OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2979/19.KS

VG Kassel 1. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0810.1K2979.19.KS.00
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Beihilfefähige Wahlleistung ist der Vorteil, das Zimmer mit höchstens einer weiteren Person teilen zu müssen. Sieht der Standard des Krankenhauses ohnehin eine Unterbringung in Einzel- oder Zweibettzimmern vor, kommt eine gesonderte Abrechnung dieser Unterbringung nicht in Betracht. 2. Nicht zu den von § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) bb) HBeihVO erfassten gesondert berechneten Unterkünften zählen sog. Komfortzuschläge.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beihilfefähige Wahlleistung ist der Vorteil, das Zimmer mit höchstens einer weiteren Person teilen zu müssen. Sieht der Standard des Krankenhauses ohnehin eine Unterbringung in Einzel- oder Zweibettzimmern vor, kommt eine gesonderte Abrechnung dieser Unterbringung nicht in Betracht. 2. Nicht zu den von § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) bb) HBeihVO erfassten gesondert berechneten Unterkünften zählen sog. Komfortzuschläge. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. I. Das Gericht legt den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung seines aus der Klageschrift erkennbaren Rechtsschutzinteresses dahingehend aus, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur vollständigen Bewilligung der am 20. September 2019 beantragten Beihilfe unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2019 in der Fassung des Bescheides vom 28. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2019 begehrt. So ausgelegt ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 15. Oktober 2019 in der Fassung des Bescheides vom 28. Oktober 2019 und Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2019 (Az. ........) erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe zu den Aufwendungen für das Zweibettzimmer „Komfort Privita“. 1) Beihilfefähig sind gem. § 80 Abs. 3 Satz 2 HBG, § 5 HBeihVO Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dazu gehören aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen, wozu allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 und § 10 Bundespflegesatzverordnung – BPflVO, § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) und gesondert berechnete Unterkünfte als Wahlleistungen (§ 16 Satz 2 BPflVO, §§ 16 und 17 Abs. 1, 2 und 4 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 16 € täglich zählen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a), b) bb) HBeihVO). Wahlleistungen sind dabei nur unter den Voraussetzungen des § 6a HBeihVO dem Grunde nach beihilfefähig. Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) HBeihVO dem Grunde nach beihilfefähig sind, zählen die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG, § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflVO). Auch Unterkunft und Verpflegung gehört grundsätzlich hierzu (§ 2 Abs. 1 KHEntgG, 2 Abs. 1 BPflVO, § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V; vgl. Starzer, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 KHEntgG Rn. 1f.). Krankenhäuser dürfen eine Unterkunft als Wahlleistung gesondert berechnen, wenn die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen dadurch nicht beeinträchtigt wird und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist, § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG (i. V. m. § 16 Satz 2 BPflVO). Nicht jede nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zulässige Wahlleistung ist jedoch beihilfefähig. Vielmehr sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst b) bb) HBeihVO für die Unterbringung allein die Aufwendungen bis zur Höhe eines Zweibettzimmers (abzüglich 16 € täglich) beihilfefähig. Entscheidend ist somit, dass Wahlleistungen im Bereich der gesondert berechneten Unterkunft allein dann beihilfefähig sind, wenn es sich um eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer statt in einem Zimmer mit mehr als zwei Betten handelt. Beihilfefähige Wahlleistung ist also der Vorteil, das Zimmer mit höchstens einer weiteren Person teilen zu müssen. