Urteil
1 K 4479/17.KS
VG Kassel 1. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:1021.1K4479.17.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Abänderung des Bescheides vom 29. Juli 2013 und Bewilligung höherer Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem 1. Mai 2017 (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Aus diesem Grund erweist sich auch der Bescheid vom 24. Mai 2017 als rechtmäßig; er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 48 HVwVfG. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift gelten hier nicht, da der Bescheid vom 29. Juli 2013 den Kläger nicht begünstigt, sondern, soweit ihm zustehende Versorgungsbezüge nicht bewilligt wurden, belastet. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen vor: Der Bescheid vom 29. Juli 2013 war insoweit rechtswidrig, als der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht die maßgebliche Endstufe 12 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A13 zu Grunde gelegt wurde, sondern das Grundgehalt der Stufe 11. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Demzufolge hat der Kläger auch einen Anspruch darauf, dass dieser Fehler korrigiert und der ursprüngliche Bescheid zurückgenommen wird. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG („kann“) ergibt, hat die Behörde hier jedoch ein Ermessen, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang der rechtswidrige Bescheid aufgehoben wird. Gemäß § 114 VwGO prüft das Verwaltungsgericht bei Ermessensentscheidungen lediglich, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Eine Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes kann das Gericht nur aussprechen, wenn die Sache spruchreif ist, wenn also eine Ermessensreduzierung „auf 0“ vorliegt, was der Fall ist, wenn jede andere Entscheidung als die Gewährung der Leistung ermessensfehlerhaft wäre. Ausgehend von dieser Rechtslage vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Ermessenserwägungen des Beklagten einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten könnten. Mit nachvollziehbaren Erwägungen hat der Beklagte ausführlich dargelegt, dass aufgrund einer Abwägung zwischen den Interessen des Dienstherrn und denjenigen des Beamten zwar rechtswidrig zu niedrig festgesetzte Versorgungsleistungen regelmäßig korrigiert würden, dies jedoch stets mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden; auch der Fürsorgegrundsatz des § 45 S. 1 BeamtStG gebietet keine andere Entscheidung. Die Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG hat sich daran zu orientieren, ob nach den Umständen des Einzelfalles dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit oder aber dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist, ohne dass allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Ermessensentscheidung intendiert. Denn die Rechtswidrigkeit ist lediglich nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme des Verwaltungsakts und einen darauf zielenden Anspruch. Sie begründet daher für sich gesehen keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheides und damit erst recht keinen Anspruch auf eine rückwirkende Aufhebung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, - BVerwG 1 C 33.07 -; Nds. OVG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 5 LB 312/08 -, beide zitiert nach juris). Diese Grundsätze gelten auch im Beamtenversorgungsrecht und gebieten, dass der Dienstherr eine als rechtswidrig erkannte Versorgungsfestsetzung zwar grundsätzlich korrigiert, das öffentliche Interesse hat demgegenüber zurückzutreten. Anerkannt ist jedoch auch, dass das Fürsorgeprinzip es nicht gebietet, eine Rücknahme stets auch für die Vergangenheit auszusprechen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Falle einer Rückwirkung unvorhersehbare haushaltswirksame Entscheidungen getroffen würden und damit eine haushaltsrechtliche Planbarkeit möglicherweise nicht mehr gegeben sein könnte. Damit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine Rücknahme nur für die Zukunft auszusprechen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7 A 123.06 –, juris). Anders ist dies nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2005 - 3 B 86.04 -, juris) nur dann, wenn die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts als "schlechthin unerträglich" erscheint, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Nur dann steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Rücknahme auch für die Vergangenheit zu. Das Festhalten an einem Verwaltungsakt ist immer dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a.a.O.). Anhand dieses Maßstabes besteht ein Anspruch auf rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Versorgungsbezüge des Klägers und deren Neufestsetzung nicht. Dass die Aufrechterhaltung der von dem Kläger angegriffenen Regelung, soweit sie den streitbefangenen Zeitraum betrifft, nach den vorgenannten Maßstäben schlechthin unerträglich wäre, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht persönlich die Rechtmäßigkeit der Berechnung überprüfen konnte, ist kein Grund hierfür. Es hätte dem Kläger oblegen, eine andere Person hiermit zu beauftragen, wenn er denn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Juli 2013 gehabt haben sollte. Eine solche Beauftragung wäre auch im Hinblick auf die dargelegten Erkrankungen möglich gewesen. Der Kläger selbst hat auch nicht behauptet, dass das beklagte Land in anderen bestandskräftig geregelten Versorgungsfällen vergleichbarer Art anders als in seinem Fall entschieden hätte. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch sind Umstände, welche ein Festhalten an dem Versorgungsabschlag für den streitbefangenen Zeitraum im Falle des Klägers als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen, nicht erkennbar. Soweit sich der Kläger schließlich auf die Verjährungsvorschriften beruft, so ist dem entgegen zu halten, dass diese vorliegend nicht anwendbar sind. Eine Verjährung kann nur eintreten, wenn ein Anspruch überhaupt besteht. Bis zu dem Bescheid vom 24. Mai 2017 hatte der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung höherer Versorgungsbezüge, da diesem der bestandskräftige Bescheid vom 29. Juli 2013 entgegenstand. Daher ist es auch unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Rücknahmebescheides Verjährung eingetreten war oder nicht. Zusammenfassend durfte nach den oben aufgezeigten Grundsätzen das Regierungspräsidium eine Rücknahme des Bescheids vom 29. Juli 2013 für die Vergangenheit somit ermessensfehlerfrei ablehnen, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Neuberechnung seines Ruhegehalts für die Vergangenheit. Der am 26. September 1948 geborene Kläger stand zuletzt als Oberamtsrat in Diensten des Beklagten. Mit Ablauf des Monats September 2013 trat er in den Ruhestand. Bereits zuvor, mit Bescheid vom 29. Juli 2013, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Dabei wurde jedoch übersehen, dass das maßgebliche Besoldungsdienstalter durch manuelle Überschreibung im SAP-System auf das Datum 01. September 1984 abgeändert worden war. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht die maßgebliche Endstufe 12 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A13 zu Grunde gelegt wurde, sondern lediglich das Grundgehalt der Stufe 11. Nach eigenen Angaben stellte der Kläger diesen Fehler erstmals am 14. Mai 2017 fest und informierte die Pensionsregelungsbehörde hierüber (Bl. 71 der Behördenakte). Daraufhin wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 24. Mai 2017 insoweit neu festgesetzt, als ab dem 1. Mai 2017 bei den Dienstbezügen die Endstufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A13 zugrunde gelegt wurde. In der Begründung heißt es, die Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts stehe nach § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Im Bereich des Beamtenversorgungsrechts werde dieses Ermessen seit jeher so ausgeübt, dass den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Vorrang eingeräumt werde. Unanfechtbare, rechtswidrige, belastende Verwaltungsakte würden daher stets aufgehoben, obwohl in der Verwaltung, in der Rechtsprechung und im Schrifttum auch eine andere Auffassung vertreten werde. Für die weitere Ermessensfrage, nämlich ab wann der rechtswidrige, belastende Verwaltungsakt aufgehoben werden solle, müsse davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich der Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach dem Prinzip der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen sei. Nach allgemeiner Ermessensausübung würden fehlerhafte Bescheide versorgungsrechtlichen Inhalts regelmäßig mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Vorliegend werde daher die fehlerhafte Berücksichtigung der Besoldungsstufe mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen und zwar vom Zeitpunkt des Erkennens der Fehlerhaftigkeit an. Dies bedeute, da die Fehlerhaftigkeit am 15. Mai 2017 erkannt worden sei, dass eine Neuberechnung zum 1. Mai 2017 vorgenommen werde. Der Bescheid ging dem Kläger am 1. Juni 2017 zu. Am 26. Juni 2017 hat er die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, er habe sich auf die Richtigkeit des Bescheides vom 29. Juli 2013 verlassen und habe erstmals am 14. Mai 2017 festgestellt, dass die Berechnung fehlerhaft gewesen sei, als ein früherer Kollege ihn um die Überprüfung seiner Bezügemitteilung gebeten habe. Eine Überprüfung des Bescheides vom 29. Juli 2013 sei ihm damals wegen seines damaligen Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden seelischen Verfassung nicht möglich gewesen. Insoweit legt der Kläger eine Liste seiner Erkrankungen vor. Ferner trägt der Kläger vor, hier liege nach der Rechtsprechung ein Grund vor, aufgrund dessen eine Ermessensreduzierung auf „0“ anzunehmen sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den angefochtenen Versorgungsbescheid zeitnah zu kontrollieren, da er an schwerwiegenden und langwierigen Erkrankungen gelitten habe. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, eine Person seines Vertrauens mit der entsprechenden Prüfung zu bevollmächtigen. Die Haltung des Beklagten habe zur Konsequenz, dass dem Kläger ein Teil der bis Ende April 2017 erworbenen Versorgungsbezüge vorenthalten werde. Entsprechende Ansprüche verjährten jedoch erst in 3 Jahren. Überdies beginne die Verjährung erst mit Kenntnis bzw. Unkenntnis in Folge grober Fahrlässigkeit. Damit hätte die Verjährung erst im Frühjahr 2017 überhaupt beginnen können, als der Kläger von der Fehlerhaftigkeit des Versorgungsbescheides Kenntnis erlangt habe. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 2017 den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 29. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. Mai 2014 abzuändern und dem Kläger rückwirkend höhere Versorgungsbezüge zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, soweit der Kläger gesundheitliche Gründe anführe, bleibe unklar, ob er eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne des § 32 HVwVfG begehre. Sofern dies gewünscht sei, müsse jedoch darauf verwiesen werden, dass dann der Antrag nach § 32 Abs. 2 HVwVfG nach Wegfall des Hindernisses, also nach Gesundung des Klägers fristgerecht hätte gestellt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Es lägen auch keine Gründe vor, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 HVwVfG ermöglichten. Insbesondere habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei über die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts, also des Bescheides vom 29. Juli 2013, entschieden. Vorliegend bestehe keine Verpflichtung, den Bescheid rückwirkend zurückzunehmen. Dies sei auch nicht damit zu begründen, dass die Fehlerhaftigkeit der ersten Festsetzung der Versorgungsbezüge ausschließlich auf Gründen beruhe, die die Behörde zu verantworten habe. Ein einklagbarer Anspruch auf rückwirkende Festsetzung der Versorgungsbezüge bestehe, so das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 10. Dezember 2010 (- 23 K 2202/09 -) nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf „0“. Solche Gründe lägen jedoch nicht vor, insbesondere habe die Behörde nicht in ähnlichen Fallkonstellationen eine rückwirkende Aufhebung vorgenommen. Bei der hessischen Landesverwaltung werde so verfahren, dass fehlerhafte Bescheide versorgungsrechtlichen Inhalts regelmäßig mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen würden. Gründe, hiervon abzuweichen bestünden nicht. Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.