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Urteil

1 K 451/19.KS

VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1211.1K451.19.KS.00
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Leitsätze
Zur Zumutbarkeit des Einsatzes einer Lehrkraft u.a. in der Hausaufgabenbetreuung.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 89 Prozent und das beklagte Land zu 11 Prozent zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zumutbarkeit des Einsatzes einer Lehrkraft u.a. in der Hausaufgabenbetreuung. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 89 Prozent und das beklagte Land zu 11 Prozent zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die ursprünglich in Form der Untätigkeitsklage erhobene Klage zutreffend auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt. Die demnach statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch zulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Umfangs ihrer Beschäftigung im Schuljahr 2018/19 hat. Dem Begriff des berechtigten Feststellungsinteresses unterfällt - wie bei § 43 Abs. 1 VwGO - jedes nach Lage der Dinge beachtliche schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 – 1 C 40/88 –, juris). Vorliegend ergibt sich das Interesse der Klägerin jedenfalls aus der bestehenden Wiederholungsgefahr. Eine "Wiederholungsgefahr" besteht, wenn mit der begehrten Feststellung der Wiederholung einer gleichartigen Verwaltungsentscheidung vorgebeugt werden kann. Um "gleichartig" zu sein, müssen sich die Entscheidungen auf im Wesentlichen übereinstimmende Sachverhalte beziehen. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin im nun laufenden Schuljahr weiterhin auch in den Bereichen eingesetzt ist, die sie mit ihrer Klage als nicht amtsangemessen festgestellt haben will. Ob die Klägerin zudem ein Rehabilitierungsinteresse daraus ableiten kann, dass der erfolgte Unterrichtseinsatz als Art Sanktion verstanden wird und als solche diskriminierend ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch darauf zusteht, in der von ihr gewünschten Weise unterrichtlich eingesetzt zu werden. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Darüber hinaus prüfen die Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2014 – 6 B 834/14 –, juris m.w.N.). Die Klägerin hat somit als Beamtin und Studienrätin mit den Lehrbefähigungen für Kunst und Englisch einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt jedoch der Dienstherr, hier nach § 88 HSchG die Schulleitung, in welcher Weise die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin im Rahmen der Unterrichtsplanung und des konkreten Unterrichtseinsatzes erfolgt. Dabei muss der Schulleiter zwar den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung vom Rahmen her wahren, innerhalb dieses Rahmens steht es jedoch in seinem Ermessen, in welcher Weise die Klägerin mit Unterrichtsstunden eingesetzt wird sowie welcher Art diese Unterrichtsstunden sind. Dies ergibt sich neben dem allgemeinen Dirketionsrecht auch aus § 8 Abs. 1 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011, wonach diese keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Unterricht, freiwillige Unterrichtsveranstaltungen und betreuende Maßnahmen zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen, Schuljahren, Kursen, Lerngruppen, Schulstufen oder Schulformen oder die Fortführung einer bestimmten Klasse übertragen werden. Auch diese Regelung macht deutlich, dass die Konkretisierung des Unterrichtseinsatzes eine Aufgabe der Schulleitung ist, der einzelne Beamte insoweit keine ausgeprägte Rechtsstellung hat (VG Frankfurt, Urteil vom 9. September 2002 – 9 E 3623/01 –, juris). Nichts Abweichendes folgt daraus, dass der Einsatz einer Lehrkraft, hier im statusrechtlichen Amt einer Studienrätin, sich üblicherweise auf die kontinuierliche Wahrnehmung des jeweiligen Fachunterrichtes über das gesamte Schuljahr erstreckt und nicht in der hier streitigen Weise beschränkt ist. Eine amtsangemessene Beschäftigung verlangt nämlich nicht zwingend, die Übertragung des "üblichen" Aufgabenbereiches. Ebenso wenig ist die Amtsangemessenheit der Beschäftigung nur dann anzunehmen, wenn ein möglichst breites oder gar das gesamte mit dem statusrechtlichen Amt verbundene Auf-gabenspektrum abgedeckt ist. Ein anderweitiges Verständnis würde das dem Dienstherrn beim Personaleinsatz und