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Urteil

1 K 2889/18.KS

VG Kassel 1. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0214.1K2889.18.KS.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Hessischen Bezügestelle Kassel vom 08. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 42,10 € zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Hessischen Bezügestelle Kassel vom 08. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 42,10 € zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ferner gem. § 101 Abs.2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig und begründet. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung weiterer 42,10 € Reisekostenvergütung. Die hier erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, da der Kläger den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid vom 08. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Der Kläger kann verlangen, dass die ihm tatsächlich entstandenen und von ihm nachgewiesenen Reisekosten in voller Höhe erstattet werden, so dass ihm, ausgehend von seinem Klageantrag, weitere 42,10 € zustehen. Anspruchsgrundlage für die Reisekostenerstattung ist § 4 Abs. 1 S. 1 HRKG. Danach haben Dienstreisende Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz (§ 4 Abs. 1 S. 2 HRKG). Dienstreisen im Sinne des Gesetzes sind u. a. die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordneten oder genehmigten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG). Ein Lehrer, der eine Schulklasse auf einer Klassenfahrt begleitet, nimmt an einer Dienstreise in diesem Sinne teil, da die Teilnahme von Lehrkräften an genehmigten oder angeordneten Schul- und Klassenfahrten zu den dienstlichen Aufgaben eines Lehrers zu rechnen ist (vgl. VG Kassel, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2007 - 14 B 04.3576 -, juris). Dass dem Kläger in Ansehung dieser Rechtslage im Hinblick auf seine Teilnahme als Begleitperson an einer Schulfahrt nach Hamburg vom 14. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung nach näherer Bestimmung der einschlägigen Vorschriften des HRKG zusteht, wird auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Beteiligten streiten vielmehr allein darüber, ob sich der insoweit bestehende Erstattungsanspruch des Klägers auf die nach der einschlägigen Erlasslage vorgesehene Pauschale beschränkt, die die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht abdeckt, oder aber die Erstattung in Anwendung von § 4 Abs. 1 i. V. m. §§ 5 ff. HRKG und damit in voller Höhe der nachgewiesenen Aufwendungen zu erfolgen hat. Das Hessische Kultusministerium als oberste Dienstbehörde hat für den hier fraglichen Zeitraum in Form von Ziffer VII des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 24) eine von den allgemeinen Vorschriften des HRKG abweichende Regelung getroffen. Der Erlass vom 07. Dezember 2009 ist zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten, aufgrund des Erlasses des Hessischen Kultusministeriums vom 31. Juli 2015 jedoch weiterhin anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung gilt die Übergangsregelung „Erstattung von Reisekosten für Lehrkräfte und Hilfskräfte bei Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 22. Mai 2018. Danach steht der Lehrkraft nunmehr bei mehrtätigen Veranstaltungen im Inland anstelle des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 7, 8 HRKG) eine Tagespauschale in Höhe von 30,00 € (zuvor 20,00 €) zu. Am Anreisetag einer mehrtätigen Veranstaltung im Inland reduziert sich die Aufwandsentschädigung auf 12,00 €. Diese erhöhten Tagespauschalen gelten auch im Falle des Klägers, da, wie der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, bei noch nicht bestandskräftigen Reisekostenabrechnungen bereits die neue Erlasslage angewendet werden soll. Zunächst kann dahingestellt bleiben, ob sich der Erlass des Kultusministeriums auf § 15 HRKG