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Urteil

1 K 1732/21.KS

VG Kassel 1, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0315.1K1732.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Da die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Bescheid vom 11. August 2021 fehlerhaft war, galt hier die Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO). Diese wurde eingehalten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von Waisengeld. Aus diesem Grund ist der Bescheid vom 11. August 2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Anwendung findet hier das Hessische Beamtenversorgungsgesetz in seiner aktuellen Fassung, wie dies allgemeinen Grundsätzen bei einer Verpflichtungsklage entspricht. Eine abweichende Übergangsregelung existiert nicht. Vielmehr sind gem. § 78 Nr. 6 HBeamtVG die Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung (Vierter Teil) mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 4 auch für bereits vorhandene Versorgungsberechtigte anzuwenden. Folglich ist auch die Gesetzesänderung durch das 3. Dienstrechtsänderungsgesetz (Gesetz vom 14. Dezember 2021, GVBl. S. 931, 987) zu berücksichtigen, mit der die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld neu gefasst wurden. Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Waisengeld ist § 29 Abs. 1 HBeamtVG. Danach erhalten die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 HBeamtVG erfüllt hat. Die versorgungsrechtliche Wartezeit des § 4 Abs. 1 HBeamtVG von fünf Jahren wurde von dem verstorbenen Vater des Klägers erfüllt, so dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Waisengeld hat. Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Waisengeld mit Vollendung des 18. Lebensjahres, es sei denn die Waise ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 HBeamtVG). In einem solchen Fall erlischt der Anspruch mit Vollendung des 27. Lebensjahres, wobei auch hier das Gesetz eine Ausnahme zulässt für den Fall, dass die Behinderung bereits bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 HBeamtVG). In einem solchen Fall wird Waisengeld ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Wie sich aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, wird Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus damit nur dann bewilligt, wenn zum einen die Waise bereits bei Vollendung des 27. Lebensjahres schwerbehindert war und darüber hinaus sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten. Dies folgt aus der Formulierung in § 34 Abs. 4 Nr. 1 HBeamtVG, wo es heißt, dass „Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ auch über das 27. Lebensjahr hinaus bewilligt wird. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass sowohl die Behinderung als auch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, schon zu diesem Zeitpunkt bestanden haben müssen. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Sinn der Regelung über die Gewährung von Waisengeld ist es, einer Beamtenwaise finanzielle Unterstützung bis zu dem Zeitpunkt zukommen zu lassen, in dem ein Kind typischerweise auf eigenen Füßen zu stehen vermag und elterlicher Obhut nicht mehr bedarf. Deshalb gilt die für den Regelfall vorgesehene zeitliche Begrenzung für die Gewährung von Waisengeld dann nicht, wenn die Waise infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, als absolute Grenze für die Bewilligung von Waisengeld das 27. Lebensjahr vorzusehen. Wenn eine Waise bis dahin in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, so erhält sie Waisengeld auch dann nicht, wenn sie danach die Fähigkeit zum Selbstunterhalt wieder verliert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es dann des Waisengeldes nicht mehr bedarf, weil das Kind eigene sozialversicherungsrechtliche Ansprüche erworben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2018 – 2 C 49/16 –, juris). Bei der Auslegung der Vorschrift ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits die Vorgängerregelung des § 61 Abs. 2 BeamtVG, die bis 2011 auch für Landesbeamte in Hessen galt und die dann nahezu im Wortlaut identisch in das HBeamtVG überführt wurde, entsprechend ausgelegt und in ständiger Rechtsprechung verlangt hat, dass die Behinderung bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres dazu geführt haben muss, dass die Waise außer Stande war, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2018 – 2 C 49/16 –, juris). Die Neufassung der Vorschrift in Hessen durch das 3. Dienstrechtsänderungsgesetz diente, so die Gesetzesbegründung, lediglich zur Klarstellung der Anspruchsvoraussetzungen, sollte jedoch in der Sache keine Änderung herbeiführen (vgl. Hessischer Landtag, Drucksache 20/5897, S. 37), so dass diese Auslegung des § 34 HBeamtVG auch dem Willen des hessischen Gesetzgebers entspricht. Diese Auslegung des § 34 HBeamtVG steht auch nicht im Widerspruch zu dem Alimentationsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar fordert das Alimentationsprinzip, dass der Beamte und seine Familie zu alimentieren sind. Dies gilt jedoch nur für minderjährige und im Haushalt lebende Kinder. Im Falle eines Todes des Beamten sind sie weiterhin zu alimentieren. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG erstreckt sich jedoch nicht auf Kinder, die – behindert oder nicht – im Erwachsenenalter selbstständig leben und arbeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 –, BVerfGE 70, 69-93). Sie lebt auch nicht wieder auf, wenn die Kinder diese Fähigkeit später verlieren, denn dann haben die Betroffenen regelmäßig einen eigenen Anspruch im System der sozialen Sicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2018 – 2 C 49/16 –, juris). Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass ihm kein Anspruch auf Waisengeld zusteht. Er war zum Zeitpunkt der Vollendung seines 27. Lebensjahres (3. Februar 2010) in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Arbeitsverhältnis vom 20 Wochenstunden bei der Firma C. als Lagerarbeiter beschäftigt. Es war zu diesem Zeitpunkt, auf den es allein ankommt, auch nicht so, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, diese Arbeit zu verrichten. Im Gegenteil war die Firma C. sogar bereit, ihn weiterzubeschäftigen, wenn auch nur als Aushilfe mit einem geringeren Stundenanteil. Der Kläger selber sah sich auch nicht außerstande, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, denn sonst hätte er nicht darauf gedrungen, sogar in Vollzeit beschäftigt zu werden. Dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einem GdB von 60 als schwerbehindert anerkannt worden war, steht dem nicht entgegen. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, müssen sowohl die Schwerbehinderung als auch die Unfähigkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, kumulativ vorliegen, allein die Schwerbehinderung reicht für die Bewilligung von Waisengeld nicht aus. Alle weiteren Entwicklungen in der Person des Klägers, die dazu geführt haben, dass er mittlerweile nicht mehr in der Lage ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, sind ohne Bedeutung, da es, wie ausgeführt, allein auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres ankommt. Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert beträgt 10.875,96. Euro. Gründe: Die Berechnung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Insoweit wird Bezug genommen auf die Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 30. September 2021 (Blatt 25 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger, geboren am ….. und vertreten durch seine Mutter, begehrt die Gewährung von Waisengeld. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent anerkannt. Der Kläger erhält Erwerbsminderungsrente und ergänzend Sozialhilfe. Er wohnt bei seiner Mutter. Der Kläger verfügt über keinen Schulabschluss, hat jedoch seit 1998 verschiedene Aushilfstätigkeiten über jeweils kürzere Zeiträume wahrgenommen. So bestand bei der Firma C. ein Arbeitsverhältnis über 20 Wochenstunden, zunächst vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 10. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010 und dann ein weiteres Mal am 10. März 2010 bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Vorgesehen war, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2011 als Aushilfe mit mindestens 30 Arbeitsstunden im Monat arbeiten sollte. Dieser Vertrag kam jedoch nicht zustande, da er weder vom Kläger noch von seiner Mutter unterschrieben wurde. Ausweislich der Angaben der Mutter habe der Kläger damals in Vollbeschäftigung arbeiten wollen; deshalb sei der Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet worden. Zum 27. Dezember 2010 kündigte die Firma C. dem Kläger im Wege einer Änderungskündigung. Gegen diese erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht … Klage. Ab dem 11. Dezember 2011 war der Kläger ohne Lohnzahlung krank. Zum 31. August 2013 wurde dann der Arbeitsvertrag einvernehmlich aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres bestand ausweislich des Bescheides des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 11. April 2006 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60. Als Behinderungen wurden hier ein Aufmerksamkeitsdefizit bzw. hypergenetisches Syndrom und ein Schlafapnoe-Syndrom festgestellt. Kurz nach Vollendung des 27. Lebensjahres, am 19. April 2010, wurde der GdB auf 50 reduziert. Wegen seiner Schwerbehinderung wurde dem Kläger im Dezember 2016 und Januar 2017 der Pflegegrad 2 zugesprochen (Blatt 92 der Behördenakte, Bescheid der Knappschaft Fachzentrum Pflegekasse vom 29. Dezember 2016). Aufgrund eines Bescheides des Landkreises … vom 6. August 2020 erhält der Kläger inzwischen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Monat September 2020 