Urteil
1 K 4665/17.KS
VG Kassel 1. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0120.1K4665.17.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist eingehalten. Da der Bescheid vom 7. Juli 2016 eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt (ein Jahr statt einem Monat, vgl. § 74 VwGO), galt gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist. Diese wurde eingehalten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die Entscheidung des Beklagten, die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten nicht zu berücksichtigen, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bereits wegen der bestandskräftigen Vorabentscheidungen eine Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten ausgeschlossen ist. Darauf kommt es nicht an, denn auch in der Sache hat der Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit der Klägerin zutreffend berechnet. Im Einzelnen: 1. Die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Juli 1973, also die Studienzeit der Klägerin in der ehemaligen DDR, ist gem. § 13 Abs. 6 S. 2 HBeamtVG nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich hierbei um Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 HBeamtVG. Da die Klägerin unstreitig die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt hat, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. 2. Entsprechendes gilt auch für die Zeiten der Berufstätigkeit in der damaligen DDR (1. August 1973 bis Juli 1977 und 1. Januar 1980 bis 19. September 1989). Hier sieht § 13 Abs. 6 S. 1 HBeamtVG vor, dass diese Zeiten dann nicht als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, wenn für sie ein Rentenanspruch erworben wurde. Da letzteres bei der Klägerin unstreitig der Fall ist (vgl. den Rentenbescheid vom 10. September 2018, Bl. 46 ff der Gerichtsakte), scheidet auch insoweit eine Berücksichtigung aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift aus. Auf den konkreten Rentenbezug kommt es nicht an, wie sich ebenfalls aus dem Wortlaut ergibt. Das Gericht vermag in der Regelung des § 13 Abs. 6 HBeamtVG auch keinen Verfassungsverstoß, etwa gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG, zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die überzeugend begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der im Wortlaut nahezu identischen Regelung des § 12b BeamtVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 2 C 23/99 –, juris). Eine gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2003 (- 2 BvR 192/01 -) nicht zur Entscheidung angenommen, so dass höchstrichterlich geklärt ist, dass eine nur eingeschränkte Anerkennung von solchen Vordienstzeiten, die in der damaligen DDR absolviert wurden, verfassungsgemäß ist. 3. Die nach der Wiedervereinigung absolvierten Zeiten als Erzieherin im Kindergarten C-Stadt, die Tätigkeit als Deutschlehrerin am Bildungsinstitut X. in Kassel vom September 1991 bis April 1992 sowie die Beschäftigung im Rahmen des schulbegleitenden Deutschunterrichts an der Z.-Schule Hofgeismar von Mai 1992 bis April 1996 wurden nicht im Beamtenverhältnis absolviert, so dass nach der Grundentscheidung des § 6 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG diese Zeiten nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden können, wenn eine der Ausnahmen der §§ 8 bis 12 HBeamtVG eingreift. Hier kommt die zunächst die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b HBeamtVG in Betracht. Danach kann eine Zeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, während derer der Beamte im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung beschäftigt war. Für die Klägerin greift die Vorschrift jedoch nicht ein, da sie die Lehrbefähigung erst mit Ablegung der 2. Staatsprüfung am 6. März 1998 und damit nach Ablauf der hier fraglichen Zeiträume erworben hat. Eine Anerkennung nach § 10 HBeamtVG ist ebenfalls nicht möglich. Teilweise scheitert dies bereits daran, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war. Darüber hinaus haben diese Zeiten aber auch nicht, wie § 10 HBeamtVG weiter voraussetzt, „zur Ernennung geführt“. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011- 2 B 103/11 -; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 3 ZB 16.987 –, beide zit. nach juris). Die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe zum 31. August 1998 beruhte jedoch nicht auf ihrer vordienstlichen Tätigkeit, sondern auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdiensts. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf abstellt, dass diese Tätigkeit für den späteren Lehrerberuf förderlich gewesen sei, kommt es hierauf nicht an. Dies ist nach § 10 S.1 Nr. 2 HBeamtVG zusätzlich erforderlich, um eine Zeit, die zur Ernennung geführt hat, anerkennen zu können. Die Förderlichkeit kann die sonstigen Voraussetzungen des § 10 HBeamtVG nicht ersetzen. 