oder auf § 16 HRKG stützen kann. Für eine Anwendung des § 15 HRKG spricht, dass der Erlass vom 7. Dezember 2009 ausdrücklich die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vorsieht. Der Wortlaut des Erlasses lässt also erkennen, dass der Erlassgeber eine Regelung nach § 15 HRKG und nicht nach § 16 HRKG treffen wollte. Dies entspricht auch der Rechtsprechung, die bei Klassenfahrten eine Aufwandsentschädigung als rechtmäßig ansieht, da dort üblicherweise durch die einfachere Unterbringung geringere Kosten als bei sonstigen Dienstreisen entstehen (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1976 – VI C 152.73 –, juris zu der Vorläufervorschrift des § 15 HRKG sowie VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 1 K 6923/17 –, juris, zu der entsprechenden Regelung nach baden-württembergischen Landesrecht). Auch das Kultusministerium beruft sich in dem Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung auf diese Vorschrift. Demgegenüber hat das VG Kassel in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 (- 1 K 1979/14.KS -) § 16 HRKG zur Anwendung gebracht (ebenso Urteil vom 28. Februar 2019 - 1 K 712/18.KS -). Dafür spricht, dass – jedenfalls nach dem Ursprungserlass vom 22. Mai 2018 - mit den Pauschalen ausdrücklich auch die Nebenkosten i.S.d. § 11 HRKG abgegolten sein sollten; dies ist aber nur bei einer Pauschalerstattung nach § 16 HRKG möglich, wie der Vergleich des Wortlauts der §§ 15 und 16 HRKG zeigt. Auf welche der beiden Vorschriften sich der Erlass stützen kann, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich die konkrete Festsetzung in jedem Fall als rechtswidrig erweist. Sollte – wie dies der Beklagte tut – der Erlass auf § 15 HRKG gestützt werden, erweist sich die pauschale Erstattung in Form einer Aufwandsentschädigung als rechtswidrig, da die vorgesehene Aufwandsentschädigung auch nach der Neuregelung im Jahre 2018 sich als nicht ausreichend erweist, um entstandene Kosten in der Mehrzahl der Fälle zu decken. Dabei hält das Gericht den Ausgangspunkt der Erlassregelung, dass nämlich bei Klassenfahrten üblicherweise geringere Kosten entstehen als bei sonstigen Dienstreisen, für nachvollziehbar, so dass grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung für derartige Fälle vorgesehen werden kann. Diese ist auch, jedenfalls dann, wenn die Übernachtung in Jugendherbergen, Schullandheimen oder ähnlichen Einrichtungen erfolgt, als durchaus angemessen anzusehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Lehrkräften häufig ein Freiplatz angeboten wird oder sonstige Ermäßigungen gewährt werden. Eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,00 € ist jedenfalls dann nicht unangemessen. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn – wie hier – eine Klassenfahrt dergestalt durchgeführt wird, dass eine Übernachtung in einem Hotel (auch der einfacheren Preisklasse) gewählt wird, was bei Städtereisen häufig notwendig sein wird. In einem solchen Fall ist ein Betrag von 30,00 € in keiner Weise ausreichend, was sich daran zeigt, dass im vorliegenden Fall bereits nur für die Übernachtung inkl. Frühstück mehr als 30,00 € anfielen. Aus diesem Grund erweist sich der Erlass damit als rechtswidrig. Er pauschaliert unzulässigerweise deutlich voneinander zu unterscheidende Fälle der Reisekostenerstattung. Da er damit – jedenfalls für den vorliegenden Fall – nicht anzuwenden ist, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Dies gilt aber auch, wenn man den Erlass auf § 16 HRKG stützen wollte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts (so bereits das Urteil vom 28. Februar 2019 (-1 K 712/18.KS -) kann nämlich nicht festgestellt werden, dass mit der im Jahr 2009 erfolgten Festlegung einer pauschalen Reisekostenvergütung in Höhe von 20,00 € täglich, mit der neben dem Tage- und Übernachtungsgeld zunächst auch alle Nebenkosten abgegolten sein sollten, sowie der