Mann sei nach Angriffen auf ihre Person für sechs Monate in Haft gekommen und dann dank Kautionszahlungen der Geschwister ihres Mannes wieder frei gekommen und habe dann wegen Bewährungsauflagen die Stadt nicht verlassen können. Das Gericht hat Zweifel an dieser Deutung der Geschehnisse. Die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen deuten – ohne dass vollständig klar wäre, von wem die Unterlagen stammen – eher darauf hin, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. wegen Raubes von 1500 Rubel am 30. September 2016 vorgeführt und am 16. März 2017 zu einer Haftstrafe von drei Jahren, die auf Bewährung mit Probezeit von drei Jahren ausgesetzt wurde und zusätzlich zu einer Geldstrafe von 10.000 Rubel verurteilt wurde (Anl. 1 zum Protokoll). Allerdings waren die russischen Behörden bezüglich der Angriffe und Drohungen gegen die Kläger nicht untätig. So ist der Ehemann ausweislich des Schreibens des „Justizkapitäns ..... “ vom 15. Januar 2020 im Jahr 2016 strafrechtlich verfolgt worden, weil er seine Ehefrau geschlagen habe. Er sei öfters verurteilt und an seinem Wohnort durch schlechtes Verhalten aufgefallen. Es ist daher davon auszugehen, dass die russischen Behörden jedenfalls im Fall der Kläger bereit und dazu in der Lage sind, ihnen Hilfe zu leisten. 2) Aus diesen Gründen scheidet auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus. 3) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend hierzu führt die vorgetragene posttraumatische Belastungsstörung nicht zu einer abweichenden Bewertung. Eine Erkrankung begründet nur dann ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn es sich um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; in Betracht kommen dabei im Verfahren gegen die Beklagte lediglich zielstaatsbezogene Umstände. Dass den Klägern im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der mitgeteilten Erkrankung Lebensgefahr droht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Dipl. Psychologin Dr. ......... davon ausgeht, der emotionale Zustand der Kläger würde sich durch die Abschiebung extrem verschlechtern, da sie sich dann einer tödlichen Bedrohung ausgeliefert fühlten (Stellungnahme vom 26. Februar 2020, S. 2), sagt dies nichts über den Gesundheitszustand aus. Im Übrigen bleibt die Behauptung pauschal und differenziert nicht zwischen einer Heimkehr in ihre frühere Umgebung und der Rückkehr in einen anderen Landesteil Russlands, wo nicht ersichtlich ist, weshalb dies emotional eine andere Wirkung haben sollte, als der Aufenthalt in Deutschland. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind russische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 2. ist Tochter der Klägerin zu 1. Sie reisten am 27. August 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 1. September 2017 die Asylanträge. Die persönliche Anhörung zu den Fluchtgründen erfolgt am 4. September 2017. Dort trug die Klägerin zu 1. vor, ihr Mann habe sie bedroht und verfolgt. Sie sei zur Polizei gegangen. Ihr Mann sei für sechs Monate eingesperrt worden, dann sei er wieder herausgekommen. Er habe gesagt, er werde sie töten. Er habe auch ihre Tochter beschimpft und angeschrien. Er sei ihr untreu gewesen und habe sie geschlagen. Er sei auch auf ihre Arbeit gekommen und habe sie dort vor allen Leuten geschlagen. Nach dem jesidischen Glauben sei sie geschieden, das habe er nicht verstanden. Wenn er trinke, dann sei es sehr schlimm. Er habe sie mit einem Messer verletzt. Er habe ihre Tochter gegen die Wand geworfen. Aufgrund seiner Bewährungsstrafe von drei Jahren könne er das Land nicht verlassen. Deshalb seien sie hier in Sicherheit. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde verneint. Die Kläger wurden zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Schließlich wurde eine Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG getroffen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kläger hätten weder Verfolgungshandlungen noch Verfolgungsgründe vorgetragen. Sie seien darauf zu verweisen, staatliche Akteure in Anspruch zu nehmen, die ausreichenden Schutz bieten könnten. Schließlich bestünden auch inländische Fluchtalternative. Mit Schriftsatz vom 16. November 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie den Vortrag im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus geht die Klägerin davon aus, es gebe in Russland keine inländische Fluchtalternative, da ihre Glaubensgemeinschaft sehr stark vernetzt sei und diese sich im Vorfeld eindeutig zu ihrem Ehemann positioniert habe. Die Kläger litten unter posttraumatischen Belastungsstörungen. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2018, AZ:, zugestellt am 2.11.2018, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, bei der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. 3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 28. November 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte sowie das Sitzungsprotokoll vom 29. Juli 2020 Bezug genommen.