waren dies 404,05 Euro. Ferner erhält er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese beträgt ab dem 1. Juli 2020 393,16 Euro im Monat (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung, Blatt 84 ff. der Behördenakte). Der Kläger ist derzeit nicht in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (Bescheinigung der Agentur für Arbeit … vom 13. April 2020, Blatt 104 der Behördenakte). In einer ergänzenden Mitteilung der Arbeitsagentur vom 22. April 2021 (Blatt 108 der Behördenakte) heißt es, diese Aussage beziehe sich auf den Zeitraum ab 2019. Nach Auffassung der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Arbeitsagentur bestand im Fall des Klägers aber zuletzt (wenn überhaupt) Leistungsfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses bei C. Der Vater des Klägers, Herr D., stand als Beamter im Diensten des Beklagten. Er verstarb am 20. Juni 2020. Am 17. August 2020 stellte die von diesem bevollmächtigte Mutter des Klägers einen Antrag auf Gewährung von Waisengeld. Dazu legte sie verschiedene Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 26. April 2021 wandte sich das Regierungspräsidium Kassel an die Bevollmächtigte des Klägers und teilte ihr mit, dass die Gewährung eines Waisengeldes voraussetze, dass bei Vollendung des 27. Lebensjahres des Betreffenden bereits eine Behinderung vorgelegen habe und der Betreffende daher zu diesem Zeitpunkt außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Bezug genommen wurde auf das Arbeitsverhältnis bei der Firma C. Die Mutter des Klägers wurde aufgefordert, dem Regierungspräsidium eine Kopie des Arbeitsvertrages zuzusenden. Ebenfalls wurde ihr Gelegenheit zur Übersendung weiterer Unterlagen gegeben, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger den Stellenumfang bei der Firma C. bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahres nicht habe leisten können. Mit Bescheid vom 11. August 2021 lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Zahlung von Waisengeld für den Kläger ab. In der Begründung (Blatt 142 der Behördenakte) heißt es u.a., die Voraussetzungen für Waisengeld lägen nicht vor, da der Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 27. Lebensjahres mit einem Vertrag über mindestens 20 Wochenstunden bei der Firma C. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Es sei unstreitig, dass er die in diesem Vertrag geforderte Arbeitsleistung sowie Überstunden erbracht habe. Damit sei die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Bescheid Klage bei dem „Verwaltungsgericht Kassel, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt“ erhoben werden konnte. Am 13. September 2021 hat der Kläger unter dieser Anschrift Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen wurde. Auf Nachfrage des Gerichts und Bitte um Vorlage weiterer Unterlagen führt die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 4. November 2021 (Blatt 44 ff. der Gerichtsakte) aus, der Kläger sei mehrfach in stationärer Behandlung gewesen. Er habe schon während der Schulzeit unter Sprachentwicklungs- und Wahrnehmungsstörungen gelitten. Außerdem sei seine Hörfähigkeit erheblich eingeschränkt. Zu der Beschäftigung bei der Firma C. trägt die Bevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger sei dort ab dem 1. Januar 2009 beschäftigt gewesen. Leider sei diese Beschäftigung mit einem „Desaster“ geendet. Es habe einen 5 Jahre dauernden Anwaltskrieg mit der Firma C. gegeben. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. August 2021 zu verpflichten, dem Kläger Waisengeld zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, nach der Rechtsprechung werde die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HBeamtVG so ausgelegt, dass sowohl die Behinderung als auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aufgrund dieser Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen haben müssen. Im Falle des Klägers sei dies nicht der Fall. Allein der ausgestellte Schwerbehindertenhinweis sei kein Hinweis auf die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Der Kläger habe in den Jahren 2009 und 2010 20 Wochenstunden auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Ab dem 1. Januar 2011 sei dem Kläger auch eine weitere Beschäftigung angeboten worden. Dies ergebe sich aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Erst 2013 sei festgestellt worden, dass der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, weil er nicht in der Lage sei, eine wöchentlich mehr als 15-stündige Arbeit aufzunehmen. Gemäß § 78 Nr. 6 HBeamtVG fänden hier die Bestimmungen des hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 Anwendung. Aus diesen ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld nicht vorlägen. Mit Schriftsätzen vom 21. September 2021, 17. Januar 2022 und 25. Januar 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten (3 Bände).