anschließenden Übergangsregelung aus dem Jahr 2018, mit einer Festlegung in Höhe von 30,00 € zuz. Nebenkosten, den speziellen Anforderungen genügt wurde, von denen die Wirksamkeit einer solchen Pauschalierung durch die oberste Dienstbehörde abhängig ist. Nach § 16 HRKG ist die Pauschalvergütung nämlich „nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelerstattungen“ zu bemessen. Die wirksame Festsetzung einer solchen Vergütung setzt damit zunächst voraus, dass die oberste Dienstbehörde - hier also das Hessische Kultusministerium - über einen längeren Zeitraum Erfahrungen über die im einzelnen abgerechneten „erfahrungsgemäßen“ Dienstreisen gesammelt hat, die als tauglicher Bemessungsmaßstab für die Pauschalierung zugrunde gelegt werden können, wenn auch insoweit im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung - der § 16 HRKG gerade dienen soll - eine in gewisser Weise typisierende Betrachtung unausweichlich und damit durchaus zulässig ist. Hieraus ergibt sich für die oberste Dienstbehörde auch das Erfordernis, eine einmal für einen bestimmten Bereich festgelegte Pauschalvergütung in Zeitabständen von etwa sechs Monaten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und diese bei erheblich veränderten Verhältnissen (höher oder niedriger) neu festzusetzen. Die Pauschalvergütung muss regelmäßig an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden (so schon VG Kassel, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 1 K 863/10.KS – und vom 28. Februar 2019 - 1 K 712/18.KS -, jeweils m. w. N.). Wie oben bereits dargelegt beruht die Erlasslage, auf deren Grundlage die Hessische Bezügestelle die pauschale Abgeltung der Reisekosten des Klägers vorgenommen hat, auf den Festlegungen, die das Hessische Kultusministerium in Ziffer VII des Erlasses „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 7. Dezember 2009 sowie der Übergangsregelung vom 22. Mai 2018 getroffen hat. Für sich genommen bietet bereits der erste Erlass keinerlei Aufschluss darüber, ob die bereits im Jahr 2009 erfolgte Bemessung der Pauschalvergütung für die Teilnahme von Lehrern an Klassenfahrten mit 20,00 € pro Tag auf der Basis von Erhebungen erfolgt ist, die am Durchschnitt der zur damaligen Zeit in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen orientiert waren. Welche Erkenntnisse oder Erfahrungen für die Bemessung der Pauschalvergütung in gerade dieser Höhe ausschlaggebend waren, kann auch aus den Akten und Unterlagen nicht entnommen werden. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Hessische Kultusministerium die Angemessenheit der in ihrer Höhe bereits im Jahr 2009 festgesetzten Pauschalerstattung in der Zeitspanne bis zum Anfall der vom Kläger geltend gemachten Reisekosten im Mai 2018 überhaupt einmal - oder ggf. sogar in regelmäßigen Zeitabständen - einer Überprüfung in Anlegung des durch § 16 HRKG gesetzlich vorgegebenen Bewertungsmaßstabs unterzogen hätte. Insoweit mag es zwar sein, dass das Hessische Kultusministerium im Zusammenhang mit der Überarbeitung und Übergangsregelung des Erlasses vom 22. Mai 2018 die Angemessenheit der Pauschalvergütung neu bewertet hat. Für diese Annahme spricht, dass die Höhe der Pauschale nach der bis dahin geltenden Erlasslage bei mehrtägigen Veranstaltungen im Inland lediglich 20,00 € betrug, mithin eine Anhebung des Tagessatzes um 10,00 € erfolgt ist. Dennoch ist nicht ersichtlich aufgrund welcher Erfahrungen die Anhebung erfolgt ist. Selbst eine pauschale Erhöhung des Tagessatzes kann danach trotzdem einer angemessenen Entschädigung nicht entsprechen. Aus alledem entnimmt das Gericht, dass die hier einschlägige Erlasslage, unabhängig davon, ob man sie auf § 15 oder auf § 16 HRKG stützen will, nicht geeignet ist, den allgemeinen Erstattungsanspruch nach §§ 4 Abs. 1, 5 ff. HRKG zu suspendieren. Eine insoweit abweichende Betrachtungsweise wäre auch nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, dass der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht im Regelfall dafür zu sorgen hat, dass seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlasste Reisekosten abzunehmen sind (vgl. dazu nochmals Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2007 - 14 B 04.3576 -, juris; Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2010 - 1 K 863/10.KS -). Damit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung der §§ 5 bis 11 HRKG, aufgrund derer dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung weiterer Reisekosten zusteht. Im Einzelnen berechnen sich danach die zu erstattenden Reisekosten wie folgt: Kosten für die Bahnfahrt gem. § 5 HRKG (unstreitig) 47,80 € Kosten für den ÖPNV am Zielort Hamburg gem. § 5 HRKG (unstreitig) 29,50 € Nebenkosten gem. § 11 HRKG (Eintritt etc.) 95,90 € Übernachtungskosten gem. § 8 HRKG (A&O Hostel) 221,40 € Tagegeld gem. § 7 HRKG 57,60 € GESAMT 452,20 € Zur Erläuterung wird auf Folgendes hingewiesen: Die Übernachtungskosten im A&O Hostel waren nach der Regelung des § 8 Abs. 1 S. 2 HRKG in voller Höhe zu erstatten. Nach dieser Vorschrift werden höhere Übernachtungskosten erstattet, wenn sie unvermeidbar sind, was als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar ist. Unvermeidbarkeit bedeutet, dass eine billigere Übernachtungsmöglichkeit nicht bestand (vgl. VG Frankfurt/Main, Urteil vom 17. April 2015 – 6 K 3315/14.F –, juris). Dass für einen geringeren Betrag, oder gar etwa für 20 € je Nacht, wie dies in § 8 Abs. 1 S. 1 HRKG geregelt ist, in Hamburg eine Übernachtungsmöglichkeit hätte gefunden werden können, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Aus der Erfahrung des erkennenden Berichterstatters belaufen sich selbst günstige Übernachtungsmöglichkeiten in Großstädten selten auf unter 80,00 €, so dass der Betrag von 221,40 € inkl. Frühstück für drei Nächte nicht als überzogen erscheint. Bei dem a&o Hamburg City handelt es sich auch nicht um eine Luxusherberge, sondern, wie sich aus der Homepage entnehmen lässt, um eine eher einfache Schlafmöglichkeit. Das Tagegeld in Höhe von 57,60 € steht dem Kläger aus § 7 Satz 1 HRKG in Verbindung mit § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG zu. Hiernach wird für die Mehraufwendungen für Verpflegungen ein Tagegeld gewährt, dessen Höhe sich nach § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG bestimmt. Die Höhe der Mehraufwendungen betragen nach Nr. 1 hiernach 24 € für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist und nach Nr. 2 jeweils 12 € für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet. Das Tagegeld berechnet sich konkret wie folgt: Anreise- und Abreisetag (14. und 17. Mai) je 12,00 €, die beiden dazwischenliegenden Tage (15. und 16. Mai) je 24,00 €, ergibt 72,00 €. Da an drei Tagen das Frühstück bereits in dem Hotelpreis enthalten war, war das Tagegeld um je 4,80 € (20 % von 24,00 €), insgesamt 14,40 €, zu kürzen. Damit verbleiben 57,60 €. Von dem dem Kläger zustehenden Erstattungsbetrag (452,20 €) waren die bereits bewilligten 275,20 € abzuziehen, so dass ein noch ausstehender Betrag in Höhe von 177,00 € verbleibt. Dieser Betrag stünde an sich dem Kläger noch zu; da jedoch nur 42,10 € eingeklagt wurden und das Gericht nicht über das Begehren des Klägers hinausgehen darf (§ 88 VwGO), war lediglich noch die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, dem Kläger weitere 42,10 € zu bewilligen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen den Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 42,10 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der Kläger begehrt die Erstattung weiterer Reisekosten. Der Kläger steht als Oberstudienrat an der Berufsschule in A-Stadt in Diensten des Beklagten. In der Zeit vom 14. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 nahm er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit an einer Klassenfahrt nach Hamburg teil. Während der Fahrt standen dem Kläger weder Verpflegung noch Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Daraufhin beantragte der Kläger neben Tagegeld/ Aufwandsentschädigung die Erstattung der Kosten für Übernachtung sowie Nebenkosten in Höhe von insgesamt 317,30 €. Dem Antrag fügte der Kläger verschiedene Belege bei. Mit Bescheid vom 08. Oktober 2018 wurden dem Kläger Reisekosten in Höhe von 157,30 € erstattet; die Erstattung der darüber hinaus geltend gemachten Kosten wurde abgelehnt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 (Bl. 8 d. A.), eingegangen bei der Behörde am 12. Oktober 2018, Widerspruch ein. In diesem verwies der Kläger auf das Urteil des VG Kassel vom 22. Januar 2015 (Az. 1 K 1979/14.KS), in welchem festgestellt worden sei, dass die tatsächlichen Kosten einer Klassenfahrt zu erstatten seien. Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2018 (Bl. 2 ff. d. A.) teilweise zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Abrechnung von Schulwanderungen und Schulfahrten sich das Hessische Kultusministerium für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 15 Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) entschieden habe. Die Vorschrift solle den Fällen Rechnung tragen, in denen regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als bei normalen Dienstreisen entstehen. Bei § 15 HRKG handele es sich um eine Ermäßigungsvorschrift, was bedeute, dass die Aufwandsentschädigung niedriger sein müsse als die Reisekostenvergütung nach den Regelvorschriften. Voraussetzung für die Anwendung von § 15 HRKG seien geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft. Es genüge, wenn entweder für die Verpflegung oder die Unterkunft geringere Aufwendungen als allgemein entstünden. Das Hessische Kultusministerium habe mit Erlass vom 22. Mai 2018 (I.4 – 1700.000.107-0019) die Erstattung von Reisekosten für Lehrkräfte und Hilfskräfte bei Schulwanderungen und Schulfahrten mit Wirkung vom 28. Juni 2018 neu geregelt. Für die ruhendgestellten Widersprüche sei festgelegt, dass die Abrechnung der beantragten Erstattung auf Grundlage des Erlasses vom 22. Mai 2018 erfolgen solle. Danach könne dem Widerspruch des Klägers insoweit teilweise abgeholten werden, dass unter Zugrundlegung des Erlasses eine Entschädigung in Höhe von 275,20 € gewährt werde. Abgegolten seien damit die Kosten für Übernachtung und Verpflegung sowie die Fahrt- und/oder Flugkosten einschließlich Nebenkosten. Der Kläger hat am 14. November 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im behördlichen Verfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 08. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und dem Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 42,10 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, die Hessische Bezügestelle sei bei der Abrechnung der Reisekosten bei Schulfahrten an den Erlass „Schulwanderungen und Schulfahrten“ vom 07. Dezember 2009 des Hessischen Kultusministeriums gebunden. Anstelle des Tages- und Übernachtungsgeldes sei danach eine Aufwandsentschädigung zu zahlen, die das Tage- und Übernachtungsgeld sowie die Nebenkosten abdecke. Es handele sich hierbei um eine pauschale Entschädigung, die ohne Vorlage von Unterlagen gezahlt werde. Bei der Zahlung handle es sich um eine Aufwandsentschädigung nach § 15 HRKG und nicht um eine Pauschalerstattung i. S. v. § 16 HRKG. Bei der Festsetzung sei davon ausgegangen worden, dass bei solchen Fahrten gegenüber Dienstreisen ein geringerer Aufwand für Unterkünfte und Verpflegung entstünde. Mit Schriftsätzen vom 01. Dezember 2018 (Bl. 20 d. A.) und vom 09. Januar 2019 (Bl. 22 d. A.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter und mit weiteren Schriftsätzen vom 25. Juni 2019 (Bl. 36 d. A.) und vom 26. Juni 2019 (Bl. 37 d. A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.