der sachgerechten Aufgabenbewältigung zustehende organisatorische Ermessen unverhältnismäßig einschränken. Etwas anderes kann dann gelten, wenn gerade der verbleibende Aufgabenbereich üblicherweise einem niedrigeren statusrechtlichen Amt zuzuordnen ist oder er durch eine erhebliche und einseitige Verengung - etwa auf einfache Routinearbeiten - keine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Wertigkeit mehr aufweist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Innerhalb dieser Entscheidungsspielräume kann das Gericht nach § 114 VwGO lediglich Ermessensüberschreitungen oder -unterschreitungen beanstanden. Im Hinblick auf die konkreten Anlässe, die hier zur geänderten Form des Unterrichtseinsatzes der Klägerin geführt haben, erscheint es der erkennenden Einzelrichterin noch angemessen, dass die Klägerin in der von ihr jetzt angegriffen Weise unterrichtlich eingesetzt gewesen ist. Der von ihr vorgelegte Stundenplan weist aus, dass sie mit 7 Stunden Hausaufgabenbetreuung im ersten Halbjahr sowie mit 5 Stunden Hausaufgabenbetreuung im zweiten Halbjahr 2018/2019 eingesetzt gewesen ist. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, da es innerhalb des Ermessensspielraums des Beklagten liegt, darüber zu befinden, ob Lehrkräfte die Hausaufgabenbetreu-ung übernehmen und in welchem Umfang. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, wie die Klägerin selbst vorträgt, weitere Lehrkräfte neben ihr ebenfalls hierfür, wenn auch in geringerem Umfang, für die Hausaufgabenbetreuung eingesetzt worden sind. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 25. März 2019 (1 L 3195/18.KS) ausgeführt, gehört zu den amtsangemessenen Aufgaben einer Studienrätin neben dem Unterrichten auch das Betreuen und Beaufsichtigen von Schülern. Dass die Hausaufgabenbetreuung keine Vorbereitung verlangt, stellt die Amtsangemessenheit des Tätigkeitsbereiches ebenfalls nicht in Frage. Die Klägerin geht fehl, wenn sie mit ihrem Einwand of-fenbar zum Ausdruck bringen will, aus einer kurzfristigeren Planung resultiere zugleich ein geringeres, dem Statusamt einer Studienrätin nicht mehr entsprechendes Anforderungsniveau der ihr übertragenen Aufgaben. Die Tatsache, dass neben der durch Lehrkräfte betreuten Hausaufgabenbetreuung noch eine Hausaufgabenbeaufsichtigung durch Oberstufenschüler angeboten wird, widerspricht nicht der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Klägerin. Das gilt auch gleichermaßen für die seitens der Klägerin angebrachte Darstellung der Internetpräsenz der Schule. Soweit sich aus dieser nicht ergibt, dass eine Hausaufgabenbetreuung sowohl durch Lehrkräfte als auch durch Oberstufenschüler angeboten wird, lässt sich hieraus keine rechtliche Position der Klägerin begründen. Vielmehr dient die Präsenz zur Information über und ggf. Werbung für die Schule und begründet weder Ansprüche auf konkrete Unterrichtseinsätze noch führt sie zu einem eingeschränkten Ermessen der Schulleitung in der konkreten Gestaltung der benannten Hausaufgabenbetreuung. Ergänzend wird zudem auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 6. Mai 2019, dort Seite 3, Bezug genommen. Das Gericht ist nicht befugt, die Zweckmäßigkeit des konkreten Einsatzes der Klägerin in eigener Regie zu beurteilen, die Verantwortung dafür zu übernehmen oder auf Änderungen zu drängen, gleich aus welchem Grunde. Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit des Unterrichtseinsatzes des Personals liegt beim Beklagten und stellt insoweit keine Rechtsfrage dar. Für eine willkürliche Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden (weit gefassten) Organisationsermessens ist demnach nichts ersichtlich. Es ist vielmehr sachgerecht, über die Berücksichtigung der fachbezogenen Lehrbefähigung hinaus etwaige besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, aber auch individuelle Stärken und Schwächen beim Einsatz der Lehrkräfte mit zu berücksichtigen (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie möglicherweise hier – auch aus Gründen der dienstlichen Fürsorge ein anderweitiger Unterrichtseinsatz nicht für sinnvoll erachtet wurde. Das beklagte Land hat ausreichend darlegen können, dass die Klägerin bereits aufgrund von Überlastungserscheinungen ihre Stundenzahl reduziert hat und sich danach in einer Eingliederungsmaßnahme wegen Belastungsstörungen befand. Auch aus