Urteil
1 K 1577/20.KS
VG Kassel 1. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0122.1K1577.20.KS.00
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Tenor
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Soweit der Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Nachzahlung von Beihilfe aufgrund des Rezepts vom 30. April 2020 (Blatt 19 und 20 der Behördenakte), eingereicht mit Beihilfeantrag vom 23. Mai 2020. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des Beklagten hinsichtlich der Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO. Danach werden „für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel“ vom Rechnungsbetrag 4,50 € abgezogen. Wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat, ist die Formulierung dieser Vorschrift missverständlich. Man könnte sie, dem Wortlaut folgend, so auslegen, dass für jedes mit Rezept verschriebene Medikament, unabhängig von der Packungsgröße oder der Anzahl der Packungen, der Eigenbehalt jeweils nur einmal in Ansatz gebracht werden dürfe. Würden also 5 Packungen eines Medikaments verschrieben, wäre der Eigenanteil genauso hoch wie bei einer verschriebenen Packung desselben Medikaments. Eine solche Auslegung würde jedoch, wie der Beklagte ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen. Diese wurde eingeführt, um die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen im angemessenen Rahmen an den Krankheitskosten zu beteiligen und damit einer Kostensteigerung bei der Beihilfe entgegenzuwirken Parallel zu der in zeitlichem Zusammenhang erfolgten Anhebung der Zuzahlung bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 1993 sollte eine entsprechende Regelung auch für Beihilfeberechtigte eingeführt werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. September 1995 – 3 B 94.2210 –, juris, zu den vergleichbaren Überlegungen in Bayern). Dieser Zweck würde jedoch dann verfehlt, wenn es auf die (mehr oder weniger zufällige) Verschreibungspraxis des behandelnden Arztes ankommen würde. Mit anderen Worten: Der Arzt, der einem Beamten/einer Beamtin sogleich mehrere Packungen eines Medikamentes verschreibt, würde diesem teilweise den Eigenbehalt ersparen. Letztlich macht diese Auslegung der Vorschrift es vom Zufall ab, wie hoch der Eigenbehalt jeweils ist. Dies kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein. Damit ist der Eigenanteil jeweils pro Packung des jeweiligen Medikamentes zu berechnen, wobei, wie der Beklagte in dem Beihilfebescheid vom 7. September 2020 zutreffend darlegt, es immer auf die größtmögliche erhältliche Packungsgröße ankommt. Werden also 100 Tabletten verschrieben, die im Handel auch in einer Packung verkauft werden, ist es nicht zum Nachteil des Beihilfeempfängers, wenn die Apotheke zwei Packungen zu je 50 Stück ausgibt, weil die größere Packung vorübergehend nicht verfügbar ist. Umgekehrt wird jedoch auch der doppelte Eigenanteil abgezogen, wenn der Arzt – wie hier – 100 Tabletten verschreibt, diese aber nur in Packungen zu je 50 Stück verkauft werden. Entscheidend ist also immer die jeweilige im Handel verfügbare Packungsgröße (so auch bereits VG Kassel, Urteil vom 28. Februar 2009 - 1 K 1662/08.KS -, m.w.N., n.v.). Ausgehend von dieser Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO hat der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Beihilfe. Zwar wurden ihm 100 Tabletten des Präparats Furosemid Ratiopharm 20 mg verschrieben, wobei der behandelnde Arzt das sogenannte „Packungsgrößenkennzeichen“ N3 genannt hat. Dieses bezeichnet nach der Anlage zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV“ einen Bedarf für 100 Tage, üblicherweise also 100 Tabletten. Eine solche Packungsgröße des Medikaments Furosemid Ratiopharm 20 mg ist jedoch im Handel nicht erhältlich, denn ausweislich der Angaben auf der Homepage des Herstellers (https://www.ratiopharm.de/produkte/praeparate-details/praeparate/praeparatedaten/detail/pzn-1511429.html) wird Furosemid 20 mg in Blisterverpackungen nur mit 50 Tabletten geliefert. Damit liegt hier einer der oben beschriebenen Fälle vor, in denen der Arzt tatsächlich zwei Packungen verordnet hat, auch wenn die Bezeichnung auf dem Rezept eine andere ist. Demzufolge war auch der Eigenbehalt in Höhe von 4,50 € zweimal in Ansatz zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Für den beiderseits für erledigt erklärten Teil der Klage waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5,86 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter beihilfeberechtigt nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO). Die Beihilfeberechtigung erstreckt sich auch auf seine Ehefrau. Mit Antrag vom 23. Mai 2020 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für seine Ehefrau, unter anderem für ein Medikament mit Namen Furosemid Ratiopharm 20 mg Tab 100 St N3. Beigefügt war ein Rezept eines Dr. med. Z. vom 30. April 2020 (Blatt 4 der Gerichtsakte). Mit Beihilfeantrag vom 05. Juni 2020 beantragte der Kläger, wiederum für seine Ehefrau, Beihilfe für Aufwendungen für Medikamentenpackungen des Präparats Capecitabin 500 mg N3 und Capecitabin 150 mg. Beigefügt wurde ein Rezept einer Frau Dr. Y. (Blatt 5 der Gerichtsakte). Mit Beihilfebescheiden vom 04. und 10. Juni 2020 wurde Beihilfe für diese Präparate gewährt, jedoch bei der Ermittlung des beihilfefähigen Betrages ein Eigenanteil in Höhe von 9 € (Bescheid vom 04. Juni 2020) bzw. 13,50 € (Bescheid vom 10. Juni 2020) in Abzug gebracht. Mit Schreiben vom 14. Juni 2020 wandte sich der Kläger gegen beide Bescheide und rügte den seiner Meinung nach zu hohen Eigenanteil. Nach weiterem Schriftwechsel (Blatt 23 und 25 der Behördenakte) erging unter dem 29. Juli 2020 ein Widerspruchsbescheid. Dort wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Es heißt dort, das mit Antrag vom 23. Mai 2020 eingereichte Rezept für das Präparat Furosemid Ratiopharm habe sich auf eine zweimalige ärztliche Verordnung bezogen. Das mit Antrag vom 05. Juni eingereichte Rezept habe Aufwendungen für insgesamt drei Packungen Capecitabin enthalten. Damit sei der Kürzungsbetrag zutreffend ermittelt worden. Die Eigenbeteiligung knüpfe nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO zwar an die Verordnung des jeweiligen Arznei- oder Verbandsmittels an und nicht an die jeweilige Packung. Eine so verstandene Auslegung würde aber dem Zweck, den der Verordnungsgeber mit der Einführung des Eigenanteils verfolgt habe, widersprechen. Daher sei ein aufgrund einer Verordnung in zwei Packungen beschafftes Arzneimittel einem Erwerb von zwei Packungen aufgrund zweier Rezepte gleich zu achten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 31. Juli 2020 zugestellt. Am 21. August 2020 hat er die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO spreche nicht von Verpackungen, sondern ziehe einen Eigenanteil von 4,50 € für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel ab. Mit weiterem Beihilfebescheid vom 7. September 2020 (Bl. 21 f der Gerichtsakte) hat der Beklagte den Beihilfebescheid vom 10. Juni 2020 abgeändert und dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 2,93 € (65 % von 4,50 €) bewilligt. In der Begründung heißt es, es sei bei dem Medikament Capecitabin 150 mg nur ein Eigenanteil von 4,50 € abzuziehen. Könne die Apotheke das Medikament nur in Teillieferungen beschaffen, gehe dies nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten. Mit Schriftsätzen von 07. und 13. Oktober 2020 haben daraufhin Kläger und Beklagter den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheides vom 10. Juni 2020 für erledigt erklärt (Bl. 27 und 28 der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 04. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 29. Juli 2020 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe in Höhe von weiteren 2,93 € zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erklärt, es sei insoweit Beihilfe nachbewilligt worden, als auf dem Rezept der Frau Dr. Y. von der Apotheke vermerkt worden sei, dass die verordnete Packungsgröße N 3 nicht lieferfähig sei. Daher werde die Kürzung von 9 € für zwei bestätigte Verpackungen nicht weiter aufrechterhalten. Wenn die Apotheke von der verordneten Menge eines Arzneimittels eine Teilmenge erst später liefern könne, liege nur eine Beschaffung vor, mit der Folge, dass die Kürzung nur einmal erfolge. Es sei bei dem streitbefangenen Medikament also nur ein Eigenanteil in Höhe von 4,50 € abzuziehen. Hinsichtlich des Beihilfeantrages vom 23. Mai 2020 sei die Klage jedoch unbegründet und daher abzuweisen. Der Bescheid vom 04. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit werde auf die bisherigen Argumente Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 05., 07. und 23. September 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.