4. In Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage hat der Beklagte auch die Studienzeit der Klägerin als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Wie bereits dargelegt, konnte das Studium in der DDR nicht berücksichtigt werden. Die Studienzeit in der Bundesrepublik Deutschland 1. Oktober 1993 bis 1. Dezember 1995 wurde gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG in Höhe der Mindestzeit (so der Wortlaut der Vorschrift) berücksichtigt. Da für die Klägerin ein Jahr Studienzeit aus der DDR auf das 3-jährige Studium angerechnet worden war, betrug die Mindestzeit zwei Jahre. Genau diese zwei Jahre wurden angerechnet. Zusammenfassend erfolgte damit die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit rechtlich einwandfrei. Dass in Thüringen damals bei der Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern anders verfahren und dort, jedenfalls behauptet dies die Klägerin, Studienabschlüsse aus der DDR ohne Einschränkungen anerkannt wurden, ist ebenso irrelevant wie die Behauptung der Klägerin, bei anderen Lehrerinnen und Lehrern in Hessen und/oder Thüringen seien Vordienstzeiten anerkannt worden. Wie der Freistaat Thüringen in seinen Versorgungsangelegenheiten verfährt und unter welchen Voraussetzungen er seinerzeit Lehrerinnen und Lehrer eingestellt und verbeamtet hat, ist Sache dieses Bundeslandes. Im Übrigen enthält das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz in § 19 eine dem § 13 Abs. 6 S. 1 HBeamtVG vergleichbare Regelung. Danach werden Vordienstzeiten aus der DDR dann nicht berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Sollten in Hessen (so die nicht bewiesene Behauptung der Klägerin) in dem ein oder anderen Fall, dann aber rechtswidrig, nicht anzuerkennende Vordienstzeiten dennoch berücksichtigt worden sein, so gibt dies der Klägerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Im Beamtenversorgungsrecht gibt es keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04. April 2011 – 1 A 1521/09 -; VG Köln, Urteil vom 15. Januar 2009 – 15 K 2300/07 –, beide zit. nach juris). Wie § 3 Abs. 1 und 2 HBeamtVG unmissverständlich darlegen, dürfen nur diejenigen Versorgungsbezüge bewilligt werden, die das Gesetz vorsieht. Ein Spielraum existiert nur dann, wenn er, etwa bei Ermessensregelungen, der Behörde ausdrücklich zugestanden wird. Da dies hier nicht der Fall ist, kann auch unter diesem Aspekt der Klägerin keine höhere Vordienstzeit zuerkannt werden. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 1. August 2016 als Beamtin in Diensten des Beklagten. Sie war seit dem 31. August 1998 als beamtete Lehrerin im Hessischen Schuldienst tätig. Nach Abschluss ihrer Schulbildung im Jahr 1969 absolvierte sie zunächst ein Studium beim Institut für Lehrbildung in der ehemaligen DDR vom Zeitraum vom 1. September 1969 bis 27. Juni 1973. Danach war sie in der ehemaligen DDR vom 1. August 1973 bis zum Juli 1977 als Pionierleiterin/Lehrerin und vom 1. Januar 1980 bis zum 19. September 1989. als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig. Für diese Zeiten erwarb die Klägerin nach der Wiedervereinigung Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Vom 1. August 1990 bis 28. Februar 1991 war die Klägerin als Erzieherin im Anerkennungsjahr und vom 1. März 1991 bis 31. Juli 1991 als Erzieherin in C-Stadt in Hessen tätig. Von 1991 bis 1996 folgten weitere Tätigkeiten als Deutschlehrerin bei einem privaten Bildungsinstitut und im schulbegleitenden Unterricht für Kinder deutscher Aussiedler. Parallel dazu absolvierte die Klägerin vom 1. Oktober 1993 bis 1. Dezember 1995 ein Studium für das Lehramt an Grundschulen. Auf dieses Studium wurden zwei Semester des Studiums in der DDR angerechnet. Vom 1. Mai 1996 bis 30. April 1998 absolvierte sie als Lehramtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf den Vorbereitungsdienst und war dann mit einem Stellenumfang von 10 von 27 Wochenstunden als angestellte Lehrerin tätig. Zum 31. August 1998 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Am 21. September 2007 und am 6. Februar 2013 erhielt die Klägerin von der Versorgungsbehörde jeweils Bescheide, in denen eine Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vorgenommen wurde (sog. Vorabentscheidungen). In beiden Bescheiden wurde das Studium von 1993 bis 1995 mit jeweils 2 Jahren angerechnet. Daneben erfolgte die Anrechnung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung der Angestelltenzeit als Lehrerin nach der 2. Staatsprüfung. Das Studium in der DDR wurde aufgrund der Vorschrift des § 12 HBeamtVG jedoch nicht angerechnet. Beide Bescheide sind inzwischen bestandskräftig geworden. Durch Bescheid vom 7. Juli 2016 (Bl. 50 f.) setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Dabei wurde die Tätigkeit als Lehrerin in der DDR gem. § 13 Abs. 6 HBeamtVG nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Zeit