den in der Akte befindlichen Verwaltungsvorgängen des Beklagten lässt sich aus einer mit „Stand 11.12.2018“ überschriebenen Auflistung entnehmen, dass die Klägerin den an sie gestellten Anforderungen zumindest teilweise nicht gerecht werden konnte bzw. wollte. Da die Schulleitung nach § 88 Abs. 1 S. 1 HSchG dafür verantwortlich ist, dass die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt, trägt sie auch die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz der Lehrkräfte und bestimmt insoweit auch über die Zweckmäßigkeit ihres Einsatzes, um angesichts des zur Verfügung stehenden Personals einen möglichst optimalen Ertrag zu erzielen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trifft das beklagte Land die diesbezügliche Kostenlast. Die Versagung der von der Klägerin begehrten amtsangemessenen Beschäftigung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019 ist rechtswidrig gewesen, soweit die Klägerin im 1. Schulhalbjahr 2018/2019 mit 2 Stunden als Aufsichtsperson für den Schwimmunterricht eingesetzt worden ist. Insoweit hat der Schulleiter sein ihm zustehendes Ermessen bereits deshalb überschritten, weil die Klägerin zu der Zeit, die ihren Einsatz betraf, unbestritten noch auf Gehhilfen angewiesen war. Selbst wenn man die Klägerin lediglich als Hilfskraft nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO) vom 11. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645), einordnet, so müssen die beim Wassersport einschließlich des Schwimmens zur Aufsicht verpflichteten Personen schwimmfähig sein, was nicht der Fall gewesen ist (vgl. § 21 Abs. 5 S. 3 AufsVO). Die Kostenquote ergibt sich insoweit aus der angegriffenen Stundenzahl von insgesamt 18 Stunden, die seitens der Klägerin angegriffen wurden sowie den davon obsiegten 2 Stunden Schwimmaufsicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Klägerin ist an der X.-Schule, einem Gymnasium, in B-Stadt eingesetzt und besitzt nach ihrer Ausbildung die Lehrbefähigung für die Fächer Kunst und Englisch. Sie hat das Statusamt einer Studienrätin (A 13) inne. Im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage wendet sich die Klägerin gegen ihre mittlerweile durch Zeitablauf erledigte konkrete Verwendung an der Schule in dem Schuljahr 2018/2019. Im 1. Halbjahr dieses Schuljahrs waren der Klägerin zunächst 23 Stunden zugewiesen, neben dem Einsatz im Kunstunterricht (12 Stunden) war sie für 7 Stunden in der Hausaufgabenbetreuung, 2 Stunden in der „Namibia-AG“ und 2 Stunden in der Schwimmauf-sicht eingesetzt. Im 2. Halbjahr hatte sie 21 Stunden abzuleisten, 5 Stunden Hausaufgabenbetreuung sowie 2 Stunden „Namibia-AG“ und 14 Stunden im Kunstunterricht. Ein Einsatz im Englischunterricht fand nicht statt. Die Hausaufgabenbetreuung ist Bestandteil des Ganztagsangebots der X.-Schule. Sie wird durch eine Lehrkraft angeboten; die Schülerinnen und Schüler können freiwillig daran teilnehmen. Mit Schreiben vom 12. November 2018 hat die Klägerin gegen die von ihr als nicht amtsangemessen angesehene Beschäftigung im Schuljahr 2018/2019 Widerspruch ein-gelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Art und Weise des Unterrichtseinsatzes sei insbe-sondere aufgrund der vielen Stunden in der Hausaufgabenbetreuung nicht amtsange-messen. Ein derart überwiegender Einsatz einer Lehrkraft im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung aber auch in der Schwimmaufsicht entspreche nicht ihrem Statusamt als Studienrätin mit der Befähigung für das Lehramt. Weitere Lehrkräfte der Schule seien mit nicht mehr als einer Wochenstunde im Halbjahr im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung eingesetzt gewesen. Die Klägerin behauptet, neben der von ihr durchgeführten (für die Schüler freiwilligen) Hausaufgabenbetreuung, im Rahmen derer sie Schülerinnen und Schülern bei auftretenden Fragen bei der Hausaufgabenbearbeitung in verschiedenen Fächern zur Verfügung steht, würde parallel eine gleichlaufende Hausaufgabenbetreuung durch Oberstufenschüler angeboten, was zeige, dass eine Betreuung durch sie als Studienrätin nicht amtsangemessen sei. Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht zunächst im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt, sie vorläufig amtsangemessen zu beschäftigen. Der Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 25. März 2019 in dem Verfahren 1 L 3195/18.KS abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wurde durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (1 B 831/19) zurückgewiesen. Da der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zunächst nicht beschied, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Februar 2019 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin im Schuljahr 2018/2019 amtsangemessen zu beschäftigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2019 wies das Staatliche Schulamt für den Landkreis B-Stadt den Widerspruch der Klägerin gegen die Art ihres Unterrichtseinsatzes zurück. Insbesondere unter Verweis auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2019 sehe der Beklagte den Einsatz der Klägerin weiterhin als amtsangemessen an. Die Klägerin hat sodann ihre Untätigkeitsklage mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019 auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Zur Begründung trägt sie vor, die Verfügung des Beklagten sei aus den oben bereits genannten Gründen rechtswidrig gewesen. Für die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage stehe der Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, insbesondere aufgrund eines ihr zustehenden Rehabilitationsinteresses, zu. Der Einsatz im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung habe diskriminierenden Charakter. Die Beteiligten haben das Verfahren, soweit es den 2-stündigen Einsatz der Klägerin im Schwimmunterricht im ersten Schulhalbjahr 2018/2019 betrifft, übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der dortige Einsatz der Klägerin beendet worden war. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes vom 28.08.2019 festzustellen, dass die Beschäftigung der Klägerin an der X.-Schule in B-Stadt im Schuljahr 2018/2019 nicht amtsangemessen war. Das beklage Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land verteidigt den angefochtenen Widerspruchsbescheid und verweist ergänzend darauf, dass aus § 8 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (LDO HE) hervorgehe, dass zu den Aufgaben der Lehrkräfte nicht nur das Abhalten von Unterricht, sondern auch die Übernahme von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, wie z.B. von Arbeitsgemeinschaften und betreuenden Maßnahmen gehöre. Nach § 9 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz (HSchulG) könnten ergänzend freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages an der Schule eingerichtet werden. Die durch die Klägerin zu leistende pädagogische Hausaufgabenbetreuung sei von der Schulleitung zusätzlich zum im Schulprogramm ausgewiesenen Förderunterricht in den sogenannten Kernfächern als Maßnahme zur überfachlichen Förderung von Schülerinnen und Schülern vor allem in der Sekundarstufe I eingerichtet worden. Sie sei nicht zu vergleichen mit der im Schulprogramm beschriebenen Hausaufgabenbetreuung durch Oberstufenschülerinnen und -schüler im Silentiumraum. Der Einsatz der Klägerin beschränke sich zudem auf das Fach Kunst, da sie selbst den Schulleiter im Januar 2017 darum gebeten habe, sie baldmöglichst nicht mehr in Englischlerngruppen einzusetzen, da sie diese Entlastung brauche, um ihr Arbeitspensum zu bewältigen. Auch in ihren Wünschen zur Unterrichtsverteilung für das Schuljahr 2018/19 habe sie mit Datum vom 20. März 2018 eingetragen (Bl. 38 d.A.), dass sie 16 Stunden für das Fach Kunst und für das Fach Englisch lediglich „Ag/FörderE“ wünsche. Letztlich sei die Einteilung der Stunden für die Klägerin auch unter Fürsorgegesichtspunkten erfolgt. Die Klägerin habe in der Vergangenheit aufgrund Überlastungserscheinungen bereits ihre Stundenanzahl reduziert und sich danach in einer Eingliederungsmaßnahme wegen Belastungsstörungen befunden. Für die Stunden im Rahmen der AG bzw. Hausaufgabenbetreuung sei eine geringe Vorbereitung nötig und es fielen keine schriftlichen Arbeiten mit Korrekturen an. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2019 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte sowie das Sitzungsprotokoll vom 30. Oktober 2019 Bezug genommen. Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 1 L 3195/18.KS und 1 K 451/19.KS sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf diesen Inhalt wird ebenso wie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2019 zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.