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beihilfeberechtigte durch die Abgabe der Wahlleistungsbeihilfeerklärung selbst einen Beitrag in Höhe von 18,90 € monatlich aufbringt. Allein hieraus resultiert kein Anspruch darauf, selbst bestimmen zu können, was aus Sicht des Beihilfeberechtigten zu den beihilfeberechtigten Wahlleistungen zählt. Sieht der Standard des Krankenhauses ohnehin eine Unterbringung in Einzel- oder Zweibettzimmern vor, kommt eine gesonderte Abrechnung dieser Unterbringung nicht in Betracht. Insbesondere sind die über die Unterbringung hinausgehenden, allein dem Komfort des Patienten dienenden und eher hotelähnlichen Leistungen nicht beihilfefähig. Dies gilt umso mehr, wenn die Klinik den Beihilfeberechtigten ohne medizinische Notwendigkeit auf ein komfortableres Zimmer legt. Von einer Wahlleistung kann insofern nur gesprochen werden, wenn der Beihilfeberechtigte tatsächlich die Wahl zwischen der Unterbringung in einem Zweibettzimmer oder einem Mehrbettzimmer hat (vgl. Schröder/Beckmann/Weber [Hg.], Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, 135. EL, Stand: November 2014, § 26 BBhV, Rn. 95). Nicht zu den von § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst b) bb) HBeihVO erfassten gesondert berechneten Unterkünften zählen die sog. Komfortzuschläge, wie sie etwa nach der Gemeinsamen Empfehlung gemäß § 22 Abs. 1 BPflVO/§ 17 Abs. 1 KHEntgG zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft berechnet werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung „bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers“. Zwar ist der Begriff „Zweibettzimmer“ vom Verordnungsgeber nicht festgelegt worden und der Auslegung zugänglich (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. November 1991 – 1 A 1441/88, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1992 – 11 S 1997/92, juris Rn. 32). Insofern wurde zur damaligen Rechtslage (nach der Beihilfe aufgrund einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gewährt wurde) etwa vertreten, dass die Frage, ob ein Zweibettzimmer mit Nasszone beihilfefähig sei, sich danach bemesse, was dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sei. Entscheidend sei darauf abzustellen, wie sich die Situation im konkreten Fall darstelle und welche Zimmer auf der Station, auf die der Beihilfeberechtigte aus medizinischen Gründen untergebracht worden sei, vorhanden seien. Die Mehraufwendungen für Zimmer mit Nasszone seien jedenfalls dann beihilfefähig, wenn die Möglichkeit zur Wahl eines günstigeren Zimmers ohne Nasszone tatsächlich nicht bestanden habe (BVerwG, Urteil vom 21. November 1994 – 2 C 5/93, juris Rn. 15). Jedenfalls nach Einführung des leistungsorientierten und pauschalierten Vergütungssystems durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz im Jahr 2000 und des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 steht es einer Klinik jedoch nicht (mehr) frei, beliebige Zuschläge zu erheben. Die Unterbringung an sich ist von den allgemeinen Krankenhausleistungen bereits erfasst – stellt eine Klinik lediglich Zweibettzimmer zur Verfügung, gehören auch diese zur Regelleistung; ist auf einer medizinisch notwendigen Station nur eine bestimmte Zimmerkategorie vorhanden oder tatsächlich verfügbar, ist auch die Unterbringung in diesem Zimmer im konkreten Fall abgedeckt. Als Wahlleistungen sind in diesem Rahmen keine Zuschläge für besondere Komfort-Angebote beihilfefähig. Nimmt der Beamte höherwertige Wahlleistungen allein deshalb in Anspruch, weil günstigere Wahl- oder Regelleistungen nicht verfügbar sind, erwächst ihm daraus kein Anspruch auf Beihilfe zu den teureren Angeboten. Eine zusätzliche Beihilfeleistung für den Fall, dass der Beamte die von ihm in erster Linie gewünschte, kostengünstigere Wahlleistung nicht erlangen kann, ist in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehen und brauchte auch nicht im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vorgesehen zu werden (BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 2 C 43/90, juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 9. Juli 2015 – M 17 K 14.3676, juris Rn. 29). Sonderausstattungen besonderer Zimmer können unabhängig von der Beihilfefähigkeit im Übrigen nicht als Wahlleistung zusätzlich berechnet werden, wenn die Zimmer mit der üblichen Ausstattung alle belegt waren (Nitze, Hessische Beihilfeverordnung, 30. Lfg., Erl. zu § 6 Abs. 1 Nr. 6, Rn. 95). 2) Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen des Klägers für das Zimmer „Komfort Privita“ nicht beihilfefähig. Denn bei diesen handelt es sich um Komfortaufwendungen, die bereits grundsätzlich nicht beihilfefähig sind (dazu a). Außerdem war die Unterbringung in einem Zweibettzimmer der Standard-Kategorie, das zur Regelleistung gehört, nicht tatsächlich ausgeschlossen (b). Schließlich wäre auch die Unterbringung in einem „Komfort Plus“-Zimmer nicht beihilfefähig gewesen, so dass offenbleiben kann, ob insoweit auch die Mehraufwendungen für das „Komfort Privita“-Zimmer nach der Verwaltungsvorschrift zur Hessischen Beihilfeverordnung beihilfefähig gewesen wären (c). a) Zu den als „Komfortmerkmalen“ überschriebenen Vorteilen eines Zweibettzimmers „Komfort Privita“ in der vom Kläger besuchten Klinik gehören ausweislich der Wahlleistungsvereinbarung „Nachttisch mit integriertem Kühlschrank, Safe, Sitzecke, großer Flatscreen, moderne Kommunikationsausstattung mit Telefon, Audio und Internet, besondere Einrichtung und Ausstattung der Sanitärzone, festinstallierter Fön, beleuchteter Kosmetikspiegel, Duschset in Hotelqualität, auf Wunsch täglich frische Hand- und Badetücher […], Leihbademantel […], Hausschuhe, Auswahl an über- und regionalen Zeitungen sowie eine TV-Programmzeitschrift, vielfältige Zusatzauswahl von Speisen, Snacks und Getränken, frischer Obstkorb in der Patientenlounge und auf Wunsch im Zimmer, Kuchenangebot am Nachmittag, persönlicher Service durch die Servicedame“. Keines der hier genannten Angebotsmerkmal ist medizinisch notwendig. Es handelt sich vielmehr um Leistungen, die bei typisierender Betrachtung der allgemeinen Lebensführung und dem allgemeinen Wohlbefinden zuzuordnen sind. Diese sind nicht beihilfefähig (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3/12, juris Rn. 21). Hinzu kommt, dass auch die Regelleistungszweibettzimmer der vom Kläger gewählten Klinik sämtlich mit eigenem Sanitärbereich, Fernseher, Radio und Telefonanschluss ausgestattet sind (https://www.asklepios.com/schwalmstadt/patienten/ waehrend-aufenthalt/zimmer/ [5.08.2020]). Damit bilden die Serviceleistungen, die im gewählten Komfortzuschlag enthalten sind, den weit überwiegenden Schwerpunkt. b) Es ist nicht nachgewiesen, dass die Unterbringung im gewählten „Komfort Privita“-Zimmer die einzige, dem Kläger tatsächlich zur Verfügung stehende Unterbringungsmöglichkeit bildete. Ausweislich der Internetseite der vom Kläger besuchten Klinik befinden sich die „Komfort Privita“-Zimmer auf einer eigenen Station, während die „Komfort Plus“-Zimmer auf den jeweiligen Fachstationen liegen. Vor diesem Hintergrund erschließen sich auch die Angaben der Klinik. Im Schreiben vom 8. Oktober 2019 teilte diese dem Kläger mit, sie bestätige, dass die „Zweibettzimmer Komfort Plus“, die sich auf den jeweiligen Stationen befinde und nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehe, bereits belegt gewesen seien. Erst in einem Schreiben vom 28. Oktober 2019 bestätigt sie, dass „auch die regulären Zweibettzimmer auf der Station belegt waren“. Da der Kläger ausweislich der Rechnungen vom 17. September 2019 auf der „Komfortstation“ untergebracht war, ist zwar bereits fraglich, ob es dort überhaupt reguläre Zweibettzimmer gegeben hat. Jedenfalls aber bestätigt dies die Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2019, wonach die Fachabteilung Gastroenterologie auf einer anderen Station Zweibettzimmer der Regelleistung frei gehabt hätte. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob und auf welcher Station freie Zimmer der Regelleistung zur Verfügung standen. Denn entgegen der klägerischen Ansicht kann einer Klinik sehr wohl zugemutet werden, genügend Betten der Regelleistung vorzuhalten; bringt sie Patienten mangels anderer Alternativen – bei medizinischer Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme – in höherwertigen Zimmern unter, erbringt sie lediglich die allgemeinen Krankenhausleistungen und kann die Komfortzuschläge nicht abrechnen, muss allerdings den allein in den Serviceleistungen liegenden Komfort dann nicht zusätzlich erbringen. c) Auch die Unterbringung in einem „Komfort Plus“-Zimmer wäre nicht als Wahlleistung beihilfefähig gewesen. Die Argumentation des Klägers dringt nicht durch. Denn aus § 6 Abs. 1 Nr. 6 b bb) HBeihVO ergibt sich deutlich, dass eine gesondert berechnete Unterkunft nur bis zur Höhe der Aufwendungen für ein Zweibettzimmer (abzüglich 16 € täglich) beihilfefähig ist. Ist das Zweibettzimmer jedoch bereits Regelleistung, entstehen keine Aufwendungen für ein Zweibettzimmer. Soweit der Kläger darauf abstellt, unter diesen Voraussetzungen liefe der Wahlleistungszuschlag ins Leere, ist er darauf zu verweisen, dass er zum einen die Erklärung jederzeit widerrufen kann (§ 6a Abs. 2 Satz 4 HBeihVO). Zum anderen kann er dann, wenn er eine Klinik besucht, die nicht Zweibettzimmer als Regelleistung vorhält, aufgrund seiner Wahlleistungserklärung Beihilfe zum Zweibettzimmerzuschlag beanspruchen. Deshalb kann an dieser Stelle offenbleiben, ob sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Hessischen Beihilfeverordnung vom 10. Oktober 2017 (StAnz 2017, 1079) – VVHBeihVO ein Anspruch auf Beihilfe zu höherwertigen Zimmern ergibt. Diese enthält zu § 6 Abs. 1 Nr. 6 folgende Regelung: „Als Kosten eines Zweibettzimmers werden die niedrigsten Kosten für ein solches Zimmer in der Abteilung als beihilfefähig anerkannt, die aufgrund der medizinischen Notwendigkeit für eine Unterbringung in Betracht kommt. Dies gilt nicht, wenn ein solches Zimmer für den Patienten nicht verfügbar ist.“ (Nr. 2) Diese Regelung bezieht sich auf die Höhe der Beihilfe bei Wahlleistungen wegen gesonderter Unterkunft und setzt daher voraus, dass ein Zweibettzimmer überhaupt als Wahlleistung abgerechnet wird. In der vom Kläger besuchten Klinik sind Zweibettzimmer jedoch Regelleistung. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 704,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der Kläger gehört als Ruhestandsbeamter des Beklagten zum beihilfefähigen Personenkreis des § 80 Abs. 1 Nr. 2 HBG und begehrt die Verpflichtung zur Zahlung einer weiteren Beihilfe. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 erklärte er, Beihilfe für Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu wollen und hierfür monatlich 18,90 € zu zahlen. Mit Antrag vom 19. September 2019, bei der Beihilfestelle eingegangen am 20. September 2019, beantragte der Kläger Beihilfe zu Krankenhaus- und Arztrechnungen in Höhe von insgesamt 5.244,33 €. Darin enthalten waren Aufwendungen für die Unterbringung einem „Zweibettzimmer Komfort-Privita“ in Höhe von 480,00 € sowie 576,00 €. Das Krankenhaus, in dem sich der Kläger aufgehalten hatte, stellte Zweibettzimmer ohne Komfort als Regelleistung zur Verfügung. Zweibettzimmer „Komfort Plus“ wurden mit 69,00 € und Zweibettzimmer „Komfort Privita“ mit 96,00 € pro Nacht berechnet. Auf den Antrag erhielt der Kläger mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 Beihilfe in Höhe von 4.045,40 € bewilligt. Bezüglich der Aufwendungen für das Zimmer wurde er aufgefordert, nachzuweisen, dass es sich um das günstigste Zweibettzimmer gehandelt habe. Er übersandte Bescheinigungen der betreffenden Klinik, wonach in der Zeit seiner Krankenhausaufenthalte die Zweibettzimmer „Komfort Plus“ bereits belegt gewesen seien und vertrat die Auffassung, bei den vom ihm genutzten Zweibettzimmer „Komfort Privita“ handele es sich daher um das günstigste verfügbare Zweibettzimmer. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag vom 20. September 2019 bezüglich der noch offenen Rechnungen ab. Zur Begründung führte es aus, das Zweibettzimmer ohne Komfort sei eine Regelleistung, womit die Zweibettzimmer mit Komfort nicht beihilfefähig seien. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 wandte sich der Kläger gegen diesen Bescheid und trug vor, mit der von ihm abgegebenen Wahlleistungserklärung sei Beihilfe zu gesondert berechneter Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, abzüglich 16 € pro Tag, zu zahlen. Dass die Klinik Zweibettzimmer ohne Komfort als Regelleistung anbiete, sei daher nicht relevant, weil allein die Komfort-Zimmer durch gesonderte Wahlleistungsvereinbarung genutzt würden. Das günstigere Komfort-Zimmer habe aber nicht zur Verfügung gestanden. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 lehnte der Beklagte wiederum die beantragte Beihilfe ab. Mit Schreiben vom 13. November 2019, bei der Beihilfestelle eingegangen am 14. November 2019, legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und legte eine Bescheinigung der Klinik vor, wonach auch die regulären Zweibettzimmer im Zeitraum seines Klinikaufenthaltes belegt gewesen seien. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2019, dem Kläger zugestellt am 30. November 2019, zurück. Zur Begründung verweist er darauf, dass in der vom Kläger gewählten Klinik die Unterbringung in einem Zweibettzimmer ohne Komfort Regelleistung sei und daher eine gesondert berechnete Unterkunft trotz Wahlleistungserklärung nicht beihilfefähig sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019, bei Gericht eingegangen am 3. Dezember 2019, hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren zur Zahlung einer Beihilfe für die Aufwendungen für das genutzte Zimmer weiter. Er trägt vor, dass weder die zur Regelleistung gehörenden Zweibettzimmer ohne Komfort noch die günstigeren Zweibettzimmer „Komfort Plus“ verfügbar gewesen seien. Der Beklagte dürfe, wenn ein Zweibettzimmer zur Regelleistung gehöre, nicht auf die Kosten hierfür abstellen, sondern müsse auf die Kosten für das günstigste Zweibettzimmer abstellen, das als Wahlleistung verfügbar gewesen sei – in diesem Fall sei nur das „Komfort Privita“ verfügbar gewesen. Die Wahlleistungsvereinbarung sei zwangsläufig zu vereinbaren gewesen, da andere Zweibettzimmer nicht zur Verfügung gestanden hätten. Aus der Verwaltungsvorschrift zur Hessischen Beihilfeverordnung ergebe sich, dass die Begrenzung der Beihilfe auf die Kosten für das günstigste Zweibettzimmer nur greife, wenn ein solches verfügbar sei. Der Kläger beantragt wörtlich, der Klage stattzugeben und die Widerspruchsentscheidung vom 28.11.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, im Falle einer fehlenden medizinischen Notwendigkeit für die Behandlung in einer von der Regelleistung abweichenden Unterbringung verbleibe es bei dem Grundsatz, dass eine gesondert berechnete Unterkunft nur bis zu den niedrigsten Kosten eines Zweibettzimmers als Wahlleistung beihilfefähig sei. Darüber hinaus gehende Aufwendungen habe der Beihilfeberechtigte selbst zu tragen. Die Wahlleistungserklärung erstrecke sich bei fehlender medizinischer Notwendigkeit nicht auf höherwertige Zimmer – sei die Unterbringung im Zweibettzimmer Regelleistung, könne der Beihilfeberechtigte keinen Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe für Zuschläge für bestimmte Zweibettzimmer geltend machen. Dass keine günstigeren Zimmer verfügbar gewesen seien, ändere hieran nichts, weil der Kläger die Behandlung und Unterkunft in der Klinik frei gewählt habe. Die Formulierung der Verwaltungsvorschrift beziehe sich darauf, dass Beihilfe zu einem teureren als dem günstigsten Zweibettzimmer gewährt werde, wenn das Zweibettzimmer an sich bereits Wahlleistung sei, aber das günstigste nicht verfügbar sei. Die Klinik könne keine Sonderzuschläge erheben, wenn die Zimmer mit der üblichen Zimmerausstattung alle belegt seien. Mit Schriftsätzen vom 17. Dezember 2019 (Bl. 14 d. A., Kl.) und vom 10. Februar 2020 (Bl. 34 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 23. Juni 2020 (Bl. 59 d. A., Kl.) und vom 14. Juli 2020 (Bl. 60 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr jeweiliges Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.