werde in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. In dieser heißt es, es bestehe die Möglichkeit innerhalb eines Jahres Klage zu erheben. Der Bescheid wurde am 8. Juli 2016 zur Post gegeben. Wann er die Klägerin erreichte, lässt sich nicht feststellen. Am 10. Juli 2017, einem Montag, hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Anerkennung verschiedener Zeiten als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten. Sie beziehe erstmals seit dem 1. November 2018 eine Regelaltersrente. Zwar werde gem. § 13 Abs. 6 S. 1 HBeamtVG die Zeit, die eine Beamtin oder ein Beamter vor dem 3. Oktober 1990 in der vormaligen DDR zurückgelegt habe, nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt und diese Zeit als versicherungsrechtliche Zeit berücksichtigungsfähig sei. Aber selbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen, führe dies zu einer erheblichen Reduzierung des Ruhegehalts im Vergleich zu der von der Deutschen Rentenversicherung zu zahlenden Rente. Würden diese Zeiten bei der Pension berücksichtigt, würde dies zu einer erheblichen Steigerung des Ruhegehaltssatzes führen. Zudem habe die Klägerin Informationen darüber erhalten, dass Thüringer Lehrerinnen und Lehrern im Grundschulbereich mit Studienabschlüssen aus der ehemaligen DDR ohne Vorbereitungsdienst und 2. Staatsprüfung in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien, während der Klägerin diese Möglichkeit verwehrt worden sei. Außerdem seien bei anderen Lehrerinnen und Lehrern Vordienstzeiten anerkannt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 7. Juli 2016 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin – soweit noch nicht geschehen – unter Erweiterung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten auf die Zeiten vom 1. September 1969 bis 30. September 1993, insbesondere auf die Zeiten vom 1. September 1969 bis 31. Juli 1973, 1. August 1973 bis Juli 1977, 1. Januar 1980 bis 19. September 1989, 1. September 1990 bis 1. August 1991, September 1991 – April 1992, Mai 1992 bis April 1996 und auf die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 1. Dezember 1995, neu zu berechnen und festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Berücksichtigung der genannten Zeiten sei gem. § 13 Abs. 6 S. 1 HBeamtVG ausgeschlossen. Dies gelte auch für die Ausbildungszeit nach § 12 HBeamtVG. Die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung sei im Fall der Klägerin erfüllt. Die Berücksichtigung in der ehemaligen DDR verbrachten Studienzeiten sei damit ausgeschlossen. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bezogen habe. Wann und warum der Beamte in den Ruhestand trete, sei für die versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Vordienstzeiten unerheblich. Im Übrigen sei die Klägerin auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden und habe die damit verbundenen finanziellen Einbußen selbst zu vertreten. Ob andere Lehrerinnen und Lehrer anders behandelt worden seien, sei ohne Belang. Soweit die Klägerin die Berücksichtigung der Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten C-Stadt vom 1. September 1990 bis 31. August 1991, die Tätigkeit als Deutschlehrerin am Bildungsinstitut X. in Kassel vom September 1991 bis April 1992 sowie des schulbegleitenden Deutschunterrichts an der Z.-Schule Hofgeismar von Mai 1992 bis April 1996 begehre, so werde auch den Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBeamtVG verwiesen. Solche Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn der Betreffende im Rahmen einer Unterrichtserteilung mit Lehrbefähigung tätig gewesen sei. Die Klägerin habe die Lehrbefähigung in Hessen jedoch erst mit Ablegung der 2. Staatsprüfung am 6. März 1998 erworben. Darüber hinaus handele sich bei der Tätigkeit als Erzieherin auch nicht um eine Lehrtätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Auch komme eine Berücksichtigung nach § 10 HBeamtVG nicht in Betracht. Bei dem Bildungsinstitut X. handele es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Bei der Tätigkeit als Erzieherin handele es sich auch nicht um eine Tätigkeit, die zur Ernennung geführt habe. Im Übrigen seien für die spätere Anstellung der Klägerin die dort erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht von Bedeutung gewesen. Soweit schließlich die Zeit des Studiums vom 1. Oktober 1995 bis 1. Dezember 1995 berücksichtigt werden solle, so sei anzumerken, dass die Anerkennung von Studienzeiten auf insgesamt 3 Jahre begrenzt sei. Die Berücksichtigung des in der DDR absolvierten Studiums scheitere jedoch am § 13 Abs. 6 HBeamtVG. Dadurch verlängere sich aber nicht die grundsätzlich maximale Anrechnungsdauer der Studienzeit. Mit Schriftsätzen vom 19., 31. Juli 2017 und 7. Mai 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 87 a VwGO erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.